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@Slickride Magst Du mal sagen, welche Waffenbehörde (Kreis/Stadt) konkret für Dich zuständig ist? Und wie weit ist die Planung Deines Bauvorhabens fortgeschritten? Kannst Du (noch) Einfluß auf den Zuschnitt der Räume und Stärke/Material der Wände nehmen? Grundvorgabe beim selbst erstellten Waffenraum ist relativ einfach - keine Fenster und eine zertifizierte Wertraumtür ab Klasse 0 oder 1 aufwärts, letztlich geht es dann um die Stärke und das Material der Wandungen drumherum, das muß die Waffenbehörde absegnen. Der modulare Waffenraum hat den Vorteil, daß Du ein Wertbehältnis mit zertifiziertem Widerstandsgrad XY bekommst und dann gegenüber der Behörde argumentieren kannst, daß Du gem. den Vorgaben in § 36 WaffG und § 13 AWaffV aufbewahrst und demnach keine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Schützt Dich aber nicht davor, daß die Behörde nach § 36 (6) WaffG höhere Auflagen macht. Allerdings sind die modulare Waffenräume die teuerste Lösung und nicht reihenweise auf dem Gebrauchtmarkt erhältlich. Für eine Lagerhalle (siehe die im Faden eingestellten Fotos) o. ä. wohl eine gute Lösung, aber nicht unbedingt für einen Kellerraum mit begrenztem Platzangebot. Hab selbst mal zu dem Thema recherchiert und es schließlich aufgegeben, weil unter Kostenbetrachtung nicht sinnvoll. Der beste Weg wäre eine frühzeitige Absprache mit der Waffenbehörde, ggf. unter fachlicher Beteiligung der Polizeiliche Beratungsstellen: https://www.polizei.rlp.de/de/aufgaben/praevention/kriminalpraevention/einbruchschutz/wer-hilft-mir/polizeiliche-beratung/ Da die Waffenbehörden in RLP gerne auf das LKA verweisen, würde ich mal hier anfragen: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz Polizeiliche Prävention Valenciaplatz 1-7 55118 Mainz Tel.: 06131 / 65-2224 Fax: 06131 / 65-2480 lka.ls3.ma(at)polizei.rlp.de
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Gehe nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen würst...
Elo antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Wer den Beschluß mal selbst nachlesen will: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-3142?hl=true Das ist übrigens noch keine endgültige Entscheidung im Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht, es ging nur um den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des WBK-Inhabers. Der macht beispielsweise geltend, daß die LW in Textilien eingewickelt waren und der Transport der KW in einer Kiste im Kofferraum erfolgte. Die KW hätten sich in einem desolaten Zustand befunden, seien nicht funktionsfähig und wären auch nicht zu entladen gewesen. Randziffer 28 der Entscheidung: (Zitat) Das Verwaltungsgericht wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob der Bescheid rechtmäßig ist, da das zuständige Landratsamt keine Ausführungen dazu gemacht hat, ob eine Ausnahme von der Regelvermutung vorliegt. Zur Klärung, ob ein Ausnahmefall vorliegen könnte, kommt im Hauptsacheverfahren z.B. die Einvernahme des Zeugen A., der eine auf den 22. Juni 2021 datierte eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wie der Fund und der Transport der Waffen aus seiner Sicht stattfanden, in Betracht. -
Gehe nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen würst...
Elo antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Ehrlich gesagt kann ich nicht so ganz nachvollziehen, warum hier so intensiv über den Erwerb diskutiert wird. Der Finder nimmt die Waffe nach § 37c WaffG in Besitz. Seine Pflicht ist dann, dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. [§ 37 c (1)] Die Behörde kann dann sicherstellen oder Anordnungen treffen. [§ 37 c (2)] Das Problem lag doch eher in der unzulässigen Form des Transports und der nicht sachgerecht durchgeführten Sicherheitsüberprüfung. Wobei sich - wie schon ein Vorredner erwähnt hat - die Frage stellt, ob die zustandsbedingt überhaupt möglich war. Seht Ihr das anders? -
Bitte erklär mal, inwieweit das Thema verfehlt ist. Warum fühlst Du Dich angegriffen / angepöbelt? Hätte ich das besser als "Hervorhebung" kennzeichnen müssen?
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Ich hatte das einschlägige Urteil schon auf der ersten Seite zitiert. Waffenbesitzer muß jederzeit Zugriff auf die Waffen haben. Freundin im Urlaub beispielsweise zählt nicht. Und wir kennen ja das Ergebnis, wenn sich Waffenbesitzer (durchaus rechtmäßig) auf die Unverletzlichkeit der Wohnung berufen. Letztlich Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.
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Ich denke nicht, daß es darum geht, sich hier etwas auszudenken (und ich habe für mich auch nicht mehr die Illusion, daß sich nach einem Blick ins Gesetzbuch immer alles eindeutig einordnen und beantworten läßt). Die Frage der Aufbewahrung ist regelmäßig Thema vor den Verwaltungsgerichten und ich glaube, daß es kein Fehler ist, einem Neuling vor Erteilung der ersten WBK eventuelle Fallstricke bzw. die mögliche Argumentation der Behörde aufzuzeigen. Für die Sicht von Mittelalter spricht aber, daß es zumindest nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln nicht auf eine Meldeadresse ankommt. Das hat nämlich im Urteil vom 09.12.2010 (20 K 577/09) zugunsten einer Klägerin geurteilt, die Waffen in der Wohnung ihres Sohnes in Husum untergebracht hatte. Zitat: ... Seine Erwägung, dass die Klägerin in Husum nicht mit Zweitwohnsitz gemeldet sei und daher formell gesehen nicht einmal von einem Zugangsrecht ausgegangen werden könne, ist nicht haltbar, denn die melderechtliche Situation ist nicht maßgeblich für die hier zu treffenden Feststellungen im Rahmen von waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten. Ob die Klägerin (jederzeit) die Möglichkeit hat, an die in der Wohnung ihres Sohnes aufbewahrten Waffen zu gelangen, richtet sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten, ggfls. der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Wohnungsinhaber und Waffenbesitzer. Insofern sind vorliegend im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin bei eigenem Wunsch nicht beliebig Zugriff auf ihre Waffen nehmen kann. Darüber hinaus hat der Beklagte bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass es sich bei dem Sohn der Klägerin - was unstreitig ist - um einen Nichtberechtigten handelt, dieser Umstand ist indes für das Bestehen eine Verpflichtung der Klägerin - wie vom Beklagten angenommen - zur Aufbewahrung ihrer Waffen in unmittelbarer räumlicher Nähe nicht maßgeblich. Es gibt aber auch Urteile in ganz anderer Richtung, wo beispielsweise einer zuverlässigen Klägerin aufgrund der Unzuverlässigkeit des Lebensgefährten die Aufbewahrung in der gemeinsamen Wohnung untersagt wurde (Thüringer OVG vom 10.03.2006 - 3 EO 946/05). Dabei war aber wohl eine psychische Erkrankung des Lebensgefährten ausschlaggebend. Zitat: Das familiäre Zusammenleben bedingt, dass auch Familienangehörige des Waffenbesitzers Zugang zu Waffen selbst dann bekommen können, wenn diese sicher und ordnungsgemäß in einem Waffenschrank aufbewahrt werden. Die Waffen müssen aus dem Schrank herausgenommen, transportiert und gereinigt werden. Unabhängig von all dem wünsche ich dem TE viel Spaß mit dem neuen Hobby.
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Die grundsätzliche Frage ist ja immer, was steht im Gesetz. In § 36 WaffG und § 13 AWaffV tauchen u. a. Begriffe wie Wohnung/Wohnräume/häusliche Gemeinschaft auf. Wenn Du unter der Anschrift Deiner Freundin nicht gemeldet bist, keinen Mietvertrag hast, könnte das mit der Wohnung schon mal problematisch sein. Daneben das Problem des erlaubten Umgangs nicht vergessen, wenn die Waffe nicht im Tresor steht, z. B. bei ganz banalen Dingen wie dem Putzen. Abgesehen davon sollte man den Waffenschrank nirgendwo unterbringen, wo man nicht dauerhaft und rechtssicher das Hausrecht hat. Letztlich (wie bei den meisten Diskussionen hier) der Standardrat - im Zweifelsfall durch die Behörde absegnen lassen.
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Ich hab mir mal Eure HP angeschaut und bin dort auch auf den Link zum Architekturforum mit der Dokumentation des Baufortschritts gestoßen. Wirklich eine bemerkenswerte Anlage, gerade weil ein Verein so etwas in der heutigen Zeit noch stemmt. Stellt die Anlage doch mal hier vor, würde bestimmt einige interessieren. (Hab bewußt keine Links eingestellt, das wäre wohl Mitgliedern aus dem Verein vorbehalten)
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World of guns ist wohl eine Plattform von https://www.collectors-online.com/ Zitat von der Webseite: Unsere Firma Wir sind ein europäisches (deutsches) Startup, welches aktiv Lösungen für Sammler in deren Sammlerkontext entwickelt. Wir, die U.H.A. GmbH & Co. KG arbeiten mit führenden Partnern und Experten der jeweiligen Sammlergebiete zusammen.
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Ein kritischer Blick auf die ZDF-Doku "Schussbereit - Deutschland bewaffnet sich
Elo antwortete auf baer42's Thema in Waffenlobby
Der DSB hat am 27.02.2020 eine Beschwerde über die Berichterstattung bei RTL eingereicht, die hab ich nun gefunden: Unten auf der Seite ist auch die eigentliche Beschwerde abrufbar. https://www.dsb.de/recht/news/artikel/news/dsb-beschwerde-ueber-rtl -
Guter TV Bericht im Regionalfernsehen über Sportschiessen
Elo antwortete auf switty's Thema in Waffenlobby
Ich finde den Hinweis auf die förmliche Programmbeschwerde auch sehr interessant. Zunächst muß dazu der Intendant Stellung nehmen. Wenn der /die Beschwerdeführer/in damit nicht zufrieden ist, muß sich in einem zweiten Schritt der Fernsehrat damit befassen: https://www.zdf.de/assets/gremien-fernsehrat-foermliche-programmbeschwerde-102~original Es gibt auch Beschwerdeberichte. Laut Wikipedia kann die Beschwerde erfolgreich eingelegt werden, wenn Programmgrundsätze verletzt werden. Dies sind gem. Wikipedia vor allem die allgemeinen Programmgrundsätze: Achtung und Schutz der Menschenwürde Achtung der sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugung Journalistische Sorgfaltsgebote (angelehnt an den Pressekodex) Achtung der Rechtsordnung, zu diesen zählen insbesondere die Regularien für Jugendschutz, Werbung und Gewinnspiele In Frage kommt hier wohl in erster Linie das journalistische Sorgfaltsgebot. Pressekodex: https://www.presserat.de/pressekodex.html Ich denke, daß ein einfacher Hinweis auf das Youtube-Video für eine förmliche Beschwerde an den Fernsehrat nicht so optimal wäre. Besser erscheint mir die schriftliche Form mit einer Darstellung der gravierendsten Punkte. Dies schließt natürlich nicht aus, zusätzlich auf das Video zu verweisen. @valium Du hast eine Menge Arbeit in Dein Video investiert. Wärst Du einverstanden, wenn Inhalte aus diesem Beitrag (z. B. Screenshots) für solche Beschwerden eingesetzt werden? Du hast immerhin das Urheberrecht. -
Ich kann dazu nur auf den Beitrag verweisen, dort erklärt er, daß er dazu das Schloßmodell kennen muß. Es geht aber dort nicht um das händische Feilen eines Tresorschlüssels, sondern es wird eine Software benutzt. Vom vorliegenden Originalschlüssel werden die Werte maschinell ausgelesen und ggf. ergänzt, so daß dann keine 1:1 Kopie des eventuell abgenutzten Schlüssels erstellt wird, sondern eine im ursprünglichen (Neu-)Zustand. So wird es im Beitrag zumindest dargestellt.
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Es gibt auf Youtube einen relativ neuen Beitrag über einen "Tresoröffner" mit Sitz in Hamburg. Der Bericht ist m. E. etwas langatmig, zum Ende wird aber gezeigt, wie anhand eines abgenutzten Schlüssels oder sogar anhand eines Schlüsselfotos ein neuer Nachschlüssel gefertigt werden kann, das erscheint mir recht interessant. Es werden auch Pauschalpreise (nur) für die zerstörungsfreie Öfnung genannt, je nach Fall 300 - 500 EUR.
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Auf jeden Fall schön, wenn der Nachwuchs sich auch für den Schießsport begeistert! Die Frage bleibt letztlich, wie das Bedürfnis auszulegen ist. Bedeutet das wie Tackleberry meint, ein umfassendes Bedürfnis für alle nicht vom Schießsport ausgeschlossene Waffen(arten)? Oder - eng ausgelegt – nur ein Bedürfnis für Waffen(arten) die üblicherweise über die gelbe WBK erworben werden? Seit dem damals alle überraschenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Magazinbegrenzung beim Halbautomaten für Jäger bin ich zu der Meinung gelangt, daß man sich selbst bei vermeintlich ganz klarer Rechtslage keineswegs sicher sein kann, wie es letztlich ausgeht, wenn die Gegenseite es wirklich wissen will ... Und ich habe den Eindruck, daß es immer öfter zur engst möglichen Auslegung tendiert. Wenn ich in der Situation wäre, würde ich versuchen, es von der Behörde absegnen zu lassen. Man stelle sich vor, die Straßenverkehrsordnung wäre so aufgebaut wie das WaffG …
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Bei der (Aus-)Leihe wäre noch die Voraussetzung zu beachten, daß diese "für einen von seinem [dem Leihnehmer] Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" erfolgt. vgl. § 12 (1) Nr. 1 a) WaffG § 12 (1) Nr. 1 WaffG fordert ja grundsätzlich, daß der Leihnehmer WBK-Inhaber sein muß. Bei der Erteilung dieser WBK wurde u. a. ein Bedürfnis anerkannt. Es liegt nahe, daß § 12 (1) Nr. 1 a) WaffG sich auf eben dieses Bedürfnis bezieht. Wenn also der Leihnehmer beispielsweise Inhaber einer gelben WBK ist, wird auch nur die Ausleihe solcher Waffenarten möglich sein, die von der gelben WBK abgedeckt werden.
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Widerruf der WBK grün+gelb , Folgen beim weiteren Schießen im Verein?
Elo antwortete auf Maverick0707's Thema in Waffenrecht
Das Grundproblem lautet wohl, ob jemand, dessen waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer WBK wegen Verlust der Zuverlässigkeit (hier laut Schilderung Steuerprobleme, maßgeblich sind wohl die ebenfalls genannten 60 Tagessätze) noch mit z. B. Vereinswaffen unter Aufsicht schießen darf. Die Frage ist dann doch letztlich, ob durch den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit, die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 WaffG außer Kraft gesetzt werden? § 12 WaffG: (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; Hab versucht, das nachzuschlagen, Heller/Soschinka bejaht das für den Fall eines Waffenbesitzverbotes (für den Einzelfall) nach § 41 (2): Zitat aus Rn 1027: Die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes schließt das Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben; in den Fällen des § 41 Abs. 2 WaffG folgt daraus, dass die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 WaffG nicht anwendbar sind. (...) Die Argumentation von Pikolomini verstehe ich so, daß der Verlust der Zuverlässigkeit praktisch ein Waffenbesitzverbot (nur für erlaubnispflichtige oder auch erlaubnisfreie?) bedeuten würde. Ob das so aus dem Gesetz hervorgeht? Macht sich jemand strafbar, der der dem „Unzuverlässigen“ eine Luftpistole mit F-Zeichen leiht? -
[ZENSIERT] Waffentresor lässt sich nicht mehr aufschließen! SOS HELP!
Elo antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Das Code Kombi B30 ist m. E. eine gute Lösung, weil es ja zwei Schloßarten vereint. Das Problem bei der Nachrüstung: Du brauchst den Zugang für den Schlüssel und zusätzlich eine Bohrung, um das Kabel von der Tastatur außen nach innen an das eigentliche Schloß zu führen. Wenn das nicht schon vorhanden ist, wird die geprüfte Bauart des Behältnisses verändert. Es gibt meines Wissens Schloßlisten, aus denen hervorgeht, welches Schloß für einen Tresor zulässig ist. An diese Info ist aber oft schwierig ranzukommen. -
[ZENSIERT] Waffentresor lässt sich nicht mehr aufschließen! SOS HELP!
Elo antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Ein zertifiziertes Tresorschloß sollte m. W. keinen Schließzylinder mit federgelagerten Stiften haben, deshalb ja die Bezeichnung Doppelbartschloß. Hier wird es m. E. recht gut gezeigt: https://www.youtube.com/watch?v=ZsdV2WaJCbI -
[ZENSIERT] Waffentresor lässt sich nicht mehr aufschließen! SOS HELP!
Elo antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
@LordKitchener Sperrst Du mit dem Tresorschlüssel nur das Schloß oder betätigst Du mit dem Schlüssel gleichzeitig auch das Riegelwerk (also kein extra Betätigungshebel für das Riegelwerk)? Gibt es noch bei älteren Modellen. Grundsätzlich mal versuchen, an der Tür zu rütteln oder dagegen zu drücken und gleichzeitig vorsichtig versuchen, den Schlüssel zu bewegen. Schauen, ob der Hebel für das Riegelwerk wirklich in Endstellung ist. Mit der Lampe in die Schlüsseleinführung leuchten - irgendein Fussel zu sehen? Öl ins Tresorschloß wird von den meisten Herstellern nicht empfohlen. -
VDB Fördermitgliedschaft - Endlich effektive Lobbyarbeit von Profis?
Elo antwortete auf highlower's Thema in Waffenlobby
Die Weitergabe von Infos war nur ein Beispiel für die Möglichkeiten. Aber bereits dazu braucht es 1. entsprechende Adressen 2. die datenschutzrechtliche Einwilligung aber nicht unbedingt eine Mitgliedschaft. Der VDB geht nun offensichtlich den Weg, eine Fördermitgliedschaft anzubieten und eröffnet darüber AUCH die Möglichkeit, rechtlich sauber den ständigen Kontakt zu diesen Mitgliedern zu pflegen. Man kann diese dann auch in Zielgruppen aufteilen und für diese passende Angebote machen. Es geht ja nicht nur um die LWB, offensichtlich möchte man auch die Paintballer, Airsoftspieler, Bogen-/Armbrustschützen usw. ins Boot nehmen. Ich wollte aber im Grunde nur einen Denkanstoß geben, wo möglicherweise Hintergründe liegen. Adressenlisten gibt es sicherlich eine Reihe, die Frage ist wohl, wer die nutzen kann/darf. Tackleberry hat da einen interessanten Aspekt angesprochen. -
VDB Fördermitgliedschaft - Endlich effektive Lobbyarbeit von Profis?
Elo antwortete auf highlower's Thema in Waffenlobby
Bei der Verbändebeteiligung des Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen betrug die Frist zur Rückäußerung wohl gerade mal 5 Werktage. Wenn Du nun dazu die Mitglieder beteiligen möchtest - welcher Möglichkeit räumst Du eine höhere Rücklaufquote innerhalb der Frist ein? Einer Info auf der Homepage oder einem Email mit der Kennzeichnung "dringend" an alle eingetragenen Empfänger? -
VDB Fördermitgliedschaft - Endlich effektive Lobbyarbeit von Profis?
Elo antwortete auf highlower's Thema in Waffenlobby
Ich weiß aus einem Gespräch, daß der VDB in einigen Bereichen gerne mehr "machen" würde, z. B. ganz banal die Weitergabe von Informationen direkt an die LWB. Wäre logistisch ganz einfach mit einem Newsletter per Email zu machen und würde wenig kosten. Das spezielle Problem dabei liegt wohl im datenschutzrechtlichen Bereich, weil ohne vorherige Einwilligung nicht Tausende von Empfängern per Mail angeschrieben werden dürfen. Natürlich könnte man das rein technisch auch über die Schießsportverbände machen. Ein Frage ist, inwieweit die ein Interesse haben ... Schaut Euch mal an, was in den letzten 18 Monaten an konkreten rechtlichen Infos, Merkblättern usw. vom VDB kam und was von den einzelnen Verbänden (ich meine damit nicht bloße Wiederholungen oder Hinweise auf etwas, das andere herausgegeben haben). -
Hallo! Der VDB hat ein neues Merkblatt zu den Magazinen aufgelegt: https://www.vdb-waffen.de/d/9m1bmrs6.pdf
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Von der Webseite des Beschußamtes Ulm: Zur Bewältigung dieser Aufgaben unterhält das Beschussamt in den Herstellerfirmen Blaser, Mauser und Sauer in Isny, Heckler & Koch sowie Feinwerkbau in Oberndorf, Anschütz und Walther in Ulm sogenannte Abfertigungsstellen, d.h. die Waffen werden direkt in den Produktionsstätten geprüft. https://www.beschussamt-ulm.de/beschussamt/hauptnavigation/wirueberuns/aufgaben/index.php?lvl=2063
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Insbesondere im Fotobereich sind die eneloop in Größe AA und AAA wohl erste Wahl, nur halt nicht mit Micro USB Anschluß. Zwei CR123 lassen sich oft durch einen 18650 (gibts auch mit Micro USB Anschluß) ersetzen, aber wie _peti schon geschrieben hat, passen die von den Abmessungen nicht überall. 9V Block und Mono D gibt es nicht als eneloop, für die Mono D gibt es aber Adapter in dieser Größe, in die sich drei kleinere AA einsetzen lassen. Bei meinen Akkus in Mono D Größe von diversen Herstellern habe ich den (subjektiven) Eindruck, daß diese recht anfällig sind, bereits beim ersten Laden waren zwei defekt.