Zum Inhalt springen

clausi

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    596
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Leistungen von clausi

Mitglied +500

Mitglied +500 (6/12)

0

Reputation in der Community

  1. In Antwort auf: Eine Ermunterung zum "entspannten Stage Hopping" ist das absolut Blödeste um ein Match am Laufen zu halten. Das gibt nur unnötiges Herumrennen und das unnötige Ändern von einem ausgedachten Zeitplan. Zumindest eine Squad musste mehrmals warten, weil andere sich dazwischen gedrängelt haben. Deshalb mussten 2 Stages weiter dann die R.O.´s warten. Das Match war absolut super organisiert, da konnte man mit "entspanntem Stage-Hopping" nur alles zerstören. Schade nur, dass einige R.O.´s das mitgemacht haben. Man kann ein schlecht organisiertes Match damit eventuell retten aber in ein gut organisiertes nur Unruhe hineinbringen. Tut mir leid, aber da habe ich mehrfach gestern anderes erlebt. Zeitplan hin oder her, ein Match läuft PRINZIPIELL dann am besten, wenn auf allen Stages möglichst wenig Leerlauf herrscht. Aufgrund unterschiedlicher Durchlaufzeiten (sei es wegen der Länge der Stage oder wegen der guten/schlechten Organisation der Schützen z.B. beim Abkleben) passt ein starrer Zeitplan eigentlich nie richtig. Ich habe in keinem Fall erlebt, dass eine Squad über den im Zeitplan festgelegten Zeitpunkt hinaus warten musste. Erlebt habe ich hingegen mehrfach, dass eine halbe "Squad" längere Zeit auf einer Stage rumhing, man aber nicht anfangen konnte, weil irgendwelche Nachzügler (grundlos) fehlten. Derweil stand eine andere, komplette Squad nebendran, die hier hätte schiessen können. Mein persönliches Fazit: Wenn die Organisation INNERHALB der Squad stimmt und alle an einem Strang ziehen, kann man - flexible ROs vorausgesetzt - mit einem Minimum an Vorgaben (= Stage-Reihenfolge) optimal durch ein solches Match durchgehen. WENN es klemmt, dann liegt es wohl eher an den Squads, die sich sklavisch an den Plan halten und lieber ne halbe Stunde Däumchen drehen als auf einer "leerstehenden" Stage nebenan zu schiessen.
  2. In Antwort auf: glaubst Du nicht, dass einige Schützen an Samstagen arbeiten? Klar. Aber auch an Sonntagen muss so manch einer arbeiten. Für die Mehrheit gilt jedenfalls beides nicht, und die Minderheit muss sich - ob Samstag oder Sonntag - im Zweifel mit Urlaub behelfen. War auch nur mein subjektiver Eindruck aus den Äusserungen einiger Schützen.
  3. In Antwort auf: insgesamt habe ich nur recht positive reaktionen auf das match vernommen, mit der üblichen ausnahme. Kein Wunder, es war ja auch ein Klasse-Match! Nette Stages, kompetente ROs, saubere Organisation, von dem Stand in Philippsburg und dem Preistisch mal gar nicht zu reden. Dennoch sollte (konstruktive) Kritik erlaubt sein: Die Squads hatten zum Teil sehr unterschiedliche Durchlaufzeiten. Die Ursachen sind mir nicht so ganz klar, ich hatte allerdings den Eindruck, dass hier die eine oder andere Squad auch getrödelt und auf eine Stage gewartet hat, während auf anderen Stages derweil die ROs Langeweile hatten. Klar, dass man das als Veranstalter nicht so recht steuern kann, eine Ermunterung zum (entspannten) "Stage-Hopping" wäre aber vielleicht hilfreich gewesen. Nicht zuletzt dadurch war die Wartezeit bis zur Siegerehrung von - je nach Squad - drei bis vier Stunden unnötig lang. Zumindest ein paar "Lückenfüller" (früherer Beginn der Tombola ...) wären hier hilfreich gewesen. Und noch eine kleine Anregung für's nächste Jahr bezüglich Terminwahl: Vielen Schützen wäre ein Samstag wohl sympathischer. Und etwas früher im Jahr würde die Sache mit dem Wetter etwas weiter aus dem Bereich des Glücksspiels herausbefördern.
  4. In Antwort auf: Was nicht geht: "reiner" Waffensammler hat kein Bedürfnis zum Schießen auf dem Schießstand. Nur dann, wenn er zusätzlich Sportschütze oder Jäger ist! Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: Das Schiessen auf dem Stand (durch einen Sammler mit Sammlerwaffen) ist im Gesetz überhaupt nicht reglementiert. Es geht also lediglich um den Transport zum Stand. Wenn dort z.B. ein Treffen mit anderen Sammlern stattfindet, ist der Transport allemal durch das Bedürfnis Sammeln gedeckt. Und ist die Waffe einmal dort - welches Gesetz sollte mir dann das Schiessen verbieten?
  5. Interessante, wenngleich etwas hypothetische Fragestellung. Verwunderlich ist hier, dass der Gesetzgeber explizit auf §4.1 abstellt und zwei der dort genannten Kriterien aufgreift, ein drittes aber explizit weglässt. Schlamperei? Die Frage ist zunächst, ob im Zweifelsfall die Behörde sich nicht mit §6 (Eignung) aus der Affäre ziehen kann - dieser Paragraph ist so wabbelig, dass man da bestimmt was draus stricken kann. Aber jetzt mal zurück auf den Boden der Tatsachen: Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass irgendjemand eine WBK für einen Unter-18-Jährigen ausstellen wird (schon gar nicht für einen 7-Jährigen) oder irgendjemand das (als Regelfall) wollen würde. In einem solchen Erbfall wird man wohl eher eine Konstruktion finden, wo ein Vormund o.ä. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Besitz treuhänderisch übernimmt. Dieses Problem dürfte aber eigentlich nicht neu sein - eine solche Situation konnte es ja nach dem alten WaffR auch schon geben.
  6. In Antwort auf: In Antwort auf: Hin und wieder lohnt jedoch auch ein Blick ins Waffenrecht und vor allem in die Verwaltungsverordnung. Da braucht's dann weder grosses Nachdenken noch lange Diskussionen; da steht was man darf und was nicht. Hilfst du mir und den Mitlesern und sagst uns auch wo das dort steht? Abgesehen davon, dass das Bedürfnis in der Tat an der Person und nicht an der Waffe festgemacht wird. Unabhängig davon, wie die Situation für einen "Nur-Sammler" aussieht, darf ein Sammler, der zugleich Sportschütze ist, NATÜRLICH auch mit seinen Sammlerwaffen das Sportschiessen betreiben (sofern diese nicht explizit vom Sportschiessen ausgeschlossen sind). Das ergibt sich allein schon daraus, dass sich jeder WBK-Besitzer Waffen zu einem von SEINEM Bedürfnis umfassten Zweck leihen kann - das Bedürfnis des "Leihenden" spielt dabei keine Rolle.
  7. @Sachbearbeiter: In Antwort auf: Wie schon gesagt: ich sehe das halt anders. Unter den Voraussetzungen beim Erwerb (hier: sofortiger Verbrauch !) ist automatisch auch die Art und Weise des weiteren Besitzes verbunden. Nur mit diesem "Versprechen" darf ich die Munition überhaupt erwerben. Seufz, da hat Knight den Gesetzestext nun haarklein analysiert und Du hast kein besseres Argument als "ich seh das halt anders"? Wir alle wissen, was uns der Gesetzgeber eigentlich sagen wollte - nur im Gesetz steht genau das, was Knight sagt. Leite Deinen Standpunkt überzeugend aus dem Gesetz her (und nur aus dem Gesetz!), dann reden wir weiter.
  8. Und noch eine Idee: Verbringen der Waffe auf den Stand, um sie einem anderen WBK-Inhaber, der Sportschütze ist, zu leihen.
  9. In Antwort auf: Recht haben und vor Gericht Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. Das steht ausser Frage. In Antwort auf: Wenn es nicht zum ursprünglich beabsichtigten vollständigen Verbrauch kommt, muß er sowohl Waffe als auch Mun dem Entleiher übergeben, unabhängig von seinem Eigentum an der Mun. Wieso? Der Besitz ist im Gesetz explizit nicht beschränkt. In Antwort auf: Denn einerseits haben die Entleiher qua WBK die Besitzberechtigung per Gesetz expressis verbis, die Kurzentleiher auf dem Stand jedoch nur für das kurzfristige Ereignis. Wie gesagt: So war's gedacht. Im Gesetz steht aber klipp und klar, dass Erwerb und Besitz (unbegrenzt!) erlaubnisfrei sind, wenn der Erwerb mit der Absicht des sofortigen Verbrauchs verbunden war. Wenn man im BMI nicht gepennt hätte, hätte man eine Formulierung wählen müssen, die den erlaubnisfreien Besitz beispielsweise räumlich auf den Schiessstand begrenzt.
  10. In Antwort auf: Meines Erachtens ist die Sache eindeutig im Gesetz formuliert. So sagt § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG ganz deutlich aus, dass der sofortige Verbrauch nur auf der Schießstätte selbst und nicht irgendwo anders stattfinden darf, und das ganze unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 geschieht (vorübergehender Erwerb zum Schießen auf dieser Schießstätte). Ergo ist der Erwerb und Besitz der Munition nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Wenn ich die mit nach Hause nehme, sind diese Voraussetzungen doch nicht mehr gegeben. Also gut, dann schauen wir nochmal im Gesetz nach: In Antwort auf: §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (...) (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese (...) 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; Hier steht klipp und klar, dass der Erwerb und der Besitz von Munition erlaubnisfrei ist, wenn beim Erwerb der sofortige Verbrauch beabsichtigt war. Es steht hier NICHT, dass der Besitz in irgendeiner Weise beschränkt ist. Wir alle wissen, was der Gesetzgeber damit EIGENTLICH sagen wollte. Nur hat man es im BMI einfach verpatzt, das richtig zu formulieren. Die Absicht, den Besitz auf die Schiessstätte zu begrenzen, lässt sich jedenfalls NICHT aus diesem Gesetzestext herleiten.
  11. @Knight: Du könntest durchaus Recht haben! Auch wenn der Gesetzgeber sicher vorhatte, den Besitz von Munition, die zum sofortigen Verbrauch auf der Schiessstätte erworben wurde, auf den Aufenthalt auf dieser zu beschränken - im Gesetz steht es so nicht drin. Deine Textauslegung ist logisch und schlüssig - bleibt die Frage, wie das die Juristen sehen ...
  12. In Antwort auf: In Antwort auf: Ich darf schießen, nur keine regulären Wettkämpfe. Und warum die nicht? Meines Erachtens FAST richtig: Wer "nur" sammelt und nicht gleichzeitig ein amtlich anerkanntes Bedürfnis als Sportschütze hat (= also eine entsprechende WBK), der darf nur Schiessen zwecks technischer Erprobung seiner Sammelwaffen, da das sportliche Schiessen (also insbesondere die Wettkampfteilnahme) kein von seinem Sammelbedürfnis umfasster Zweck ist.
  13. @Sachbearbeiter: In Antwort auf: Neu im Waffenrecht ist der vom Bedürfnis umfasste Zweck, der an vielen Stellen auftaucht. Das bedeutet aber dann doch auch, dass der Sammler halt sammelt und der Sportschütze oder Jäger schießt. Nenne mir einen anderen Sammelbereich, wo das Sammeln einen Gegenstands dessen Verwendung quasi per Definition ausschliesst (solange das Sammelobjekt nicht durch die Verwendung verbraucht wird). Allein schon daraus lässt sich ableiten, dass die Verwendung im Sinne einer technischen Erprobung zum natürlichen Anliegen eines jeden Sammlers gehört. In Antwort auf: Wenn das auch vielen nicht passt, ist es halt nun mal so geregelt. Mit Spekulation hat das meines Erachtens nichts zu tun. Doch, weil die Formulierung "Bedürfnis und im Zusammenhang damit" nicht klar definiert ist. In Antwort auf: Ist ja auch kein Problem, sich das andere Bedürfnis zu besorgen, wenn man es braucht. Erstens ist es m.E. nicht notwendig, und zweitens gar nicht soooo simpel: Das Bedürfnis des Sportschützen ergibt sich - wie an anderer Stelle in WO gerade diskutiert - aus dem regelmässigen Training bzw. der Wettkampfteilnahme. Als Sammler will ich vielleicht aber nur zweimal im Jahr auf den Stand, um eine (neu erworbene) Waffe zu testen. Soll ich mir dann ein Sportschützen-Bedürfnis "ermogeln"? In Antwort auf: Und außerdem muss man sich vor Auge halten, dass es hier nicht um Gummibärchen sondern gefährliche Waffen geht, deren Umgang entsprechend geregelt werden muss. Was sicherheitsrelevante Aspekte anbelangt (z.B. Zuverlässigkeitsprüfung) gebe ich Dir uneingeschränkt Recht. Das Bedürfnisprinzip hat mit Sicherheit jedoch nichts zu tun, sondern dient nur dazu, aus ideologischen Gründen die Zahl der Waffenbesitzer klein zu halten. In Antwort auf: Sammeln und schießen = gleiches Bedürfnis ? Na ja, ich will ja nicht rumunken hier, aber der Sammler will doch in erster Linie schöne Sammlerwaffen für sein Themengebiet haben und nicht schießtaugliche Präzisionswaffen, oder? Versetzen wir uns mal 100 Jahre in die Zukunft. Eine Sammlung mit Waffen aus dem 20. Jahrhundert (inklusive des späten 20. Jahrhunderts) wird zu diesem Zeitpunkt doch zweifelsohne als bedeutsam anzusehen sein, oder? Und gut erhaltene (= funktionsfähige) Waffen werden dann (genau wie heute) besonders hoch bewertet. Nach Deiner Interpretation des Thema Waffensammeln dürften diese Waffen kaum existieren, weil niemand aktuelle, funktionstüchtige Waffen sammeln darf. Korrekt? Diese enge Interpretation des Themas Waffensammeln ist absolut unsinnig und kontraproduktiv und zwar aus folgenden Gründen: 1. In puncto Sicherheit bringt eine solche Einschränkung gar nichts. Ob ein Sportschütze/Jäger eine scharfe aktuelle Waffe hat oder ein Sammler Hundert, macht keinen Unterschied, solange die sichere Aufbewahrung gewährleistet ist. Damit sollte eigentlich in einem freiheitlichen Rechtsstaat schon alles gesagt sein ... 2. Folgt man dieser engen Auslegung des "kulturhistorisch Bedeutsamen", dürften in der Tat aktuelle Waffen ("aktuell" im Sinne von: hergestellt nach WKII) gar nicht oder nur als "Beigabe" einer Sammlung "alter" Waffen gesammelt werden. Damit würde sich früher oder später die genannte Lücke ergeben. 3. Im Sinne der kulturhistorischen Dokumentation wäre es in der Vergangenheit am zweckmässigsten gewesen, zum jeweiligen Herstellungszeitpunkt einer Waffe einige Exemplare zu nehmen und sie unter optimalen Bedingungen für die Nachwelt aufzubewahren. Warum soll man heute, wo man offensichtlich die Notwendigkeit einer solchen kulturhistorischen Dokumentation erkannt hat, nicht genau so vorgehen? Immerhin ist mit dem technisch-wissenschaftlichen Aspekt eine Möglichkeit geschaffen, den bisweilen zu eng interpretierten Begriff der kulturhistorischen Bedeutsamkeit in Zukunft zu knacken. Ich freue mich auf die ersten Sammler mit Themen wie "Europäische Polizeipistolen im 20. Jahrhundert".
  14. @Sachbearbeiter: In Antwort auf: Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und mehrerer Verwaltungsgerichte der Länder ist das Wesen des Aufbaus einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung darauf beschränkt, dass eine Mehrzahl oder Vielzahl von Waffen gleicher Art aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht werden und dass diese Waffen n i c h t g e b r a u c h t w e r d e n !!! Demnach verhält es sich also so, dass das Führen der Sammlerwaffen zum Schießstand nicht zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (dies wäre z.B. der Fall, wenn der Sammler auf eine Messe fährt, um seine Waffen dort anzubieten oder vorzuführen) erfolgt und insofern unzulässig ist. Der gute Sammler muss also für seine Waffen ein zusätzliches Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger haben, wenn er mit diesen zum Schießstand fahren möchte. Sonst kanns gewaltig Ärger geben... Kannst Du bitte Quellen/Aktenzeichen nennen? Ich habe da so meine Zweifel und zwar aus folgenden Gründen: 1. Ein zusätzliches Bedürfnis als Sportschütze / Jäger kann ja wohl geeignet / vom Gesetzgeber gewollt sein, um SAMMLERwaffen zu schiessen. 2. Der Begriff "gebraucht" ist vage - ich würde gerne sehen, wie das in den entsprechenden Begründungen formuliert ist. 3. Die Beschränkung des erlaubnisfreien Führens (vulgo: Transports) auf einen vom Bedürfnis umfassten Zweck gibt es erst seit dem 1.4. diesen Jahres. Die von Dir gezogenen Schlussfolgerung, dass aus dem reinen Sammlerbedürfnis ein Transportverbot folgt, könnte also erst in einem ganz aktuellen Urteil stehen - oder sie ist reine Spekulation.
  15. In Antwort auf: Ich bin mir gar nicht sicher, wie es mit dem Transport der Waffen zum Schießstand aussähe. Das Schießen mit Sammlerwaffen als "Nicht Sportschütze" muß nicht unbedingt unter den vom Bedürftnis umfassten Zweg fallen. Das ist kein Thema. Als Sammler darf ich meine Waffen NATÜRLICH auch schiessen (= auf technische Funktionsfähigkeit und Präzision testen ... blabla), und dementsprechend darf ich sie auch zum Stand transportieren. Das mit der Munition ist eine andere Sache, da braucht es m.E. in der Tat eine Erwerbsberechtigung, um diese überhaupt nur wiederladen zu dürfen (ausser auf dem Stand vielleicht, aber das ist ja eher eine theoretische Überlegung).
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.