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IGNORED

3. Kurzwaffe


hotknife

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Hi Mädels,

brauche mal bitte Eure Meinung.

Darf ein Sachbearbeiter beim Amt meine Antrag auf 3. Kurzwaffe mit der Begründung ablehen, daß neben einer Befürwortung nicht entsprechende Wettkämpfe geschossen seien, ablehen? Ich finde keine entsprechende Rechtsgrundlage für diese Behauptung. Für mich ist da der § 14 WaffG eindeutig. Weder Absatz 2 noch 3 geben da etwas her. Da wäre doch bei einer kostenpflichtigen Ablehnung meines Antrages eine entsprechende Beschwerde, bzw. Anzeige wegen Rechtsbeugung eine schöne Sache? Da scheint jedenfalls System dahinter zu stecken, ich bin da kein Einzelfall bei meinem Amt.

hotknife

Gruss hotknife

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Hallo Junge,

auf dem ablehnenden Bescheid muß irgendwo eine Rechtsmittelbelehrung sein. Dieser folgst Du und legst Beschwerde oder Widerspruch ein mit der Begründung, daß nach § 14 die Verbandsbescheinigung ausreicht. Wahrscheinlich triffst Du dann irgendwann die Behörde vor dem Verwaltungsgericht wieder.

Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, widersprichst Du schon mal aus diesem Grund.

Schneller und einfacher geht das alles, wenn Du es von einem fach- und sachkundigen Rechtsanwalt erledigen läßt, den Dir sicherlich das FWR benennen kann.

Von einer Anzeige wegen Rechtsbeugung würde ich abraten.

gruß barlow

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In Antwort auf:

Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, widersprichst Du schon mal aus diesem Grund.


Falsch. Fehlt sie, hast Du sogar ein Jahr Zeit, Widerspruch einzulegen. Ungeachtet dessen ist bei einem Widerspruch natürlich durch die Behörde immer die formelle und materielle Rechtmäßigkeit sowie ggf. die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch die Behörde zu prüfen.

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In Antwort auf:

so wie ich das sehe: dir fehlt das bedürfnis

versagung der erlaubnis rechtens!


??? Wie kommst du darauf???

$14 Abs (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

Die Waffe muss für eine weitere Disziplin oder für den Wettkampfsport erforderlich sein. In keinem von beiden Fällen müssen dafür vorher Wettkämpfe geschossen worden sein. Die Befürwortungsregeln des Verbandes mögen Wettkämpfe oder sogar gewisse Platzierungen bei Wettkämpfen vorschreiben, aber das WaffG tut das nicht.

bye knight

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... womit es nach dem neuen Waffengesetz für Sportschützen zumindest dem Gesetzestext nach einfacher geworden ist weitere Sportwaffen zu erhalten. Das alte Waffenrecht forderte die Teilnahme an überörtlichen schießsportlichen Veranstaltungen.

Gruß,

frogger

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Wenn ich obige Sätze, die den Passus "zur Ausübung" enthalten lese, komme ich zum Schluß, daß diese Ausübung erst stattfinden kann, wenn ich die Waffen dazu besitze. M.E. beziehen sich beide Sätze NICHT auf bereits vorhandene, sondern auf die beantragten Waffen.

Was sprechen unsere Rechtsgelehrten dazu?

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Da ich grundsätzl. mind. 1. pro Woche schieße, brachen wir wohl über das Befürfnis nicht sprechen. Regelmäße Wettkämpfe beim BDMP u. DSB werden auch geschossen (DP1, DP2, SP, Gebrauchspistole 9mm u. 45ACP, u. -revolver .357MAG). Da es den Sachbearbeiter aber nicht zu interessieren hat, was meine Frau noch im Schrank hat, sehe ich das reine Maßgabe um möglichst wenig Kurzwaffen zu genehmigen, auch wenn die Rechtsgrundlage fehlt.

hotknife

hotknife

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In Antwort auf:

Was sprechen unsere Rechtsgelehrten dazu?


Ich bin kein Rechtsgelehrter aber ich sehe das genauso:

Ich will eine neue Disziplin schießen und brauche dazu eine neue Waffe => Verband bescheinigt Bedürfnis

NICHT JEDOCH: Ich habe bereits eine neue Disziplin geschossen und brauche dazu eine neue Waffe.

bye knight

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In Antwort auf:

...es muss wie bei den ersten beiden KW ein halbes Jahr regelmässige Teilnahme am Training durch Unterschrift des Vereinsfürsten nachgewiesen werden.

Das war aber auch vorher so, jedenfalls bei meiner dritten Braut....
wink.gifchrisgrinst.gif


Das sind wahrscheinlich die internen (geschriebenen oder ungeschriebenen) Befürwortungsregeln des jeweiligen Verbandes (oder Vereins). Aus dem WaffG lässt sich das nicht ableiten.

bye knight

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In Antwort auf:

daß diese Ausübung erst stattfinden kann, wenn ich die Waffen dazu besitze


Das ist leider heutzutage nicht mehr so. Ich wollte es auch nicht glauben aber es ist so, dass die Genehmigungsbehörde, der Verein und sogar der Verband davon ausgeht dass dir jemand dieses "wartejahr" (oder halbes?) seine Waffe leiht.

Dazu DSB wörtlich: Wenn Ihnen ein Vereinskumpel seine Waffe nicht leiht ist es kein Kumpel confused.gif

(auf meinen Einwand hin dass ich meine Waffe nicht "fest" jemanden zur Verfügung stellen würde.)

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In Antwort auf:

Das ist leider heutzutage nicht mehr so. Ich wollte es auch nicht glauben aber es ist so, dass die Genehmigungsbehörde, der Verein und sogar der Verband davon ausgeht dass dir jemand dieses "wartejahr" (oder halbes?) seine Waffe leiht.


Das kann in dieser Form nicht gelten, denn: Was ist bei Einführung eines neuen Kalibers? Im Grunde dürfte kein Sportschütze in Deutschland diese Waffe besitzen, da er sie ja noch nicht geschossen haben kann (es sei denn, er würde sie sich z.B. von einem Jäger ausleihen, der sie aber auch nur besitzen dürfte, wenn sie für die Jagd geeignet ist).

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da es sich um die 3.Kurzwaffe handelt (über das Grundkontingent hinaus), bescheinigt der Verband das Bedürfniss (wie bei jeder).

Waffg.

In Antwort auf:

siehe §14 Abs.(2)(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.


und

In Antwort auf:

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.


also ich lese das unter 2. so, das die erst dafür erforderlich sein wird AZZANGEL.gif

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In Antwort auf:

Das ist leider heutzutage nicht mehr so. Ich wollte es auch nicht glauben aber es ist so, dass die Genehmigungsbehörde, der Verein und sogar der Verband davon ausgeht dass dir jemand dieses "wartejahr" (oder halbes?) seine Waffe leiht.


Die können gerne ausgehen wovon sie wollen, aber im Waffengesetz steht das nicht drin. Wenn der Verein bzw. wenn der Verband das Bedürfnis nicht bescheinigen (solange es meinetwegen nicht das x-te Bedürfnis für diese Woche ist chrisgrinst.gif ), dann sind die eben der falsche Verein bzw. Verband. Und wenn die Genehmigungsbehörde das Bedürfnis nicht anerkennt, dann lässt man sich die Rechtsgrundlage nennen und bittet um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Im §14 steht jedenfalss nix, und zwar gar nix, sozusagen absolut gar nix, von einer "Wartezeit je Waffe". Es gibt nur eine Wartezeit und das sind die zwölf Monate regelmäßiges Training, um überhaupt den "Sportschützenstatus" im Sinne des WaffG zu bekommen.

bye knight

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Wo liegt jetzt eigentlich das genaue Problem?

Nach §14 Abs.3 Satz 1 kann ich mir von meinem Verband ganz schlicht und einfach bestätigen lassen, dass ich für eine in der genehmigten Sportordnung des Verbandes existierende Disziplin keine geeignete Kurzwaffe besitze, wofür der Verband ggfs. eine Vorlage meiner (sämtlichen) WBKs fordern kann.

Anschließend bleibt ihm gar nichts anderes übrig, als zu bestätigen, dass dem so ist. Mehr benötige ich nicht.

Wir hatten hier schon einmal die Diskussion, was ein Verein/Verband denn bestätigen kann oder zu verweigern imstande ist. Das Ergebnis war nach meiner Erinnerung, dass er da wenig Ermessensspielraum hat. Das Gesetz gibt sehr eindeutig vor, was zu bestätigen ist (in diesem Fall jedenfalls). Bin ich "anerkannter" Sportschütze und möchte ich mehr als zwei verschiedene Kurzwaffendisziplinen schießen (für die ich verschiedene Waffen benötige), so bekomme ich die Bestätigung.

Natürlich sind Randbedingungen, wie die Einhaltung der 2/6-er Frist (max. 2 Waffen in 6 Monaten) und die Erforderlichkeit/Geeignetheit einer Waffe für eine Disziplin des Verbandes (s.o.), einzuhalten.

§14 Abs.3 Satz 2 gilt insbesondere dann, wenn ich bereits eine geeignete Waffe für eine Disziplin besitze, jedoch zur Leistungssteigerung eine weitere benötige.

Gruß, Ronald

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Hallo RonaldR,

schau mal unter :

http://foren.waffen-online.dehttp://foren....true#Post156324

nach. Da kannst du sehen, wie insbesondere der RSB als Mitglied des DSB das Gesetz auslegt. icon13.gif

Mit einer einfachen Bestätigung, dass du die Waffe für die erforderliche Disziplin benötigst ist es bei denen zumindest nicht.

Gruß Stefan

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Ja genau.

Da versucht wieder irgendso ein Laden katholischer zu sein als der Papst...

Schon hart, was die auf der letzten Antragsseite so alles schreiben:

In Antwort auf:

Es werden innerhalb von 12 Kalendermonaten nur zwei Waffen befürwortet. (das Gesetz sieht 6 Monate vor)

Neben den gesetzlich vorgegebenen Mindestbedingungen fordert der Rheinische Schützenbund als

Leistungsnachweis bei der Beantragung einer weiteren Kurzwaffe den Nachweis der Teilnahme mit

dem vorhandenen Besitzstand bei den Vereins- und Kreismeisterschaften im lfd. Sportjahr bzw. im zurückliegenden

Sportjahr. (wie erwähnt steht das nirgendwo im Gesetz)

Bei der Beantragung einer zweiten Waffe für eine Disziplin muss der Antragsteller nachweisen, warum

der Besitzstand nicht genügt.

Gründe können sein:

- Der Besitzstand ist aufgrund langjährigen Gebrauchs nicht mehr zur Leistungssteigerung geeignet;

ggf. ist ein Gutachten über diese Waffe vorzulegen.

- Der Antragsteller ist im Kader des DSB / RSB und benötigt aus diesem Grund eine weitere

Waffe, mit der eine deutliche Leistungssteigerung zu erreichen ist.


Dazu fällt mir nix mehr ein. Außer vielleicht, dass sich hier die Frage einer gerichtlichen Klärung stellen sollte. Kann man überhaupt gegen derartige Regeln, die ein Verband aufstellt, vorgehen oder kann jeder Verband machen, was er will, solange er sich im gesetzlichen Rahmen bewegt?

Falls letzteres zu bejahen ist, wird es allerhöchste Zeit, dass sich die Betroffenen stärker in den Verbänden engagieren und durch politische Arbeit von innen für Ordnung sorgen.

Gruß, Ronald

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Hallo Ronald,

das Gesetz sieht vor, dass bei einem Sportschützen von einem Regelbedürfnis für 2 KW und 3 halbautomatische Lanwaffen ausgegangen wird.

Ich bin der Aufassung, dass er für weitere Waffen bei

anschließender Nichtausübung shocked.gif des Schießsportes

keine Bedürfnisbescheinigung für weitere Waffen erwarten kann. Somit sollte er erst mal die Disziplinen ausüben, für die er eine oder mehrere Waffen angeschafft hat, dies mit Unterstützung des Verbandes.

Da nach Erlangen der ersten WBK sowieso neuerdings gaga.gif 3 Jahre die Aktivität nachgewiesen werden muss, sehe ich keinen Grund jemandem wegen Untätigkeit (in der Ausübung des Schießsportes)nicht auch ein Bedürfnis für KW 3, 4, ..... zu bescheinigen.

Sollte eine regelmäßige Aktivität (Erst WBK) nicht nachgewiesen werden können, so hat der Schütze schon mit den ersten 2 KW ein Problem, nicht mit dem Verband, sondern mit dem Amt icon14.gif.

Ich gehe davon aus, dass ein aktiver Schütze grin.gifmit aller Unterstützung des Verbandes rechnen kann.

Wenn aber eine Bedürfnisbescheinigung von mir nicht ausgestellt wird, so hat das aber handfeste und nachvollziehbare Gründe, so wird mich auch niemand zu einer Unterschrift auf der Bedürfnisbescheinigung (auch nicht auf dem Rechtswege) zwingen können. 021.gif

Gruß Peter

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Hallo Peter,

und was hast Du mir damit jetzt sagen wollen?

Natürlich gehe auch ich von einem aktiven Schützen aus. Nur ist das mit der Definition von "aktiv" so eine Sache.

Es gibt ausreichend gute Gründe, weshalb man eine Teilnahme an Kreismeisterschaften mit allen besessenen Waffen nicht grundsätzlich als Voraussetzung für eine solche Einstufung annehmen kann. Diese hier aufzuzählen halte ich für zu müsig. Einer davon könnte aber schlicht Terminprobleme sein, da es in der Natur der Sache liegt, dass man nicht an zwei Orten gleichzeitig sein kann...

Ich bin der letzte, der es für gerechtfertigt hält, dass Vereine oder Verbände als Beschaffungsinstitutionen mißbraucht werden. Jedoch Meßlatten in eine Höhe zu legen, ohne jede Differenzierung, die weder andeutungsweise im Gesetz steht noch von gesundem Menschenverstand geprägt ist, halte ich schlicht für eine Frechheit!

Solche Vorstände gehören, Engagement hin oder her, in die Wüste geschickt. Vereinsfürsten oder solche im Verband sind mir absolut zuwider! Kriegen sonst im Leben nichts gebacken und spielen dann auf Kosten anderer den Souverän...

Sorry, aber das mußte jetzt raus. Wirklich, ich unterstütze in keiner Weise die o.g. Beschaffungsmethoden, als sehr aktiver Sportschütze in derzeit 7 Disziplinen mit 4 Waffen kann ich allerdings aus Erfahrung sprechen, dass man nicht alle derart "aktiv" betreiben kann, dass es Sinn macht, damit auf fremdem Territorium im Wettkampf anzutreten.

Weiterhin möchte ich nochmal betonen, dass der Gesetzgeber in §14 Abs.3 ausdrücklich die beiden Gründe mit oder verbunden hat. Es sei jedem unbenommen, das nicht gut zu heisen.

Wer dies aber ignoriert und nach wie vor bisherige Regelungen zugrundelegt, der vergeht sich nicht weniger an seinen Mitmenschen, als einer, der ohne mit der Wimper zu zucken in Kenntnis anderer Tatsachen eine Bedürfnisbescheinigung für einen aktiven Sportschützen ausstellt.

Gruß, Ronald

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Hallo P. Guse,

also wenn man es genau liest, dann steht im Ausgangsposting:

In Antwort auf:

...daß neben einer Befürwortung nicht entsprechende Wettkämpfe geschossen seien...


was Du daraus macht ist:

In Antwort auf:

...Waffen bei anschließender Nichtausübung des Schießsportes...


Sind wir uns einig, das wir von einer Ausübung des Schießsports ausgehen, wenn Einträge in Kladde/Schießbuch eine Regelmäßigkeit erkennen lassen?!?

Wenn ja, dann verstehe ich Deine Antwort nicht!!

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