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Fyodor

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  1. 11
  2. BW, Kreis RA, ja.
  3. Eben nicht. Er sucht eine legale Möglichkeit. Die einzig praktikable, die Waffe zu bezahlen und beim Händler zu lagern wurde schon genannt. Alternativ auf der WBK eines Freundes parken, das kostet aber zweimal Gebühren. Dafür darf der sie dann auch mit zum Schießstand nehmen. Allerdings opfert der auch ein Bedürfnis dafür. Oder den Schützenverein in den man Mitglied ist fragen ob sie auf die Vereins-WBK genommen werden kann mit Nutzungsvertrag. Das habe ich so schon in einem meiner Vereine gesehen.
  4. Zum Halbautomaten umgebaute ehemalige Vollautomaten.
  5. Ich meinte die Kategorie B Waffe, die mittlerweile in Deutschland A ist.
  6. Überall identisch.
  7. Bei vielen meiner Waffen steht eine Kategorie gar nicht dabei. Eine ist mit Kategorie B eingetragen, mittlerweile aber durch Gesetzesänderung in A gerutscht. Steht trotzdem B drin. Laut EU-Richtlinie zum Zeitpunkt der Eintragung sollte es aber C sein.
  8. Ich verstehe die Angst vieler Waffenbesitzer vor Kat.A nicht. Im Waffengesetz werden die Kategorien definiert. Weitere Auswirkungen hat das keine. Sie sind halt definiert. Sie sind aber keine Grundlage für eine Einstufung einer Waffe als verboten oder nicht.
  9. Nicht ablenken.
  10. Ernstgemeinte Frage: Wenn das Gesetz die Angabe von "dauerhafter Beschriftung" fordert, ohne das einzugrenzen. Du und Dein SB in Eigenregie das so interpretieren dass damit halbwegs eindeutige Identifizierungsmerkmale, und nicht jegliche Beschriftung gemeint sind. Auf dem Magazin eine dreizeilige Herstelleranschrift und eine vierzeilige Bedienungsanleitung eingeprägt sind. Ansonsten aber gar nichts. Was würdest Du davon angeben? Alles? Nichts, weil nichts davon der Identifikation dient (stimmt nicht ganz, gerade die Bedienungsanleitung identifiziert das Magazin zweifelsfrei nach Typ und Kapazität) Oder welchen Auszug davon würdest Du persönlich auswählen? Ich meine das ernst. Vor genau diesem Problem stand ich nämlich, und wurde hier schon mehrfach blöd angemacht, weil ich mich für "alles angeben" entschieden habe, und so sei das Gesetz doch gar nicht gemeint, und der SB weil keine Bedienungsanleitung lesen.
  11. Man braucht was zu Essen und Wasser, und wenn es kalt ist eine windgeschützte Ecke. Alles darüber hinaus ist Luxus, und zum Leben nicht unmittelbar notwendig.
  12. Nicht aber das Verbot von leeren Gehäusen. In der EU-Richtlinie sind Ausnahmen für Waffenbesitzer explizit erwähnt.
  13. Das sind die zwei Möglichkeiten, richtig. Entweder damit arrangieren, oder eine zum aussichtslose "Klage" finanzieren. Beim letzten Mal habe ich auch gespendet, und nicht zu knapp. In den letzten zwei Jahren war ich aber eineinhalb Jahre arbeitslos, da gab es wichtigeres zu bezahlen. Sonst wäre von mir auch was dazu gekommen. Auch wenn es völlig aussichtslos ist. Weil das Verfassungsgericht seine politischen Entscheidungen ganz legal am Recht vorbei treffen kann, indem es einfach entscheidet über einen Sachverhalt nicht zu entscheiden.
  14. Du meinst die Verfassungsbeschwerde? Da wird erstmal ein Anwalt ca. 20k€ dran verdienen, dann liegt es zwei bis drei Jahre beim Verfassungsgericht, bis die Beschwerde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen wird.
  15. $5 (1) 2. (Sorry, auf den Handy finde ich das Paragraphen-Symbol nicht)
  16. Was? Die Magazine nicht anzumelden, obwohl ein Jahr Zeit war soll kein Vorsatz sein?
  17. Das ist gewollt, und nein, es ist keine Lücke. Es ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Waffengesetz. Zuverlässigkeit ade... egal ob da noch eine Strafzahlung dazu kommt oder nicht. Zumal ab nächster Woche eine Nachmeldung nicht mehr möglich ist.
  18. Entscheidend ist nur ob für Kurz- oder Langwaffen. Das kann man meistens einigermaßen erkennen. Aber beeil Dich, in ein paar Tagen ist zu spät.
  19. Im Gegensatz zur dauerhaften Beschriftung (ohne Einschränkungen) sind diese nicht per Gesetz gefordert.
  20. So sah das bei mir aus
  21. Wollen können sie viel, das entbindet Dich nicht von der Pflicht vollständige Angaben zu machen.
  22. Es ist weder verboten das auszudrucken und manuell auszufüllen, noch ist es überhaupt formgebunden. Und wenn der Platz nicht reicht, reicht der Platz nicht. Bei mir stand im Formular auch "siehe 1", "siehe 2" und "siehe 3". Und auf dem zweiten Blatt war das dann genau weitergegeben, wir ausgeprägt.
  23. Keins meiner Magazine, egal für welche Waffe, besitzt individuelle Kennzeichnungen. Alle generisch, wenn überhaupt. Und gefördert wird die Angabe der dauerhaften Beschriftung. Durch weglassen von Teilen davon bist Du angreifbar.
  24. Das Gesetz sagt da was anderes. Bei meinen Magazinen habe ich identische Beschriftungen zusammengefasst, und auf einem zweiten Blatt diese dann genau angegeben, wortgetreu. Beim Thompson-Trommelmagazin dann natürlich auch die gesamte Bedienungsanleitung. Die ist nämlich eingeprägt, und deshalb eine dauerhafte Beschriftung. Aber so wollen sie es ja...
  25. Laut Gesetz sind alle dauerhaften Beschriftungen anzugeben. Also auch: 1 2 3 4 ...
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