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Alle Inhalte von Fyodor
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Ja, alle dauerhafte Beschriftung ist anzugeben. Bei meinen Thompson-Magazinen waren das auch Romane!
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Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
Fyodor antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Genau dafür ist es ja so geschrieben. -
Das ist zwar ein wichtiger Hinweis, hier aber irrelevant. Wobei ich einen Fangschußgeber in .357mag aus der 12ga Flinte absolut verstehe, eine 6,35 aus dem .357 Revolver aber irgendwie nicht nachvollziehen kann.
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Bei mir ist es andersrum. Irgendwann stelle ich den 1881 Stutzer neben den LeMat
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Ist nicht das Thema hier. Ich habe gerade übrigens mit meiner Behörde telefoniert zu dem Thema. Ja, ein Einstecksystem ist nicht eintragungspflichtig. Wenn es aber vorher auf einer WBK stand (Erbe, viele Jäger bestehen drauf,...) , muss irgendwie der Eintrag im NWR angepasst werden. Das wiederum ist nicht so einfach möglich ohne Eintrag in die WBK, wozu ich nicht verpflichtet wäre und was Geld kostet. Weshalb ich es auch nicht vor habe. Alles sehr gut durchdacht, unser Gesetz... Ich bin auf jeden Fall sauber, weil ich es nicht eintragen lassen muss.
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Katha Schulze's Hetzkampagne um ein Jahr verschoben
Fyodor antwortete auf switty's Thema in Waffenlobby
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe wurden Butterfky-Messer verboten, weil ein Politiker in Berlin mal ein oder zwei Punks damit hat flippern sehen. Da gab es noch nicht mal echte Fälle. -
Ja Nein, aber durch die geringere Länge wird die Feder härter.
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Ich konnte mittlerweile auch drei Stück 10er (gekürzte normale) Magazine für meine Thompson bekommen. Leider nicht mehr zur Reinigung zerlegbar, und jedes so teuer wie fünf normale. Außerdem nur drei Stück. Und... booaahh, sind die ver**** schwer zu füllen! Die normalen 30er gehen ja locker, die kleinen 20er sind auch OK. Aber die 10er, da bricht man sich beinahe die Finger.
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Teilweise sogar innerhalb eines Büros...
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Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
Fyodor antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Je mehr ich in die Tiefen vordringe, desto mehr stimme ich @ASE zu. die Magazine sind verbotene Waffen mit allen daraus folgenden Konsequenzen, inklusive strenger Aufbewahrungsvorschrift. Lediglich das allgemeine Umgangsverbot wird den Altbesitzer erster Klasse (vor Mitte 2017) gegenüber nicht wirksam. Er benötigt also keine Sondererlaubnis zum Umgang, für ihn ist der Umgang mit genau den gemeldeten Magazinen nicht verboten. Die Magazine bleiben trotzdem verbotene Waffen. Gut dass ich das bisher ohnehin so gehandhabt habe, um möglichen Diskussionen gar nicht aufkommen zu lassen. Meine gemeldeten Magazine (die normal großen und das eine tatsächlich große) liegen nebst Anzeigeformular (und seit kurzem der Kopie der Anzeigebestätigung) im 1er Schrank. Muss ich für die geplanten Kurzwaffen eben noch einen kaufen... Meine Frau wird sich freuen. Der wird dann aber wohl eher ein großer Schrank, da können dann zwei von den Würfeln für weg. -
Lee universal Entzündermatritze 😂😂😂
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Gestern Abend am Computer habe ich nochmal genauer ins Waffengesetz gelesen: Anlage 2 sagt: Lese ich das richtig (immer unter der Prämisse dass eine passende Grundwaffe vorhanden ist): Austausch- und Wechselläufe (mit und ohne Verschluss) dürfen erlaubnisfrei erworben werden, müssen aber eingetragen werden. Diese können nur verwendet werden wenn der eigentliche Lauf der Waffe dazu entfernt wird. Einsteckläufe (mit und ohne Verschluss) und "Fangschußgeber" (sehr kurze Einsteckläufe) dürfen erlaubnisfrei erworben und besessen werden ohne eingetragen zu werden. Diese werden in den vorhandenen und unveränderten Lauf der Waffe bzw. das Patronenlager eingesetzt. Wie sieht es dann aus wenn ich ein Einstecksystem nach 2a erwerbe von einem Erben, der es vorher auf seiner Erben-WBK hatte? Muss ich die Behörde trotzdem informieren, kann mir aber die Eintragung sparen? Das Teil hat immerhin zwei T-IDs.
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Ich habe ungelogen fünf Jahre lang (!) gedacht, der Ausstoßer hätte sich durch Kontakt mit dem inneren Hülsenboden messingfarben verfärbt und durch den Druck etwas gestaucht. Erst als der Ausstoßer brach und getauscht werden musste habe ich erkannt was es war... die Hülse steckte da wie gesagt ca. 5 Jahre lang drauf. Färbung und "Stauchung" fielen mir nämlich schon kurz nach Inbetriebnahme auf, daher weiß ich das relativ genau.
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Außer der Casull habe ich mittlerweile alles beisammen. Danke allen Spendern! Jetzt muss ich nur noch den Pappkarton durch eine schöne Präsentationsbox ersetzen. Dann kann ich mir das in meine Wiederladeecke hängen.
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Das hast Du falsch verstanden. Nicht der Erwerb des Magazins, sondern der kurzzeitige Erwerb einer Langwaffe auf dem Schießstand, wenn zu Hause "große" Magazine dafür liegen, die dir eine Pistole gedacht, und dort "klein" sind. Danke @Proud NRA Member, ich hatte da einen Fehler in meiner gedanklichen Version. Problematisch werden die dual-use Magazine also erst wenn man eine Besitzerlaubnis für eine passende Langwaffe hat, nicht wenn man sie erlaubnisfrei erwirbt (zum Beispiel von Freund auf dem Schießstand zum Testen in die Hand gedrückt bekommt).
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Du hast keinen Anspruch auf einer Verlängerung, diese ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ob und wie die Behörde das trotzdem zu Deiner Zufriedenheit gestalten kann, musst Du mir Deinem Sachbearbeiter absprechen, nur er kann Dir da verbindliche Auskunft geben. Da die Verzögerung nicht durch Dich verschuldet ist, wäre es gut denkbar dass Du eine Verlängerung bekommst. Aber irgendwas kaufen, nur damit der Eintrag nicht verfällt, würde ich nicht machen. Dann lieber nochmal bestellen, und erst sobald sie beim Händler liegt, den Voreintrag holen.
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IGLB - "Interessengemeinschaft Legalbewehrung"
Fyodor antwortete auf highlower's Thema in Waffenlobby
Damit ist das einzige was Du erreichst: OK, Du darfst Schalldämpfer benutzen, aber nur auf KK-EL. Alles andere kommt weg, brauchst Du ja nicht. -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
Fyodor antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Oder zum Schraubstock und danach zur Wertstofftonne. -
Das ist im letzten Jahrzehnt vieles.
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Nicht ganz. Überleg nochmal was waffenrechtlich unter "Erwerb" zu verstehen ist. Dazu gehört nicht, dass man Eigentum an der Waffe erwirbt, und noch nicht mal dass man sie in die Hand nimmt.
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Bestimmt. Aber wenn ich keine Langwaffe für .40SW Glock-Magazine kaufe, brauche ich die nicht. Ich habe im Gesetz keine Ausnahme gefunden.
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Dann kaufe ich mir eben eine Langwaffe in 9mm. Da habe ich noch keine Kurzwaffen, und bekomme mit den Magazinen keine Probleme. Dafür den Mun-Erwerb für ein weiteres Kaliber. Das ist so sicher nicht gewollt.
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Die Magazine zu Hause werden aber auch dann (kurzzeitig) verboten, wenn Du auf dem Schießstand die dazu passende Langwaffe eines Kumpels ausprobierst. Es geht dabei ja um waffenrechtlichen Besitz, und die geliehene Waffe besitzt Du (waffenrechtlich) in den Moment wenn Du damit schießt.
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Schwierig... solange Du keine Langwaffe dafür hast, kannst Du sie eigentlich gar nicht melden, weil es so lange gar keine "großen" Magazine sind. Das werden sie erst, wenn Du eine passende Langwaffe in die Hand nimmst. Andererseits ist eine spätere Anmeldung nicht mehr möglich. Und durch die Anzeige verwandeln sie sich in grundsätzlich verbotene Gegenstände. Zum Glück ist meine Glock in .40SW. Langwaffen die diese Magazine nutzen sind so selten, dass ich das getrost ignorieren kann.
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... genau die angezeigten Magazine, und keine anderen. Darfst Du mir WBK einfach Waffen kaufen gehen, weil Du ja eine Erlaubnis für diese und jene schon hat, auf der Grundlage müsste doch auch... Wenn unser Waffengesetz sicherstellen sollte dass nur zuverlässige Menschen legal Waffen besitzen, dann wäre es so: kleiner Kurs mit Prüfung, Überprüfung durch die Polizeien, Ausstellung einer Waffenbesitzerlaubnis, und dann geh kaufen worauf Du Bock hast. So ist es aber nicht.