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9x19

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  1. In Antwort auf: Ist der Schaffner befugt sich den Inhalt meines Koffers zeigen zu lassen oder bin ich ihm gegenüber Auskunftspflichtig? Zweimal ja- Nein. Im übrigen befindet man sich bei der Beförderung durch die Bahn genauso wie mit dem Taxi grundsätzlich im reinen (zivilrechtlichen) Vertragsrecht. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbestimmungen zieht allenfalls einen Rücktritt der Bahn von der durch Vertrag eingegangenen Beförderungsverpflichtung nach sich und führt im schlimmsten Fall zu einem zivilrechtlichen Hausverbot. Lediglich bei einem Verstoß gegen die EBO, die natürlich eine Rechtsverordnung und mithin ein Gesetz im materiellen Sinne ist, kommt öffentliches Recht ins Spiel. Dort steht aber nichts von einem Beförderungsverbot für Waffen drin.
  2. Die Schußwaffen werden aber grundsätzlich nur grob in Lang- und Kurzwaffen unterteilt und nicht in Jagd- und Sportwaffen. Letzteres sind nur Interpretationen aus dem Bedürfnis heraus, werden auch an mancher Stelle im WaffG genannt, aber keine waffenrechtlichen Einstufungen. Für alle Langwaffen (Ausnahme Vollautomaten) brauche ich kein einzelnes Bedürfnis als Jäger. Es wird von Gesetzes wegen als vorhanden für diese Waffenarten unterstellt. Ob es Sinn macht, mit einem KK-Matchgewehr auf die Jagd zu gehen, ist eine andere Frage, die hier aber nicht relevant ist. Es ist jedenfalls nicht verboten, nur weil es für die meisten ein reines Sportgewehr, und keine Jagdwaffe, ist. Ich brauche weder ein Bedürfnis für alle LW noch eins für alle SD für diese LW, weil SD in diesem Fall auch LW sind. Man kann übrigens mit den Dingern ganz normal jagen. Man kann sie auch abschrauben und Baseball damit spielen oder reinblasen. *gggg*. Damit kommt es auf Deine subjektive Auslegung, dass SD keine Jagdwaffen sind, überhaupt nicht an. Sie sind weder in ganz .de als "Jagdwaffen" verboten noch sonstwo in der ganzen Welt. Das Gericht liest also schön den Gesetzestext, wie Carcano an anderer Stelle schrieb. Sonst braucht es nix zu tun, wenn Du und Deine "Kameraden" , insbesondere aber die Gecken aus der Ministerialbürokratie, das nicht mehr können. Schaun mer mal.
  3. In Antwort auf: Woher weißt Du denn, dass die Klage überhaupt Erfolg haben wird ? Weil weitaus mehr dafür als dagegen spricht. Wenn Du Knight endlich seine Antwort geben kannst, wirst Du's auch so sehen. PS: Hab Dich nicht persönlich gemeint. Dachte an die Steegis, Brennis und Hirnis dieser Welt. Bis auf Deine etwas merkwürdige Auffassung in Bezug auf die Gefährlichkeit von (legalen) Waffen bin ich ja meist einig mit Dir. Und wenn Du und die anderen Kollegen irgendwann nix mehr zu tun haben werden, weil alles verboten wäre, dann verschwinden alle Waffen nicht über Nacht in .de. Das "Bedürfnis" der schutzbedürftigen Bevölkerung bleibt und das Angebot wird's schon richten. Dann darfst Du auch von Gefährlichkeit reden. Aber erst dann. Außerdem, es gibt ja weit schlimmere von Deiner Sorte in diesem Bananenland, Kollege (oder Kollegin). Also nix für ungut. Wenn Du aber jedem die Klage wegen der subjektiv in Deinen Augen nur geringen Möglichkeit der Abweisung von vornherein ausreden möchtest, solltest Du mal über formelle, aber insbesondere über materielle Rechtmäßigkeit von letztlich ungezählten fehlerhaften Entscheidungen, nicht nur in Bezug auf VA, in der "Behördenkultur" der BRD neu nachdenken. Wenn die obsiegenden Leute seinerzeit gezaudert hätten, gegen Behördenunsinn- und willkür vorzugehen, sähe es hier noch weitaus schlimmer aus, als es jetzt ohnehin schon ist. Also mal abwarten, die Feststellungsklage kostet mich mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Pfennig. Und Zeit muß man eh hier haben, wenn man klagt, sofern man das für notwendig hält. Schönen Tag noch.
  4. Ich hoffe nicht, dass das Dein im Studium vermitteltes Verständnis von einem Rechtsstaat ist. Diesbezüglich hab ich wohl etwas besser aufgepaßt in den jeweiligen Vorlesungen. Es ist schlimm, dass man letztlich gegen bornierte Kollegen in der (Ministerial-)Verwaltung immer wieder klagen muß, weil die nicht mal mehr in der Lage sind, ein Gesetz vorurteilsfrei zu lesen bzw. ihren Vorgesetzten gegenüber wenigstens ein bißchen Rückgrat zu haben. Damit werden die Gerichte überlastet und der Bürger verärgert. Aber das paßt in die heutige politische Landschaft, dass immer wieder irgendwelche Gerichte Politikern und ihren Referenten sagen müssen, wo es wirklich lang geht. Trauriger Trümmerzustand eines angeblichen demokratischen Rechtsstaates.
  5. In Antwort auf: Sind Langwaffen nach Deiner Auslegung auch Schalldämpfer ? Schalldämpfer sind Langwaffen, wenn sie für diese bestimmt sind, weil sie ihnen rechtlich gleichgestellt sind. Langwaffen sind von Jägern ohne jeden Bedürfnisnachweis zu erwerben. Es wird im Gesetz diesbezüglich (an anderer Stelle schon, da sind aber alle Waffen eines Jägers als "Jagdwaffen" angesprochen bzw. gemeint) nicht in Langwaffen und Jagdwaffen unterteilt, weil jede Langwaffe grds. als Jagdwaffe taugt. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für evtl. Auslandsjagden. Und wenn der SD Langwaffe (nicht Jagdwaffe) ist, dann ist er auch ohne Bedürfnis auf JJS erwerbbar. Die rechtliche Gleichstellung reicht hier aus. Eine tatsächliche Gleichstellung (in Bezug auf die Tauglichkeit als Jagdwaffe) kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Es gibt in .de außerdem in B-W und Hessen keinerlei Einschränkungen in den dortigen Jagdgesetzen hinsichtlich der Benutzung von SD. Damit wäre ihre Verwendung uneingeschränkt wenigstens dort, aber auch in vielen ausländischen Staaten (z.B. Schweden), im Umkehrschluß erlaubt, weil sie nicht verboten ist. In anderen BuLändern ist die Jagdausübung mit diesen Dingern genehmigungspflichtig. Das stellt insgesamt also kein Hindernis für den "freien" Erwerb auf JJS dar. Ich habe diesbezüglich ebenfalls Feststellungsbescheid erbeten und werde notfalls auf Feststellung der Rechtslage klagen.
  6. Mir war bis jetzt auch nur bekannt, dass es sich bereits bei der angegebenen Klasse 1 um Munition und Explosivstoffe generell handelt. Demnach kann es sich bei Munition nicht (nur) um einen "Gegenstand" im Sinne der angeführten Rechtsvorschrift handeln, obgleich eine Kiste natürlich auch ein Gegenstand ist. Die Unterklassen 1 bis 4 stellen lediglich Gefahren- bzw. Brandklassen dar. heillose Verwirrung. Da wurden vermutlich wieder einmal europ. Rechtsvorschriften "verdeutscht". Schreckliche handwerkliche Fehler.
  7. Wechselschicht"arbeiter" stimmt, aber unterbezahlt sind sie bei weitem nicht. Jeder weiß vorher, was er bekommt, wenn er sich für einen Job bewirbt und auch, welches Risiko er eingeht. Ich kann den Sermon des ewig unterbezahlten Polizisten nicht mehr hören. Die fangen mindestens mit A 7 an, im Gegensatz zur restlichen Verwaltung und nehmen sowohl beim BGS als auch bei den meisten LaPo ruckzuck die Hürde zu A 8 und wenn sie clever genug sind auch zu A 9. Mir sind mehrere Fälle aus meiner DZ beim BGS bekannt, wo man 27 jährige PHM (A 9) zu Lebenszeitbeamten ernannt hat. Spätestens ab A 8 verdienen sie mehr als jeder Assistenzarzt im städtischen Khs. Wetten ?
  8. In Antwort auf: Also - wer kann fundiert was sagen? Die jeweiligen Konsulate und Botschaften. Sonst wohl niemand fundiert.
  9. Noch etwas dazu. Eigentum und Besitz fallen schon mal auseinander, ob mit oder gegen den Willen des Eigentümers, sei mal dahingestellt. So gibt es mittelbaren (eher die Ausnahme im täglichen Leben) und unmittelbaren Besitz. Stirbt der Erblasser, wird automatisch in derselben Sekunde der Erbe Eigentümer. Manchmal aber nie Besitzer. Dafür sorgen vielleicht dann andere Familienangehörige, die vor dem Erben anwesend sind und die Sachen rechtswidrig und unkontrollierbar an sich nehmen. Dass das Gesetz (BGB) will, dass der Erbe als Eigentümer auch in den Besitz kommen soll ist ja logisch. Der Besitz erfolgt im Erbfalle jedoch selten zusammen mit dem Eigentum, sondern oftmals später. Im übrigen gehen bei Waffen hinsichtlich des Besitzes die im WaffG getroffenen Regelungen natürlich vor. Das und nichts anderes gilt dann. Und da kann ein 7-Jähriger unmöglich die WBK erhalten, sondern eben seine Eltern, Vormund etc., die dann insoweit ein Bedürfnis geltend machen können, bis der Erbe volljährig ist und damit selbst ein Bedürfnis hat. Damit ist das Kind Eigentümer und die Eltern oder ein Elternteil Besitzer. Das war meine Überlegung. Und da hat Sachbearbeiter halt eben noch nix dazu gesagt.
  10. Zweimal Falsch. Das WaffG hat hier die spezielleren Regelungen. Während Besitz im BGB überhaupt nicht im Sinne von Verboten oder Einschränkungen unter Strafandrohung reglementiert (§§ 985 ff.) ist, ist er das im WaffG sehr wohl. Im übrigen erwirbt der Erbe keinen Besitz, sondern zuerst Eigentum. Damit ist er noch lange nicht Besitzer.
  11. Ja aber das ist doch kein Verzicht, wenn ein Erwachsener die Waffe bis zur Volljährigkeit des Sohnes nur besitzt. 7 jähriger hat Eigentum qua Erbe, Papi Besitz qua WBK. Und wenn Sohn 18, dann wechselt lediglich der Besitz von Papi zu Sohn, und das ebenfalls qua WBK vom Ordnungsamt. Eigentum hat Sohn immer noch. Meine Mami hat das damals für mich auch so gemacht. Ein Verzicht kann sich hier niemals auf Besitz, sondern nur auf Eigentum beziehen. Entweder bin ich Besitzer oder ich bin es nicht. Darauf braucht man nicht zu verzichten.
  12. Das Bedürfnis ist zwar bei der Erben-WBK nicht relevant, aber das gilt nur für den Erben. Und ist dieser ein Kleinkind, dann kann das nur heißen, dass der Vormund oder Sorgeberechtigte ein eigenes Bedürfnis für sich selbst begründen kann, weil er im Interesse des Erben die Waffen für diesen aufzubewahren hat. Wer denn sonst, wenn der Erbe nicht alt genug ist? Das müßte als Bedürfnis anerkannt werden. Ist der Erbe 18 Jahre alt, dann muß er als rechtmäßiger Eigentümer die WBK erhalten, sofern nicht Hinderungsgründe sonstiger Art entgegenstehen. Es muß doch zumindest möglich sein, ein Bedürfnis für den Sorgeberechtigten bis zur Volljährigkeit des Erben zu prüfen bzw. sogar in dem Fall anzuerkennen. Und wenn der Erbnehmer keine Sachkunde benötigt, dann kann ich dem Erziehungsberechtigten für diese Fälle, die sicherlich nur einmal in zehn Jahren auftreten, auch keine Sachkundeprüfung auferlegen. Er will ja nicht schießen, sondern lediglich für einen bestimmbaren Zeitraum verwahren (den Besitz ausüben).
  13. Ist es denn wirklich nicht möglich, dass der Vormund oder Sorgeberechtigte die WBK erhalten kann, bis das Kind volljährig ist ? Das wäre doch mal ein echtes Bedürfnis, das zwar nicht explizit im Gesetz steht, aber so ausgelegt werden müßte.
  14. Kann bereits ab der nächsten Sekunde erfolgen. Rückgabe und erneute Ausleihe sogar innerhalb einer (juristischen) Sekunde möglich. Wird höchstens am neuen Leihbeleg scheitern, für den man wohl ein paar Sekunden mehr braucht. Wo steht, dass man einen Tag oder besser eine Nacht warten muß ?
  15. Nein, der Besitz ist eben jetzt für diesen speziellen Fall nicht mehr unbefristet erlaubnisfrei sondern nur noch für den Aufenthalt auf der Schießstätte. Früher war er unbefristet und ohne Einschränkungen möglich. Aber Du hast Dein Bild und bist nicht bereit, die Meinung der überwiegenden Mehrheit (nicht die hier im Forum, wohlgemerkt) anzunehmen. Das ist nicht weiter tragisch. Nach Deinen Postings glaube ich ohnehin kaum, dass Du einen Irgendwen mit Deiner Plempe und Deiner Mun allein auf dem Stand läßt und ihn nachher im Vereinshaus zum Bier erwartest. Und die Murmeln dann auch noch, wenn Du ihn jemals wiedersiehst, nach dessen Erklärung als verschossen betrachtest oder Dich andernfalls dem Risiko aussetzt, irgendwann einmal strafrechtlich wegen rechtswidrigem Überlassen von Mun verfolgt zu werden. Bei Dienstbesprechungen werden üblicherweise keine Punkte bezüglich Klärung angesprochen, über die bereits unter Rechtskundigen oder solchen, die sich dafür halten, Klarheit besteht. Das kenne ich nicht anders aus meiner Behördenpraxis. Und das wird überall so gehandhabt. Insbesondere, wenn jede andere Behandlung im Ernstfall den eigenen Stuhl kostet, nämlich dann, wenn etwas passiert. Politiker sind bekannt dafür, dass sie sehr schnell das sinkende Schiff verlassen und dann Amtsleitung und Sachbearbeiter im Regen stehen lassen.
  16. Oh Mann knight. Also, habe mal den Extrakt aus der Vorschrift bezüglich des Besitzes gezogen. Demnach bedarf keiner Erlaubnis zum Besitz von Mun, wer diese auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte (das sind die Voraussetzungen aus 12 I Nr. 5) zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt. (weitere Voraussetzungen aus 12 II). Dass man vorher erwerben muß, um zu besitzen, ist doch klar und logisch in der Abfolge. Die Vorgabe bzw. der Wille des Gesetzgebers ist doch allein schon von den Worten her eindeutig. Der WBK-lose Schütze darf nur zum sofortigen Verbrauch und nur vorübergehend für die Zeit des Schießens bzw. des Aufenthaltes auf der Schießstätte (u.U. etwas länger damit) die Mun besitzen. Bei der Waffe ist das im übrigen genau das gleiche. Was auch sonst ? Ein Händler wird sich tunlich ohnehin besser nicht mehr dazu aufraffen, einem solchen Mann oder einer Frau die Mun abzugeben, weil er nicht ständig danebenstehen kann. Hier ist der Ausleiher der Waffe ganz klar in der Verantwortung. Und der kann ja ohnehin nur die verschossenen Patronen, die ein WBK-loser wohl hoffentlich nur in Anwesenheit einer Vertrauensperson (Schießleiter, Standbetreiber, Eigentümer der Wumme) verbrauchen muß, dem Gastschützen in Rechnung stellen. Andernfalls, wenn die Orga nicht klappt, gibt's halt kein Schießen für Gäste. Für mich ist der Text des Gesetzes jedenfalls insoweit eindeutig. Aber jeder kann ja machen, was er will. Deswegen stehe ich jedenfalls nicht vor dem Kadi, nur weil ich mit Gewalt glaube, einen vermeintlich rechtsfreien Raum ausnutzen zu wollen. Die ganze Diskussion hier ist allein von den praktischen Überlegungen her für die Katz. Es wird und darf künftig keinen mehr geben, der als Gastschütze, ohne sachkundig und im Besitz einer WBK zu sein, mit Mun aus dem Stand spaziert. Sonst haben wir Ramelow Teil II. Das will nicht nur der Gesetzgeber, das hat er auch, wenn auch verschachtelt, eindeutig nach meinem Dafürhalten gesagt. Mehr ist dazu jedenfalls aus meiner Sicht nicht mehr zu sagen. Energieverschwendung.
  17. Nach altem Recht konnte man legal erwerben und brauchte anschließend in Folge keine weitere Erlaubnis zum Besitz. Man muß das säuberlich abstrakt trennen. Jeder Besitz egal woher war frei. Nur der Erwerb war erlaubnispflichtig. Nach neuem Recht sind Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig. Während der Erwerb auf dem Stand unstrittig ist, besteht für den Besitz lediglich die Erlaubnis für den Schießstand und nicht mehr unbegrenzt wie früher. Besitz von Mun außerhalb der Schießstätte, die nur für den sachverhaltigen Zweck erworben wurde, ist nunmehr im Gegensatz zum alten Recht, das diesen Sachverhalt eben nicht regelte, erlaubnispflichtig und im Falle einer fehlenden Erlaubnis ein Verstoß gegen das WaffG. Die Mitnahme nach Hause ist damit im Regelfall (d.h. ohne Vorliegen eines MES oder einer WBK mit eingetragenem MunErwerb) verboten.
  18. §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit [...] erwirbt. 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; [...] (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; Soweit der von Dir angeführte Gesetzestext. Die Zauberworte sind "lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte" ("unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5") und "zum sofortigen Verbrauch auf dieser Schießstätte". Das Tatbestandsmerkmal (Tbm) "sofortiger Verbrauch auf dieser Schießstätte" könnte tatsächlich nur die Absicht des Erwerbers voraussetzen, die Munition verschießen zu wollen. Andererseits drückt es jedoch auch den Willen des Gesetzgebers aus, ausdrücklich nur den Besitz auf der Schießstätte erlaubnisfrei zu stellen und nicht darüber hinaus, auch, weil regelmäßig ohnehin die geliehene Mun verschossen wird bzw. werden soll. Bei Annahme nur der ersten Möglichkeit (Absicht des Erwerbers genügte) wäre Erwerb und Besitz grundsätzlich über den Schießstandbesuch hinaus möglich (bezogen dann natürlich auf den Besitz), wenn die Mun nicht restlos verschossen werden kann. Man kann aber bereits hier die Ansicht vertreten, dass sich der erlaubnisfreie Besitz nur auf den Stand beziehen soll. Zur Untermauerung letzterer Annahme ist das ebenfalls zu beachtende 2. Tbm von besonderer Bedeutung: Besitz ohne Erlaubnis "lediglich vorübergehend auf dieser Schießstätte" ist auf jeden Fall dann nicht mehr gegeben, wenn man die Schießstätte verläßt. Das heißt, dass dann im Umkehrschluß im Gegensatz zu den Umständen auf der Schießstätte (erlaubnisfreier Erwerb und Besitz) nunmehr eine Erlaubnis für den Besitz der Mun zwingend erforderlich ist. Damit gilt der erlaubnisfreie Besitz von Mun nur für den Aufenthalt auf der Schießstätte. Wer diese verläßt und Mun übrig hat, hat keine Erlaubnis mehr. Damit liegt ein Verstoß gegen das WaffG vor. Früher war lediglich der Erwerb der Mun erlaubnispflichtig (übrigens in allen BuLä), nicht jedoch der Besitz. Das führte dazu, dass Wiederlader, Erben usw. per Gesetz oder Verwaltungsakt Mun erwarben (durch Erbe oder Erlaubnis nach § 27 SprengG), für den weiteren Besitz aber keiner Erlaubnis bedurften. Eine Anmeldung der rechtmäßig in Besitz gekommenen Mun war auch nicht erforderlich. Schlimme ungeregelte Zustände nach Brennecke wahrscheinlich. Das mußte doch dringend geändert werden. Gefahr für den armen Staat. Im jetzigen WaffG ist deshalb auch der Besitz erlaubnispflichtig, z.B. nach dem o.g. § 12 II 1 WaffG. Damit ist abschließend festzustellen: Schießstandbesucher dürfen die Mun nur auf dem Stand besitzen, sonst nirgends, Ausleiher mit WBK für die Dauer der Ausleihe entsprechend dem jeweiligen Zweck. Darüber hinaus aber auch nicht.
  19. Zitat: Wenn man im BMI nicht gepennt hätte, hätte man eine Formulierung wählen müssen, die den erlaubnisfreien Besitz beispielsweise räumlich auf den Schiessstand begrenzt.(Zitatende) Wenn man die Vorschrift entsprechend auslegt, ist das u.U. aber so. Hier bestehen meiner Ansicht nach großzügige Interpretationsmöglichkeiten für Verwaltungsbehörden und Gerichte. Vielleicht sollte man die Sache mal mit dem gesunden Menschenverstand zu lösen versuchen. A leiht sich Waffe von B und kauft 50 Patronen, verschießt aber nur 30. Standzeit um, nach 18.00 Uhr darf nicht mehr geschossen werden. Er gibt dem Betreiber oder Freund die Kanone retour und händigt ihm die Patronen ebenfalls aus. Was soll er denn zuhause mit dem Krempel machen, insbesondere, wenn er keine entsprechende Waffe hat ? Beim nächsten Mal kommt A wieder, leiht sich die Knarre wieder aus und verschießt seine zunächst im Besitz von B befindliche Restmun. Wo ist das Problem ? Warum soll man sich unnötig Schwierigkeiten einhandeln ?
  20. Der Sammler kann die Waffe natürlich auf den Schießstand bringen, um sie einem anderen Sammler zum Kauf oder Tausch anzubieten oder ihre technische Beschaffenheit von einem gerade dort weilenden BüMa überprüfen zu lassen und und und. Ist sie erst einmal da, kann sie natürlich auch geschossen werden. Schießen dürfte auch außerhalb von Sportordnungen auf dafür zugelassenen Stätten erlaubt sein. Und die Mun kann er zum sofortigen Verbrauch ohnehin erwerben, egal, mit welcher Waffe er zu schießen beabsichtigt.
  21. Recht haben und vor Gericht Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. M.E. begibt der sich auf glattes Eis, der die Mun als Gastschütze nicht verballert und sie mit nach Hause nimmt. (Ramelow läßt grüßen). Wenn es nicht zum ursprünglich beabsichtigten vollständigen Verbrauch kommt, muß er sowohl Waffe als auch Mun dem Entleiher übergeben, unabhängig von seinem Eigentum an der Mun. Er wäre ggf. nicht (mehr) nach dem Schießen zum Besitz derselben berechtigt. Denn einerseits haben die Entleiher qua WBK die Besitzberechtigung per Gesetz expressis verbis, die Kurzentleiher auf dem Stand jedoch nur für das kurzfristige Ereignis. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied. Mal abwarten, wie die Sache sich entwickelt. Es fehlen ja auch noch einige kleine Verwaltungsbestimmungen.
  22. Damit ist nicht der "Normal-Ausleiher" mit WBK gemeint, sondern derjenige, der die Waffe nur auf dem Stand vorübergehend "ausleiht". Der Normal-Ausleiher hat die Besitz-Erlaubnis per Gesetz und darf die Mun natürlich mit nach Hause nehmen. Der Leihbeleg ist Beweisurkunde über das ehemals erfolgte Ausleihen der Waffe und die damit einhergehende Munitionsbesitzberechtigung.
  23. Das könnte man von Deiner Ansicht vielleicht eher sagen. Die geäußerten Meinungen im Hinblick auf das Nichtschießen der Aufsichten, so sie nicht allein auf dem Stand weilen, ergibt sich wie gesagt bereits aus dem Umkehrschluß der angesprochenen Rechtsvorschrif; die Aufgaben der Aufsichten ergeben sich aus der auslegenden Interpretation (und ggf. bereits dazu ergangener Rechtsprechung) der maßgeblichen Vorschriften im Hinblick auf Sinn und Zweck eines solchen Institutes. Und wer arbeitet, verliert übrigens die Übersicht. Als Aufsicht ist es verboten, zu schießen, wenn man nicht allein auf dem Stand ist. That's all.
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