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IGNORED

keine WBK wegen 30 Tagessätzen


IMI

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Folgende Konstellation:

Vor 7 Jahren rammt man ein Auto und begeht Fahrerflucht ( zwar gewartet, Zettel geschrieben, usw.).

Urteil: 30 Tagessätze.

Nun will man während der Jungjägerausbildung eine Flinte zum Übungsschiessen beantragen.

Der Antrag dauert und dauert und auf Nachfrage erfährt man, dass die Unterlagen beim Staatsanwalt leigen - eben wegen der Fahrerflucht.

Wie sind die Aussichten auf die vorläufige WBK?

IMI

Gast Nightingale
Geschrieben

Ich hatte mal gehört, 60 Tagessätze wären die Grenze.

Geschrieben

Hallo IMI.

Hier scheint es um die Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Fahrerflucht zu gehen.

Da spielen die Tagessätze keine Rolle.

Wenn dir außer der Fahrerflucht keine Dinge angelastet werden, sieht es meiner (Laien-)Meinung nach gut für dich/deinen Freund aus.

:-)

Am besten direkt bei der Staatsanwaltschaft nachhaken, evtl. über einen Anwalt (freundlich) um Akteneinsicht beten.

Gruß,

preacher

Geschrieben
Der Antrag dauert und dauert und auf Nachfrage erfährt man, dass die Unterlagen beim Staatsanwalt leigen - eben wegen der Fahrerflucht.

Wie sind die Aussichten auf die vorläufige WBK?

IMI

IMI, ich glaube nicht, dass die Staatsanwaltschaft daraus noch einen Strick drehen kann. Es würde mich wundern, wenn sie es könnte. Aber heute weiß man das nie genau…

Ab 60 Tagessätzen oder zwei Verurteilungen unter diesem Strafmaß, Rechtskraft des Urteils vorausgesetzt, ist die Annahme der Unzuverlässigkeit unwiderleglich gegeben. Das heißt, sie ist dann rechtlich nicht mehr anfechtbar. Falls die Behörde aber bei einem geringeren Strafmaß aufgrund bestimmter Umstände zu der Überzeugung gelangt, die erforderliche Zuverlässigkeit sei nicht gegeben, kann man dagegen rechtlich vorgehen.

Ab 60 Tagessätzen (Vergehen) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Bei einer Verurteilung ab einem Jahr Freiheitsentzug wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Verbrechens mindestens zehn Jahre.

Die Geschichte mit der Fahrerflucht ist leider schon unzähligen gutgläubig handelnden Menschen, die meinen, mit dem Zurücklassen ihres Namens und ihrer Adresse rechtlich aus dem Schneider zu sein, zum Verhängnis geworden. Da liegt meiner Ansicht nach einiges im Argen.

Wegen der 30 Tagessätze und des bereits sieben Jahre zurückliegenden Ereignisses kann m. E. die Behörde da nichts mehr dran drehen.

Zweites Gleis könnte das Fehlen der "persönlichen Eignung" wegen der Fahrerflucht sein. Aber nach Lage der Dinge halte ich das für sehr unwahrscheinlich. Aus dem Gesetzestext selbst geht diesbezüglich nichts Konkretes hervor. Näheren Aufschluß könnten da noch die Kommentare zu den jeweiligen Gesetzesvorlagen geben.

Vgl. dazu die Bestimmungen in den §§ 5 und 6 WaffG.

Viel Erfolg und Glück für den Betreffenden!

Singleshot

Geschrieben

Für die spätere Prüfungszulassung ist ohnehin das große Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister erforderlich.

Diese wird in der Regel durch die den Jagdschein ausstellende Behörde angefordert. Eine Stellungnahme der Waffenrechtsbehörde wird dazu in der Regel ebenfalls angefordert. Dann wird ohnehin die Zuverlässigkeit nochmals geprüft. Wenn dieser Antrag abschlägig beschieden wird, ist eine Teilnahme an der regulären Jagdprüfung nicht möglich. Entscheidungsträger ist aber letzlich die Jagdbehörde. Eine Teilnahme zur Jagdprüfung zur Erlangung des Falknerjagdscheines kann jedoch trotzden genehmigt werden.

Gruß und viel Erfolg

Frank

Geschrieben

Hallo,

ich versteh nicht ganz, warum die Akte nach über 7 Jahren nochmals zum Staatsanwalt gegangen ist, wenn bereits ein wohl rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Läuft da evtl. ein aktuelles, neues Verfahren ? :confused:

Die 30 Tagessätze für sich allein (also wenn nicht noch mehr Mist dazugekommen ist) begründen noch keine Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG. Bei Fahrerflucht wird die Waffenbehörde aber auch prüfen, ob und wieviel Alkohol im Spiel war, was unter Umständen die persönliche Eignung berühren kann wobei dann auf Kosten des Betroffenen ein fachärztliches Gutachten zu fordern ist.

Zu der hier beschriebenen 5-jährigen bzw. 10-jährigen "Verjährungsfrist" wiederhole ich mir hier zum xten mal. Die hat nur Bewandnis in Bezug auf den Widerruf, nicht aber auf die Erteilung von Erlaubnissen, da § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes hierfür eine Ausnahme vom Verwertungsverbot macht. Wer sich das mal genauer anschauen möchte, sollte sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.1996 mit dem Aktenzeichen 1 C 12.95 zu Gemüte führen. :excl:

Es ist also nicht so, wie immer wieder falsch behauptet wird, dass automatisch nach Ablauf dieser Fristen wieder Zuverlässigkeit gegeben ist. Die Waffenbehörde prüft vielmehr "nach pflichtgemäßem Ermessen", ob die straffreie Führung nun eine positive Zukunftsprognose zulässt.

Geschrieben

Die "Akte" über den 142er liegt zwar bei der StA, jedoch ist die nicht besonders dick. Im Regelfall enthält sie das Urteil mit der Begründung und wird frühestens nach 10 (in Worten ZEHN) Jahren gelöscht. Zur Entscheidung ob eine WBK erteilt wird oder nicht kann die StA aber lediglich eine Stellungnahme abgeben, da die Entscheidungskompetenz hierzu bei der entsprechenden Polizeibehörde liegt.

Grüßle Mars1976

Geschrieben
Im Regelfall enthält sie das Urteil mit der Begründung und wird frühestens nach 10 (in Worten ZEHN) Jahren gelöscht.

Das bedeutet nur, dass der Vorgang nicht mehr in einem allgemeinen Auszug aus dem Bundeszentralregister erscheint.

Auch danach unterliegt der Vorgang aber immer noch der sog. "beschränkten Rechtsauskunft", d.h. bei behördeninternen Abfragen kann die Sache auch nach 30 Jahren noch aus der Schublade gezaubert werden.

CM

Geschrieben
Hallo,

Zu der hier beschriebenen 5-jährigen bzw. 10-jährigen "Verjährungsfrist" wiederhole ich mir hier zum xten mal. Die hat nur Bewandnis in Bezug auf den Widerruf, nicht aber auf die Erteilung von Erlaubnissen, da § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes hierfür eine Ausnahme vom Verwertungsverbot macht. Wer sich das mal genauer anschauen möchte, sollte sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.1996 mit dem Aktenzeichen 1 C 12.95 zu Gemüte führen. :excl:

Es ist also nicht so, wie immer wieder falsch behauptet wird, dass automatisch nach Ablauf dieser Fristen wieder Zuverlässigkeit gegeben ist. Die Waffenbehörde prüft vielmehr "nach pflichtgemäßem Ermessen", ob die straffreie Führung nun eine positive Zukunftsprognose zulässt.

Das Urteil bezieht sich aber auf das alte Waffengesetz (und das gilt nicht mehr). So wie ich das neu lWaffg. lese, ist die Sache hier relativ klar formuliert.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Nein ! An den Voraussetzungen hat sich nichts geändert. Die 5-Jahres-Frist wurde ins neue WaffG übernommen und auch die Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG immer noch auf die Erteilung formuliert ist.

Es ist also nach wie vor zu 100% klar, dass das Verwertungsverbot nur die Fälle des Widerrufs einer WBK, eines MES, Waffenscheins, Jagdscheins oder Erlaubnis nach § 27 SprengG betrifft !!!

:excl:

Geschrieben
§ 51

Verwertungsverbot

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

§ 52

Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs.1 nur berücksichtigt werden, wenn

die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,

in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,

die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder

der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

(2) Abweichend von § 51 Abs.1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.

Das ist doch m.E. eine Einschränkung, die in jedem Fall eine gründliche Einzelfallprüfung erfordert.

CM

Geschrieben
Die Waffenbehörde prüft vielmehr "nach pflichtgemäßem Ermessen", ob die straffreie Führung nun eine positive Zukunftsprognose zulässt.

Straffreihe Führung...

eine gute Zukunftsprognose...

Man führe sich angesichts dieser Worte nur mal vor Augen, um welch "schreckliche" Tat (Sachverhalt siehe Beitrag Nr. 1) es im vorliegenden Fall geht. <_<

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Das ist doch m.E. eine Einschränkung, die in jedem Fall eine gründliche Einzelfallprüfung erfordert.

CM

Natürlich prüft die Behörde jeden Einzelfall gründlich und sorgfältig.

Eine Garantie für eine positive Entscheidung gibt es trotzdem nicht.

Straffreihe Führung...

eine gute Zukunftsprognose...

Man führe sich angesichts dieser Worte nur mal vor Augen, um welch "schreckliche" Tat (Sachverhalt siehe Beitrag Nr. 1) es im vorliegenden Fall geht. <_<

Gruß,

karlyman

Fahrerflucht ist halt eine gemeingefährliche Straftat.

Geschrieben
Natürlich prüft die Behörde jeden Einzelfall gründlich und sorgfältig.

Eine Garantie für eine positive Entscheidung gibt es trotzdem nicht.

So ist es. Auf jeden Fall ist diese Prüfung bei der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse auch nach mehr als fünf Jahren noch möglich. Und darum ging es hier ja...

Mich stört halt immer wieder die falsche Aussage, dass nach 5 Jahren automatisch jede rechtskräftige Verurteilung für immer und ewig vergessen und nicht mehr verwertbar ist.

Geschrieben
Straffreihe Führung...

eine gute Zukunftsprognose...

Man führe sich angesichts dieser Worte nur mal vor Augen, um welch "schreckliche" Tat (Sachverhalt siehe Beitrag Nr. 1) es im vorliegenden Fall geht. <_<

Gruß,

karlyman

Jemand fährt dein Auto zu Schrott und haut einfach ab...aber ist ja halb so schlimm...Wer nicht den Anstand hat den Schaden wiedergutzumachen, könnte auch Menschen auf der Strasse verbluten lassen aber is ja easy...Wenns Rentner sind heisst das ganze ja dann Sozialverträgliches Ableben und du wirst auch noch belohnt... Ob ich dich verarschen will? Wer hat denn damit angefangen?

Geschrieben
Jemand fährt dein Auto zu Schrott und haut einfach ab...aber ist ja halb so schlimm...Wer nicht den Anstand hat den Schaden wiedergutzumachen, könnte auch Menschen auf der Strasse verbluten lassen aber is ja easy...Wenns Rentner sind heisst das ganze ja dann Sozialverträgliches Ableben und du wirst auch noch belohnt... Ob ich dich verarschen will? Wer hat denn damit angefangen?

Junge ,Junge was du so von dir gibst hält man echt im Kopf nicht mehr aus. Das sind Vergleiche, daß einem die Haare zu Berge stehen.

Ungefähr so wie " wer auf Tiere schiesst (ich bin Jäger) könnte ja auch auf Menschen schiessen.

Selten so ein blöden Vergleich wie Deinen gelesen.

Tschüss

Geschrieben
Jemand fährt dein Auto zu Schrott und haut einfach ab...aber ist ja halb so schlimm...Wer nicht den Anstand hat den Schaden wiedergutzumachen, könnte auch Menschen auf der Strasse verbluten lassen aber is ja easy...Wenns Rentner sind heisst das ganze ja dann Sozialverträgliches Ableben und du wirst auch noch belohnt... Ob ich dich verarschen will? Wer hat denn damit angefangen?

Lies Dir mal den Eingangspost durch... *kopfschüttel*

Geschrieben

Da hast Du zwar Recht, jedoch wurde im Eingangsposting auch angemerkt, daß der Betroffene gewartet hat. Hier ist immer wieder das Problem, daß manche Richter meinen man muß warten bis der Geschädigte auftaucht, auch wenn der gerade eben erst zu einem vierwöchigen Urlaub aufgebrochen ist. Wir alle wissen nicht, wie lange er gewartet hat, und ob es Tag oder Nacht war. Fahrerflucht ist zwar kein Kavaliersdelikt, aber unter Umständen sehr leicht passiert.

Geschrieben

Die Aktion mit der Parkplatzdelle ist tatsächlich immer unterschätzt. Also soll man am besten sofort die Polizei verständigen. Verkürzt dann auch die Wartezeit. Schätze aber, daß die meisten Beamten nicht so erfreut sind, wegen Bagatell-Schäden herbeizitiert zu werden.

Aber besser als Fahrerflucht ist es allemal

Geschrieben
Die Aktion mit der Parkplatzdelle ist tatsächlich immer unterschätzt. Also soll man am besten sofort die Polizei verständigen. Verkürzt dann auch die Wartezeit. Schätze aber, daß die meisten Beamten nicht so erfreut sind, wegen Bagatell-Schäden herbeizitiert zu werden.

Aber besser als Fahrerflucht ist es allemal

Die kommen doch nicht. Es reicht völlig bei der Polizei anzurufen, und die eigenen Personalien sowie das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs anzugeben. Schon ist man auf der sicheren Seite. Ganz ohne stundenlange Warterei.

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