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IGNORED

Erwerb von Munition durch Polizeibeamte


xylo

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Geschrieben

Hallo ihrs smile.gif

Folgende Frage: Meine Freundin ist Polizistin und würde gerne mit mir von Zeit zu auf den Schießstand gehen.

Da ich nur KK schieße fragen wir uns beide, wie sie an die Munition kommen kann. Sie hat nicht unbedingt Lust ihre Vorgesetzten darauf anzusprechen weshalb ich mich an Euch wende.

Was gibts denn für Vorschriften bzgl. Munitionserwerb für Polizeibeamte?

Bisher hat irgendjemand in meinem Verein sich immer erbarmt 9x19 zu sponsern, aber da muß es doch ne ganz einfach Möglichkeit geben, oder?

Danke sag ich schon mal jetzt.

Gruß

xylo

Geschrieben

Auf dem Stand kann nach wie vor jedermann/jedefrau Munition zum sofortigen Verbrauch erlaubnisfrei erwerben. Nach neuem WaffG muss die Munition allerdings tatsächlich verbraucht werden.

Im Übrigen könnte sich da die eine oder andere Frage stellen, nämlich insbesondere, inwieweit der Dienstherr es zulässt, dass mit der Dienstwaffe bei einem nicht-dienstlichen Anlass geschossen wird. Normalerweise kräht da kein Hahn danach, aber wenn's rauskommt, kann das sehr unangenehm werden. Also lieber erstmal ganz vorsichtig sondieren ...

Geschrieben

hm...also doch besser vom Dienstherr absegnen lassen.

letztlich drängt sich mir kein einwand auf warum das nicht erlaubt werden sollte, zumal ja jeder weiß wie lausig die schießausbildung bei der polizei ist.

naja ok...dann werden wir uns damit auf den rechtlich eindeutigen weg begeben und das absegnen lassen.

danke nochmal!

Geschrieben

Unbedingt(!) vom Dienstherrn absegnen lassen!

Der Transport einer Waffe zum Stand IST FÜHREN!

Das FÜHREN einer Waffe außerhalb des Dienstes ist IMHO auch Dienstwaffenträgern ohne ausdrückliche Erlaubnis untersagt!

Wäre schade, wenn das Mädchen es gut meint - aber schlecht macht tongue.gif

Mouche

Geschrieben

huch,

auch n franke? hehehe fühl mich hier ja richtig gut aufgehoben chrisgrinst.gif

das führen ist auch außerhalb des dienstes erlaubt...soweit ist die rechtslage noch klar.

trotzdem...besser auf nummer sicher. danke mouche!

Geschrieben

In Antwort auf:

Das FÜHREN einer Waffe außerhalb des Dienstes ist IMHO auch Dienstwaffenträgern ohne ausdrückliche Erlaubnis untersagt!


Nicht ganz richtig!

Im alten WaffG gab es die ausdrückliche Ausnahme für Polizeibehörden. Auch im neuen WaffG steht in

§55 (1)

Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

....

....

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

Meist wird das auch noch in einer Landesverordnung, Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung in den Ländern näher geregelt.

In den meistens Ländern war das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes, mit der Einschränkung des Verbots bei Volksfesten, Demos usw., erlaubt. Ich glaube auch nicht, dass davon abgewichen wird.

Harlekin

Geschrieben

In Antwort auf:

Auch im neuen WaffG steht in

§55 (1)

Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

....

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,


Das gilt natürlich nur, wenn die Polizisten auch dienstlich tätig werden. Sonst bräuchte ein Polizist ja gar keine WBK, um sich z.B. für den Schießsport mit Waffen einzudecken wink.gif

bye knight

Geschrieben

Ein Gesetz, das nicht auf die "Polizeien" anwendbar ist, bedeutet noch lange nicht, daß der einzelne Polizist davon nicht betroffen ist grin.gif

Für den gilt-wie oben richtig erwähnt- die entsprechende Anweisung seines Dienstherrn.

Was Waffenerwerb und Mun Erwerb anbelangt hat er keinerlei Sonderrechte gegenüber Otto Normalschütze grin.gif

Kein Händler verkauft Dir auf die Dienstmarke Waffen und Munition - ist also nix mit "Eindecken".

Und wie gesagt - anderweitige als dienstliche Verwendung auf jeden Fall abklären - bevor es Trouble und Diszi gibt shocked.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Auf dem Stand kann nach wie vor jedermann/jedefrau Munition zum sofortigen Verbrauch erlaubnisfrei erwerben. Nach neuem WaffG muss die Munition allerdings tatsächlich verbraucht werden.


Das ist streitig! Siehe Parallelthread.

Geschrieben

In Antwort auf:

Woruber deckst du aber die Erlaubnis zum Besitz der Munition?

Auf dem Schießstand noch erlaubnisfrei, aber zu Hause?


... und das war's. Keine Besitzerlaubnis, keine Mun. nach Hause mitnehmen.

Wenn der Schießstandbetreiber jedoch so großzügig ist, ein geeignetes Schließfach zur Verfügung zu stellen, kann die Mun natürlich im Eigentum des Schützen ohne Munerwerbserlaubis bleiben, halt auf dem Schießstand in eben diesem Schließfach.

Punkt.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Hallo,

auch das ist nicht ganz richtig! blush.gif

Wenn weiterhin der "Besitz" ausgeübt wird, bedarf es einer Munitionsbesitzerlaubnis! Der "Lagerort" bzw. wo der sich befindet ist dabei nicht von Bedeutung, wenn dieser zum Lagern geeignet ist, sondern ob man den "Besitzt" ausübt!. Das mit der "Inbesitznahme" ist vorbei. crying.gif

Also Vorsicht!

Gruss Spa

Geschrieben

Bitte verwechsele Besitz und Eigentum nicht miteinander.

Eigentum kann ich auch an verbotenen Waffen, Panzern, Jagdflugzeugen etc. haben, ohne den Besitz (der vermutlich verboten und mir nicht erreichbar wäre) darüber auszuüben. Genau so ist mein obiges Beispiel gemeint.

Natürlich darf ich nicht ohne Erlaubnis des Schießstandbetreibers an die Mun wieder herankommen wink.gif, womit diese ebenso zu sehen ist, wie gerade auf dem Stand erworben.

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

Woruber deckst du aber die Erlaubnis zum Besitz der Munition?

Auf dem Schießstand noch erlaubnisfrei, aber zu Hause?


Auf §12 Abs 2 Nr 2 des WaffG. Guckst du hier.

Ich schlage vor, Kommentare dazu in den Parallelthread zu schreiben, da sie hier off topic sind.

bye knight

Geschrieben

Hallo,

auch das dürfte nicht ganz richtig sein! blush.gif

Nach dem jetzt geltenden Gesetz bedarf es eine Erwerbs und Besitzerlaubnis. smirk.gif

Es geht eben nicht mehr, dass ich Eigentümer von Munition bin und rechtfertige mich damit, dass ein Dritter die Verfügungsgewalt (Besitzer) ausübt!

Daher halte ich so etwas für einen schlechten Rat, den andere dann ausbaden müssten.

Gruss Spa

Geschrieben

Hi,

ich bin ja überrascht was für ne Welle das ausgelöst hat. Danke für die vielen Anregungen.

Um das etwas fortzuspinnen: Es gibt ja bei der Polizei speziell bzgl. Verwendung von Waffen auch sehr ausführliche Belehrungen die soweit eindeutig besagen, daß die Waffe geführt werden darf auch außerhalb des Dienstes (bedeutet auch geladen!). Nur auf öffentlichen Veranstaltungen ist dies untersagt.

Der Munitionserwerb ist etwas pervers meiner Meinung nach.

Man darf dann als Polizist mit seiner geladenen Dienstwaffe zwar herumspazieren, allerdings keine Munition dafür erwerben. Außer den 8 Schuß die im Magazin sind gibts keine Möglichkeit diese zu besorgen, es sei denn am Schießstand von jemandem zu kaufen.

Vielleicht kann ich euch bald mehr erzählen, wenn die Dienstherr dazu Stellung genommen hat. Der müßte es ja ganz genau wissen. Außerdem ist es besser die Erlaubnis einzuholen. Nur hat das keiner von uns (ich und me girlfriend) so gesehen, daß das untr Umständen gar nicht erlaubt sein könnte. Insofern nochmal danke für die Anregungen.

Gruß

xylo

Geschrieben

In Antwort auf:

letztlich drängt sich mir kein einwand auf warum das nicht erlaubt werden sollte, zumal ja jeder weiß wie lausig die schießausbildung bei der polizei ist.


Tja, wir haben ja nicht explizit sinnvolle Argumente gesucht, sondern nur Argumente. grin.gif Denkbar wäre beispielsweise, dass sich der Dienstherr wegen der Abnutzung der Waffen Sorgen macht (was natürlich Blödsinn ist). Ausserdem könnte man sich in puncto Versicherung Sorgen machen. Gründe gibt's genug, auf die unsereiner gar nicht kommt ...

Geschrieben

Ich geb trotzdem noch meinen Senf dazu. chrisgrinst.gif

Sofortiger Verbrauch bedeutet nach meiner Auffassung, dass alles, was auf dem Schießstand an Munition erworben wurde, auch verballert wird. Einlagerung scheidet somit aus. Das wäre schon deshalb problematisch, weil nach herrschender Rechtsauffassung bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die Munition ausüben zu können, als Besitz anzusehen ist.cool.gif

Es ist ja auch ganz einfach: man erwirbt halt nur so viel Munition auf der Schießstätte, wie man auch benötigt. wink.gif

Außerdem muss man § 55 Abs.1 zu Ende lesen. Bisher wurde nur Satz 1 widergegeben. Aus Satz 2 geht unzweifelhaft hervor, dass der Polizeibeamte nur durch Dienstvorschrift dazu ermächtigt werden kann, den Besitz über seine Dienstwaffen oder Munition bzw. das Führen seiner Dienstwaffen außerhalb des Dienstes erlaubnisfrei auszuüben.

Also: gleich mal in die Dienstvorschrift reinschauen, was das so drinsteht... smile.gif - Führen mit geladener Waffe kann ich mir allerdings kaum vorstellen...

Geschrieben

Moin Sachbearbeiter,

bei den Dienststellen der Landespolizeien werden die Polizisten nach meiner Kenntnis überwiegend dazu ermächtigt die Dienstwaffe (und dann tatsächlich auch nur diese) im privaten Bereich zu führen. Sie muß nicht nach Dienstschluß abgegeben werden.

Im Gegensatz dürfen die Beamten des BGS und der Zollverwaltung die Dienstwaffen in der Regel nicht im privaten Bereich führen.

Im Einzelfall kann es dann auch noch besondere Weisungen des jeweiligen Dienstherren geben, die von den allgemeinen Dienstregelungen abweichen. So sind mir zwei Fälle bekannt, wo Beamte sogar ihre privaten Waffen dienstlich führen können, was aber wohl eher eine Ausnahme darstellt. Einer ist in einer Polizeisondereinheit und der andere ist Personenschützer mit Einsätzen auch im Ausland, wo es zB wie in Italien besondere Kaliberbeschränkungen gibt, welche einen Waffenwechsel zu "zivilen" Kalibern erforderlich macht. In Italien verwendet er eine private .357 SIG Glock Pistole.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Die Beamten des BGS sind ausdrücklich ermächtigt, ihre Pistolen (nicht MP) auch außerhalb des Dienstes zu führen. Sie verstehen sich mittlerweile als Polizisten. (Polizei ist Ländersache, der BGS ist einzig Polizei des Bundes mit "gesondertem" Aufgabenbereich). Natürlich können und sollen diese sogar geladen sein. Die Beamten und Angestellten im Polizeivollzugsdienst müssen allerdings, um von der Berechtigung Gebrauch zu machen, versichern, dass sie in der Lage sind, die Waffen zuhause sicher zu verwahren. Das gab schon Diskussionen in der Praxis. Da Aufbewahrungsvorschriften fehlen, habe ich einem Kollegen geraten, analog zum WaffG vorzugehen. Die Mitnahme ist zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr ausdrücklich und alleinig im dienstlichen Interesse. Es wird allerdings rege davon Gebrauch gemacht, da man für lau in Uniform in öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann.

Geschrieben

Das einzige, was du in meiner Noch-Firma BGS tun mußt, ist das Ausfüllen einer Verpflichtungserklärung, daß du ein guter Junge bist, eine Haftpflicht und einen schönen Tresor hast und keinen Unsinn mit dem Püster anstellen wirst. Anschließend ab zum Dienststellenleiter, unterschreiben lassen und gut ist.

Zum Umsonst-Bahnfahren in Uniform ist eine Dienstwaffe meines Wissens sogar vorgeschrieben; ich würde sie aus verständlichen Gründen immer führen, wenn ich in grün bin. In Zivil hatte ich sie einige Male dabei, wenn ich allein länger über Land unterwegs war, aber die meiste Zeit hat sie in meinem Tresor geschlummert.

mfg

Trooper

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