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Shotgun George

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  1. @ borussenjoe: 1. handelt es sich um einen Erwerb ohne Erwerbsberechtigung da die Erwerbsberechtigung der WBK auf 2 Waffen in 6 Monaten beschränkt wurde und darüberhinaus eine Erwerbsberechtigung nicht vorliegt Meine WBK ist nicht beschränkt (ich bin ja kein Bayer), es wurde mir nur mitgeteilt, dass ich gemäß Gesetz nicht mehr als 2/6 dürfte. Worüber bislang keine Einigkeit herrscht. 2. selbst wenn dem nicht so wäre (warum auch immer) liegt eine OWI vor gem. 53 Abs. 1 Nr. 4 da gegen eine Auflage der WBK verstoßen wurde Falsch, siehe 1. 3. gröblicher Verstoß gegen WaffG, da vorsätzlich, führt zur Unzuverlässigkeit gem. 5 Abs. 2 Nr. 5 Gröblich wäre, wenn es eine eindeutige Rechtsauffassung gäbe - die gibt es aber nicht! 4. Waffe kann als Nebenbestimmung im OwiVerfahren, da Begehungsgegenstand, eingezogen werden So einfach nicht , siehe oben. 5. Anordnungsbescheid überlassen der Waffe binnen bestimmter Frist mit Zwangsgeldandrohung und und und das WaffG bietet doch Möglichkeiten ohne Ende... Nun kommen wir zur meiner Kernfrage: was ist, wenn ich mich bemühe aber keinen (Rück-) Abnehmer finde? Das Waffengesetz verpflichtet den Verkäufer nicht eine Waffe zurückzunehmen und auch keinen Händler, eine Fremdwaffe anzunehmen. Also warum nicht einfach vorher nachfragen ob der Sb eine Ausnahme von der Regel macht und vielleicht doch die 3. einträgt wenn man danach ein halbes Jahr Ruhe gibt. Weil mein SB vollkommen phantasielos ist ("ich wüsste keinen Grund, warum von der Regel abzuweichen wäre") und ich Waffen 4, 5 und 6 auch möglichst schnell legal besitzen dürfen will. Wenn Du doch mal konstruktiv auch so gescheit wärest, wie beim restriktiven Auslegen von unklaren Vorschriften - das kann meine Behörde auch! Gruß Shotgun George
  2. Hallo SB, wenn wir den unerlaubten Erwerb mal vorsichtig ausschliessen und eine Strafnorm auch nicht so richtig vorfinden - kommen wir doch mal zum technischen Problem: Ich kaufe auf meine Gelbe die dritte und vierte Repetierlangwaffe und melde den Erwerb unter Vorlage der WBK schriftlich an. Die Behörde verweigert die Eintragung und verlangt die Rückgabe der Waffe. 1. Ich habe bei WBK gelb die Verpflichtung, den Erwerb fristgerecht anzumelden, nicht den Stempel zu erwirken. Also beware ich die schriftliche Eingangsbestätigung auf und behalte die Waffe. 2. Ich teile der Behörde mit, das der Verkäufer (eventuell auch Privatperson, der keine neue Erlaubnis für Waffe / Kaliber hat) die Rückname der Waffe verweigert und bitte um alternative Lösung. Watt kann die Behörde denn da machen? (Außer mich bei meinem nächsten Antrag auf grün bis zum St. Nimmerleinstag zappeln lassen bis ich werde?) Gruß Shotgun George
  3. Hallo Wolli, Beschußpflicht gilt in D seit 1891 wenn ich mich recht erinnere. Waffen, die vor diesem Jahr in Deutschland in den Verkehr kamen, müssen nicht nachbeschossen werden (klüger ist es aber ggf. schon). Der Beschuß von scharfen Waffen hat keine Befristung, daher gilt jeder deutsche Beschuß auch heute noch (ebenso die der anerkannrten ausländischen Beschußämter). Ob man den alten Knochen einfach so schießt, sollte man bei mangelnder eigener Expertise den Büchsenmacher entscheiden lassen - und der wird wahrscheinlich ganz schnell mal nen Neubeschuß vorschlagen, wenn ein altes Schätzchen wieder regulär benutzt werden soll. Außerdem: Wenn Du eine Waffe in Deiner neuerworbenen Immobilie findest, wird die Behörde - so sie restriktiv arbeitet - erstmal den leicht zu ermittelnden Vorbesitzer Fragen, wie das Eisen denn da hingekommen sein kann. Wenn sich an gleicher Stelle nicht auch 50 Jahre Staub finden, sondern eine vor drei Jahren grundsanierte Behausung, stellt sich da dann schon mal die Frage, wie, wann und wem die Waffe "verloren gegangen" ist. Gibt es keine Ungereimtheiten und die Waffe ist nicht anderweitig registriert, kann der Übergabe an den Berechtigten eigentlich nichts im Wege stehen (ansonsten: FWR / ÖRAG o.ä.). Das Eigentum ist bereits mittels Fund auf den Erwerber übergegangen, bleibt noch der Besitzerwerb übrig. Sofern die Behörde trotz vorhandenem Bedürfnis / Berechtigung sachfremd entscheidet, das die Waffe einem Berechtigten (Dritten) überlassen werden muss, reicht eigentlich wieder der Gang zum BÜMA. dem wird die Waffe (Besitz) überlassen und direkt wieder von Ihm erworben. Er zeigt Erwerb einer Fundwaffe und Veräußerung an und der Eintragung dürfte nichts mehr im Wege stehen. Gruß Shotgun George Die "eigentlich" in diesem Beitrag spiegeln die Hoffnung wieder, das auch der Amtsschimmel nach juristischer Logik und nicht - wie leider in vielen Fällen - nach dem hoheitlichen Prinzip verfährt.
  4. Sehr geehrte Herren Büchsenmacher. Ich habe schon soviel Schrott aus Händen von Büchsenmachern gesehen, dass ich zunächst den verbindlichen TÜV für Büchsenmacher fordere und zwar für jede Art von Waffe, für die er seine Dienstleistungen anbieten will. Ein Spezialist für Zylinderverschluß-Repetierbüchsen muß nichts von Schrotflinten verstehen, der 1911 Tuner nichts von Single-Action Revolvern. Darüber hinaus werde ich ab sofort jeden VDB-Büchsenmacher und Händler meiden, solange es eine Alternative gibt und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verband öffentlich erklärt, dass er einen regelmäßigen Waffen-TÜV für ein unsinniges Begehren hält. Aufgrund der unterschiedlichsten Belastungen verschiedener Sport- und Jagdwaffen (gelegentlich genutzte Sammlerwaffen mal außen vor!) ist ein sinnvolles Wartungsinterval nicht zu bestimmen und muß dem (sachkundigen!) Besitzer obliegen. Weiterhin werden die meisten Waffenbesitzer bei der regelmäßigen gründlichen Reinigung Ihrer Waffen sicherheitsrelevante Schäden wesentlich wahrscheinlicher entdecken, als ein flüchtig Kasse machender Büchsenmacher. Auch Veränderungen der Mechanik lassen sich nur im regelmäßigen Gebrauch feststellen, nicht bei einer Inspektion. Die Gefahr, dass solche Ideen von Behörden freudig aufgenommen werden begründet einen massiven Schaden, den der Verursacher schnellstens begrenzen suchen sollte. Mit freundlichen Grüßen Shotgun George alias Georg Heym
  5. Auch wenn der Verband primär nicht der Bedürfnissbeschaffung dient, sollte man die Behörden nicht vergessen, die unverändert jede zulässige Waffe als geeignet interpretieren: "Sie habe doch eine, die Sie einsetzen dürfen, wenn Sie noch eine wollen, muß die andere weg." Ich hätte meine 73er Winchester für 100m Unterhebel einsetzen müssen; glücklicherweise hatte sie aber leider ein Diopter und ging daher nicht für 100m. Daher halte ich eine Disziplinaufspaltung mit einer vierdimensionalen Matrix für durchaus angemessen: z.B. Kaliber / Mündungsenergie Waffengewicht Lauflänge Visierung böten ein angemessenes Begründungsfeld, auch wenn der konkrete Antrag dann über ein Einzelbedürfnis und nicht die Verbandsbescheinigung erfolgt. Gruß Shotgun George
  6. Den Top-Rechtsschutz jetzt abschliessen nützt gar nix gegen den bereits vorliegenden Widerruf; gedeckt sind nur Verwaltungsakte, die nach Abschluß der Versicherung begonnen haben. Also zum Beispiel der Antrag auf Neuerteilung. Aber hoffe wir, dass es nicht soweit kommt... Erstmal Widerspuch einlegen und Begründung (schriftlich) fordern und dann mit nem Fachmann sprechen. Gruß Shotgun George
  7. Hallo zusammen, dass das Führen einer Waffe auf eigenem umfriedeten Besitztum keiner Genehmigung bedarf, mag noch unstreitig sein; m.E. ist es aber bei öffentlich zugänglichen Bereichen (Kneipe, Tankstelle etc.) anders zu betrachten. Ich meine, hier wäre das Führen nicht ohne weiteres zulässig. Dann greift die Notwehr, die das angemessene Mittel ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Wenn ich dazu mein Grundstück verlassen muß, ist das in der Notwehr drin (und die Zuverlässigkeit geht auch nicht verloren!). Nur die Definition der Begriffe angemessen, gegenwärtig und rechtswidrig stehen dann zur Debatte - und da spielt die Einschätzung des Gerichtes eine erhebliche Rolle. Oder denke ich falsch? Shotgun George
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