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IGNORED

Waffen und Munitiostransport


Bikerwaldi

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Hallo

Ich habe gerade einen Kurs für Standaufsichten hinter mich gebracht. Dort besprachen wir unter anderem den transport von Waffen und Munition.

Wie allgemein bekannt, muß der transport von Waffe und Munition, räumlich getrennt voneinander erfolgen.

Ich habe mir zu diesem zweck, einen Doppelpistolenkoffer gekauft. Dieser Koffer hat 2 Fächer, die mit einem nicht herausnehmbaren Zwischenboden getrennt sind, und jedes der 2 Fächer besitzt wiederum 2 Zahlenschlösser.

In einem Fach verstaue ich die 357er und im anderen die daszugehörige Munition.

Ich dachte bisher, daß damit dem Gesetz genüge getan ist.

Der Kursleiter wiedersprach dem aber. Laut seiner Aussage, zählt auch mein Doppelkoffer nur wie einer. Somit würde ich bei einer eventuellen Kontrolle, gegen das Waffenrecht verstoßen.

Ist das wirklich so :confused:

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Hallo

Ich habe gerade einen Kurs für Standaufsichten hinter mich gebracht. Dort besprachen wir unter anderem den transport von Waffen und Munition.

Wie allgemein bekannt, muß der transport von Waffe und Munition, räumlich getrennt voneinander erfolgen.

Ich habe mir zu diesem zweck, einen Doppelpistolenkoffer gekauft. Dieser Koffer hat 2 Fächer, die mit einem nicht herausnehmbaren Zwischenboden getrennt sind, und jedes der 2 Fächer besitzt wiederum  2 Zahlenschlösser.

In einem Fach verstaue ich die 357er und im anderen die daszugehörige Munition.

Ich dachte bisher, daß damit dem Gesetz genüge getan ist.

Der Kursleiter wiedersprach dem aber. Laut seiner Aussage, zählt auch mein Doppelkoffer nur wie einer. Somit würde ich bei einer eventuellen Kontrolle, gegen das Waffenrecht verstoßen.

Ist das wirklich so  :confused:

397349[/snapback]

Ja genau :gaga: und dein Kursleiter fährt mit zwei Autos zum Schießstand...

So wie du es machst ist es vollkommen in Ordnung.

Gruß Stefan

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Ich trage meine Waffe und die Munition in einem stinknormalen Aktenkoffer zum Stand. In diesem Koffer befindet sich ein kleines Pistolenköfferchen, wo die Waffe drin ist (die ist auch noch in einem FAW08-Beutel versorgt). Die Murmeln, der Gehörschutz und ein paar andere Kleinigkeiten liegen neben dem Pistolenköfferchen. Räumlich getrennt und nicht schnell zugriffsbereit. Damit ist dem Gesetz genüge getan.

Gruß

Klaus

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Hallo,

ich hab die Waffensachkunde diesen Sommer übern NWDSB abgelegt. Dort wurde uns ebenfalls gesagt, das ein Koffe, mit Extrafach im extrem Fall als nicht geeignete angesehen wird.

Uns wurde dort geraten, die Muniton in einem andrem wie auch immer gearteten Transportbehältnis zubefördern. :gaga:

Gruß Gomez

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Der Kursleiter wiedersprach dem aber. Laut seiner Aussage, zählt auch mein Doppelkoffer nur wie einer. Somit würde ich bei einer eventuellen Kontrolle, gegen das Waffenrecht verstoßen.

Leider hat gerade diese Sorte Schwachkopf die zwanghafte Neigung andere "ausbilden" zu wollen. Solche Dummschwätzer solte man durch fachkundige Ausbilder ersetzen.

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Hallo,

ich hab die Waffensachkunde diesen Sommer übern NWDSB abgelegt.  Dort wurde uns ebenfalls gesagt, das ein Koffe, mit Extrafach im extrem Fall als nicht geeignete angesehen wird.

Uns wurde dort geraten, die Muniton in einem andrem wie auch immer gearteten Transportbehältnis zubefördern.  :gaga:

Gruß Gomez

397379[/snapback]

Hi !

Laß Dir die Mun doch mit einem Taxi nachbringen. Aber achte drauf, daß der Fahrer berechtigt ist

und Dein Vertrauen genießt!

Soweit ich es gelernt habe: Nicht Schuss- und zugriffsbereit.

Bringe meine Schätzchen in einer Sporttasche zum Stand. Innenteil die Mun und leere Magazine

In den außenliegenden Innenfächern (Rangebag) die Waffen in Nylontaschen mit Reißverschluß.

Mit Deinem Koffer ist´s doch ideal.

Das sollte selbst nach dem Affengesetz reichen.

Ich habe den Eindruck, wenn´s nach dem DSB geht ist KK eh das höchste der Gefühle. (Und das Gefühl hat sich in den letzten 12 Monaten echt verstärkt. Obwohl es auch dort Leute mit gesundem Menschenverstand gibt.)

Ich bin übrigens auch Mitglied im DSB. (Nur damit obiges nicht Missverstanden wird)

Grüsse und gut Schuss

Jürgen

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Gast Alter Schwede 2
Hallo,

ich hab die Waffensachkunde diesen Sommer übern NWDSB abgelegt.  Dort wurde uns ebenfalls gesagt, das ein Koffe, mit Extrafach im extrem Fall als nicht geeignete angesehen wird.

Uns wurde dort geraten, die Muniton in einem andrem wie auch immer gearteten Transportbehältnis zubefördern.  :gaga:

Gruß Gomez

397379[/snapback]

Was für ein "" Ausbilder ""ist des gewesen ?????

Er sollte mal im Waffengesetz nachlasen

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Über das Thema haben wir vor Monaten schon eifrig diskutiert. Das mit den zwei getrennten Behältnissen ist Unsinn. Der Transport muss nur nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit erfolgen. Ich transportiere Waffe und Munition auch im Kofferraum (oder verschlossenen Motorradkoffer) in EINER Tasche, aber in VERSCHIEDENEN Fächern/Unterteilungen (jeweils durch eigenen Reissverschluss zu öffnen). Auf diese Weise ist es nichts mit "zugriffsbereit" und "schussbereit".

Wie ich bei der vergangenen Diskussion schon etwas ironisch gepostet hatte, sollten solche übervorsichtigen Zeitgenossen doch Waffe und Munition zuhause jeweils in einen Kübel Beton eingießen, die zwei Klötze in ausgehärtetem Zustand transportieren und im Schützenhaus liegt dann schon die Hilti - zum Herausmeisseln - bereit... ich fasse es nicht.

Das Problem ist meines Erachtens (kann man nur gebetsmühlenhaft wiederholen), dass eine übertrieben vorsichtige Auslegung von Vorschriften durch ständiges Wiederholen und Praktizieren irgendwann zum verbindlichen (Gesetzes-)Standard wird. Und dann wird's für ALLE immer umständlicher.

Gruß,

karlyman

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ifa_h6_gliederzug.jpg

Damit ist der Sicherheit genüge getan. Container aus Panzerstahl und Schlüssel..... ja der Schlüssel......hmmm......wie kommt der zum Schießstand?

398220[/snapback]

Wie der Schlüssel zum Stand kommt?

Ganz einfach:

Du beauftragst einen geeigneten (Sicherheits-) Dienst, der diesen in einem verschlossenen Behältnis auf separatem Weg (keinesfalls die gleichen Strassen nutzend) zum Schiessstand bringt. :rotfl2:

Gruß

Michael

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Schlüssel..... ja der Schlüssel......hmmm......wie kommt der zum Schießstand?

398220[/snapback]

Den Schlüssel muß der Vereinsvorstand selbstverständlich vor jedem angemeldeten Schießen gegen Unterschrift auf der örtlichen Waffenbehörde abholen.

Wußtest Du das nicht? :D

Gruß

357Mag

@micgrote

Na, einfach dazwischengedrängelt? ;)

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mein rangebag hat innen integriert 4 kurzwaffenfächer mit reissverschluss, daneben liegt dann die mun-schachtel.

DAS ist definitiv eine räumliche trennung von waffe und muni.

was ich persönlich vermeide, sind geladene mags im innenfach der tasche, neben dem waffenfach. wäre zwar auch noch räumlich getrennt, sieht aber irgendwie sehr zugriffsbereit aus... um evtl. diskussionen zu vermeiden sind die vollen mags daher in den magazinhalterungen der aussentasche des rangebags untergebracht. ist ja auch viel ordentlicher so.

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was ich persönlich vermeide, sind geladene mags im innenfach der tasche, neben dem waffenfach. wäre zwar auch noch räumlich getrennt, sieht aber irgendwie sehr zugriffsbereit aus... um evtl. diskussionen zu vermeiden sind die vollen mags daher in den magazinhalterungen der aussentasche des rangebags untergebracht. ist ja auch viel ordentlicher so.

398250[/snapback]

Magazine (war übrigens ebenfalls Gegenstand der Transport-Diskussion vor Monaten) lade ich in aller Regel erst auf dem Stand. Allerdings bestücke ich die Vollmond-Clips für meinen S&W 625 Revolver schon daheim mit den Patronen, da mir das - zumindest was die Stahlclips angeht - auf dem Stand ein bisschen zu umständlich ist. Das sind dann sozusagen auch 6-Schuss-"Mags". Die bestückten Clips werden im Rangebag in einer verschlossenen Kunststoffbox transportiert.

Gruß,

karlyman

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...Der Transport muss nur nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit erfolgen. ...

Gruß,

karlyman

398208[/snapback]

Dem ist nichts hinzuzufügen... Wie Du es machst ist es vollkommen O.K. und Gesetzeskonform!

398700[/snapback]

So sehe ich das eigentlich auch, Waffe (Revolver) im verschlossenen Koffer und die Muni im gleichen Koffer in der Original-Schachtel. Ist nicht zugriffs- bzw. schußbereit und hat auch schon eine Verkehrskontrolle ohne Probleme überstanden, nach sofortiger Übergabe der WBKs infolge des dringenden Bedürfnisses der Ordnungshüter, eínen Blick in den Kofferraum werfen zu dürfen.

Das Argument, der Verbandskasten befindet sich unter dem Beifahrersitz, zog leider nicht, aber an der Transportverpackung hatten sie auch nichts auszusetzen, da ja alles legal war. Außer einem etwas neidischen Gesichtsausdruck wegen 9mm H+K gegen 357mag, aber da mag ich mich auch getäuscht haben und möchte nichts unterstellen... :eclipsee_gold_cup:

mfg

Ralf

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...

infolge des dringenden Bedürfnisses der Ordnungshüter, eínen Blick in den Kofferraum werfen zu dürfen.

Das Argument, der Verbandskasten befindet sich unter dem Beifahrersitz, zog leider nicht,...

mfg

Ralf

399045[/snapback]

Gehört nicht dierekt zum Thema, interessiert mich aber trotzdem:

Wann (bzw. unterwelchen Umständen) darf ein Polizist in meinen Kofferraum / Handschuhfach schauen (Rechtsgrundlage)?

Vielleicht kann ja ein Jurist oder Praktiker (Trooper?) helfen.

Gruß

357Mag

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Ich denke immer; aber leider ermangelt es mir an Wissen einer Rechtsgrundlage :rolleyes:

399122[/snapback]

Bitte schön - Polizeigesetz:

§ 29

Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn

  1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,

  3. dies zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet,

  4. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält oder

  5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

§ 30

Durchsuchung von Sachen

Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn

  1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf,

  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die

    a) in Gewahrsam genommen werden darf,

    B) widerrechtlich festgehalten wird oder

    c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,

  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,

  4. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder

  5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder

  6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,

  7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf.

und weils oben als bestimmte voraussetzungen genannt ist noch:

§ 26

Personenfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

  1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,

  2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen,

  3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,

  4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,

  5. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einer Landespolizeidirektion mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder

  6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).

(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

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