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Pressemitteilung des FWR e.V. zum Waffenrechts-Änderungsgesetz 2008


rugerclub

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Angesichts der zahlreichen Diskussionen und teilweise zweifelhaften Interpretationen des Gesetzes in den Medien und vor allem im Internet hat das FWR in mehreren Gesprächsrunden seit dem 01.04.2008, zuletzt am 21.04.2008, versucht, Zweifelsfragen zu klären.

Zu den besagten Verständnisproblemen hat sicherlich auch die Tatsache beigetragen, dass die konsolidierte Fassung des Waffenrechtsänderungsgesetzes (WaffRÄndG) erst zur Monatsmitte im Internet abrufbar war.

Das BMI betonte, dass der Vollzug der Gesetze - auch dann, wenn sie in der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegen - ausschließlich Ländersache ist. Solange es keine, die Verwaltung bindende, Verwaltungsvorschrift des Bundes gibt, obliegt auch die Auslegung des Gesetzes den Ländern. Wie unterschiedlich diese ein und dasselbe Gesetz lesen, hat ja die Entwicklung seit dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz 2002 nachdrücklich gezeigt. Insofern beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Auslegung des BMI, die nicht notwendigerweise derjenigen der Länder entsprechen muss. In Zweifelsfragen will das BMI aber mit den Waffenrechtsreferenten der Länder und ggf. mit zuständigen Bundesbehörden (BKA) durch Abstimmungsgespräche eine möglichst einheitliche Handhabung erreichen.

Deutlich wurde, dass es durch den Zeitdruck, unter dem die Novellierung stattfand, nicht gelang, notwendige Übergangsregelung vollständig zu entwickeln, zumal die Auslegung derjenigen Regelungen des Gesetzes, die Übergangsregelungen erforderlich machten, noch nicht geklärt war. Insoweit ist es nahezu ein Kuriosum, dass die EU-Waffenrichtlinie, die unter anderem wesentlicher Grund für die Novellierung des Waffengesetzes war, nahezu gleichzeitig - nämlich am 18.04.2008 - in Kraft gesetzt wurde, sie war allerdings zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Meldung noch nicht im Amtsblatt der EU publiziert.

* Bei der besonders heftig diskutierten Frage des Umgangs mit Schusswaffen im Rahmen des Transportes durch Jäger und Sportschützen wurde seitens des BMI die auch bisher vom FWR vertretene Auffassung bestätigt, wonach die Definition in Anlage 1 Ziff. 13 (waffenrechtliche Begriffe) zur Frage der Zugriffsbereitschaft nur die beiden "klaren" Zustände,

o zugriffsbereit = die Waffe kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden,

o nicht zugriffsbereit = Waffe im verschlossenen Behältnis

bezeichnet. Es wäre sicherlich klarer gewesen, wenn die Formulierung durch ein "sie ist jedenfalls dann" nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis geführt wird, ergänzt wäre. Klar ist aber, dass auch durch andere "Zurüstungen", die den unmittelbaren Zugriff auf die Schusswaffe erschweren, die Zugriffsbereitschaft aufgehoben werden kann. Es ist also keinesfalls zwingendes Erfordernis, die transportierten Schußwaffen in verschlossenen Behältnissen mitzuführen, wenn durch andere Maßnahmen verhindert wird, dass die Schußwaffe "unmittelbar" in Anschlag gebracht werden kann.

* Das BMI brachte klar zum Ausdruck, dass sich die Regelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, wonach sich bei umgearbeiteten Feuerwaffen, die bisher unter erleichterten Voraussetzungen erworben werden durften, die Erlaubnispflichten nunmehr nach der "Grund"-Waffe richten, sich ausdrücklich nur auf die LEP- Waffen beziehen sollte und bezieht und nicht auf andere Schusswaffen (LEP = Luft-Energie-Patrone).

* Durch die Nennung der Waffen mit feststehender Klinge > 12 cm und der Einhandmesser im Waffengesetz selbst, sind diese keine Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 b geworden, da sie in Anlage 2 Abschnitt 1, verbotene Gegenstände, nicht aufgeführt sind. Seitens des Gesetzgebers sei eine Beschränkung hinsichtlich des Umgangs und der Aufbewahrung - über das Verbot des zugriffsbereiten Führens hinaus - nicht beabsichtigt gewesen.

* Bei der Kennzeichnung der Schusswaffen wurde seitens des BMI eingeräumt, dass die Problematik der "modularen" Produktion und der Auswirkungen auf die Abläufe bei der Kennzeichnung - obwohl von den Betroffenen angesprochen - nicht in der vollen Tragweite erkannt wurden. Das BMI wird dementsprechend in naher Zukunft eine Besprechung mit den Betroffenen und den Beschußämtern durchführen, um tragfähige Vorgaben zu erarbeiten.

* Hinsichtlich der Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.2.5 - mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3 mm, bei denen nicht ausschließlich der Zündsatz zum Antrieb der Geschosse dient und deren Baujahr nach 1970 liegt (z.B. PSM) - ist die Frage der Ausnahmeregelung für Altbesitz noch nicht abschließend geklärt. Das BMI brachte zu Ausdruck, dass es sich vorstellen könnte, dass z. B. für Waffen in Sammlerhänden möglicherweise eine Ausnahme erteilt werden könnte, dieser Punkt ist aber mit dem zuständigen BKA noch nicht abschießend erörtert worden.

Abschließend wurde seitens des BMI klargestellt, dass es den VolIzug des Gesetzes in den Ländern genau beobachtet und dass es dann, wenn die Praxis des Vollzugs von den Intentionen des Gesetzgebers abweicht, auch in dem oben dargestellten Sinne tätig werden wird.

Umso wichtiger ist es, dass die Mitgliedsverbände des FWR und natürlich auch die einzelnen Betroffenen Verwaltungshandeln "vor Ort", das von den durch das FWR vertretenen Positionen abweicht, diesem zur Kenntnis bringen, damit auch das notwendige Problembewusstsein beim BMI geweckt werden kann.

Joachim Streitberger

Sprecher FWR e.V.

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es lebt!!!! man mag es kaum glauben......................

Falls das schon gepostet wurde bitte löschen...........

Pressemitteilung des FWR e.V. zum Waffenrechts-Änderungsgesetz 2008 vom24.04.2008

Angesichts der zahlreichen Diskussionen und teilweise zweifelhaften Interpretationen des Gesetzes in den Medien und vor allem im Internet hat das FWR in mehreren Gesprächsrunden seit dem 01.04.2008, zuletzt am 21.04.2008, versucht, Zweifelsfragen zu klären.

Zu den besagten Verständnisproblemen hat sicherlich auch die Tatsache beigetragen, dass die konsolidierte Fassung des Waffenrechtsänderungsgesetzes (WaffRÄndG) erst zur Monatsmitte im Internet abrufbar war.

Das BMI betonte, dass der Vollzug der Gesetze - auch dann, wenn sie in der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegen - ausschließlich Ländersache ist. Solange es keine, die Verwaltung bindende, Verwaltungsvorschrift des Bundes gibt, obliegt auch die Auslegung des Gesetzes den Ländern. Wie unterschiedlich diese ein und dasselbe Gesetz lesen, hat ja die Entwicklung seit dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz 2002 nachdrücklich gezeigt. Insofern beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Auslegung des BMI, die nicht notwendigerweise derjenigen der Länder entsprechen muss. In Zweifelsfragen will das BMI aber mit den Waffenrechtsreferenten der Länder und ggf. mit zuständigen Bundesbehörden (BKA) durch Abstimmungsgespräche eine möglichst einheitliche Handhabung erreichen.

Deutlich wurde, dass es durch den Zeitdruck, unter dem die Novellierung stattfand, nicht gelang, notwendige Übergangsregelung vollständig zu entwickeln, zumal die Auslegung derjenigen Regelungen des Gesetzes, die Übergangsregelungen erforderlich machten, noch nicht geklärt war. Insoweit ist es nahezu ein Kuriosum, dass die EU-Waffenrichtlinie, die unter anderem wesentlicher Grund für die Novellierung des Waffengesetzes war, nahezu gleichzeitig - nämlich am 18.04.2008 - in Kraft gesetzt wurde, sie war allerdings zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Meldung noch nicht im Amtsblatt der EU publiziert.

  • Bei der besonders heftig diskutierten Frage des Umgangs mit Schusswaffen im Rahmen des Transportes durch Jäger und Sportschützen wurde seitens des BMI die auch bisher vom FWR vertretene Auffassung bestätigt, wonach die Definition in Anlage 1 Ziff. 13 (waffenrechtliche Begriffe) zur Frage der Zugriffsbereitschaft nur die beiden "klaren" Zustände, o zugriffsbereit = die Waffe kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden,
    o nicht zugriffsbereit = Waffe im verschlossenen Behältnis

bezeichnet. Es wäre sicherlich klarer gewesen, wenn die Formulierung durch ein "sie ist
jedenfalls dann
" nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis geführt wird, ergänzt wäre. Klar ist aber, dass auch durch andere "Zurüstungen", die den unmittelbaren Zugriff auf die Schusswaffe erschweren, die Zugriffsbereitschaft aufgehoben werden kann. Es ist also keinesfalls zwingendes Erfordernis, die transportierten Schußwaffen in verschlossenen Behältnissen mitzuführen, wenn durch andere Maßnahmen verhindert wird, dass die Schußwaffe "unmittelbar" in Anschlag gebracht werden kann.

  • Das BMI brachte klar zum Ausdruck, dass sich die Regelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, wonach sich bei umgearbeiteten Feuerwaffen, die bisher unter erleichterten Voraussetzungen erworben werden durften, die Erlaubnispflichten nunmehr nach der "Grund"-Waffe richten, sich ausdrücklich nur auf die LEP- Waffen beziehen sollte und bezieht und nicht auf andere Schusswaffen (LEP = Luft-Energie-Patrone).

  • Durch die Nennung der Waffen mit feststehender Klinge > 12 cm und der Einhandmesser im Waffengesetz selbst, sind diese keine Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 b geworden, da sie in Anlage 2 Abschnitt 1, verbotene Gegenstände, nicht aufgeführt sind. Seitens des Gesetzgebers sei eine Beschränkung hinsichtlich des Umgangs und der Aufbewahrung - über das Verbot des zugriffsbereiten Führens hinaus - nicht beabsichtigt gewesen.

  • Bei der Kennzeichnung der Schusswaffen wurde seitens des BMI eingeräumt, dass die Problematik der "modularen" Produktion und der Auswirkungen auf die Abläufe bei der Kennzeichnung - obwohl von den Betroffenen angesprochen - nicht in der vollen Tragweite erkannt wurden. Das BMI wird dementsprechend in naher Zukunft eine Besprechung mit den Betroffenen und den Beschußämtern durchführen, um tragfähige Vorgaben zu erarbeiten.

  • Hinsichtlich der Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.2.5 - mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3 mm, bei denen nicht ausschließlich der Zündsatz zum Antrieb der Geschosse dient und deren Baujahr nach 1970 liegt (z.B. PSM) - ist die Frage der Ausnahmeregelung für Altbesitz noch nicht abschließend geklärt. Das BMI brachte zu Ausdruck, dass es sich vorstellen könnte, dass z. B. für Waffen in Sammlerhänden möglicherweise eine Ausnahme erteilt werden könnte, dieser Punkt ist aber mit dem zuständigen BKA noch nicht abschießend erörtert worden.

Abschließend wurde seitens des BMI klargestellt, dass es den VolIzug des Gesetzes in den Ländern genau beobachtet und dass es dann, wenn die Praxis des Vollzugs von den Intentionen des Gesetzgebers abweicht, auch in dem oben dargestellten Sinne tätig werden wird.

Umso wichtiger ist es, dass die Mitgliedsverbände des FWR und natürlich auch die einzelnen Betroffenen Verwaltungshandeln "vor Ort", das von den durch das FWR vertretenen Positionen abweicht, diesem zur Kenntnis bringen, damit auch das notwendige Problembewusstsein beim BMI geweckt werden kann.

Joachim Streitberger

Sprecher FWR e.V.

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Jetzt sind wir aber viel schlauer geworden !!!!!! Schämt sich das FWR nicht, so eine Pressemitteilung herauszugeben. Ich will nur mal ein Beispiel heraus nehmen. Die Sache mit dem verschlossenen Behältnis. Hier hätte ich mir eine Klarstellung bezüglich des Begriffes "Verschlossen" gewünscht. Hier hätte man mal die Intention dieses Begriffes beim BMI explorieren sollen, am Besten auf dem Wege der Geheimdiplomatie. Ach dies hätte ja auch nichts gebracht, dann würden wir es ja nicht erfahren, wie in so vielen andeen Fällen auch.

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Klar ist aber, dass auch durch andere "Zurüstungen", die den unmittelbaren Zugriff auf die Schusswaffe erschweren, die Zugriffsbereitschaft aufgehoben werden kann. Es ist also keinesfalls zwingendes Erfordernis, die transportierten Schußwaffen in verschlossenen Behältnissen mitzuführen, wenn durch andere Maßnahmen verhindert wird, dass die Schußwaffe "unmittelbar" in Anschlag gebracht werden kann.

:confused::confused::confused: Bahnhof und abfahrt...

ist damit jetzt ein abgeschlosserner Kofferraum/Handschufach gemeint oder der sicherungsriemen vom Holster.

wie ist das jetzt wieder zu verstehen??

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Jetzt sind wir aber viel schlauer geworden !!!!!! Schämt sich das FWR nicht, so eine Pressemitteilung herauszugeben. Ich will nur mal ein Beispiel heraus nehmen. Die Sache mit dem verschlossenen Behältnis. Hier hätte ich mir eine Klarstellung bezüglich des Begriffes "Verschlossen" gewünscht. Hier hätte man mal die Intention dieses Begriffes beim BMI explorieren sollen, am Besten auf dem Wege der Geheimdiplomatie. Ach dies hätte ja auch nichts gebracht, dann würden wir es ja nicht erfahren, wie in so vielen andeen Fällen auch.

Genau das Gleiche habe ich mir auch gedacht. Ich bin jetzt wirklich kein Gramm schlauer als vorher. :peinlich:

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Genau das Gleiche habe ich mir auch gedacht. Ich bin jetzt wirklich kein Gramm schlauer als vorher. :peinlich:

Für mich ist die Formulierung völlig klar. Im Zweifel soll ein Richter entscheiden, ob die Waffe zugriffsbereit war. Unsere Justiz hat ja sonst nichts zu tun.

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Klar ist aber, dass auch durch andere "Zurüstungen", die den unmittelbaren Zugriff auf die Schusswaffe erschweren, die Zugriffsbereitschaft aufgehoben werden kann.

Wenn ich sowas lese, drängst sich bei mir der verdacht auf, daß der Genosse Steitberger nur mal wieder einen weiteren Kanal für seine Armatix Systeme sucht...

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sitzt die Führungsriege wirklich so fest im Sattel????? :confused:

gibts da keine andere Möglichkeit als den Austritt??????

es ist wirklich nicht mehr viel los mit dem FWR; das letzte FWR-Blättchen war schon "outdated" als es erschien, denn da hatte der Bundesrat der Vorlage schon zugestimmt und die Verlautbarung oben bringt auch nichts, was man sich nicht selbst zusammenreimen könnte.

Seine Waffen sollte man auf jeden Fall in einem verschlossenen Behältnis transportieren, da ist man doch etwas sicherer als wenn (dann wahrscheinlich durch ein Gericht) geklärt werden muss, dass die im Kofferraum transportierte Waffe nicht zugriffsbereit war.

Austritt? Ja, eventuell - besonders nachdem sich jetzt auch die Konditionen der Rechtsschutzversicherung bei der ÖRAG (verbilligt bei FWR-Mitgliedschaft) durch die eingeführte Selbstbeteiligung sehr verschlechtert haben.

Wenn jemand eine bessere Waffe-Rechtsschutzversicherung kennt - bitte melden, dann trete ich wahrscheinlich aus.

Viele Grüße

schlagbolzen

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:confused::confused::confused: Bahnhof und abfahrt...

ist damit jetzt ein abgeschlosserner Kofferraum/Handschufach gemeint oder der sicherungsriemen vom Holster.

wie ist das jetzt wieder zu verstehen??

Ist dein Holster abschließbar?` :peinlich:

Gerade der Begriff "Verschlossen" läßt keinerlei Mißverständnis aufkommen - oder diskutiert jemand ernsthaft darüber, was unter einer verschlossenen Tür zu verstehen ist.. :angry2:

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Austritt? Ja, eventuell - besonders nachdem sich jetzt auch die Konditionen der Rechtsschutzversicherung bei der ÖRAG (verbilligt bei FWR-Mitgliedschaft) durch die eingeführte Selbstbeteiligung sehr verschlechtert haben.

Wenn jemand eine bessere Waffe-Rechtsschutzversicherung kennt - bitte melden, dann trete ich wahrscheinlich aus.

Wie teuer ist sie denn? Ich habe mal schnell auf die FWR Seite geschaut, und 12 Euro Mitgliedshaft gesehen. Dazu den Rechtschutz für 60 Euro.

Wenn ich dazu die Mitgliedschaft im Verband für Waffentechnik und -geschichte anschaue, habe ich bei der Mitgliedschaft von 54 Euro (+6Euro Aufnahmegebühr) die Waffenrechtschutz sowie Waffenhaftpflicht schon drin.

Ich habe die beiden Angebote nicht verglichen, und kann sie deshalb nicht bewerten. Weis da jemand genaueres?

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Hallo,

sicher gibt es eine andere Möglichkeit!? Aber wer von all denen die immer und jederzeit rufen sind denn auch wirklich bereit Verantwortung zu übernehmen!?

In meiner eigenschaft als Regionalpartner des Forum Waffenrechtes habe für die ganzen Bändelleien die hinter den Kulissen toben absolut gar kein Verständnis erst recht nicht wenn Bekannt wird / ist wer eigentlich hinter den ganzen Änderungen steckt und wer daran verdient.

Wieso wurde das Erbenprivileg mit einem Handstreich vom Tisch gewischt?? Macht da jemand mit der Waffenlobby Geschäfte?? wer steckt hinter der ganzen Dildogeschichte um Waffen zu blockieren??

Im Klartext nennt man soetwas Amtsmißbrauch!!

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* Hinsichtlich der Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.2.5 - mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3 mm, bei denen nicht ausschließlich der Zündsatz zum Antrieb der Geschosse dient und deren Baujahr nach 1970 liegt (z.B. PSM) - ist die Frage der Ausnahmeregelung für Altbesitz noch nicht abschließend geklärt. Das BMI brachte zu Ausdruck, dass es sich vorstellen könnte, dass z. B. für Waffen in Sammlerhänden möglicherweise eine Ausnahme erteilt werden könnte, dieser Punkt ist aber mit dem zuständigen BKA noch nicht abschießend erörtert worden.

Joachim Streitberger

Sprecher FWR e.V.

Im Klartext: Enteignung für alle normalen Sportschützen und Jäger!!!!!!!!!!!!!!!

Nur für Sammler "könnte" man sich "möglicherweise" vorstellen, eine Ausnahme zu machen - aber natürlich nur für "Altbesitz" und abschliessend erörtert ist aber auch dies mit dem BKA noch nicht!

Sehr wahrscheinlich wird genau dasselbe Vorgehen auch bei den Vorderschaftrepetierflinten praktiziert werden (möglicherweise noch etwas entschärft durch kostenpflichtigen Umbau bis 01.10.) - aber darüber schreibt das FWR gar nichts.

Diese Abkehr von der bisherigen klaren Besitzstandswahrung ist der eigentliche Hammer - der bei der nächsten Runde erheblich mehr Wafen und Besitzer treffen wird! Aber solange man sich "möglicherweise vorstellen könnte", für Sammler eine Ausnahme zu machen, ist das FWR offenbar zufrieden. Traurig!!!

Grüße

Schwarzwälder

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Das mit der Enteignung hab ich auch schon an anderer Stelle geschrieben.

Bisher hats noch keinen groß interessiert - Sankt Florians Prinzip und Salamitaktik.

Aber kalte Enteignung ist Verfassungswiedrig und wenn dann die ersten Klagen, glaub ich fällt die entsprechende Behörde hintenrunder.

Zum FWR war nie Mitglied und hab mir die € gespart zurecht wie man sieht .

Gruß Südwest

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Ich will nur mal ein Beispiel heraus nehmen. Die Sache mit dem verschlossenen Behältnis. Hier hätte ich mir eine Klarstellung bezüglich des Begriffes "Verschlossen" gewünscht. Hier hätte man mal die Intention dieses Begriffes beim BMI explorieren sollen,

Ich bin mit dem FWR zur Zeit keineswegs einverstanden, aber jede Äußerung nur noch zum Anlass eines blutigen Gemetzels innerhalb der "Waffen-Lobby" zu verwenden führt nicht wirklich weiter.

Der Gesetzgeber hat ein qualitativ miserables Gesetz abgeliefert und dabei mehr Sachverständige als nur das FWR komplett ignoriert ("belästigt uns nicht mit Tatsachen...").

Der Skandal, dass dabei Dinge verboten wurden, ohne irgendeine Übergangsregelung zu schaffen würde über eine Verfassungsklage möglicherweise das ganze Gesetz angreifbar machen - aber wer tut das?

Dass das FWR nicht klarstellen kann, was der Gesetzgeber versaubeutelt hat, sollte aber doch nachvollziehbar sein und begründet ausnahmsweise nicht weitere Verärgerung über die besondere Interessenlage einiger Herren.

Und das Thema verschlossen mag bei der Tür klar sein - in bezug auf das Waffengesetz und semantisch (nach Wortherkunft und Bedeutung) ist sie das meines Wissens nicht, denn geschlossen, verschlossen, abgeschlossen wären sonst nur zwei Worte!

Gruß

Shotgun George

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"Es wäre sicherlich klarer gewesen, wenn die Formulierung durch ein "sie ist jedenfalls dann" nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis geführt wird, ergänzt wäre"

Dieser Satz ist schon ein WD in sich. :peinlich:

Ist der Begriff geführt nicht genau das ausgesagt, was wir eindeutig nicht dürfen "die Waffe führen" :confused:??? !!!

:icon14:verbracht / verbringen wäre doch wohl zutreffender als geführt ???

Vielleicht meinen die Kameraden vom FWR auch, daß wir die Waffe in einem von Innen verschlossenen Auto führen dürfen ??? :00000733:

Gruß CF-München

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Ne ganz wichtige Frage bleibt weiterhin unbeantwortet:

Schloss ans Futteral, oder nicht?!

Ich habe mir diese billigen 9,95€ Futterale fürs Gewehr von Frankonia gekauft. Da kommt ein kleines Schlösschen dran solange noch Unsicherheit besteht und die Frage ob mit Schloss, oder ohne Schloss nicht entgültig geklärt ist.

IMI

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Ich bin mit dem FWR zur Zeit keineswegs einverstanden, aber jede Äußerung nur noch zum Anlass eines blutigen Gemetzels innerhalb der "Waffen-Lobby" zu verwenden führt nicht wirklich weiter.

...

Gruß

Shotgun George

Du sprichst mir aus dem Herzen! Wenn man die o.g. Zitate so anschaut, wurde häufig keinerlei Inhalt geschrieben, sondern lediglich gehetzt!

Ich habe die FWR-News am Tag der Abstimmung im Bundesrat in Händen gehalten, auf der IWA! Dass sie bei den meisten Mitgliedern erst sehr viel später eingetroffen ist, liegt eben an der Logistik, dafür kann das FWR nichts! Ausserdem wäre eine noch früher verbreitete Schrift noch unsicherer bzgl. dem endgültigen Text gewesen.

Abgesehen davon mal meine ketzerische Meinung: Das FWR vertritt sicherlich nicht die 100%ige Meinung aller Sportschützen, Sammler und Jäger, dazu noch die der Hersteller und diverser Verbände. Ich fühle mich aber zu einem sehr großen Teil sehr gut vertreten. Wenn es nun hier ein paar Leute gibt, die wegen speziell auf sie zutreffenden neuen Verboten der Meinung sind, einen Schuldigen finden zu müssen, koste es, was es wolle, dann sage ich denen: Haut ab und sucht diesen Prügelknaben woanders, aber nicht beim FWR!

Das FWR hat, bei aller berechtigten Kritik an Einzelpunkten, für uns Waffenbesitzer schon so viel getan, dass es unter dem Strich noch weit im Plus steht.

Über alles andere kann man reden, aber gefälligst in vernünftigem Ton. Schreibt Euch das jetzt mal hinter die Ohren! Andernfalls könnte Ihr auch gerne auswandern, nach Amerika oder so, dort ist ja alles viiiiiel besser (bis Obama Präsident wird...).

Gruß, Ronald

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"Es wäre sicherlich klarer gewesen, wenn die Formulierung durch ein "sie ist jedenfalls dann" nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis geführt wird, ergänzt wäre"

Dieser Satz ist schon ein WD in sich. :peinlich:

Ist der Begriff geführt nicht genau das ausgesagt, was wir eindeutig nicht dürfen "die Waffe führen" :confused:??? !!!

:icon14:verbracht / verbringen wäre doch wohl zutreffender als geführt ???

...

Peinlich ist lediglich Deine Unkenntnis zum Begriff "Führen". Seit 2002 fällt alles (wirklich alles) was Du mit deiner Waffe außerhalb deiner Wohnung bzw. eiones Schießstandes machst, unter den Begriff "Führen". Ich empfehle ein Studium des WaffG, insbesondere hier Anlage 1, Abschnitt 2 "Waffenrechtliche Begriffe", hier die Ziffer 4.

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