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IGNORED

Pressemitteilung des FWR e.V. zum Waffenrechts-Änderungsgesetz 2008


rugerclub

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Gast Nightingale
Dann fordere ich Dich hiermit ultimativ auf, uns Belege für Deine Behauptungen (insbesondere was die "recht stattlichen Saläre" betrifft) zu liefern, ansonsten könnte Dir ohne weiteres eine Verleumdungsklage ins Haus flattern.

Wer klagt muss beweisen.

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Ich habe mir die Erklärung des FWR nochmals durchgelesen.

1. Das Ganze basiert auf einer bloßen Schilderung unverbindlicher (Telefon?)Gespräche ohne Nennung von Namen und ohne schriftliche, verbindliche Erklärungen seitens des BMI.

Klar, oder sollte das FWR Deiner Meinung nach jetzt schon legislative Eigenschaften haben?

2. Allgemein: Selbst wenn es solche schriftlichen Statements des BMI gäbe, haben diese keine Gesetzeskraft, noch würden sie einem besonders weiterhelfen vor Gericht. Ich wiederhole nochmals: In den 90er Jahren hatten wir einen Prozess vor dem VG wo wir eine an uns gerichtete schriftliche Erklärung des damaligen Ministerpräsidenten vorgelegt haben, der sich klar in unserem Sinne äusserte und das fragliche Gesetz damals selbst unterzeichnet hatte. Diese hat den Richter, v.a. aber den Rechtsprofessor der Gegenseite ziemlich verärgert, aber gebracht hat sie uns absolut nichts! Wenn Erklärungen eines MP nichts nutzen, wird auch eine Erklärung des BMI euch nicht viel weiterbringen.

Genau. Das ist eine direkte Folge unseres Gewaltentrennungssystems: Die Legislative hat der Judikative nicht in die Suppe zu spucken! Ich hätte zwar genauso wie Du gehandelt, aber im Nachhinein betrachtet ist die Haltung des Gerichts verständlich.

3. Im Besonderen: Wenn der BMI wirklich nur ein Verbot umgearbeiteter LEP-Waffen gewollt hat, muss man das auch so formulieren. Jetzt steht eine viel allgemeinere Formulierung im Gesetzestext und selbst aus dem offiziellen Begründungstext ist zu entnehmen "etwa LEP", dass die LEP nur beispielhaft angeführt sind. Die Juristen der Zeitschrift Visier haben diesen Gesetzestext klar so interpretiert, dass alle umgebauten Waffen (außer ehemals verbotene) davon erfasst seien und auch der Altbesitz. Ein Richter wird sich stets am Gesetzestext und nicht an nachträglich geäusserten Wünschen einzelner BMI-Mitarbeiter ausrichten müssen. Dasselbe gilt auch für die leidige "verschlossen"-Diskussion bzw. Definition.

Und genau das ist die eigentliche Crux, über die wir uns absolut einig sind: Das Gesetz wurde mit mindestens so viel Dilletantismus gemacht (Absicht???), wie viele andere in den letzten Jahren auch. Einige Abgeordnete haben sich ja hinterher (z.B. in Visier) erstaunt über die "Fehler" geäußert.

Aber Methode hin oder her: Das FWR hat versucht, die zuständigen Stellen von den Schwachstellen und Fehlern zu überzeugen. Einige wurden deshalb ja auch entschärft. Bei so vielen Punkten konnten aber weder alle Fehler ausgemerzt werden (die Kooperation der Politik vorausgesetzt, die sicher nicht per se gegeben war), noch die wirklichen Hämmer, die das FWR gerne gestrichen hätte, in Diskussionen angegangen werden.

Oder glaubt Ihr, dass Herr Keussgen einfach einen Termin bei der Sekretärin des Innenministers hätte vereinbaren müssen, ihr dann unseren Wunschgesetzesentwurf in die Tasten diktieren hätte sollen und dieser wäre dann ohne weitere Änderungen vom Kabinett, Bundestag und Bundesrat abgesegnet worden? Trämt weiter! So läuft das nicht! In den genannten Gremien gibt es bliebig viele Leute, die uns gerne alles wegnehmen würden, ob das nun demokratisch und rechtsstaatlich wäre oder nicht.

Gegen diese zunehmende Gegnerschaft kann man nicht mit Euren Brüllaffenmethoden vorgehen, sondern nur sachlich und diplomatisch! Geheimdiplomatie hin oder her: Solange die Gegner erst spät von erfolgreichen Vorstößen unserer Seite erfahren, bleibt ihnen entsprechend weniger Zeit für Gegenmaßnahmen.

4. Da wo das BMI jedoch volle Kompetenz hat - nämlich bei der praktischen Anwendung etwa möglicher Ausnahmegenehmigungen, ist die "nach mehreren Gesprächen" des FWR nun feststehende Haltung mehr als enttäuschend. Obwohl laut Rechtsanwalt carcano hier im Forum die gesetzliche Grundlage für Ausnahmegenehmigungen mit dem WaffG 2002 sogar ggü. früher gelockert wurde, fährt das BMI ab jetzt einen sehr harten Kurs: Ausnahmegenehmigungen für Altbesitz kann man sich offenbar nur noch "möglicherweise" für einzelne Sammler vorstellen. Allen Sportschützen, Jägern, Erben und sonstigen Legalwaffenbesitzern droht Enteignung. Auch die in Aussicht gestellte Umbaumöglichkeit (etwa bei zu kurzen Schrotflinten) ist eine Enteignung, denn wenn ich meinen 14-Zoll-Lauf einfach ohne Entschädigung abgeben darf und mir einen neuen 18-Zoll Lauf kaufen muss, läuft dies auf Enteignung eines wesentlichen (und nicht ganz billigen) Waffenteil raus. Umarbeitungszwang gab es m.W. selbst bei alten BKA-Ausnahmegenehmigungen nach §37 WaffG alt m.W. nie.

Ja, schade, aber auch das ist dem FWR nicht anzulasten.

Hier liegt der wahre Hammer begraben, denn die offiziellen Begründungen für die Verbote bestimmter Kurzwaffen (deren Munition "Polizei-Schutzwesten durchdringen") und bestimmter Flinten <95cm (die "leicht verdeckt getragen" werden können) passen bei der nächsten Verbotsrunde auf eine Vielzahl anderer Waffen (Kurzwaffen im Magnumkaliber und alle Langwaffen < 95 cm) und wenn all diese Waffen dann so wie jetzt entschädigungslos eingezogen (oder in Einzelfällen sündteuer umgebaut) werden können, dann dürfte das Glück der Antiwaffen-Lobby ziemlich perfekt sein.

Grüße,

Schwarzwälder

Das bleibt ebenfalls zu befürchten. Solange wir uns aber hier nur gegenseitig an den Pranger stellen, lachen sich die anderen ins Fäustchen und machen Landgewinn.

Ich habe in diesem Post versucht, sachlich zu bleiben. Deshalb habe ich mich auch auf einen weitgehend sachlichen Beitrag bezogen. Aber manchmal könnte mir schon der Kragen platzen, wenn ich diese blöden, dämlichen Stänkerer und Verleumder hier so lese. Gegen sachliche Kritik, Aufklärung und Information ist nichts zu sagen, davon sind wir aber meilenweit entfernt.

Eine Aufforderung an alle, die das so ähnlich sehen wie ich: Entzieht diesen Pennern die Existenzgrundlage, indem ihr sie ignoriert! Die wollen nur provozieren und Randale machen, das scheint auch im täglichen Leben eine neue Mode zu sein.

Gruß, Ronald

Wer klagt muss beweisen.

Das ist im Falle einer Verleumdung genau anders herum, mein lieber Nightingale.

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Dann fordere ich Dich hiermit ultimativ auf, uns Belege für Deine Behauptungen (insbesondere was die "recht stattlichen Saläre" betrifft) zu liefern, ansonsten könnte Dir ohne weiteres eine Verleumdungsklage ins Haus flattern.

Was hat man Dir angetan, dass Du so rumstänkern musst, nachdem man hier jahrelang fast nichts von Dir gehört hat? Arbeitest Du inzwischen für die Gegenseite als agent provocateur? Das würde wenigstens Sinn ergeben...

Ronald, der das sehr ernst meint.

Schau Dir einfach nur den Rechenschaftsbericht bzw. Kassenbericht an, dann wirst Du sehr schnell feststellen, wer was an Geld und sonstigen Leistungen bekommen hat und genau darauf bezieht sich meine Aussage.

Und bezüglich der Leistungen des FWR wurde hier ja schon genug gepostet. Ich möchte zur Klarstellung sehr deutlich sagen, dass das FWR zum Teil eine sehr gute Arbeit geleistet hat, aber diese Erfolge zu Zeiten des WaffG 2003 zu einem erheblichenTeil auf einer guten Basisarbeit gefußt hat.

Bezüglich der angesprochenen Basisarbeit kannst Du DTS konsultieren, der wird Dir sicher bestätigen, was die "Basis" so getan hat.

Ich weiß zwar nicht wer sich unter RonaldR. verbirgt, aber offenbar habe ich einen wunden Punkt getroffen.

Um allen Mißverständnissen vorzubeugen, mit den "recht staatlichen Salären" habe ich nicht gemeint, dass irgendjemand ungerechtfertigt Geld abzweigt oder abgezweigt hat, sondern, dass es Leute gibt, die für ihre Arbeit für das FWR entlohnt werden. So eine Entlohnung ist voll und ganz gerechtfertigt, denn diese Leute wenden Zeit und was weiß ich nicht noch alles auf. Ich wollte mit keiner Silbe unterstellen, dass jemand Geld ungerechtfertigt aus dem Pott des FWR abzweigt. Im Übrigen wäre es durchaus interessant, wenn das FWR seinen Geschäftsbericht offen legen würde, damit sich alle ein Bild von den Kapitalflüssen machen können. Jeder könnte dies für sich alleine dann bewerten.

Das Problem ist , dass wir hier unten an der Basis, zur Zeit keine positiven Ergebnisse sehen und wenn es Ergebnisse gibt, dann nur welche, die uns nicht zufrieden stellen. Für mich gilt der Grundsatz, wenn ich für etwas bezahle, dann kann ich auch etwas erwarten. Und genau dies ist das Problem, dass ich und auch andere mit dem FWR zur Zeit haben. Wie sind einfach nicht mit der Leistung zufrieden. Diese Meinungsäußerung ist legitim und hat nicht mit Stänkerei zu tun.

Es gab ja nicht mal einen vernünftigen Informationsfluss von oben nach unten. Oh da hätte ich beinahe fast etwas Falsches gesagt, es gab ja dieses Jahr schon 2 Pressemitteilungen, aber mit Verlaub gesagt, die waren recht dürftig und über deren Wert möchte ich mich hier auslassen.

Und noch was, von Verleumdung kann hier keine Rede sein und im Übrigen lasse ich mir nicht drohen.

Zum Abschluss, ich arbeite nicht für die Gegenseite, ich bin nach wie vor der Idee des FWR verhaftet und stehe auch zum FWR, ich vertrete nur die Meinung, dass man die Arbeit umgestalten muss und es so nicht weiter geht, denn das Endresultat haben wir ja gesehen. Auch sollte das FWR, bzw. die Leitung einsehen, dass das "Volk" mit der jetzigen Arbeitsweise nicht einverstanden ist und man einen neuen Weg überdenken muss. Weder das FWR noch die Sache haben etwas davon, wenn es keine Erneuerung und Kritik von innen gibt.

Ach ja, fast hättee ich es vergessen, die Sache mit den Blockiersystemen war auch nicht gerade ein Ruhmesblatt.

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Ist das FWR eigendlich eine Interessensvertretung für oder Gegen die legalen Waffenbesitzer?? :peinlich:

IMHO Wedernoch. Sie sind ganz offensichtlich zu allererst eine Vertretung der Vollmitglieder. Somit sind sie eben auch eine Vertretung von Blockiersystemherstellern, Tresorbauern und etlichen anderen die sich darum Reißen mit Verschärfungen massig Geld zu verdienen.

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Über alles andere kann man reden, aber gefälligst in vernünftigem Ton. Schreibt Euch das jetzt mal hinter die Ohren! Andernfalls könnte Ihr auch gerne auswandern, nach Amerika oder so, dort ist ja alles viiiiiel besser (bis Obama Präsident wird...).

Gruß, Ronald

Na ja, Bush war ja wohl der Segen.

Und wenn alle auswandern müßten, die z. Zt. nicht mit dem FWR zufrieden sind, wird die Zahl der Auswanderer noch deutlicher steigen.

Ich finde es ja gut, wenn Du vom FWR überzeugt bist, daß Du Dich auch dafür einsetzt.

Aber sind alle Indizien wirklich spurlos an Dir vorbei gegangen?

Die FS Consulting deren anfänglicher Hauptkunde Armatis war (ist?)

Schon bemerkenswert, daß die Fa. Armatix gerade rechtzeitig kam, um die Gesetzesvorgaben von 2002 umzusetzen, und daß sie so hilfreiche Unterstützung in der FSCI gefunden hat.

Gesellschafter der FSCI ist Herr Keusgen , und Herr Streitberger hält treuhänderisch die restlichen Anteile am Stammkapital und ist auch formell Geschäftsführer.

So steht es jedenfalls in der Stellungnahme von Herrn Keusgen an "Visier".

Wer da noch der Meinung ist, daß es hier nur um die selbstlose Vertretung der legalen Waffenbesitzer geht, glaubt auch noch an den Osterhasen!

Das FWR hat sich zweifelsfrei bei der Waffenrechtsnovelle 2002 für die Belange der legalen Waffenbesitzer eingesetzt.

Und ich bin auch der Meinung, daß wir dringend eine Interessensvertretung brauchen.

Aber ob das FWR jetzt, nachdem anscheinend geschäftliche Interessen die Oberhand gewinnen, noch der richtige Partner ist, wage ich zu bezweifeln.

Und wenn Du auch alles ignorierst, was gegen das FWR spricht,

die Zweifel der Anderen kannst Du nicht aus der Welt schaffen, auch nicht mit Drohungen. (Verleumdung)

(Nebenbei Verleumdung ist eine wissentliche Falschaussage.)

Also, bleib bitte selbst so sachlich, wie Du es Dir von anderen auch wünschst.

aber gefälligst in vernünftigem Ton. Schreibt Euch das jetzt mal hinter die Ohren!

Gruß

Rainer

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Das FWR hat versucht, die zuständigen Stellen von den Schwachstellen und Fehlern zu überzeugen.

Aha - was sind denn Schwachstellen aus der Sicht des FWR? Sperrelement nur für Erben anstatt für alle? Ja das könnte eine Schwachstelle aus Sicht des FWR, der Führungsspitze und einiger Vollmitgliedern sein!

Einige wurden deshalb ja auch entschärft.

Jetzt bin ich neugierig: Was wurde aufgrund des FWR entschärft?

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3. Im Besonderen: Wenn der BMI wirklich nur ein Verbot umgearbeiteter LEP-Waffen gewollt hat, muss man das auch so formulieren. Jetzt steht eine viel allgemeinere Formulierung im Gesetzestext und selbst aus dem offiziellen Begründungstext ist zu entnehmen "etwa LEP", dass die LEP nur beispielhaft angeführt sind. Die Juristen der Zeitschrift Visier haben diesen Gesetzestext klar so interpretiert, dass alle umgebauten Waffen (außer ehemals verbotene) davon erfasst seien und auch der Altbesitz.

Das ist zutreffend. Im übrigen scheint mir die BMI-Äußerung in der Stellungnahme falsch wiedergegeben zu sein. Dem BKA lag seit ich weiß nicht wie viel Jahren an einer Maßnahme gegen 4mmM20-Waffen, die waren von Anfang an mit im Visier der Gesetzesänderung.

Carcano

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Zu Deiner Beruhigung - ich hab`s getan! Ich habe vor dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen das neue Waffengesetz erhoben, eine Petidion beim Bundestag eingereicht, diverse Abgeordnete (leider sehr erfolglos!!) angeschrieben etc. pp. Wer noch? Alle Reden und beschweren sich über diesen unzuländlichen Gesetzestext und jeder hält die Füße still, weils ja noch schlimmer hätte kommen können. Warum habt Ihr Angst, eure zugestandenen Rechte zu Nutzen? Es zählt jetzt nur noch der Zusammenhalt - sonst nichts. Rettet was noch zu Retten ist. Besser wird es nicht mehr werden.

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Du hast was getan?

Vor dem BVG und Europäischem Gerichtshof Klage gegen das neue Waffengesetz erhoben?

Einfach so?

wenn ers einfach so getan hat, wird bestimmt bald sowieso ne nachricht kommen, das die form nicht passt, und x auflagen etc vorher erfüllt werden müssen

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Zu Deiner Beruhigung - ich hab`s getan! Ich habe vor dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen das neue Waffengesetz erhoben, eine Petidion beim Bundestag eingereicht, diverse Abgeordnete (leider sehr erfolglos!!) angeschrieben etc. pp. Wer noch? Alle Reden und beschweren sich über diesen unzuländlichen Gesetzestext und jeder hält die Füße still, weils ja noch schlimmer hätte kommen können. Warum habt Ihr Angst, eure zugestandenen Rechte zu Nutzen? Es zählt jetzt nur noch der Zusammenhalt - sonst nichts. Rettet was noch zu Retten ist. Besser wird es nicht mehr werden.

Ich denke mal so eine Klage kann gewaltig in die Hose gehen, mit dem Ergebniss, das es noch schlimmer kommt, als es jetzt schon ist.

Gruss Knollo68

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Ich denke mal so eine Klage kann gewaltig in die Hose gehen, mit dem Ergebniss, das es noch schlimmer kommt, als es jetzt schon ist.

Gruss Knollo68

Nicht immer alles so schwarz sehen, unser Problem ist, das sich kaum einer was traut. Wenn es dann mal geprüft wird (siehe einige Dinge in letzter Zeit wie Online-Durchsuchung, Bundeswehreinsätze usw.) dann sieht es auf einmal nicht mehr ganz so finster aus. Viele Behörden können doch nur machen was sie wollen, weil die meisten denken da kann man sowieso nichts machen. Lasst es ihn doh versuchen und drückt die Daumen! Mache selbst auch gerade so einen Nebenkriegsschauplatz auf. Man darf sich einfach nicht alles gefallen lassen.

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@histrica shop

Bist Du Jurist, hoffentlich ist Dir bekannt, dass die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts bestimmte Regularien beinhaltet und es nur sehr weing Rechtsanwälte gibt, die ein solches Unterfangen so richtg drauf haben. Ich bin mal mehr als gespannt, was da rauskommt und ob das Dingens überhaupt zugelassen wird.

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Nicht immer alles so schwarz sehen, unser Problem ist, das sich kaum einer was traut. Wenn es dann mal geprüft wird (siehe einige Dinge in letzter Zeit wie Online-Durchsuchung, Bundeswehreinsätze usw.) dann sieht es auf einmal nicht mehr ganz so finster aus. Viele Behörden können doch nur machen was sie wollen, weil die meisten denken da kann man sowieso nichts machen. Lasst es ihn doh versuchen und drückt die Daumen! Mache selbst auch gerade so einen Nebenkriegsschauplatz auf. Man darf sich einfach nicht alles gefallen lassen.

Ja das stimmt schon, doch leider sagt auch die Erfahrung: Recht haben und Recht bekommen, sind immer zweierlei Schuh.

Gruss Knollo68

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Ja das stimmt schon, doch leider sagt auch die Erfahrung: Recht haben und Recht bekommen, sind immer zweierlei Schuh.

Gruss Knollo68

Da haste leider wahr! Aber trptzdem: Hoffnung nicht aufgeben.

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aus einem anderen Forum und inhaltlich identisch zum aktuellen "Rheinisch-Westfälischer Jäger" (RWJ) 5/2008, S. 4, wurde hier, soweit ich es im Blick habe, noch nicht gepostet:

Jagen, führen, transportieren

Seit Anfang April stehen die Telefone nicht mehr still, täglich kommen Anrufe und Mails von verunsicherten

Jägern, werden (berechtigte und unberechtigte) Beschwerden über neue Verschärfungen

geführt, immer um das gleiche Thema: „Darf ich ab sofort nur noch mit einer Waffe unterwegs sein,

die sich in einem verschlossenen Behältnis befindet?“

Klare Antwort: „Das kommt darauf an!“

Lassen Sie uns das Thema ganz in Ruhe angehen, es ist eigentlich gar nicht kompliziert. Vieles ist

auch nur deshalb unklar, weil sich der Gesetzgeber darauf beschränkt hat, nur die beiden „sicheren“

Enden des Begriffs „zugriffsbereit“ zu definieren, wie unten dargestellt, aber lassen Sie uns ganz von

vorne beginnen:

Normale Menschen – also „Nicht-Jäger“ – dürfen Schusswaffen nur transportieren (s. u. 3.). Anders

die Gruppe, für die Schusswaffen Handwerkszeug sind, eben die jagende Zunft, die ihre Schusswaffen

führen darf (und die Inhaber von Waffenscheinen, die die nachfolgenden Ausführungen nicht zu

interessieren brauchen):

Die Regelung über den Umgang mit Schusswaffen auf der Jagd ist § 13 Absatz 6 WaffG. Sie besagt,

dass der Jäger, sowohl bei der eigentlichen Jagdausübung, als auch im Zusammenhang mit der Jagd

Schusswaffen führen darf. Allerdings wurde durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz im Jahre

2002 eine Einschränkung und Unterscheidung eingeführt, nämlich:

1. Führen „auf der Jagd“

Auf der Jagd – also im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung, die alle Aktivitäten umfasst, die im §

13 Abs. 6 genannt sind – neben der eigentlichen Jagdausübung auch Ein- und Anschießen, Jagdhundeausbildung,

Jagd- und Forstschutz – darf die Schusswaffe uneingeschränkt geführt werden; mit ihr

darf also – nach den Bestimmungen des Waffenrechts - „schussbereit und zugriffsbereit“ umgegangen

werden.

Der Jäger darf also überall da, wo er Tätigkeiten des § 13 Abs. 6 ausübt, seine Jagdwaffen geladen

und unmittelbar im Zugriff um sich haben.

Diese Auslegung besagt eigentlich zwangsläufig, dass das Urteil des OLG Stuttgart, das einen Jäger,

der auf der Jagd mit einer unterladenen Waffe im Auto unterwegs zu einer Saukirrung war, wegen

unerlaubten Führens verurteilt hat, falsch ist.

Der Bereich des Jagdschutzes – und damit auch das Erlegen von Unfallwild – gehört zum Bereich der

Jagd im engen Sinne, bei der das Führen (der Umgang mit der zugriffs- und schussbereiten Waffe)

uneingeschränkt zulässig ist. Da der Jäger im Revier – auch und gerade auf und an öffentlichen

Strassen - immer mit Unfallwild und damit mit Jagdschutzaufgaben rechnen muss, ist eindeutig davon

auszugehen, dass er sich auf der Jagd im eigentlichen Sinne befindet. Dies ist auch die ausdrückliche

Auffassung des Bundesministeriums des Innern, wie dieses auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte.

Bei obigen Ausführungen handelt es sich um die Regelungen des Waffengesetzes. Unabhängig hiervon

hat der Jäger die Bestimmungen der UVV Jagd zu beachten – entweder direkt als versicherte

Person oder indirekt über die Zurechnung von Verschulden – wonach Schusswaffen nur während der

tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen (§ 3 Abs. 1 UVV Jagd). Beim Besteigen von Fahrzeugen

und während der Fahrt müssen alle Schusswaffen entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen

eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder ähnlichen Gefahrenlagen müssen

die Läufe (Patronenlager) entladen sein (§ 3 Abs. 3 UVV Jagd).

2. Führen „im Zusammenhang mit der Jagd“

Fährt der Jäger von zuhause ins Revier oder geht er nach der Jagd zum Schüsseltreiben, so ist er „im

Zusammenhang mit der Jagd“ unterwegs. Für diesen Bereich des Umgangs wurde 2002 die Einschränkung

normiert, dass der Jäger die Waffen nur „nicht schussbereit“, aber eben nach wie vor

noch zugriffsbereit (also z.B. offen auf dem Rücksitz liegend), führen darf. Der Jäger darf also zuhause

seine Waffe offen, ohne Futteral auf den Rücksitz legen und ins Revier fahren. Eine Kilometerbegrenzung,

wie in letzter Zeit häufiger zu lesen war, gibt es dabei nicht, solange ein klarer Zusammenhang

mit der Jagd besteht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Revier ohne größere Unterbrechungen

(Übernachtung) angesteuert wird. In diesem Fall darf der Jäger auch z.B. Kurzwaffen im

Holster, am Mann, Langwaffen im Fahrzeug auf dem Rücksitz bei sich haben, aber eben mit der Einschränkung,

dass die Waffen nur „nicht schussbereit“ sein dürfen. Ob auch eine durch eine Übernachtung

unterbrochene Anreise ins Revier noch als „im Zusammenhang mit der Jagdausübung“ anzusehen

ist, ist meines Wissens noch nicht entschieden.

3. Transportieren

Auf dem Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher mutiert auch der Jäger zum ganz normalen

Bürger, der – wie alle anderen, die keinen Waffenschein haben – die Schusswaffe nur transportieren

darf! „Transportieren“ wird in § 12 Abs. 3 Ziff. 2 als „nicht zugriffsbereites und nicht schussbereites“

Befördern definiert, das mit dem Bedürfnis im Zusammenhang stehen muss.

Gesetzliche Definitionen in Anlage 1 – waffenrechtliche Begriffe:

Das Problem sind nun die neu ins Gesetz aufgenommenen Definitionen in der Anlage 1 Abschnitt 2

„waffenrechtliche Begriffe“, Ziff. 12 und 13.

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der

Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch

wenn sie nicht gespannt ist;

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist

nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.“

Ziff. 12 bringt durchaus noch eine Verbesserung, indem der Begriff „schussbereit“ auf die geladene

und unterladene Waffe (bei der sich also die Patronen im Patronenlager oder unmittelbar unter dem

Patronenlager befinden) beschränkt wird. Damit sollte eigentlich der Rechtsprechung, die eine Waffe

auch dann als schussbereit ansieht, wenn sich eine Patrone (irgendwo) in der Waffe befindet (Schaftmagazine!),

der Boden entzogen sein. Aber: Angesichts der drastischen Folgen, die mit einem Verstoß

verbunden sind, ist, so meine ich, jeder gut beraten, die Grenzen nicht zu offensiv auszuloten, bis

sich die Rechtsprechung zur jetzigen Regelung positioniert hat. Das heißt für die Praxis: „Im Zusammenhang“

mit der Jagd lieber die Munition von der Waffe trennen.

Momentan massive Probleme bereitet jedoch die Formulierung zur Zugriffsbereitschaft. Der Gesetzgeber

hat sich nämlich leider darauf beschränkt, zu definieren, was auf jeden Fall „zugriffsbereit“ ist

(nämlich wenn die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann) und was auf jeden Fall „nicht

zugriffsbereit“ ist (nämlich, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird). Für

uns viel wesentlicher ist der Bereich zwischen diesen Polen und da beginnt die Unsicherheit:

Lassen Sie es mich einfach machen: Wenn Sie mit einem einfachen Segeltuchfutteral unterwegs sind,

z.B. zu Fuß auf dem Weg zum Schießstand, dann rate ich eindeutig das Futteral mit einer Sicherungsvorkehrung

abzuschließen. Dies einfach deshalb, weil es sehr schwer ist, durch weitere Maßnahmen

die Zugriffsbereitschaft einzuschränken. Hierzu sind – als Alternative zu den natürlich auch

verwendbaren Vorhängeschlössern - bereits einfache Gurte mit Zahlenschloss auf dem Markt, die

durch die Trageschlaufen des Futterals um die Waffe geschlungen werden. Sind diese angebracht, ist

die Waffe in einem verschlossenen Behältnis untergebracht und ergo nicht zugriffsbereit. Es geht ja

bei der Frage der Zugriffsbereitschaft nicht um Diebstahlssicherung, also die Vermeidung eines unberechtigten

Zugriffs Dritter, sondern um den geforderten Zeitaufwand (mehrere Handgriffe), bis eine

Waffe durch den Berechtigten in Anschlag gebracht werden kann. Fahren Sie mit einem Fahrzeug mit

verschlossenem Kofferraum, ist der gesetzlichen Forderung Genüge getan, wenn nicht vom Fahrzeuginneren

her in den Kofferraum gegriffen werden kann. Was ist aber mit einer Waffe, die im Kofferraum

eines Geländewagens liegt, der nicht abgeschlossen ist, die Waffe (Flinte, mit abgenommenem

Vorderschaft) in einem Segeltuchfutteral untergebracht ist, der abgenommene Vorderschaft in einem

geschlossenen Aktenkoffer? Sie sehen, worauf ich hinaus will: Der Aufwand, eine derartig verpackte

Waffe „in Anschlag zu bringen“ ist ebenfalls sicherlich höher, als eine Waffe aus einem verschlossenen

Kofferraum zu holen, eine solche Waffe ist sicherlich ebenfalls nicht zugriffsbereit und damit die

Verwendung eines Schlosses eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung!

Joachim Streitberger

Sprecher FWR e.V.

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Der o.g. Text von Herrn Streitberger ist nicht mehr ganz neu, aber dennoch hilfreich. Ausnahme: Das unterladene Führen im Zshg. mit der Jagd. Hier müßte man eben doch am Gesetz nachbessern statt zu bemängeln, dass das OLG Stuttgart ein Fehlurteil abgegeben hat, denn wenn ich in 2. Instanz damit rechnen muß, zu verlieren, nutzt das nichts - wer kann schon vor ein Bundesgericht ziehen?

ZU vielen anderen Problempunkten des neuen WaffG schweigt sich das FWR übrigens weiterhin aus, also ich sehe beim FWR derzeit noch eine Menge optimierungsmöglichkeiten.

Grüße,

Schwarzwälder

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Es geht ja bei der Frage der Zugriffsbereitschaft nicht um Diebstahlssicherung, also die Vermeidung eines unberechtigten

Zugriffs Dritter, sondern um den geforderten Zeitaufwand (mehrere Handgriffe), bis eine Waffe durch den Berechtigten in Anschlag gebracht werden kann.

Das stimmt zwar, aber es würde mich trotzdem interessieren, wann, wo und wie oft das vorgekommen ist, damit man eine solche Verordnung erlassen muss! :gaga:

---

Tom

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Man sollte das Gesetz dahin ändern das Sportschützen und Jäger Ihre Waffen zum Bedürfnis umfassenden Zweck Führen Dürfen sprich auch zum Selbstschutz auf dem Weg zum Stand

somit gäbe es erst gar keine Missverständnisse :gutidee:

Mein Reden schon seit Langem. Nur hören will es wohl keiner...

Gruß

Michael

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  • 1 Monat später...
:peinlich: Was von der Pressemitteilung bezüglich 4mmM20 und LEP zu halten ist, das hat das FWR selbst letzthin wieder revidiert, wer es nicht glaubt, mal da lesen:

Ich darf mal Nadine Schoölven, FWR aus o.g. Thread zitieren:

Kürzlich fand nun das erwartete Gespräch zwischen dem Bundesinnenministerium und den Landesinnenministerien statt, in dem auch diese Rechtsfrage angesprochen wurde. Nach Aussage des Innenministeriums befindet sich in dem internen Protokoll kein ausdrücklicher Vermerk über diesen Gesprächspunkt. Allerdings, so die Mitteilung, sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass die genannte Regelung nicht nur für LEP- Waffen gilt, sondern auch für bspw. 4 mm M20-Waffen. Eine Rechtsänderung ist insofern leider nicht zu erwarten.

Ein Einvernehmen konnte allerdings hinsichtlich des Altbesitzes von LEP-Waffen und 4 mm M20- Waffen getroffen werden. Für den Altbesitz soll das wirtschaftliche Bedürfnis ausreichen. Der Erwerb dieser Waffen vor dem 01.04.2008 erfolgte grundsätzlich unter der berechtigten Annahme, dass diese Waffen nicht verschärften Voraussetzungen zum weiteren Besitz unterliegen.

Dass nicht nur LEP-Waffen gemeint sein können, geht aus dem Gesetzestext klar hervor, ebenso aus der Begründung dazu.

Dass allerdings bei diesen Waffen nur "das wirtschaftliche Bedürfnis" ausreicht, während ein x-mal überprüfter Legalwaffenbesitzer den wirtschaftlichen Wert seiner PSM, kurzen VR-Flinte usw. ganz aufgeben muss, ist nicht zu verstehen. Wenn man mit der öffentlichen Sicherheit argumentiert, dann bitte konsistent!

Grüße,

Schwarzwälder

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Äh, wie verträgt sich das Zitat von Fr. Sholven mit dieser Stelle der Pressemitteilung des FWR vom 24.04.08???

Was der Gesetzgeber "gemeint hat" ist das Eine, aber m.E. steht in der Pressemitteilung, die 4mmM20 sind ja "gar nicht betroffen" - oder ich bin nicht mehr in der Lage, etwas zu lesen???

Zitat aus dieser Pressemitteilung vom 24.04.08:

" ... Das BMI brachte klar zum Ausdruck, dass sich die Regelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, wonach sich bei umgearbeiteten Feuerwaffen, die bisher unter erleichterten Voraussetzungen erworben werden durften, die Erlaubnispflichten nunmehr nach der "Grund"-Waffe richten, sich ausdrücklich nur auf die LEP- Waffen beziehen sollte und bezieht und nicht auf andere Schusswaffen (LEP = Luft-Energie-Patrone). ... "

:confused:

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