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IGNORED

Erwerb von Munition durch Polizeibeamte


xylo

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Ich mache mir gerade Gedanken über die Staatlichen Personen die Dienstlich eine

Waffe führen und nach Feierabend den Stress des Tages revue passieren lassen, und dann Amok laufen!

Wer berechtigt bzw: Überprüft diese Personen auf Ihre Zuverlässigkeit?

Oder sind diese Personen im Besitz eines Waffenscheines?? Wenn ja, ist der nur in Dienstlichem zusammenhang gültig??

:peinlich:

Stimmt schon, Polizisten sind überhaupt nicht auf ihre Zuverlässigkeit geprüft, arbeiten ausschließlich alleine, so dass auch keine "Überprüfung" durch Kollegen stattfindet. Außerdem muß diese Regelung unbedingt abgeschafft werden, da man quasi täglich von Amokläufen durch Polizisten nach Feierabend liest.

MadMax1234: RoblaSolo ist zum Reinigen da, nicht zum inhalieren. Geh mal raus, atme etwas frische Luft und denk nochmal über das nach, was Du geschrieben hast.

TheHun

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Stimmt schon, Polizisten sind überhaupt nicht auf ihre Zuverlässigkeit geprüft, arbeiten ausschließlich alleine, so dass auch keine "Überprüfung" durch Kollegen stattfindet. Außerdem muß diese Regelung unbedingt abgeschafft werden, da man quasi täglich von Amokläufen durch Polizisten nach Feierabend liest.

Nun ja, außer Dienst "arbeiten" sie wohl schon alleine, und ihre Zuverlässigkeit ist wohl nicht so unterschiedlich vom Rest der Bevölkerung ohne grüne oder blaue Kutte. Ich gönne bestimmt (fast) jedem Polizisten, seine Waffe außer Dienst zu führen, aber es ist nicht schön, wenn dem Staat das Leben eines Polizisten höher bewertet als meines.

Muß für die nachdenklichen Typen unter den Polizisten doch auch komisch sein: Wenn sie jemanden beim Führen ohne Schein erwischen, sollen sie ihn für etwas festnageln, das sie selber vollkommen legal tun dürfen und vielleicht auch tatsächlich tun.

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...aber es ist nicht schön, wenn dem Staat das Leben eines Polizisten höher bewertet als meines.

Vielleicht, weil der Polizist ggfs. seines gefährden muß, um ( u.a. auch ) Deines zu schützen?

Muß für die nachdenklichen Typen unter den Polizisten doch auch komisch sein: Wenn sie jemanden beim Führen ohne Schein erwischen, sollen sie ihn für etwas festnageln, das sie selber vollkommen legal tun dürfen und vielleicht auch tatsächlich tun.

Polizisten dürfen auch völlig legal schneller als andere fahren....

Und ich garantiere Dir, daß weder in dem einem noch in dem

anderen Fall selbst der "nachdenkliche Typ" es komisch findet...

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Was soll ich erzählen?

bye knight

Na z.B. wann der letzte amoklaufende Polizist denn unterwegs war... :peinlich:

Ansonsten frage ich mich, wie man wieder von einem völlig anderem Thema "Munitionserwerb durch Polizeibeamte" zu "Verschwörungstheorien" kommt (klar berichtet die Presse nicht über alles, aber denkst du wirklich, ein Amoklauf durch einen Polizisten ließe sich unter den Teppich kehren? Waffenmißbrauch durch Polizisten gibt es, keine Frage. Meiner Erfahrung nach berichtet die Presse über so etwas aber dann auch besonders gerne - ist ja auflagensteigernd...)

Ich kann mich daher nur Harlekin anschließen:

B.U.L.L.S.H.I.T.

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Ich gönne bestimmt (fast) jedem Polizisten, seine Waffe außer Dienst zu führen, aber es ist nicht schön, wenn dem Staat das Leben eines Polizisten höher bewertet als meines.

ähmmm, der Polizist führt seine Dienswaffe ganz bestimmt nicht nur zum Sebstschutz

 

Muß für die nachdenklichen Typen unter den Polizisten doch auch komisch sein: Wenn sie jemanden beim Führen ohne Schein erwischen, sollen sie ihn für etwas festnageln, das sie selber vollkommen legal tun dürfen und vielleicht auch tatsächlich tun.

eben, wie du schon schreibst ..."legal" .... und dafür gibt es auch nachvollziehbare Gründe

 

 

und wenn ich es noch richtig in Erinnerung habe dürfen die sogar in Uniform kostenlos Bus und Bahn benutzen ....

 

aucxh für mich nachvollziehbar - leider machen die wenigsten davon Gebrauch ...

 

 

 

Gruß KLaus

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Na z.B. wann der letzte amoklaufende Polizist denn unterwegs war... :peinlich:
Ich spare mir mal in gleich großen Lettern zurückzubrüllen und bin eigentlich sogar der Meinung, auf so von vorneherein festbetonierte Meinungen gar nicht zu reagieren - wo soll da der Sinn drin liegen. Wer die Suchfunktion bemüht, findet schon entsprechende Vorfälle. Das muss ja im Einzelfall auch nicht immer ein Amoklauf sein. Mord oder Bankraub reicht sicher auch.

Ansonsten führe ich keine Strichliste über diese Fälle. Hier im Forum hat aber mal einer eine Liste gepostet, die eine ganze Latte an Fällen enthielt.

Weiterhin erinnere ich mich sehr deutlich daran, dass in der Zeit nach Erfurt einige "erweiterte Selbstmorde" von Polizisten durch die Presse gingen. In Nordhessen gab es einen Fall, bei dem die Frau und die Kinder zum erweiterten Kreis gehört haben. Wie gesagt, ich führe da keine Liste.

Wem das aber alles nicht reicht, dem kann ich auch gerne von einem Fall aus meinem alten Verein berichten, wo ein Mitglied (=Polizist) seiner Frau im Suff die Waffe an den Kopf gehalten hat.

Und zur Klarstellung: Das macht mir keinen Spaß und ich hege da keine Schadenfreude und ich mache daraus auch keine Verschwörung und ich habe auch kein Interesse daran die Polizei schelcht dastehen zu lassen und und und... Ich sag halt nur wie es ist. Wieso sollte es bei den Polizisten auch anders sein, als beim Rest der Bevölkerung?

bye knight

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deine   festbetonierte Meinung zur Kenntnis nehmend kann ich dir versichern, dass nach meiner - mir bekannten - und nicht selbst gefälschten Statistik der Anteil des "...Waffenmißbrauch´s durch Polizisten ..." prozentual sehr, sehr viel geringer ist als der Anteil der "normalen Bevölkerung" ...

 

da du dich mit der Materie ja augenscheinlich beschäftigt hast weisst du das selbst

 

 

Fakt ist, dass du uns immer noch den Nachweis schuldest

deine Behauptungen waren also doch nur "Behauptungen" ...

 

Das kommt oft genug vor. Allerdings wird das nicht so an die große Glocke gehangen. Schon gar nicht von der Politik.

 

 

also doch    bla bla bla bal bla ..........

 

 

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ähmmm, der Polizist führt seine Dienswaffe ganz bestimmt nicht nur zum Sebstschutz

Er führt sie aus den gleichen Gründen, aus denen auch Privatleute Waffen führen: Zum Selbstschutz und um ggf. andere Leute verteidigen zu können. Weder im und schon gar nicht außer Dienst führt er sie als Mittel hoheitlichen Wirkens, denn die Todesstrafe ist abgeschafft und Kombatant ist er auch nicht. Man könnte argumentieren, der Polizist könne jederzeit in die Lage kommen, sich wegen einer schweren Straftat in Dienst versetzen zu müssen, aber auch das sticht nicht, denn wie ein kurzer Blick auf §127 StPO zeigt, darf sich auch der Privatmann unter den entsprechenden Umständen "in Dienst versetzen."

kann ich dir versichern, dass nach meiner - mir bekannten - und nicht selbst gefälschten Statistik der Anteil des "...Waffenmißbrauch´s durch Polizisten ..." prozentual sehr, sehr viel geringer ist als der Anteil der "normalen Bevölkerung" ...

deine Behauptungen waren also doch nur "Behauptungen" ...

Quelle? Oder sind auch Deine Behauptungen nur Behauptungen? (Und: Was definiert Deine Statistik als Mißbrauch? Wenn da das Führen hereingerechnet wird, dann sind die Berechtigten natürlich im Vorteil, weil ihnen das Führen gar nicht als Mißbrauch angelastet wird. Was ist die Vergleichsgruppe? Alle Einwohner, alle Einwohner einer bestimmten Altersgruppe, nur Deutsche, EU-Bürger, oder auch Nicht-EU-Bürger?)

Reine Engel sind im Übrigen auch die Polizisten nicht: Auf einen Polizisten kommen ca. 330 Bundesbürger und auf eine Körperverletzung im Amt kommen nur 243 angezeigte Köperverletzungen. Zugegeben, der Vergleich hinkt ein wenig, aber die Behauptung, daß Polizisten zuverlässiger seien als Nichtpolizisten in vergleichbaren sozioökonomischen Umständen, scheint doch auch fraglich zu sein.

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Er führt sie aus den gleichen Gründen, aus denen auch Privatleute Waffen führen: Zum Selbstschutz und um ggf. andere Leute verteidigen zu können.

und das stimmt eben so nicht ... dann brauchten wir keine Polizisten - etwas einfach argumentiert lieber Proud NRA Member

"Privatleute" können nie dieselben Hoheitsrechte haben wie Staatsbeamte ... - und die gehören beim Schusswaffengebrauch nun eben mal dazu

Reine Engel sind im Übrigen auch die Polizisten nicht: Auf einen Polizisten kommen ca. 330 Bundesbürger und auf eine Körperverletzung im Amt kommen nur 243 angezeigte Köperverletzungen. Zugegeben, der Vergleich hinkt ...

ebent ...

... daß Polizisten zuverläßiger seien als Nichtpolizisten in vergleichbaren sozioökonomischen Umständen, scheint doch auch fraglich zu sein.

das obliegt jedem selbst da es mittlerweile keine Statistik gib, die nicht irgendwie dagegen ausgelegt werden kann

allein die Logik hätte deine Argumentation erklären können - aber das kann jeder selbst entscheiden ...

 

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"Privatleute" können nie dieselben Hoheitsrechte haben wie Staatsbeamte ... - und die gehören beim Schusswaffengebrauch nun eben mal dazu

Nein, nein, nein...hoheitlichen Schußwaffengebrauch hatten wir durch die Einsatzgruppen und an der innerdeutschen Grenze, aber unserer Polizei ist er gottlob verboten. Polizisten dürfen ganz eindeutig ihre Waffen nur zu Notwehr und Nothilfe einsetzen, so wie jeder andere Mensch auch. Die Todesstrafe ist genauso verboten wie administrative Liquidationen, und im Notwehrfall hat ein Polizist keinerlei Sonderrechte.

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Auch ich möchte meinen Beitrag zu einer lebhaften Diskussion leisten, dieser Thread darf doch nicht nach 4 Jahren sterben, obwohl die Ursprungsfrage erschöpfend diskutiert wurde.

@NRA

entspricht das folgende Bild auch Deiner Sicht staatlicher Gewalt und dem Umgang mit Waffen durch Beamte in Deutschland ?

post-17224-1172012568_thumb.jpg

Ich persönlich hab' da ne ganz andere Einschätzung. Ansonsten darf ich Dich auf unser Grundrecht auf Freizügigkeit aufmerksam machen.

@MadMax

Deinen Zombie-Animierungs-Post empfinde ich als 'ne ganz hinterhältige und dumpfe Parole. Sie erhebt indirekt einen Vorwurf und ist nicht direkt zu widerlegen. Das ist ganz mieser Propagandastil. Lass das !

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@NRA

entspricht das folgende Bild auch Deiner Sicht staatlicher Gewalt und dem Umgang mit Waffen durch Beamte in Deutschland ?

Meine persönlichen Erfahrungen mit der deutschen wie mit der amerikanischen Polizei waren bisher gut--allesfalls etwas langsam waren sie manchmal, aber eigentlich immer höflich. (Einmal hatte ich das Mißvergnügen in eine Polizeipistolenmündung blicken zu dürfen, aber das scheine ich gut gehandelt zu haben, denn kurze Zeit später bestand der Beamte darauf, mir seinen Schwarzwaldurlaub haarklein zu erzählen.) Auf der anderen Seite hat mein Vater nur durch großes Glück die Nazis überlebt, und mich persönlich hätten die Nazis wegen Abstammung und Ansichten und die Kommies nur wegen meiner Ansichten gehaßt und mit Pech getötet.

Mißtrauen vor der Konzentration von Gewaltmitteln in einigen wenigen Händen ist immer angebracht. Ohne dieses Mißtrauen bräuchten wir weder eine Verfassung noch ein Strafrecht noch ein Verwaltungsrecht sondern lediglich ein Organ zur Verkündung der Befehle an die lieben Untertanen.

Das Bild bezieht sich, nehme ich an, auf einige Aktionen in New Orleans nach der Flut, und daß diese Aktionen skandalös waren bestreitet eingentlich kaum jemand.

Ich persönlich hab' da ne ganz andere Einschätzung. Ansonsten darf ich Dich auf unser Grundrecht auf Freizügigkeit aufmerksam machen.

Erstens wohne ich ja schon in Amerika, wenngleich ich Deutscher bin, bleibe, und Deutschland und insbesondere Württemberg liebe. Patriotismus heißt, zweitens, nicht, alles was die Mächtigen oder vielleicht sogar die Mehrheit aushecken kritiklos für richtig zu befinden. Gerade der Patriot muß über die Zustände in seinem Land nachdenken und Dinge die er als Mißstände erkennt anprangern.

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Polizisten dürfen ganz eindeutig ihre Waffen nur zu

Notwehr und Nothilfe einsetzen, so wie jeder andere Mensch auch. .

Hhm,

vielleicht solltest Du mal in die Polizeigesetze der Bundesländer schauen

und Deine Meinung revidieren...

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Hallo ihrs smile.gif

Folgende Frage: Meine Freundin ist Polizistin und würde gerne mit mir von Zeit zu auf den Schießstand gehen.

Da ich nur KK schieße fragen wir uns beide, wie sie an die Munition kommen kann. Sie hat nicht unbedingt Lust ihre Vorgesetzten darauf anzusprechen weshalb ich mich an Euch wende.

Was gibts denn für Vorschriften bzgl. Munitionserwerb für Polizeibeamte?

Bisher hat irgendjemand in meinem Verein sich immer erbarmt 9x19 zu sponsern, aber da muß es doch ne ganz einfach Möglichkeit geben, oder?

Danke sag ich schon mal jetzt.

Gruß

xylo

So - und nun noch ein Hesse hintendrann.

Warum hat das Mädchen denn keine Lust die Kollegen/Kolleginnen zu Fragen.?

Mann !!

Vielleicht bemerkt sie dann, das in Ihrer Dienststelle 50 aktive Schützen sind,

die sie zu allen möglichen Veranstaltungen einladen ..... :00000733:

Und der "Dienst" macht mehr Freude...

Man redet Montags nicht nur über Fußball - sondern auch mal über unseren Schießsport .....

Jedenfalls hatte ich in einer Nachbardienststelle so ein "AHA-Erlebnis" ,,,,

.... war verblüffend wie klein die Welt doch ist .....

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vielleicht solltest Du mal in die Polizeigesetze der Bundesländer schauen

und Deine Meinung revidieren...

Na ja, sowohl die Polizeigesetze als auch die Rechtsprechung was ein Privatmann bei quasi-hoheitlichem Handeln nach §127 StPO darf lassen vieles offen. Das baden-württembergische Polizeigesetz z.B. erlaubt nichttödlichen Schußwaffeneinsatz zusätzlich zu Notwehr-/Hilfesituationen in gewissen Fällen der Fluchtverhinderung, in denen ein Privatmann zunächst wohl keinen derartigen Zwang anwenden dürfte. Auf der anderen Seite schränkt es tödlichen Schußwaffeneinsatz klar auf Notwehrfälle ein. Ob diese Unterscheidung realistisch ist, ist eine andere Frage. Gleichzeitig scheint der BGH der Ansicht zu sein, daß auch ein Privatmann zur Vornahme einer Festnahme nach §127 in gewissen ganz außergewöhnlichen Fällen von der Schußwaffe Gebrauch machen darf. Die Rechtslage stellt sich wohl sowohl für den Polizisten als auch für den Privatmann schwammig dar (wenngleich der Privatmann natürlich die Option hat, im Zweifel zur Vermeidung von Ärger einfach nichts zu tun, was der Polizist nicht so ohne weiteres darf).

Zumindest für den Schußwaffeneinsatz mit Tötungsabsicht (und darum dreht es sich bei dieser Diskussion ja eigentlich--beim Versuch der nichttödlichen Schußwaffenanwendung ist die Kanone wohl ein schlechter Ersatz für den besser geeigneten Taser) sehe ich aber nicht, welche Sonderrechte Polizisten haben sollten, denn hier sind sie ja eindeutig auch auf den Notwehrfall beschränkt und sogar durch die Polizeigesetze und Dienstvorschriften weiter eingeschränkt als der Privatmann.

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Nein, nein, nein...hoheitlichen Schußwaffengebrauch hatten wir durch die Einsatzgruppen und an der innerdeutschen Grenze, aber unserer Polizei ist er gottlob verboten. Polizisten dürfen ganz eindeutig ihre Waffen nur zu Notwehr und Nothilfe einsetzen, so wie jeder andere Mensch auch. Die Todesstrafe ist genauso verboten wie administrative Liquidationen, und im Notwehrfall hat ein Polizist keinerlei Sonderrechte.

bevor Du hier solchen Unsinn verbreitest solltest Du Dich mal schlau machen über "unmittelbaren Zwang" und "Zulässigkeit des Schusswaffengebrauchs" in den einschlägigen Polizeigesetzen der Länder!

Du redest wie der Blinde von der Farbe!

Der Linux-Pinguin sagt dazu: "wer keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten"

Harlekin

PS: BULLSHIT

edit: Olt d.R. wahr schneller....

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Zumindest für den Schußwaffeneinsatz mit Tötungsabsicht (und darum dreht es sich bei dieser Diskussion ja eigentlich--beim Versuch der nichttödlichen Schußwaffenanwendung ist die Kanone wohl ein schlechter Ersatz für den besser geeigneten Taser) sehe ich aber nicht, welche Sonderrechte Polizisten haben sollten, denn hier sind sie ja eindeutig auch auf den Notwehrfall beschränkt und sogar durch die Polizeigesetze und Dienstvorschriften weiter eingeschränkt als der Privatmann.

es ist überhaupt nichts schwammig.....

hier ein Auszug aus dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (in anderen Ländern gibt es ähnliche Polizeigesetze:

§ 25

Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,

1.um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach

a)als ein Verbrechen,

b)als ein Vergehen darstellt, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird;

2.um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie

a)bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt, oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen wird,

b)eines Verbrechens dringend verdächtigt ist oder

c)eines Vergehens dringend verdächtigt ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

3.zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich im amtlichen Gewahrsam befindet oder befand

a)in einer festen Anstalt,

b)sonst wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,

c)oder wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

4.wenn sie mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen

a)Sicherungsverwahrung (§§ 66 , 66 b des Strafgesetzbuches, § 106 Absätze 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes),

b)Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) oder

c)Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches)

angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versuchen.

(2)Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. 2 § 20 Absatz 1 Satz 1 findet im Falle des Satzes 1 keine Anwendung.

(3) Schusswaffen dürfen entgegen Absatz 1 Nummer 3 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

wie vielleicht auch für Dich als Laien erkennbar ist, handelt es sich hierbei um Bestimmungen die außerhalb von Notwehr und Nothilfe.

Harlekin

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Mahlzeit,

in der Praxis, hat es sich, für die/den Beamtin/en der geschossen hat,

als "günstiger" Erwiesen, sich auf Notwehr zu berufen, als auf die

UZwaG -Pol. des Bundeslandes.

Da hats die Staatsanwaltschaft "leichter".

Den"Tip"kriegt man bestimmt im Rahmen der Ausbildung mit auf den "Weg.

Gruss

Opa686

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