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Glock-Fan

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  1. In Antwort auf: Im übrigen erwirbt der Erbe keinen Besitz, sondern zuerst Eigentum Hochgeschätzter 9x19: Das ist Unsinn! Schlag im Bürgerlichen Gesetzbuch Paragraph 857 auf, der gilt für alle beweglichen Sachen, auch für Waffen.
  2. Ihr überseht hier leider eine Bestimmung des bürgerlichen Rechts: Sobald der Erblasser das Zeitliche segnet, erwirbt der Erbe Besitz am Erbschaftsgegenstand, so genannter Erbenbesitz. Ergo: Opa tot, Enkel besitzt. Dieses ist ein gesetzlicher Erwerb, ganz ohne WBK.
  3. In Antwort auf: Die ganze Diskussion hier ist allein von den praktischen Überlegungen her für die Katz. So what? Wer's nicht lesen will, muss es ja nicht lesen. Wo, wenn nicht hier, kann man über solche Fragen diskutieren und wenn sie noch so theoretisch sind? Ich finde gut, wie sauber Knight seine Meinung dargestellt hat. Als vor einigen Jahren der Tatbestand des Computerbetruges in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, gab es zahlreiche Stimmen, die einiges von dem, was pönalisiert werden sollte, beim besten Willen nicht in der Vorschrift wiederfinden konnten. So ist das mit Gesetzen, manche sind leider misslungen. P.S. Freuen wir uns doch lieber, dass dieser Thread noch nicht geschlossen wurde...
  4. In Antwort auf: Doch, da die Voraussetzung der Erwerb zwecks sofortigem Verbrauch war. Wenn die Waffe nach 20 Schuss kaputt geht, oder der Schütze sagt: "Nee danke, das ist mir zuviel Knallgewitter. Ich bekomme Muffensausen und will nicht mehr", ändert das nicht nachträglich den Zweck des Erwerbs, da der Erwerb längst abgeschlossen ist. Genau das meinte ich! Entscheidend ist, dass der "unberechtigte" sich die Munition entleiht (kauft und erwirbt wäre wohl treffender), um sie gleich zu verballern . Stellt er zwischendurch fest, "Ich will nicht mehr!", dann ist kein Grund ersichtlich, warum er sie nicht mit nach Hause nehmen will. Knight hat IMHO Recht!
  5. In Antwort auf: 2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese ... 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; Also, wenn ich Dich richtig verstehe: Wer erwirbt, um sofort zu verschießen und DANN den Entschluss fasst den - aus welchen Gründen auch immer - nicht verschossenen Rest mit nach Hause zu nehmen, handelt unter den genannten Voraussetzungen? Das "zum sofortigen Gebrauch" ist Deiner Ansicht nach also als subjektives Tatbestandsmerkmal zu verstehen? Finde ich überzeugend! Gut gesehen! Und wieder deutet einiges darauf hin, dass das Affengesetz ein Ziel, das es erreichen will, nicht erreicht!
  6. In Antwort auf: Aber wenn nun die Behörde behauptet, man hätte die Waffen vor dem 01.04.03 nicht so aufbewahrt, wie es nun vorgeschrieben ist und hätte somit melden müssen, dann gehe ich ebenfalls davon aus, dass die Behörde dies beweisen muss. So ist es. Ich behaupte (u.U.wahrheitswidrig): Meine Aufbewahrung war immer in Ordnung. Dann ist der Ball bei der Behörde, die ihrerseits tätig werden darf. So sollte man es auch IMHO halten: Abwarten, Tee trinken und schauen ob das Amt sich meldet oder nicht. In Antwort auf: Ich versteh ehrlich gesagt nicht dass man sich noch streiten kann wenn schon mal was KLAR und KONKRET geregelt ist. Aber genau dieses allgemeine Verhalten (wie verhalte ich mich sinnvollerweise in einem OWi-Verfahren)ist gerade NICHT vom Waffengesetz geregelt, sondern folgt den allgemeinen Regeln über das Ordnungswidrigkeitenverfahren!
  7. Hochgeschätzter Mouche: Sorry, das ist Unsinn. Wenn die Behörde mir eine OWi zur Last legt, gelten dafür sinngemäß die Spielregeln des Strafprozesses und das heißt, ich lehne mich zurück und warte, was kommt. Möge die Behörde eruieren, wann ich welche Waffe wo wie gelagert habe.
  8. Ins Blaue hinein (von Verwaltungsrecht verstehe ich wirklich nicht viel): Gar nichts. VV sind reines "Innenrecht", das allenfalls über die Selbstbindung der Verwaltung, also Art. 3 GG, Außenwirkung entfaltet. Gäbe es eine VV, die besagt: "Menschen mit grünen Augen kriegen keine Waffen.", dann könnte man gegen diese VV NICHTS tun. Man kann etwas gegen die Begründung tun, sprich: klagen und die Klage gewinnen. Aber die Verwaltung ist nicht gehindert, im nächsten Fall wieder so zu entscheiden. Für den Erlass von VV bedarf es keiner Ermächtigungsgrundlage. Die ergeben sich einfach aus dem hierarchischen Behördenaufbau.
  9. In Antwort auf: Bayern hat zwar die VO von vorneherein abgelehnt............aber nur weil sie eine noch SCHÄRFERE wollte. Smithy, vielleicht weißt Du mehr als ich. Aber mir wurde von jemandem, der im BMI mit am Tisch saß, berichtet, dass unsere einzigen Freunde die Bayern gewesen sein, denen wir viel zu verdanken hätten!
  10. In Antwort auf: daß er als "regelmäßiges Taining" ein 14-tägiges anerkennt". Oranienburg und Cottbus waren ebenfalls 14-tägig. Nur ganz am Rande von einem notorischen Besserwisser: Ihr meint ein 14-tägliches Training, so wie in täglich, wöchentlich, monatlich, 14-täglich. Ein 14-tägiges Training dauert 14 Tage und das wars.
  11. In Antwort auf: Ja, das sind Fragen, die die Herzen im BMI höher schlagen lassen! Wird Zeit, daß das Stellen bestimmter Fragen zum Straftatbestand gemacht wird. Soviel Freiheit kann nich jut sein IRONIE an: Stimmt! Ich rege hiermit an, dass dieser Thread sofort verschoben wird. Dahin, wo nur Moderatoren ihn lesen können! Warum wird aber nicht verraten. Wo kämen wir da hin, wenn jeder irgendwelche Fragen stellen dürfte? IRONIE aus.
  12. In Antwort auf: . Heikles unterfangen, gebe ich zu, aber genau hier kommen die Kapazitäten des dafür ausgebildeten Spezialisten zum tragen, genau hier ist zumeist für den Normalverbraucher "Schluss" und er setzt aus diversen Gründen (Adrenalin, Unvermögen, FFF-Syndrom) zum (Vielleicht !!!) vermeidbaren tödlichen Schuss an. Und aus diesem Grund nimmt man zur Verteidigung von Schlaf-/Bade-/sonstwie Zimmer natürlich eine Vorderschaftrepetierflinte. Der erste Schuss ist leichtes Vogelschrot, die restlichen sieben sind anders geladen. Auf kurze Entfernung trifft man auch mit adrenalinzitternden Händen. Die Glock, natürlich mit Tritiumvisier, +2 Magazin und EFMJ, dient nur als Notbehelf.
  13. Ich habe vor Monaten schon einmal ausführlich die Rechtslage dargestellt, daher habe ich bisher geschwiegen. Außerdem hat Dirk in allem recht, was er bisher geschrieben hat. @Mouche Für den PRIVATMANN gibt es in der Tat keine Verhältnismäßigkeit der Mittel, die gibt es nur für den Polizisten, da er Staatsgewalt ausübt und der Staat immer verhältnismäßig handeln muss, aber NICHT der Privatmann. Du kannst mir ruhig glauben, ich habe das studiert! Ich UNTERRICHTE das sogar an der Uni!! Und der Staat bezahlt mich sogar dafür, dass ich im Rahmen meiner Ausbildung zum vollen Juristen in deutschen Gerichtssälen Leute anklage und meine Rechtsauffassungen vor Richtern ausbreite!!!
  14. @JohnBoy: Meinst Du das ernst, was Du schreibst??? Ich gehe jetzt mal davon aus, das ist Ironie und Du willst uns nur provozieren?
  15. Glock-Fan

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    Ja aber selbstverständlich sind die Händler verantwortlich! So wie Shell haften sollte, wenn bei einem Autounfall jemand zu schaden kommt, denn ohne Benzin wäre das Auto nicht gefahren und es hätte keinen Unfall gegeben. Selbstverständlich müssen auch die Hersteller von Butter (Hansano etc. )und Zucker schleunigst in Regress genommen werden von den ganzen Diabetikern und Kariesgeplagten. Wenn man schon einmal dabei ist, müsste man alle SPD- und Grünen-Wähler in Regress nehmen für die Steuern, die die Vernünftigen jetzt mehr zahlen müssen...
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