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Zwerg

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  1. So nun hab ich auch noch etwas beizusteuern. Unser lieber Herr B. aus B. hat in einem seiner ersten WaffG - Entwürfe. die es aber nie gab, sogar vorgehabt, Scheibenmaterial, dass das menschliche Abbild zum Inhalt hat, unter eine Genehmigungspflicht zu stellen. In letzter Minute wurde er jedoch gerade noch gebremst, offenbar hat ihn jemand überzeugen können, dass dies nicht funtioniert und eigentlich jedes Kinoplakat unter Umständen dann schon eine Zieldarstellung ist. Dies ist kein Witz, dies war so. Das gesamte Thema Combatschießen und alles was im Dunstkreis dazu ist, wird sehr sehr eng gesehen. Wir können uns da noch auf einige nette Überraschungen gefasst mache, wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen zu hören war. Offenbar soll es auch den IPSC - Leuten mal wieder an den Kragen gehen. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass wir demnächst mal wieder einen netten Bericht über IPSC, BDS oder BDMP in den einschlägigen Sndern sehen werden. Es geht gerade u.a. um die Fassungen der entsprechenden Verwaltungsvorschriften und die Rechtsverordenungen. Dies würde gut passen. Vorsorglich ich ich hebe mit meiner Aussage keinen von der Gegenseite, gemeint ist unter anderem die Journalie, auf das Pferd, die sitzen alle schon drauf.
  2. Um es nochmal ganz klar zu sagen, entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob der Transport in das Ausland gedeckt ist, hängt tatsächlich vom Verständnis des hiesigen Waffengesetzes zum Begriff Sportschiessen ab. Daher gibt es auch extra eine Regelung, die das Verbringen über die Grenze zum Zwecke des Sportschießens regelt. Und genau diese Regelung orientiert sich am bundesdeutschen Begriff des Sportschießens (§ 15 Abs. 6 u. 7 neues WaffG). Unser WaffG bezieht sich immer auf die Definitionen, die im deutschen WaffG gemacht wurden und nicht auf die Definitionen, die im Ausland üblich sind. D.h., dass der Transport nur zum Zweck des Sportschiessens i.S.d. deutschen Waffengesetzes erfolgen darf. Es wird zwar so sein, dass kleinere Regelabweichungen zugelassen werden, diese werden aber auf gar keinen Fall soweit gehen, dass man Verteidigungsschießen darunter subsumieren kann. Dies wird auch schon durch die besonderen Regelungen des § 27 neues WaffG indiziert, wo das Verteidigungsschießen nahezu total geächtet ist. Lest euch mal, ich weiß nicht wie oft ich es schon gesagt habe, die §§ 15, 27, 30 - 32 ff. genau durch. Dort steht es drin. Zugegebenermaßen unser Freund B. hat die ganze Sache recht geschickt verpackt, so dass man nicht gleich drauf kommt. Erst wenn man die Begründung zum WaffG zu Rate zeiht, merkt man die Tretminen.
  3. So nun jetzt meldet sich auch mal der ANgesprochenen zu Wort. Dem leiben Beaver scheint entgangen zu sein, dass ich mich zu keinem Zeitpunkt mit dem Thema Auslandsstraftat befasst habe, sondern lediglich immer zu dem Thema Transport zur Grenze Stellung genommen habe. Der eine oder andere hat dies auch so verstanden und dies belegt mir auch, dass ich mich nicht so unklar ausgedrückt habe. Klar ist die Variante möglich erst an einem "sportlichen Wettkampf" teilzunehmen und in der Folge irgendeine Veranstaltung im Verteidigungsschießen zu besuchen. Aber meine Stellungnahme bezog sich grundsätzlich auf das Verteidigungsschießen im Ausland als solches und ob es dem einen oder anderen gefällt oder nicht, es sit so wie ich gesagt habe. Die ganze Sache geht sogar noch wieter, wenn ich zu einem Lehrgang oder zu einem Wettkampf im Verteidigungsschießen in einen EU - Staat fahre und falls ich sogar noch in Deutschland die Genehmigung zum Verteidigungsschießen habe, dann reicht für diese Reise der europäische Feuerwaffenpass NICHT aus. In den §§ 30 ff. des neune Gesetzes ist genau festgelegt, dass die Ausfuhr nur bspw. zur Jagd und zum sportlichen Schießen zulässig ist. Die Definition des sportlichen Schießens ist jedoch im § 15 (6,7) neues Waffengesetz zu finden. Verteidigungschießen ist demnach kein sportliches Schießen und daher nicht von dieser Vergünstigung gedeckt. In diesem Fall muß ich eine Einzelgenehmigung beantragen, die maximal ein Jahr gültig ist und auf dreimal im Jahr kontigentiert ist. So und jetzt kann sich jeder ein Bild darüber machen, wie eng die Sache gesehen wird. Noch was, der unerlaubet Transport ist meines Wissens als illegales Führen eingestuft und stellt eine Straftat dar. Meine Stellungnahme zu der in Rede stehenden Problematik beruht auf dem durch den deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetz auf deren Verkündung wir gerade warten. Abschließend möchte ich doch darum bitten, dass wir bei Diskussionen dieser Art doch die Form waren und nicht persönlich werden. Ich bin der Meinung, dass man durchaus kontrovers diskutieren kann, aber doch die Grundformen des Anstands wahren sollte. Dies war vermutlich auch der Grund weshalb der ursprüngliche Thread geschlossen wurde. Und noch was, bevor hier jemand lospotert, sollte er sich doch die entsprechenden Gesetzestexte und vor allen Dingen die Begründungstexte zu Gemüte führen, da wrid einem relativ schnell klar was gemeint ist.
  4. genau zu diesem Thema wird die Diskussion noch erst richtig losgehen, aber noch eiinge Wirte zu dem Posting von Carcano. Carcano ist auf dem Holzweg. Ich bring hier noch mal die Sache mit der 9 x 19 und der 9 mm Luger. Die 9 x 19 ist keine 9 mm Luger, acu wenn es dir nicht passt, Carcano, beide Munitionsarten unterscheiden sich derart, dass ein 9 x 19 auch nicht aus einer 9 mm Luger Waffe verschossen werden darf, obwohl es technisch möglich ist. Die 9 x 19 ist u.a. für den Gebrauch in Maschinenpistolen gedacht und hat, bene einigen anderen technischen Finessen, einen erheblich höheren Gasdruck und deshalb wird eine 9 x 19 aus Surplus Beständen in Deutschland auch nicht im freien Handel verkauft und auch in Zukunft wohl auch nicht werden. Bei der 5,6 Nato ist es genauso, es handelt sich hierbei um keine .223 Remington sondern technisch sowie beschussrechtlich gesehen um eine ganz andere Patrone. Frag mal einen Partonensammler, der wird dir bei der 9 x 19 etwas von B 2 Laborierung und bei der 5,6 etwas von ss07 und SS109 erzählen, dann kannst du vielleicht meine Argumentation nachvollziehen. Die Geschichte mit dem vollautomatischen Vollautomaten war ein redaktionelles Versehen. Tatsächlich hätte es militärischer Vollautomat heißen müssen. Es gibt sehr wohl Vollautomaten, die auch nach dem alten Waffengesetz, nicht durch das KWKG erfasst waren, weil sie eben bei keiner militärischen Streitmacht eigeführt wurden. Hierbei handelt es sich um die Astra Reihenfeuer, ich glaube Mod. 32 und die H&K VP 70 (Reihenfeuer), genau deswegen gab es im alten § 37 einen separaten Auffangtatbestand. M.E. ist es für die weitere Diskussion bzw. die Auslegung des neune Gesetzes wichtig, der Frage, ob ein halbautomatisches Selbstladegwwehr bei einer militärischen Streitkraft eingeführt ist oder nicht, besonder Aufmerksamkeit zu widmen, denn dies dürfte einer der wichtigsten Punkte sein bzw. werden. Übrigens eines der wenigen derzeit eingeführten modernen halbautomatischen Selbstladegewehre ist das Barret 82 in Kaliber .50 BMG. Einführungszeitpunkt war der Golfkrieg. Weitere eingeführte halbautomatsiche Selbsladegwehre sind die halbautomatsichen Scharfschützengewehre. Hier muß man dann aufpassen, inwieweit diese Waffen überhaupt als eingeführt zu btrachten sind. Im Regelfall gilt ein Gerät oder eine Waffe, im Bereich der Nato, nur als eingeführt und dies weist eine NAto - Versorgunsgnummer auf. Der Einzelankauf fällt folglich nicht unter den Begriff, als bei einer Streitkraft eingeführt.
  5. Bullpup, genau so isses, daher haben wir ja die Vollautomaten ja auch noch mal bei den verbotenen Waffen. Als Beisiel kann man heir die VP 70 und die Astra Reihenfeuer C 96 Kopie anführen. Hinzu kommt noch, dass ein Vollautomat nicht automatisch sein muß. U.a. wird dies daurch belegt, das die allten Vollautomaten jetzt aus dem KWKG raus sind, aber nach wie vor verboten bleiben. Falcon Die Einführung in eine militärische Streitkraft ist eine der Grundbedingungen, damit eine Waffe dem KWKG unterliegt. Eine zweite Möglichkeit ist, dass die militärische Zweckbestimmung erkennbar ist. Damit tut man sich aber recht schwer, insbesondere dann, wenn es um Dual - Choice Produkte geht, da wird dann immer heftig gestritten. Bei den tragbaren Kriegswaffen ist jedoch durch die Herausnahme der alten Kriegswaffen, mit Bezug auf das Einführungsdatum ganz klar erkennbar, dass hierbei die EInführung in eine militärische Streitkraft entscheidend ist, dies wurde u.a. in verschiedenene Urteilen auch so ausgeführt, wenn es um die Frage ging, Kriegswaffe, bzw. verbotener Gegenstand oder nicht. Ich erinnere hier an die SKS und M 14 Diskussion.
  6. Vielleicht kann ich noch etwas zur Verunsicherung beitragen. Nach meiner Interpretation ist es entscheidend, ob die Waffe bei einer militärischen Streitmacht eingeführt ist oder nicht. Diese Auffassung zieht sich durch das ganze KWKG wie ein roter Faden. Dies wird u.a. dadurch gestützt,dass bspw. bei der Beurteilung der "alten Kriegswaffen" die Rede von dem Einführungsdatum Sept 1945 die Rede ist. Halbautomaten, die als Sportgewehre gebaut wurden, wie bspw. das PE 90 oder SIG AMT sind zweifeslfrei keine Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes. Genauso verhält es sich bspw. bei dem AUG in .222 Rem.. Das Kriegswaffenkontrollgesetz legt ausdrücklichen Wert auf die militärische Spezifikation. Dies ist bspw. auch so bei der Munition. Eine 5,56 Nato Patrone ist etwas ganz anderes als eine .233 Rem., denn bei der Militärmunition handelt es sich um die SS 109, die ballistisch vollkommen anders gestaltet ist, als die Zivilpatrone .223 Rem.. Ebenso ist es bei der 9 x 19, hierbei handelt es sich um KEINE 9 mm Luger, obwohl diese Munition aus 9 mm Luger Waffen verschossen werden kann. Die militärischen Munitionssorten dürfen auch nicht im frienen Handel verkauft werden. Dies ist auch der Grund, dass Surplus Munition, dann, wenn sie in den freinen Handel kommt, auch umgestempelt werden muß. Durch den Umstempelungsvorgang wird dann aus dieser militärischen Munition eine zivile Munition. Hierbei sind dann auch noch andere Kriterien ausschlagegebend, wie Geschoßart oder Gasdruck. So und jetz noch verwirrender, die 9 x 19 ist auch tatsächlich keine 9 mm Luger, denn diese militärische Munition entspricht nicht den Bestimmungen der Anlage III zum WaffG (später Beschussgesetz) und darf daher nicht aus Pistolen im Kaliber 9 mm Luger verschossen werden. Der iene oder andere Leser wird denken, dass bei mir der Rindfleischkonsum jetzt vollkommen durchgeschlagen hat, nein, weit gefehlt. Wenn ihr eine Behördenwaffe seht, dann werdet ihr feststellen, dass darauf nicht 9 mm Luger setht sondern 9 x 19. So eine Waffe wird auch einer anderen Güteprüfung unterzogen, die zwar mit dem Beschuß vergleichbar ist, aber andere Eckpunkte hat. Gerade bei der 9 x 19 ist die ganze Sache der Systematik der entsprechenden Bestimmungen des KWKG noch am Besten zu erläutern. Der Unterschied zwischen diesen beiden Munitiosnarten, 9 x 19 und 9 mm Luger ist unter anderem, dass die 9 x 19 einen wesentlich höheren Gasdruck hat, als die 9 mm Luger und daher in Deutschland im freien Handel nicht erhältlich ist und nicht sein wird. So und jetzt die Kurve zum eigentlichen Ausgangsthema zurück. So wie hier nach der speziellen Spezifikation unterschieden wird, so wird auch in anderen Bereichen unterschieden. Also entscheidend ist, ob die Waffe, in dieser Form, bei einer militärischen Streitmacht eingeführt ist oder nicht.
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