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9x19

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  1. Oh Gott oh Gott oh Gott. Das heißt im Umkehrschluß, dass sie eben nicht schießen darf, wenn sie nicht allein ist. Sie hat dann Aufsicht zu führen. Wenn zwei zur Aufsicht Befähigte da sind, kann eben auch in diesen Fällen immer nur einer schießen, während der andere Aufsicht führt. Punkt.
  2. Ich habe Dir Antwort unter Berücksichtigung des 14 und des 58 gegeben, Blücher. Jetzt hör sofort auf.
  3. Nein, Blücher, ich denke nicht. Erstens enthält § 14 IV WaffG (neu) eine noch erweitertere (schreckliches Deutsch, pardon) Regelung unter Einschluß der bisherigen Einzellader - Langwaffen, sodaß gegen die Gültigkeit der alten WBK auch aus diesem Aspekt keinerlei Bedenken bestehen. Und rechtstheoretisch gesehen enthält er kein lex specialis für die Behörde (kann, soll, muß) zum Widerruf einer einmal erteilten Sportschützen-WBK, sodaß jedenfalls insoweit nur die bereits genannten Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts greifen würden, wenn es nicht im WaffG doch noch spezielle Regelungen dafür gäbe, die ich erst jetzt rausgesucht habe (§ 45 WaffG). Es ändert aber nichts an nachfolgender Auffassung. Da wie gesagt der § 14 den Erwerb von EL-LW (neben Repetierern, VL-Revolvern etc) für Sportschützen weiterhin vereinfacht gestatten soll und sich die Rechtslage damit ebenfalls inswoweit nicht geändert hat, kommt ein Widerruf eines (alten) VA wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Möglicherweise kann ein neuer VA zusätzlich in Form einer Auflage in Betracht kommen, nach der nur noch eine Waffe halbjährlich erworben werden darf, weil diese Auflage in der WBK alt nicht vorhanden ist. Aber auch das dürfte schwierig sein, weil an anderer Stelle irgendwo steht, so glaube ich, dass die alten Genehmigungen ihre Gültigkeit behalten. Aber das geht schon zu weit am Thema vorbei. M.E. bleibt die Substanz der alten gelben WBK aufgrund des Gesagten erhalten. Da kann die Behörde weitere Eintragungungen aufgrund rechtmäßigen Erwerbes nicht verweigern.
  4. Solange ein, hier begünstigender unbefristeter, VA nicht widerrufen oder zurückgenommen wird, ist er gültig, sofern er nicht (ex tunc) nichtig ist. Basta. (Neues Modewort in .de) Und das betrifft a l l e Regelungen in diesem VA.
  5. Genaugenommen zählt nicht der Tag der Verwaltungsentscheidung, frogger, sondern beim Verwaltungsakt (VA) gibt es eine innere und eine äußere Wirksamkeit, die im Normalfall zusammenfallen. Die äußere Wirkung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe des VA ein, die innere, wenn die Rechtsfolgen eintreten. Damit ist das Recht maßgebend, das zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des VA gültig ist. (Von Anfang an) rechtswidrige VA oder rechtmäßige VA, bei denen sich später die Gesetzeslage z.B. ändert, kann die Verwaltung jederzeit unter den Voraussetzungen der §§ 48,49 VwVfG zurücknehmen oder widerrufen. Bei der alten gelben WBK handelt es sich um einen VA, der mit keiner Befristung versehen ist und der auch durch das neue WaffG keinerlei Einschränkungen unterworfen ist. Mithin sind per se die alten gelben WBK, aber vordergründig natürlich der diesen WBK zugrunde liegende VA weiterhin in vollem Umfang gültig. Die Behörde hat diese WBK im übrigen ja nicht zurückgenommen oder widerrufen, sie hat ja auch überhaupt keine Rechtsgrundlage dafür. Also kann man weiterhin in vollem Umfang die dort genannten Waffen erwerben, die tatsächliche Gewalt über diese ausüben und die zugehörige Munition erwerben und besitzen. Die Dokumente haben volle Gültigkeit. Es wäre deshalb dringend für die Behörden geboten, neben der neuen WBK für SpoSchützen auch weiterhin alte Formulare drucken zu lassen oder wie bereits an anderer Stelle gesagt die Neuerwerbungen z.B. in eine grüne WBK als Einzellader mit MunErwerb einzutragen. Doch das wird nicht mehr häufig vorkommen, da der Personenkreis, der bisher diese WBK erhalten hat, künftig nach Anerkennung der Verbände auch die neuen WBK erhalten wird. Damit werden diejenigen, welche sich eine EL-LW auf die alte gelbe WBK erwerben, so langsam aussterben, sofern auf die neue selbst Repetier-LW bedürfnisfrei erworben werden können.
  6. 9x19

    Anscheinsparagraph

    Er meint oder meint vielleicht auch nicht, dass die verboten sind, die ab 02.09.1945 in eine Streitkraft eingeführt wurden (Umkehrschluß aus Gesetzestext), weil alle Halbautomaten keine Kriegswaffen sind, die als Modell vor dem 02.09. in irgendwelche Streitkräfte eingeführt wurden. Das ist jedenfalls Fakt.
  7. Dann hätten wir also folgende Konstellation: MAS 49 = KWKG, FN FAL = KWKG. HK 41 = WaffG, weil nicht in einer Streitkraft eingeführt, OA 15 mit "bösem" Aussehen = ebenfalls WaffG. Es stellt sich nicht die Frage nach dem Sinn , aber nach einem öffentlich-rechtlichen Hausverbot für B. aus B. im BMI in B. Wie kann jemand (übrigens gehören dazu auch seine mitzeichnenden Vorgesetzten, habe ich bereits an anderer Stelle gepostet) nur solch einen Sch...dreck ausbrüten?
  8. Es geht doch bei dem Verbot bzw. der Einstufung von Kriegswaffen um halbautomatische Waffen, die nach 1945 Kriegswaffen sind oder waren, nicht um halbautomatische sonstige Waffen. Das HK 41 müßte demnach (wieder) zulässig sein. Das FN FAL in ausschließlich halbautomatischer Ausführung dagegen nicht, da ordonnanzmäßig z.B. in Luxembourg eingeführt. Sehe ich das falsch ?
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