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Fyodor

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  1. Jein. Die AWaffV erlaubt, dass in der Sportordnung Abweichungen von den Disziplinen für Training und Wettkampf zugelassen werden dürfen. Aber diese Abweichung muss eben durch die Sportordnung erlaubt sein. So verstehe ich den Satz in der Verordnung, und die Sportordnungen haben auch tatsächlich einen Teil, in dem fürs Training Abweichungen zugelassen werden.
  2. Fyodor

    Schweizer Reservisten

    Die Taschenmunition wurde doch vor ein paar Jahren eingezogen, dachte ich?
  3. Das halte ich für eine falsche Interpretation. Im eingesetzten Magazin haben auch dann keine Patronen zu sein, wenn eine Fahne im Lauf steckt. Ist das Magazin aber nicht in die Waffe eingesetzt, dürfen da auch Patronen drin sein. Magazine müssen so oder so nicht (als solche) kontrolliert werden. Nur der Ladezustand der Waffe ist bei Bedarf zu überprüfen. Damit sind gemeint: Patronenlager und eingebaute oder eingesetzte Magazine. Magazine die neben der Waffe liegen sind ohne Bedeutung. Ansonsten hast Du schon Recht, die Aufsicht hat mehr zu tun als nur ein sicheres Schießen zu gewährleisten. Allein dieses nutzlose "nur schießen nach Sportordnung" erfordert aktuelle und tiefe Kenntnisse, und ist für die Sicherheit des Staates und der Personen auf dem Schießstand so überflüssig wie ein Kropf.
  4. Dann hilft mir zu lernen. Was bescheiden die denn noch? Kann man da mit jeder Frage nach Einschätzung hingehen? Wenn ja, war mir das nicht bewusst, ich kenne nur die Bescheide für Sportwaffen bezüglich der Frage nach Anschein einer Kriegswaffe. Es ist nur gut dass man sich seine Händler aussuchen kann. Manche haben aber offensichtlich so volle Auftragsbücher, dass sie die 3:33-Regel ignorieren können. Es sei ihnen gegönnt.
  5. Das ist doch Quatsch. Der Feststellungsbescheid hat noch nie die Legalität einer Waffe beurteilt, sofern nur ob diese sportlich eingesetzt werden darf, und auch das war er nur bei strittigen Fällen nötig. Und zwar nicht ob verboten ist nicht, sondern ob optisch Kriegswaffe oder nicht. Ausgerechnet das als Beispiel herangezogene StGw44 taugt dazu gar nicht. Denn es ist im Original gar keine Kriegswaffe, sondern nur verbotene Waffe. Ein Feststellungsbescheid war also in keinem Fall nötig, weil die Waffe zwar optisch einer verbotenen Waffe gleicht, sogar aus deren Teilen gefertigt wurde, aber eben keiner Kriegswaffe.
  6. Aus ehemaligen Vollautomaten konvertierte Halbautomaten sind jetzt Kat.A. Das macht aber nichts, weil die Kategorien in deutschen Waffenrecht zwar definiert werden (grob angelehnt an die EU-Richtlinie), aber ansonsten keine Bedeutung haben. Verbotene Waffen sind anders definiert.
  7. Das wiederum geht die Aufsicht nichts an. Die Waffen, ja, die müssen entladen sein. Aber die Magazine nicht.
  8. Meine höchstpersönliche 1911 hat auch einmal trotz Laufstecker repetiert. Es geht! Ich hatte das selbst in der Hand. Ich war auch überrascht. Allerdings steckte das Geschoss nahe der Mündung. Da schrzeibt der Impuls doch noch gereicht zu haben.
  9. Das klingt doch gut! Ich will noch versuchen ob mein Endoskop passt, aber ich glaube dass wird eng. Wenn das nicht passt, komme ich gerne nochmal auf Dich zurück. Hast Du die Abmaße der PieCam?
  10. Dein Ton. ... und davon genau Null mit legalen Eigenumbauten auf 10 Joule.
  11. Nein. Aber warum fragt jemand, der in Schweden sicher Waffen verkauft, in einem deutschen Forum danach, wie kann die in Schweden zu starken Modelle in Schweden auf zulässige Modelle selbst umbauen kann... warum fragt er das nicht in einem schwedischen Forum? Und warum weiß er es nicht, wenn er die Dinger sich schon verkauft? Da wird sich niemand besser mit auskennen hier im Forum als er selbst.
  12. Stimmt ja auch. Dem Besitzer gegenüber wird das Verbot nicht wirksam. Dass ändert nichts am grundsätzlichen Status als verbotener Gegenstand.
  13. Ich empfinde zehn Tage, inklusive dreimal Postlaufzeit (von mir zum Vereinsvorstand, von dort zum Verband, und zurück zu mir) nicht als lang. Länger hat es glaube ich nur einmal gedauert.
  14. Leider will der GSVBW diese haben. Auch wenn mein Vereinsvorstand jedesmal schimpft... verlangt werden Wettkampfnachweisen der letzten zwei Jahre. Das sind bei mir pro Jahr so ca. 70-90, sogar 2020 habe ich 25 Stück zusammen bekommen. Aber man besteht darauf, auch auf DIN A4 und einseitig... zumindest sieht man den Umschlägen so schon von außen das Ergebnis der Prüfung an.
  15. Dann solltest Du ja auch fachkundig sein. Auch wenn die Mehrzahl Deiner Fragen daran zweifeln lässt.
  16. Nur an bereits vorher vorhandene Mitbenutzer die als Erben in Frage kommen. Gemeinsame Aufbewahrung in einer WG? Kein Erbe. Erbe ist Schütze, aber vor dem Todesfall ohne gemeinsame Aufbewahrung? Kein Bestandsschutz.
  17. Da widerholen sie das bekannte Formular mit den angezeigten Magazinen wörtlich, aber gedruckt statt handschriftlich. Und bitten um die Zahlung von 20€. Zumindest bei mir. Mehr steht nicht drin, auch nicht zur Aufbewahrung. Warum auch, eigentlich ist die klar. Was mich noch interessieren würde ist der Bestandsschutz beim B-Schrank. Der war früher ja auch für verbotene Waffen ausreichend, und normal große Magazine sind als solche definiert. Ich habe nämlich einen schön großen B-Schrank, der Platz für 20 Kurzwaffen böte... ich darf aber nur zehn darin aufbewahren. Im 1er-Würfel ist der Platz dagegen knapp. Wenn die Magazine im B-Schrank aufbewahrt werden dürften, wäre das eine deutliche Erleichterung.
  18. Das heißt nichts. Alle Schweizer Gewehre seit 1890 rum hatten die Schlitze für Ladestreifen nach Mauser-Art. Eingeführt wurden sie nie. Dafür benutzen sie Lader, für die man keine solchen Schlitze benötigt.
  19. Bei den Briten waren die Magazine sogar an der Waffe festgekettet.
  20. Nein, warum sollte man? Was man natürlich, abseits des Schießbuchs, eventuell nachweisen muss sind Wettkampfteilnahmen. Das ist aber nicht nur im BDS so. Und da möchte man auch für die auf sportliches Bedürfnis erworbenen Waffen einen Nutzungsnachweis haben. Aber da reicht auch eine Selbsterklärung.
  21. Muss man das verwenden? Ich bin nicht im BDMP... beim BDS wird auch ein Büchlein angeboten, das man nutzen kann, aber handschriftlich geht auch. Mein Schießbuch sieht übrigens so aus, und hat bisher immer ausgereicht:
  22. Das Schießbuch ist Deine persönliche Dokumentation Deiner schießsportlichen Tätigkeit. Da kannst Du prinzipiell reinschreiben was Du willst. Ich würde nur rein schreiben was unbedingt notwendig ist die Bedürfnisbescheinigung bzw. -Erhalt. Nein, das ist viel zu viel. Datum, Ort, Kurzwaffe oder Langwaffe, fertig. Alles andere gehört, falls man es genauer haben will, in ein Trainingsbuch, und das geht überhaupt niemanden etwas an außer den Schützen.
  23. Irgendwo wird da ein Gericht schon einen Gaslauf finden...
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