Ernstgemeinte Frage:
Wenn das Gesetz die Angabe von "dauerhafter Beschriftung" fordert, ohne das einzugrenzen.
Du und Dein SB in Eigenregie das so interpretieren dass damit halbwegs eindeutige Identifizierungsmerkmale, und nicht jegliche Beschriftung gemeint sind.
Auf dem Magazin eine dreizeilige Herstelleranschrift und eine vierzeilige Bedienungsanleitung eingeprägt sind.
Ansonsten aber gar nichts.
Was würdest Du davon angeben?
Alles?
Nichts, weil nichts davon der Identifikation dient (stimmt nicht ganz, gerade die Bedienungsanleitung identifiziert das Magazin zweifelsfrei nach Typ und Kapazität)
Oder welchen Auszug davon würdest Du persönlich auswählen?
Ich meine das ernst. Vor genau diesem Problem stand ich nämlich, und wurde hier schon mehrfach blöd angemacht, weil ich mich für "alles angeben" entschieden habe, und so sei das Gesetz doch gar nicht gemeint, und der SB weil keine Bedienungsanleitung lesen.