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Fyodor

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  1. Ein automatischer Verschlussfang wäre mir neu beim 10/22. Einen automatischen Release gibt es aber.
  2. Schade daß nur Karabiner zugelassen sind... selbst wenn es nicht zu weit weg wäre, dürfte ich mit meinem Schweizer G96/11 ja gar nicht mitspielen :(
  3. Was ist auf dem Bild links zu sehen? Krabbelt da ein Krokodil am Pfosten hoch?
  4. Im Postfaktischen Zeitalter sind die ohnehin eher hinderlich. Gewonnen hat, wer die größere Betroffenheit an den Tag legt. Debatten finden doch gar keine statt, weder in und durch die Öffentlichkeit, noch in den Parlamenten. Es geht immer nur darum, wer warum "völlig versagt" hat oder "untragbar" ist. Aussagen sind nicht richtig oder falsch, sondern "unerträglich".
  5. Sollten. Und die erste sollte auch kostenlos sein. Aber wir leben in Deutschland, dem Land der Blockwarte und Denunzierer.
  6. Fyodor

    Mein altes G3

    "This is my rifle, this is my gun, ..."
  7. Der da? http://ipsc.de/wp-content/uploads/ipsc_kalender.html
  8. Bei meinem Kurs damals (ist aber auch mittlerweile wieder einige Jahre her) war etwa ein Drittel des Tages das Thema Selbstverteidigung. Natürlich keine praktischen Übungen, aber eben der rechtliche Rahmen. Auch in der Prüfung nahm dieses Thema den größten Einzelposten ein. Bei unserer gesetzeskonformen Aufbewahrung könnte man das Thema ganz außer Acht lassen. Wer seine Waffen gesetzeskonform aufbewahrt, braucht in der Realität an bewaffnete Selbstverteidigung gar nicht zu denken.
  9. Wobei der Gesetzgeber daran nicht unschuldig ist. Im Sachkundekurs nimmt die bewaffnete Selbstverteidigung einen ganz erheblichen Teil ein. Natürlich geht man dann davon aus, dass diese zum Waffenbesitz dazu gehört.
  10. Beim Verfassungsgericht: Wir wollen uns damit nicht beschäftigen, bleibe der Pöbel doch wo er will.
  11. Hatten wir. Aber die Klage wurde ja auch nicht wegen eines fehlenden Betroffenen abgewiesen, sondern ohne Begründung gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Das ist auch etwas, das nur das Verfassungsgericht darf: Wenn ihnen das zu erwartende Urteil nicht gefällt, wird einfach gar nicht entschieden.
  12. Die FvLW hatte genau dagegen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Wurde ohne Begründung abgewiesen.
  13. Eben nicht. Das wäre vergleichbar, wenn wir die Waffen alle x Jahre zum Neubeschuß bringen müßten. Da aber eben von einer defekten Waffe keine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, ist das nicht nötig (irrsinnigerweise sind ausgerechnet Böller mit ihren vergleichsweise niedrigen Drücken und ohne Projektile dann doch wieder nachbeschußpflichtig). Die willkürliche Aufbwahrungskontrolle entspricht in etwa einer Geschwindigkeitskontrolle. Und für die muß man eben nicht zahlen, wenn man sich an die Regeln hält.
  14. Selbst mein gewöhnlicher Langwaffenkoffer würde diese Bedingung (drei Handgriffe und drei Sekunden) problemlos erfüllen. Er hat vier Schnappschlösser, allein das sind also vier Handgriffe. Dann ist die Waffe in ein Tuch eingeschlagen, also braucht man auch länger als drei Sekunden um sie in Anschlag zu bringen. Ich werde trotzdem immer eins der Schlösser abgeschlossen lassen, weil ich im Fall des Falles keinen Bock auf Diskussionen mit Personen habe, die eine geladene Waffe bei sich führen um mir ihre laienhafte WaffG-Auslegung aufzwingen zu können.
  15. Ein Kofferraum ist ein Behältnis. In einem PKW, bei dem man nicht vom Fahrgastraum in den Kofferraum greifen kann, darf die Waffe theoretisch lose im Kofferraum liegen (abgesehen davon dass man sie dort kaum nicht zugriffsbereit hin bekommt). Der Kombi-Kofferraum ist häufig nach oben offen zum Fahrgastraum. Deshalb ist er kein verschlossenes Behältnis, und die Waffe darf nicht lose darin liegen. In einem Koffer aber schon. Vermutlich kommt daher die Verwirrung.
  16. Nein, nicht vergleichbar. Beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines PKW geht davon im Falle eines Defekts eine Gefahr für alle im öffentlichen Raum aus. Von einer defekten Heizung geht eine sehr konkrete Gefahr für die Bewohner aus. Jedes Jahr sterben mehr Menschen an defekten Heizungen, als durch Waffen. Beim Defekt einer Waffe betrifft im allgemeinen die Gefahr nur den Besitzer. Aber genau das wird ja gar nicht geprüft! Sondern die Aufbewahrung. Und eine Waffe geht nicht plötzlich los, nur weil sie in einen Spind steht.
  17. Das ist aber keine Büchse, sondern eine Pistole. Repetierpistolen sind nichts unübliches, jeder Revolver ist sowas. Siehe Antwort von @Sigges: Grundsätzlich ja, außer in BW. Dort verlangt das Landesjagdgesetz meines Wissens immer noch ein 2-Schuß-Magazin.
  18. Ich vermute, da hat ein übereifriger Schreiberling an das US-Gesetz gedacht. Dort gibt es das "short barreled rifle", hier gibt es aber nur Kurz- oder Langwaffen.
  19. Nur interessant in freien Ländern, in denen man den Kindern den Zugang zur geladenen Verteidigungswaffe im Nachtschrank erschweren will.
  20. Bei uns wollen sie 11,50 Pauschale plus 17,30 pro angefangene Viertelstunde. Brutal sind mittlerweile aber die Gebühren zum Erwerb einer Waffe, besonders auf grüne WBK: 73,- Voreintrag 47,- Fertigeintrag 34,- Mun-Erwerb 47,- Eintrag in EFP ----- 201,- Gebühren, da ist die Waffe noch gar nicht mit dabei... und wenn man eine neue grüne WBK braucht, kommen noch 86,- oben drauf. Gelbe ist etwas billiger.
  21. Es gibt immer eine Möglichkeit. Außer natürlich, Du schreibst es von vorneherein ab. Aus welcher Ecke kommst Du denn?
  22. Sag niemals nie... IPSC vom Rollstuhl aus: 3 gun ohne Hände: Die BDS-Regel A 1.04 wurde bereits erwähnt. Als Rollifahrer kannst Du ALLE Stehend- und Liegenddisziplinen vom Rollstuhl aus schießen. Das einzige was in Deutshland leider nicht zulässig ist, sind dynamische Disziplinen. Aber nicht weil es nicht ging (siehe Videos), sondern weil die Sportverbände es verbieten.
  23. Bei langjährigen Schützen wird davon aber auch manchmal abgesehen.
  24. Dann habt Ihr Löcher... In einem Wasserrohr kommt am Ende auch nicht weniger Wasser raus als vorne rein geht, außer eben es läuft zwischendurch was aus.
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