Genaugenommen zählt nicht der Tag der Verwaltungsentscheidung, frogger, sondern beim Verwaltungsakt (VA) gibt es eine innere und eine äußere Wirksamkeit, die im Normalfall zusammenfallen. Die äußere Wirkung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe des VA ein, die innere, wenn die Rechtsfolgen eintreten. Damit ist das Recht maßgebend, das zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des VA gültig ist. (Von Anfang an) rechtswidrige VA oder rechtmäßige VA, bei denen sich später die Gesetzeslage z.B. ändert, kann die Verwaltung jederzeit unter den Voraussetzungen der §§ 48,49 VwVfG zurücknehmen oder widerrufen.
Bei der alten gelben WBK handelt es sich um einen VA, der mit keiner Befristung versehen ist und der auch durch das neue WaffG keinerlei Einschränkungen unterworfen ist. Mithin sind per se die alten gelben WBK, aber vordergründig natürlich der diesen WBK zugrunde liegende VA weiterhin in vollem Umfang gültig. Die Behörde hat diese WBK im übrigen ja nicht zurückgenommen oder widerrufen, sie hat ja auch überhaupt keine Rechtsgrundlage dafür. Also kann man weiterhin in vollem Umfang die dort genannten Waffen erwerben, die tatsächliche Gewalt über diese ausüben und die zugehörige Munition erwerben und besitzen. Die Dokumente haben volle Gültigkeit. Es wäre deshalb dringend für die Behörden geboten, neben der neuen WBK für SpoSchützen auch weiterhin alte Formulare drucken zu lassen oder wie bereits an anderer Stelle gesagt die Neuerwerbungen z.B. in eine grüne WBK als Einzellader mit MunErwerb einzutragen. Doch das wird nicht mehr häufig vorkommen, da der Personenkreis, der bisher diese WBK erhalten hat, künftig nach Anerkennung der Verbände auch die neuen WBK erhalten wird. Damit werden diejenigen, welche sich eine EL-LW auf die alte gelbe WBK erwerben, so langsam aussterben, sofern auf die neue selbst Repetier-LW bedürfnisfrei erworben werden können.