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"This is my rifle, this is my gun, ..."
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Der da? http://ipsc.de/wp-content/uploads/ipsc_kalender.html
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Bei meinem Kurs damals (ist aber auch mittlerweile wieder einige Jahre her) war etwa ein Drittel des Tages das Thema Selbstverteidigung. Natürlich keine praktischen Übungen, aber eben der rechtliche Rahmen. Auch in der Prüfung nahm dieses Thema den größten Einzelposten ein. Bei unserer gesetzeskonformen Aufbewahrung könnte man das Thema ganz außer Acht lassen. Wer seine Waffen gesetzeskonform aufbewahrt, braucht in der Realität an bewaffnete Selbstverteidigung gar nicht zu denken.
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Wobei der Gesetzgeber daran nicht unschuldig ist. Im Sachkundekurs nimmt die bewaffnete Selbstverteidigung einen ganz erheblichen Teil ein. Natürlich geht man dann davon aus, dass diese zum Waffenbesitz dazu gehört.
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Beim Verfassungsgericht: Wir wollen uns damit nicht beschäftigen, bleibe der Pöbel doch wo er will.
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Hatten wir. Aber die Klage wurde ja auch nicht wegen eines fehlenden Betroffenen abgewiesen, sondern ohne Begründung gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Das ist auch etwas, das nur das Verfassungsgericht darf: Wenn ihnen das zu erwartende Urteil nicht gefällt, wird einfach gar nicht entschieden.
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Die FvLW hatte genau dagegen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Wurde ohne Begründung abgewiesen.
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Eben nicht. Das wäre vergleichbar, wenn wir die Waffen alle x Jahre zum Neubeschuß bringen müßten. Da aber eben von einer defekten Waffe keine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, ist das nicht nötig (irrsinnigerweise sind ausgerechnet Böller mit ihren vergleichsweise niedrigen Drücken und ohne Projektile dann doch wieder nachbeschußpflichtig). Die willkürliche Aufbwahrungskontrolle entspricht in etwa einer Geschwindigkeitskontrolle. Und für die muß man eben nicht zahlen, wenn man sich an die Regeln hält.
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Selbst mein gewöhnlicher Langwaffenkoffer würde diese Bedingung (drei Handgriffe und drei Sekunden) problemlos erfüllen. Er hat vier Schnappschlösser, allein das sind also vier Handgriffe. Dann ist die Waffe in ein Tuch eingeschlagen, also braucht man auch länger als drei Sekunden um sie in Anschlag zu bringen. Ich werde trotzdem immer eins der Schlösser abgeschlossen lassen, weil ich im Fall des Falles keinen Bock auf Diskussionen mit Personen habe, die eine geladene Waffe bei sich führen um mir ihre laienhafte WaffG-Auslegung aufzwingen zu können.
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Ein Kofferraum ist ein Behältnis. In einem PKW, bei dem man nicht vom Fahrgastraum in den Kofferraum greifen kann, darf die Waffe theoretisch lose im Kofferraum liegen (abgesehen davon dass man sie dort kaum nicht zugriffsbereit hin bekommt). Der Kombi-Kofferraum ist häufig nach oben offen zum Fahrgastraum. Deshalb ist er kein verschlossenes Behältnis, und die Waffe darf nicht lose darin liegen. In einem Koffer aber schon. Vermutlich kommt daher die Verwirrung.
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Nein, nicht vergleichbar. Beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines PKW geht davon im Falle eines Defekts eine Gefahr für alle im öffentlichen Raum aus. Von einer defekten Heizung geht eine sehr konkrete Gefahr für die Bewohner aus. Jedes Jahr sterben mehr Menschen an defekten Heizungen, als durch Waffen. Beim Defekt einer Waffe betrifft im allgemeinen die Gefahr nur den Besitzer. Aber genau das wird ja gar nicht geprüft! Sondern die Aufbewahrung. Und eine Waffe geht nicht plötzlich los, nur weil sie in einen Spind steht.
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Das ist aber keine Büchse, sondern eine Pistole. Repetierpistolen sind nichts unübliches, jeder Revolver ist sowas. Siehe Antwort von @Sigges: Grundsätzlich ja, außer in BW. Dort verlangt das Landesjagdgesetz meines Wissens immer noch ein 2-Schuß-Magazin.
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Ich vermute, da hat ein übereifriger Schreiberling an das US-Gesetz gedacht. Dort gibt es das "short barreled rifle", hier gibt es aber nur Kurz- oder Langwaffen.
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Nur interessant in freien Ländern, in denen man den Kindern den Zugang zur geladenen Verteidigungswaffe im Nachtschrank erschweren will.
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Bei uns wollen sie 11,50 Pauschale plus 17,30 pro angefangene Viertelstunde. Brutal sind mittlerweile aber die Gebühren zum Erwerb einer Waffe, besonders auf grüne WBK: 73,- Voreintrag 47,- Fertigeintrag 34,- Mun-Erwerb 47,- Eintrag in EFP ----- 201,- Gebühren, da ist die Waffe noch gar nicht mit dabei... und wenn man eine neue grüne WBK braucht, kommen noch 86,- oben drauf. Gelbe ist etwas billiger.
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Es gibt immer eine Möglichkeit. Außer natürlich, Du schreibst es von vorneherein ab. Aus welcher Ecke kommst Du denn?
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Sag niemals nie... IPSC vom Rollstuhl aus: 3 gun ohne Hände: Die BDS-Regel A 1.04 wurde bereits erwähnt. Als Rollifahrer kannst Du ALLE Stehend- und Liegenddisziplinen vom Rollstuhl aus schießen. Das einzige was in Deutshland leider nicht zulässig ist, sind dynamische Disziplinen. Aber nicht weil es nicht ging (siehe Videos), sondern weil die Sportverbände es verbieten.
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Bei langjährigen Schützen wird davon aber auch manchmal abgesehen.
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Dann habt Ihr Löcher... In einem Wasserrohr kommt am Ende auch nicht weniger Wasser raus als vorne rein geht, außer eben es läuft zwischendurch was aus.
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Nein. Was vorne rein geht muß hinten wieder raus. Solange auf dem Weg dazwischen keine Löcher sind, bleibt der Massenstrom (und damit in der Praxis auch der Volumenstrom) gleich. EDIT: Es schadet aber nicht, wenn die Strömung in Zielnähe stärker ist als beim Schützen.
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Das hat er aber mehrfach so angekündigt in seinen Videos...
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Er selbst nicht. Aber FX-airguns, die seine Kreationen bauen. Dort war er wohl auch anwesend.
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Brauchst Du ja auch nicht... eine Geldkassette reicht völlig aus, wenn Du ihn überhaupt weg schließen willst. Alternativ kannst Du den Schlüssel auch einfach an einem unauffälligen Ort deponieren. Es ist nicht vorgeschrieben dass der Schlüssel in einen Tresor muss. Die Beispiele aus dem Versicherungsbereich gehen fehl, denn hier ging es nicht in die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, sondern Verträge. Das Gesetz ist da recht deutlich geregelt. Nämlich gar nicht. Also gelten die selben Regeln wie beim Autoschlüssel.
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Doch, eigentlich schon. Für den Schlüssel vom Waffenschrank gelten die selben Regeln wie für den Autoschlüssel. Auch der muss vor Unbefugten sicher aufbewahrt werden. Ansonsten müssten z.B. auch die Waffen in verschiedenen Schränken zusammen gezählt werden, wenn in einem Schrank mit Zahlenschloss der Schlüssel für den anderen Schrank aufbewahrt würde.
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Und wohin mit dem Schlüssel für den Schlüsseltresor? Und wohin mit dem Schlüssel für den Schlüsseltresorschlüssel? Selbstverständlich ist das vollkommener Unfug. Das Waffenrecht regelt das abschließend. Eine Besonderheit ist, dass in Waffenrecht (und meines Wissens nur dort) bereits die Möglichkeit die Waffe in Besitz zu nehmen als Erwerb zählt, sogar dann wenn man von Vorhandensein der Waffe gar nichts weiß. Für die Schlüssel gilt aber nicht dass Waffengesetz. Und nach allgemeinem Recht ist für den Erwerb einer Sache (des Schlüssels) nötig: Kenntnis von der Sache, Möglichkeit des Inbesitznahme, und vor allem der Wille zur Inbesitznahme. Du musst deiner Frau nicht verheimlichen wo der Schlüssel ist. Im Sinne der Fahrlässigkeit bezüglich Waffengesetz ist es natürlich sinnvoll wenn man das nicht so macht.