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  1. In Antwort auf: Ist der Schaffner befugt sich den Inhalt meines Koffers zeigen zu lassen oder bin ich ihm gegenüber Auskunftspflichtig? Zweimal ja- Nein. Im übrigen befindet man sich bei der Beförderung durch die Bahn genauso wie mit dem Taxi grundsätzlich im reinen (zivilrechtlichen) Vertragsrecht. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbestimmungen zieht allenfalls einen Rücktritt der Bahn von der durch Vertrag eingegangenen Beförderungsverpflichtung nach sich und führt im schlimmsten Fall zu einem zivilrechtlichen Hausverbot. Lediglich bei einem Verstoß gegen die EBO, die natürlich eine Rechtsverordnung und mithin ein Gesetz im materiellen Sinne ist, kommt öffentliches Recht ins Spiel. Dort steht aber nichts von einem Beförderungsverbot für Waffen drin.
  2. Die Schußwaffen werden aber grundsätzlich nur grob in Lang- und Kurzwaffen unterteilt und nicht in Jagd- und Sportwaffen. Letzteres sind nur Interpretationen aus dem Bedürfnis heraus, werden auch an mancher Stelle im WaffG genannt, aber keine waffenrechtlichen Einstufungen. Für alle Langwaffen (Ausnahme Vollautomaten) brauche ich kein einzelnes Bedürfnis als Jäger. Es wird von Gesetzes wegen als vorhanden für diese Waffenarten unterstellt. Ob es Sinn macht, mit einem KK-Matchgewehr auf die Jagd zu gehen, ist eine andere Frage, die hier aber nicht relevant ist. Es ist jedenfalls nicht verboten, nur weil es für die meisten ein reines Sportgewehr, und keine Jagdwaffe, ist. Ich brauche weder ein Bedürfnis für alle LW noch eins für alle SD für diese LW, weil SD in diesem Fall auch LW sind. Man kann übrigens mit den Dingern ganz normal jagen. Man kann sie auch abschrauben und Baseball damit spielen oder reinblasen. *gggg*. Damit kommt es auf Deine subjektive Auslegung, dass SD keine Jagdwaffen sind, überhaupt nicht an. Sie sind weder in ganz .de als "Jagdwaffen" verboten noch sonstwo in der ganzen Welt. Das Gericht liest also schön den Gesetzestext, wie Carcano an anderer Stelle schrieb. Sonst braucht es nix zu tun, wenn Du und Deine "Kameraden" , insbesondere aber die Gecken aus der Ministerialbürokratie, das nicht mehr können. Schaun mer mal.
  3. In Antwort auf: Woher weißt Du denn, dass die Klage überhaupt Erfolg haben wird ? Weil weitaus mehr dafür als dagegen spricht. Wenn Du Knight endlich seine Antwort geben kannst, wirst Du's auch so sehen. PS: Hab Dich nicht persönlich gemeint. Dachte an die Steegis, Brennis und Hirnis dieser Welt. Bis auf Deine etwas merkwürdige Auffassung in Bezug auf die Gefährlichkeit von (legalen) Waffen bin ich ja meist einig mit Dir. Und wenn Du und die anderen Kollegen irgendwann nix mehr zu tun haben werden, weil alles verboten wäre, dann verschwinden alle Waffen nicht über Nacht in .de. Das "Bedürfnis" der schutzbedürftigen Bevölkerung bleibt und das Angebot wird's schon richten. Dann darfst Du auch von Gefährlichkeit reden. Aber erst dann. Außerdem, es gibt ja weit schlimmere von Deiner Sorte in diesem Bananenland, Kollege (oder Kollegin). Also nix für ungut. Wenn Du aber jedem die Klage wegen der subjektiv in Deinen Augen nur geringen Möglichkeit der Abweisung von vornherein ausreden möchtest, solltest Du mal über formelle, aber insbesondere über materielle Rechtmäßigkeit von letztlich ungezählten fehlerhaften Entscheidungen, nicht nur in Bezug auf VA, in der "Behördenkultur" der BRD neu nachdenken. Wenn die obsiegenden Leute seinerzeit gezaudert hätten, gegen Behördenunsinn- und willkür vorzugehen, sähe es hier noch weitaus schlimmer aus, als es jetzt ohnehin schon ist. Also mal abwarten, die Feststellungsklage kostet mich mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Pfennig. Und Zeit muß man eh hier haben, wenn man klagt, sofern man das für notwendig hält. Schönen Tag noch.
  4. Ich hoffe nicht, dass das Dein im Studium vermitteltes Verständnis von einem Rechtsstaat ist. Diesbezüglich hab ich wohl etwas besser aufgepaßt in den jeweiligen Vorlesungen. Es ist schlimm, dass man letztlich gegen bornierte Kollegen in der (Ministerial-)Verwaltung immer wieder klagen muß, weil die nicht mal mehr in der Lage sind, ein Gesetz vorurteilsfrei zu lesen bzw. ihren Vorgesetzten gegenüber wenigstens ein bißchen Rückgrat zu haben. Damit werden die Gerichte überlastet und der Bürger verärgert. Aber das paßt in die heutige politische Landschaft, dass immer wieder irgendwelche Gerichte Politikern und ihren Referenten sagen müssen, wo es wirklich lang geht. Trauriger Trümmerzustand eines angeblichen demokratischen Rechtsstaates.
  5. In Antwort auf: Sind Langwaffen nach Deiner Auslegung auch Schalldämpfer ? Schalldämpfer sind Langwaffen, wenn sie für diese bestimmt sind, weil sie ihnen rechtlich gleichgestellt sind. Langwaffen sind von Jägern ohne jeden Bedürfnisnachweis zu erwerben. Es wird im Gesetz diesbezüglich (an anderer Stelle schon, da sind aber alle Waffen eines Jägers als "Jagdwaffen" angesprochen bzw. gemeint) nicht in Langwaffen und Jagdwaffen unterteilt, weil jede Langwaffe grds. als Jagdwaffe taugt. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für evtl. Auslandsjagden. Und wenn der SD Langwaffe (nicht Jagdwaffe) ist, dann ist er auch ohne Bedürfnis auf JJS erwerbbar. Die rechtliche Gleichstellung reicht hier aus. Eine tatsächliche Gleichstellung (in Bezug auf die Tauglichkeit als Jagdwaffe) kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Es gibt in .de außerdem in B-W und Hessen keinerlei Einschränkungen in den dortigen Jagdgesetzen hinsichtlich der Benutzung von SD. Damit wäre ihre Verwendung uneingeschränkt wenigstens dort, aber auch in vielen ausländischen Staaten (z.B. Schweden), im Umkehrschluß erlaubt, weil sie nicht verboten ist. In anderen BuLändern ist die Jagdausübung mit diesen Dingern genehmigungspflichtig. Das stellt insgesamt also kein Hindernis für den "freien" Erwerb auf JJS dar. Ich habe diesbezüglich ebenfalls Feststellungsbescheid erbeten und werde notfalls auf Feststellung der Rechtslage klagen.
  6. Mir war bis jetzt auch nur bekannt, dass es sich bereits bei der angegebenen Klasse 1 um Munition und Explosivstoffe generell handelt. Demnach kann es sich bei Munition nicht (nur) um einen "Gegenstand" im Sinne der angeführten Rechtsvorschrift handeln, obgleich eine Kiste natürlich auch ein Gegenstand ist. Die Unterklassen 1 bis 4 stellen lediglich Gefahren- bzw. Brandklassen dar. heillose Verwirrung. Da wurden vermutlich wieder einmal europ. Rechtsvorschriften "verdeutscht". Schreckliche handwerkliche Fehler.
  7. Wechselschicht"arbeiter" stimmt, aber unterbezahlt sind sie bei weitem nicht. Jeder weiß vorher, was er bekommt, wenn er sich für einen Job bewirbt und auch, welches Risiko er eingeht. Ich kann den Sermon des ewig unterbezahlten Polizisten nicht mehr hören. Die fangen mindestens mit A 7 an, im Gegensatz zur restlichen Verwaltung und nehmen sowohl beim BGS als auch bei den meisten LaPo ruckzuck die Hürde zu A 8 und wenn sie clever genug sind auch zu A 9. Mir sind mehrere Fälle aus meiner DZ beim BGS bekannt, wo man 27 jährige PHM (A 9) zu Lebenszeitbeamten ernannt hat. Spätestens ab A 8 verdienen sie mehr als jeder Assistenzarzt im städtischen Khs. Wetten ?
  8. In Antwort auf: Also - wer kann fundiert was sagen? Die jeweiligen Konsulate und Botschaften. Sonst wohl niemand fundiert.
  9. Noch etwas dazu. Eigentum und Besitz fallen schon mal auseinander, ob mit oder gegen den Willen des Eigentümers, sei mal dahingestellt. So gibt es mittelbaren (eher die Ausnahme im täglichen Leben) und unmittelbaren Besitz. Stirbt der Erblasser, wird automatisch in derselben Sekunde der Erbe Eigentümer. Manchmal aber nie Besitzer. Dafür sorgen vielleicht dann andere Familienangehörige, die vor dem Erben anwesend sind und die Sachen rechtswidrig und unkontrollierbar an sich nehmen. Dass das Gesetz (BGB) will, dass der Erbe als Eigentümer auch in den Besitz kommen soll ist ja logisch. Der Besitz erfolgt im Erbfalle jedoch selten zusammen mit dem Eigentum, sondern oftmals später. Im übrigen gehen bei Waffen hinsichtlich des Besitzes die im WaffG getroffenen Regelungen natürlich vor. Das und nichts anderes gilt dann. Und da kann ein 7-Jähriger unmöglich die WBK erhalten, sondern eben seine Eltern, Vormund etc., die dann insoweit ein Bedürfnis geltend machen können, bis der Erbe volljährig ist und damit selbst ein Bedürfnis hat. Damit ist das Kind Eigentümer und die Eltern oder ein Elternteil Besitzer. Das war meine Überlegung. Und da hat Sachbearbeiter halt eben noch nix dazu gesagt.
  10. Zweimal Falsch. Das WaffG hat hier die spezielleren Regelungen. Während Besitz im BGB überhaupt nicht im Sinne von Verboten oder Einschränkungen unter Strafandrohung reglementiert (§§ 985 ff.) ist, ist er das im WaffG sehr wohl. Im übrigen erwirbt der Erbe keinen Besitz, sondern zuerst Eigentum. Damit ist er noch lange nicht Besitzer.
  11. Ja aber das ist doch kein Verzicht, wenn ein Erwachsener die Waffe bis zur Volljährigkeit des Sohnes nur besitzt. 7 jähriger hat Eigentum qua Erbe, Papi Besitz qua WBK. Und wenn Sohn 18, dann wechselt lediglich der Besitz von Papi zu Sohn, und das ebenfalls qua WBK vom Ordnungsamt. Eigentum hat Sohn immer noch. Meine Mami hat das damals für mich auch so gemacht. Ein Verzicht kann sich hier niemals auf Besitz, sondern nur auf Eigentum beziehen. Entweder bin ich Besitzer oder ich bin es nicht. Darauf braucht man nicht zu verzichten.
  12. Das Bedürfnis ist zwar bei der Erben-WBK nicht relevant, aber das gilt nur für den Erben. Und ist dieser ein Kleinkind, dann kann das nur heißen, dass der Vormund oder Sorgeberechtigte ein eigenes Bedürfnis für sich selbst begründen kann, weil er im Interesse des Erben die Waffen für diesen aufzubewahren hat. Wer denn sonst, wenn der Erbe nicht alt genug ist? Das müßte als Bedürfnis anerkannt werden. Ist der Erbe 18 Jahre alt, dann muß er als rechtmäßiger Eigentümer die WBK erhalten, sofern nicht Hinderungsgründe sonstiger Art entgegenstehen. Es muß doch zumindest möglich sein, ein Bedürfnis für den Sorgeberechtigten bis zur Volljährigkeit des Erben zu prüfen bzw. sogar in dem Fall anzuerkennen. Und wenn der Erbnehmer keine Sachkunde benötigt, dann kann ich dem Erziehungsberechtigten für diese Fälle, die sicherlich nur einmal in zehn Jahren auftreten, auch keine Sachkundeprüfung auferlegen. Er will ja nicht schießen, sondern lediglich für einen bestimmbaren Zeitraum verwahren (den Besitz ausüben).
  13. Ist es denn wirklich nicht möglich, dass der Vormund oder Sorgeberechtigte die WBK erhalten kann, bis das Kind volljährig ist ? Das wäre doch mal ein echtes Bedürfnis, das zwar nicht explizit im Gesetz steht, aber so ausgelegt werden müßte.
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