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Völker

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  1. Die Dinger gibts ab 300,- bei eGun. Mußt ja nicht dein Edeleisen nehmen. Im übrigen machst du dich geräde ziemlich lächerlich.
  2. Es ist schon wahr: Die Lesekompetenz ist in Deutschland unterentwickelt.
  3. Jedenfalls ist dieser Thread so frequentiert wie anno dunnemals der Ameisen-Thread. Woran das wohl liegt? Ich bin ein Schelm, der Arges dabei denkt.
  4. Also dann, ALLES GUTE zum PURZELTAG auch von mir!
  5. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1: Schusswaffen 1.1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. 1.2 Gleichgestellte Gegenstände 1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste).
  6. Jetzt hab ichs kapiert- es ist aus datenschutzrechtlichen Gründen gar nicht gewollt, daß die Position genau angegeben wird! In der DDR wurden übrigens auch die Stadtpläne verfälscht (verzerrt), damit sie vom evtl. angreifenden Klassenfeind nicht militärisch verwertet werden konnten.
  7. Und wie kann man seinen Eintrag wieder korrigieren?
  8. Natürlich nicht. §4 WaffG: (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen. (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. § 58 Altbesitz (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Da auch im alten WaffG die Erlaubnis an Zuverlässigkeit und Eignung geknüpft war, sehe ich kein Problem darin, beim Wegfall dieser Eigenschaften die Erlaubnisse nach altem Recht zu widerrufen. Im alten Gesetz gabs aber IMHO keinen Passus mit dem Wegfall des Bedürfnisses (hab gerade keine Ausgabe greifbar; lasse mich gern eines Besseren belehren) Alles in allem: Dieses Gesetz ist totaler Murx.
  9. Richtig lesen! Abs. 3 bezieht sich auf Abs. 2 Satz 1 - "Erlaubnis nach diesem Gesetz" Insofern ist dies nicht auf WBKs anwendbar, die nach altem Recht erteilt wurden. Auch Abs. 4 bezieht sich stets auf "dieses Gesetz". Als Möglichkeit der WBK-Einziehung bleibt aber immer noch z.B. die Unzuverlässigkeit. U.a. darum für ordnungsgemäße Aufbewahrung sorgen, sonst macht sich der SB Sorgen.
  10. Ich rate dir dringend, den Rat von Frosch zu 100% umzusetzen. Dann kann dir nichts, aber gar nichts passieren. (Außer, du nimmst einen schlechten Rechtsanwalt) Die alte WBK genießt Bestandsschutz unabhängig von deiner Vereinsmitgliedschaft und der aktuellen Ausübung des Schießsportes. Allein die Munitionserwerbsberechtigung kann zurückgenommen werden, sollte dies auf der WBK vermerkt sein. Die Ausführungen von Bernd.Wohltmann treffen auf waffenrechtliche Erlaubnisse "alten Rechts" gar nicht, auf die "neuen Rechts" nur eingeschränkt zu. Waffenrechtlich versierte Rechtsanwälte findest du z.B. hier: http://www.elf-ev.org/elf-ev.org/raliste.htm Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, die Aufbewahrung gemäß WaffG und AWaffV zu überprüfen und bei Abweichung sofort zu korrigieren. Das wäre in Kurzform: Kurzwaffen in Tresor Stufe B oder höher (oder in Fach Stufe B im A-Schrank) Langwaffen in Tresor Stufe A oder höher, Munition extra, es sei denn, du hast einen Tresor Stufe 0 oder höher. Sämtliche sonstigen Waffen - Luftgewehr, alte Säbel, Vorderladerpistolen, ... in abschließbare Behältnisse oder gegen unbefugte Abnahme gesichert an der Wand angedübelt.
  11. Noch keinerlei Antwort seitens des VDB
  12. Nehmen wir mal als Beispiel Tempo 130 auf Autobahnen, die ansonsten keine Geschwindigkeitsbeschränkungen haben. 130 ist "Richtgeschwindigkeit" - wer schneller fährt und auch schuldlos in einen unfall verwicklelt wird, ist zu einem bestimmten %-Satz mit dran. Rechne mal 1 und 1 zusammen. Wie schnell ist der Sportschütze in Erklärungsnot, wenn etwas pssieren sollte und er nicht das VDB-Babberl auf der Waffe hat? Die Standbetreiber / Wettkampfausrichter, die von der Versicherungsseite her den "Sicherheitscheck" verlangen werden? Solche Dinge können ganz schnell zu "state of the art" werden, wie sehr eindrucksvoll die fragwürdigen EN 9001-Zertifizierungen zeigen.
  13. Ihr habs gut, ihr hab ne nette Königin. Bei uns mußt du bei solchen Dingen aufpassen. Und Wahlen? Pest, Cholera, Fleckfieber und Durchfall haben wir zur Auswahl.
  14. Für Leute, die sich gern nen Fuffi durch Abmahnen verdienen wollen: UWG
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