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Elo

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  1. Grundsätzlich schon. Ich habe ja schon mehrfach an freien (verbandsübergreifenden) Wettkämpfen teilgenommen, wo alle ihren Spaß hatten und mit einem guten Gefühl nach hause gefahren sind. Andererseits ist es selbst im eigenen Verein oft nicht möglich, alle Interessen unter einen Hut zu bringen. Im DSB oft ein besonderes Problem, weil dort nicht nur die rein sportlichen Erwägungen eine Rolle spielen, sondern auch Dinge wie insbesondere das Brauchtum relevant sind. Das soll aber nicht bedeuten, daß Brauchtum etwas schlechtes wäre, weil auch die Vereine mit diesem Schwerpunkt unsere Position in der Öffentlichkeit verbessern. Letztlich braucht es innerhalb der LWB aber vereins- und verbandsübergreifend Toleranz und Zusammenhalt. (Wunschdenken?) Letztlich wollte ich mit meinen Zahlen aber nur mal beleuchten, wie die Verhältnisse innerhalb der Verbände liegen und wie diese von anderen Interessengruppen wie beispielsweise Politik und Medien aufgenommen und wohl auch benutzt werden. Manches könnte ich noch konkreter ausführen, aber das wäre in einem öffentlichen Forum fehl am Platz.
  2. Genau deshalb meine Frage, wenn es weitere Einschnitte im Waffenrecht gibt, für wen hätte das die größeren Konsequenzen? Es ist aber nur ein Teil der verschachtelten Thematik. Und gerade Berufspolitiker und -funktionäre verstehen sich meisterhaft darauf, solche Konstellationen zu erkennen und zu nutzen.
  3. Bin immer aufs neue erstaunt, wie erbittert hier manchmal Meinungen aufeinander stoßen, obwohl wir wohl letztlich alle den selben Sport betreiben. Ein Teil der Ursache ist aber wohl gerade die Vielschichtigkeit und die jeweiligen Interessengruppen mit ihren spezifischen Schwerpunkten. Ich vermute stark, daß es auch ein Teil des Kalküls von politischer Seite ist, diese Gruppen möglichst zu entzweien. Einfacher Angriffspunkt da beispielsweise die Verbindung zwischen Jägern und Sportschützen. Die Jäger sind m. E. deshalb beachtenswert, weil diese Gruppe einheitlich handelt und mit einer Stimme spricht (die alternativen Jagdverbände mal außen vor). Deshalb ist es im Interesse der Waffengegner, einen Keil zwischen Schützen und Jäger zu treiben und die immer wieder mal aufkommende „Neiddebatte“ zeigt, daß das zumindest teilweise funktioniert. Die Jäger sind auch der einzige Verband, der nachweislich schon mal gezeigt hat, daß der eine öffentlichkeitswirksame Demo organisieren kann. Es wird aber auch für den Jagdverband schwierig sein, die Mitglieder auf die Straße zu bekommen, wenn deren Interessen (noch) nicht im Kern berührt werden und die Schützen selbst nicht in Erscheinung treten. Schauen wir also mal auf die „Schießsport-Verbände“. Die Mitgliederzahlen (2019/2020): DSU 17.490 BDMP 34.000 BDS 90.000 zusammen etwa 142.000. dagegen das Schwergewicht: DSB 1.349.851 In D nach den Mitgliederzahlen auf Platz 4 hinter Fußball, Turnen und Tennis. Stammt aus einer Statistik des Deutschen Olympischen Sportbundes, da hab ich unseren anderen Schießsportverbände gar nicht gefunden. Olympisch ist m. E. auch eins der Zauberworte, wer vertritt die olympischen Disziplinen? Mit welchen sportlichen Erfolgen schmückt sich die Politik gerne? Schauen wir nun mal etwas in die Vergangenheit der Disziplinen beim DSB. Dynamisch fällt mir da nur Trap und Skeet ein, vielleicht noch laufende Scheibe. KW-Disziplinen: Luftpistole, Freie Pistole (Einzellader 22. lr 50 m), Standardpistole (.22 lr 25 m), Sportpistole .22 und Sportpistole .32 – 45. Wenn man in letzterer Disziplin mit 45 Auto o. ä. gegen .32 Wadcutter angetreten ist, hatte man einen schweren Stand. Ist jetzt nur meine persönliche Meinung, aber ich glaube, daß die heute möglichen GK-KW-Disziplinen nur eingeführt wurden, weil es Abwanderungen zu den „neuen“ Verbänden wie DSU, BDMP oder BDS gab. Nun die Frage – wenn es weitere Einschnitte im Waffenrecht gibt, für wen hätte das die größeren Konsequenzen? Worauf ich letztlich hinaus will – ich glaube nicht, daß wir von den „Verbänden“ sehr viel erwarten dürfen und das aus unterschiedlichen Gründen. Wenn sich etwas zum positiven bewegen soll, braucht es Basisarbeit, also gute Öffentlichkeitsarbeit gegenüber der Bevölkerung und insbesondere der Jugend, Tage der offenen Tür, Schnupperschießen, Kontakt mit der regionalen Presse und den politischen Mandatsträgern auf Kreis-, Landes- und Bundesebene. Gerade auf der Kreisebene könnte durchaus auch der Kontakt zu den Grünen sinnvoll sein, weil die Vertreter und Vertreterinnen zu den Parteitagen entsenden. Der einzige Verband, bei dem ich derzeit einen nennenswerten Schwenk zu mehr Öffentlichkeitsarbeit erkennen kann, ist der VDB. Das mag aber dran liegen, daß mein Einblick in die Arbeit der kleineren Schießsportverbände begrenzt ist. Beim DSB ist aus meiner Erfahrung auf den unteren Ebenen das Warten auf „Oben“ Realität. Wenn ich aktuelle Infos und vielleicht auch Hintergründe lesen will, schaue ich am besten auf die Seite der GRA. Ich möchte mit meiner Darstellung niemand zu nahe treten, mir ist klar, daß viele Ehrenamtliche sich sehr engagiert und auch zeitlich ausgedehnt um ihren Sport bemühen.
  4. Der Link von switty ist interessant, ich hab gerade mal in die beiden Anfragen reingeschaut: Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Katharina Schulze vom 09.01.2019 betreffend Waffen in Bayern 2018 … Dem Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) wurden im Jahr 2018 durch die Verbände der Bayer. Polizei im Rahmen des bestehenden Sondermeldedienstes 60 Fälle gemeldet, bei denen durch den Gebrauch von Schusswaffen Personenschäden entstanden sind. In einem Fall wurde eine im legalen Besitz befindliche Schusswaffe verwendet, es wurde eine Person getötet. In 59 Fällen wurden im illegalen Besitz befindliche Schusswaffen verwendet, hierbei wurden 53 Personen getötet und sechs Personen verletzt. ... Anm.: in der Tabelle ist ein Jagdunfall in Elsenfeld gelistet. Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze vom 24.02.2020 betreffend Waffen in Bayern 2019 ... Dem Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) wurden im Jahr 2019 durch die Verbände der Bayerischen Polizei im Rahmen des bestehenden Sondermeldedienstes 52 Fälle gemeldet, bei denen durch den Gebrauch von Schusswaffen Personenschädenentstanden sind. Bei 49 dieser 52 Fälle handelt es sich um Todesfälle. Davon waren wiederum 47 Suizide. Bei keinem dieser Fälle ist ein PMK-Bezug erkennbar. Eine Aufschlüsselung der 47 Suizide nach Regierungsbezirken und Orten ist nur durch eine personell und zeitlich äußerst aufwendige händische Auswertung möglich, die mit verhältnismäßigem Aufwand nicht geleistet werden könnte. Insofern können hierzu keine Angaben gemacht werden. Von den übrigen fünf Fällen mit Fremdbeteiligung ereigneten sich zwei Fälle in Niederbayern (einer davon ein Todesfall) sowie jeweils ein Fall in Oberbayern(Todesfall), Oberfranken und in der Oberpfalz. Bei einem dieser Vorfälle befand sich die Waffe im legalen Besitz des Schützen. Hierbei handelt es sich um einen Trainingsunfall bei einem Sicherheitsdienst in der Oberpfalz mit einem Verletzten. … Anm. meinerseits: PMK = Politisch motivierte Kriminalität
  5. Frage an Katrin Göring-Eckardt auf abgeordnetenwatch.de: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/katrin-goering-eckardt/fragen-antworten/574026?pk_campaign=antworten_abo&pk_kwd=frage_574026
  6. Der VDB hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf veröffentlicht: Bemerkenswert auch die kurze Frist zur Stellungnahme und die Aussagen im Vorfeld. https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/30032021_noch_mehr_buerokratie_im_waffenrecht_nein_danke.html
  7. Hallo! Wenn Du Dich durch die „Nichterfassung“ einer vorhandenen (Mitbenutzer-)Erlaubnis im NWR wirklich so belastet siehst, wäre der grundsätzliche Rat, eine Erstberatung bei einer/einem Fachanwalt/Fachanwältin für Verwaltungsrecht – möglichst mit Erfahrung im Waffenrecht – in Anspruch zu nehmen. Ich will aber versuchen, etwas (sehr verkürzt) aufzudröseln, wie die Behörde den Widerspruch möglicherweise behandeln könnte. Die Frage ist ja, auf welcher rechtlichen Basis man hier ansetzen könnte. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung habe ich im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Volkszählung im Gedächtnis, dabei ging es aber genau um die entgegengesetzte Forderung, also Daten nicht preisgeben zu müssen. Daraus nun den Anspruch zur Aufnahme in eine behördliche Datei abzuleiten …? Wenn Du auf der verwaltungsrechtlichen Schiene ansetzen willst, könnte § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) weiterhelfen: (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erste Voraussetzung demnach also, daß die „Nichterfassung“ einer vorhandenen (Mitbenutzer-)Erlaubnis im NWR ein Verwaltungsakt wäre. Der Begriff des Verwaltungsakts ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (…) Ich hatte ja schon die Frage gestellt, ob die bloße Erfassung von Daten im NWR Regelungscharakter hat und wo dort die Rechtswirkung nach außen liegen soll. Regelungscharakter hätte z. B. ein Verbot, eine Genehmigung oder die Bewilligung einer Leistung. Rechtswirkung nach außen hat z. B. eine Baugenehmigung, weil dadurch dem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger das Recht gegeben ist, ein Haus hochzuziehen. Ist es aber kein Verwaltungsakt => dann auch keine Klagebefugnis. Die zweite Voraussetzung [§ 42 (2) VwGO] wäre, daß die „Nichterfassung“ im NWR den Inhaber einer (Mitbenutzer-)Erlaubnis in seinen Rechten verletzen könnte. Die eigentliche Erlaubnis wurde ja erteilt, wo könnte nun die Rechtsverletzung liegen? Nicht falsch verstehen, es mag durchaus sein, daß die beschriebene Vorgehensweise nicht dem Waffenregistergesetz entspricht. Die Frage ist aber, ob dadurch der Bürger in seinen Rechten derart beschwert ist, um rechtlich dagegen vorgehen zu können.
  8. Mit der Verpflichtungsklage könnte er versuchen, den Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes durchzusetzen. Er hat aber doch die Erlaubnis bereits, das wird im Eingangspost mehrfach erwähnt, es geht nun lediglich darum, diese Erlaubnis auch ins NWR aufzunehmen. Ich bezweifele, daß die „Nichterfassung“ einer vorhandenen Erlaubnis im NWR einen potentiellen Kläger in seinen Rechten beschwert und somit gibt es keinen Anlaß zur Klage. Daneben ist es m. E. sehr fraglich, ob die Erfassung einer Mitbenutzungserlaubnis ins NWR einen Verwaltungsakt darstellt. Das wäre jedoch die Voraussetzung für eine Verpflichtungsklage. Ein Verwaltungsakt ist ja an diverse Merkmale gebunden, sicher ist Dir das das Prüfschema bekannt. Ich habe schon Zweifel, ob die bloße Eintragung in eine elektronische Datei Regelungscharakter hat und sich auf einen Einzelfall bezieht, spätestens aber bei der notwendigen Außenwirkung wird es dann sehr eng. Ich bin absolut dafür, bei annehmbaren Chancen auch den Weg zum Verwaltungsgericht zu gehen, aber hier ...
  9. Ich kann bumm da nur zustimmen. Das NWR ist lediglich ein digitales Abbild der waffenrechtlichen Erlaubnisse, es begründet selbst keinerlei Rechte. Insofern erschließt sich mir auch weiterhin nicht, was das Ziel einer solchen Klage sein sollte.
  10. Welchen Nutzen sollte Schwarzwälder denn einer solchen Verpflichtungsklage erzielen? Das es wie geschrieben beim Munitionserwerb nichts bringt, hatten wir ja schon festgestellt.
  11. Wenn ich falsch liege, mag mich jemand korrigieren, aber nach meinem Kenntnisstand gibt es für Händler keine Möglichkeit, Munitionserwerbsberechtigungen im NWR abzufragen. Aber auch bei einer solchen angenommen Fallkonstellation sehe ich Probleme. Denk mal an einen falschen Datenbestand oder auch nur an etwas ganz banales wie einen Umzug. Dann braucht man erst wieder die Behörde, die den Sachverhalt prüft und ggf. ändert - wie schnell das läuft, haben wir gerade in der Corona-Situation erfahren. Wenn zukünftig die im NWR hinterlegte Anschrift für den Munitionsversand ausschlaggebend wäre, hätte man auch keine Möglichkeit mehr, an eine andere Anschrift liefern zu lassen, z. B. an die Vereinsschießstätte. Vor einiger Zeit wurde in einem Politmagazin über die Frage diskutiert, wie ein negativer Coronatest nachgewiesen wird. Natürlich kam sofort die Idee "Dafür machen wir eine App ..." Ein Stück Papier mit einem Stempel ginge aber auch ... sogar bei Stromausfall oder fehlender Internetanbindung.
  12. Ich verstehe nicht die Motivation, möglichst viele Daten mit persönlichem Bezug in eine behördliche Datei eintragen zu wollen. Wo die Waffe gelagert oder transportiert wird, muß die zugehörige Erlaubnis ohnehin dabei sein, insofern kann man seine Legitimation problemlos nachweisen. Das NWR ist nach meiner Meinung eine Datenkrake, die dem LWB keinerlei echte Vorteile bringt, ich würde jetzt nicht noch versuchen, die zusätzlich zu beschicken. Und alle Zahlen, die aus dem NWR hervorgehen, werden oftmals genutzt, um Stimmung gegen die LWB zu machen, siehe beispielsweise die schon mehrmals hochgekochte Kampage mit den Zehntausenden von Waffen, die angeblich "verschwunden" sind.
  13. Die Zahlen von angeblich mehreren Zehntausend "verschwundener Waffen" geisterten ja schon mehrfach durch die Presse. Zum Hintergrund empfehle ich die Pressemitteilungen des VDB zu diesem Thema: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/2018-03-26_pressemeldung_statistische_nebenwirkungen.html https://www.vdb-waffen.de/de/presse/pressemeldungen/aktuelle/27022019_der_tagesspiegel_jongliert_mit_falschen_zahlen.html
  14. Es gab bei dem Tagesordnungspunkt des BT eine spaßige Bemerkung im Redebeitrag des Abgeordneten Henrichmann (CDU/CSU-Fraktion): ... Und trotz der Tatsache, dass wir gerade erst mit dem neuen Recht arbeiten, haben die Grünen hier nicht die Evaluierung abgewartet, um zu sehen, ob das neue Gesetz wirkt, sondern man treibt eine ziemlich bekannte Wahlkampfsau durchs Dorf und begleitet das mit einer Kleinen Anfrage, die auch nicht gerade so wirkt, als hätte man sich mit der Materie des deutschen, recht scharfen Waffenrechtes intensiver auseinandergesetzt. Da geht es beispielsweise um Fragen des NWR und der Speicherung von Qualifizierungen mit Blick auf Waffenverbote, die da gar nicht hingehören und sich erübrigen. Aber meine Lieblingsfrage dieser Kleinen Anfrage ist, wie viele Schussabgaben es im Jahre 2020 gegeben habe und in wie vielen Fällen davon die Waffe geladen gewesen sei. Wie man mit einer nicht geladenen Waffe eine Schussabgabe vornehmen möchte, bleibt das Geheimnis der Grünen. ...
  15. Hallo! raze4711 hat schon eine Menge der Problempunkte aufgezeigt. Ich hab vor Jahren ein kleines Gewerbe im Sportartikelbereich aufgebaut. Hatte sich weitgehend erledigt, nachdem große Discounter begannen, ähnliche Produkte als Saisonware anzubieten. Diejenigen, für die Geld keine Rolle spielt, können so etwas natürlich recht entspannt angehen, aber das dürfte ja nicht für alle gelten. Die meisten sehen bei der Waffenhandelserlaubnis nur die waffenrechtliche Seite, aber genauso relevant ist der gewerberechtliche Aspekt. Der Erteilung der Waffenhandelserlaubnis wird zwangsweise eine Gewerbeanmeldung als Einzelunternehmer folgen (andere Unternehmensformen ggf. mit Handelsregistereintrag mal außen vorgelassen). Daraufhin gibt es dann Post, meist mit Fragebogen von diversen Institutionen. Vom Finanzamt gibt es z. B. den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dazu muß man sich dann grundsätzliche Gedanken machen, z. B. will man die gewerbliche Tätigkeit als Kleinunternehmer ausüben oder Umsatzsteuer absetzen und vereinnahmen. Bei letzterer Variante wird dann im Rahmen der Steuererklärung auch eine Umsatzsteuererklärung, ggf. auch entsprechende Voranmeldungen notwendig. Als Gewerblicher muß das alles elektronisch erledigt werden. Ein paar Grundkenntnisse in der Buchhaltung sind von Vorteil. Dabei muß natürlich die DSGVO beachtet werden. Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen 10 Jahre. Daneben werden sich Berufsgenossenschaft und IHK melden, wahrscheinlich auch die Abfallwirtschaft mit dem Anliegen, eine Gewerbemülltonne aufzustellen. Wer als Onlinehändler Verkaufsverpackungen an Endverbraucher abgibt, muß sich (kostenpflichtig) einem Rücknahmesystem anschließen und sich beim zentralen Verpackungsregister anmelden und dort jährliche Meldungen abgeben. Wichtig beim Onlinehandel natürlich auch ein rechtssicherer Internetauftritt hinsichtlich Impressum, Informationspflichten, DSGVO, AGB, Widerrufsrecht, Peisangabenverordnung … Bei Geschäften mit Verbrauchern hat der Händler das Versandrisiko. Will jemand Jagdkleidung vertreiben, empfiehlt sich die Beachtung des Textilkennzeichnungsgesetzes, bei Zielfernrohren der Batterieverordnung. Wer das nicht berücksichtigt, ist sehr abmahngefährdet ... Findet der Verkauf vor Ort statt, sollte man daran denken, daß für gewerblich genutzte Räume andere Bauvorschriften gelten können. Werden im Rahmen des Geschäftsbetriebes Gefahrgüter gehandelt, so sollte alle Personen, die damit in Berührung kommen, eine entsprechende Unterweisung nachweisen können, der VDB bietet dafür Seminare an. Bemerkenswert für den Waffenhandel auch das Betretungsrecht der Überwachungsbehörde, bis hin zur Besichtigung der Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen (§ 39 WaffG). Wenn das nun alles entsprechend abgearbeitet ist, fehlen nur noch die Großhändler, die die gewünschten Waren liefern. Die verschicken im Regelfall wieder Fragebogen, viele machen die Geschäftsbeziehung vom Betrieb eines Ladengeschäfts abhängig. Also alles keine große Sache ...
  16. Hallo! Das NWR hat einen neuen Flyer "zur Information der privaten Waffenbesitzer" veröffentlicht: https://www.nwr-fl.de/private-waffenbesitzer-nwr-ii-flyer-8.html M. E. steht nichts wirklich Neues drin, es werden aber Themen angeschnitten, die hier schon mal Fragen aufgeworfen haben.
  17. Elo

    Wo/Was nicht kaufen?

    Es gab mal einen Artikel in den Nachrichten 1/15 der IWÖ (Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich) auf Seite 35: "Eine Bank, die keine Waffen will":
  18. Die Abgrenzung ist sicher immer schwierig. Wenn wir aber die Zweckbestimmung außer acht lassen und statt dessen nur auf die mögliche Eignung oder Verwendung als Waffe abstellen, ließe sich praktisch jedes massive Handwerkzeug als Waffe einstufen?
  19. Die Frage, ob eine Saufeder eine Waffe ist, läßt sich m. E. über § 1 WaffG beantworten: (siehe Hervorhebung) (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Ist die Saufeder zum Einsatz gegen Menschen bestimmt?
  20. Die relevanten Regeln wurden eigentlich schon angesprochen, aber hier der konkrete Fall behandelt in den FAQ des NWR: 1. Jäger ist in Besitz einer WBK (Normalfall) ... 2. Der Jäger ist noch nicht im Besitz einer WBK („Jungjägerfall“) Bei diesem erwirbt der „Jungjäger“ ebenfalls unter Vorlage eines gültigen Jagdscheines bei Ihnen eine Jagdlangwaffe, aber er ist noch nicht im Besitz einer WBK und verfügt somit nicht über eine P-ID und eine E-ID. Dennoch können Sie auch diesen Prozess abbilden, da Ihnen hierfür ein eigener Überlassungsprozess zur Verfügung gestellt wurde: "Überlassung an Jagdscheininhaber, der noch nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist". Hierzu benötigen Sie die Personaldaten und die Anschrift des Erwerbers. Da momentan die vom System generierten Hinweise nicht an die Behörden gesendet werden können, melden Sie bitte, zusätzlich zu der elektronischen Meldung an das Register, die Überlassung in schriftlicher Form an zuständige Waffenbehörde in altbewährter Weise. Somit besteht für die Waffenbehörden weiterhin die Möglichkeit zur Überwachung der gesetzlichen Meldefrist. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Regionen zu Unterschieden kommen kann, wenn die jeweilige Landesregierung eine eigene Verfahrensweise festgelegt hat. Anmerkung: Denkt auch mal dran, daß einem Büchsenmacher nicht automatisch das allumfassende Verständnis für unser immer komplizierter werdendes Waffenrecht und alle damit einhergehenden Sonderfälle zufließt. Und mit dem NWR hat der Gesetzgeber (nach meiner bescheidenen Meinung) ein bürokratisches Monster erschaffen. Aber das ist ja im Steuerrecht und weiteren Bereichen ähnlich ...
  21. Ob der Schrank aus dem europäischen Ausland kommt, macht m. E. keinen großen Unterschied, da kann durchaus der Preis ein wichtiges Auswahlkriterium sein. Wichtig erscheint mir dagegen das verbaute Schloß, da ist ein Produkt von einem deutschen Unternehmen im Servicefall ein großer Pluspunkt. Erwähnenswerte Schloßersteller sind beispielsweise Kaba Mauer (jetzt Dormakaba) oder Carl Wittkopp. Das biometrische Verschlußsystem, das Hartmann in seinen Schränken anbietet, stammt z. B. von Wittkopp (FinKey). Und immer daran denken, es ist wie auch beim Auto – je mehr technische Finessen verbaut sind, um so größer der mögliche Reparaturumfang.
  22. Ich finde, daß die beiden Artikel ganz gut zeigen, daß sich auf der unteren (örtlichen) Ebene durchaus etwas positives bewirken läßt. Würde ein Bericht über den Schießsport in einer der großen Zeitungen stehen, würde das wahrscheinlich nicht ohne einen Hinweis auf "amerikanische Verhältnisse" oder ein Statement von einem unserer "Freunde" in der Politik abgehen. Und es geht um Basissport, nicht um olympische Medaillenchancen.
  23. Auf der Seite des Nordwestdeutschen Schützenbundes gibts unter "Aktuelles" den ganzen Artikel: https://www.nwdsb.de/index.php/aktuelles
  24. Auf der Webseite eines schweizer Händlers (MARTI Waffen AG 6340 Baar - Schweiz) wird ziemlich deutlich auf die Voraussetzungen hingewiesen: Munitions- und Waffenkauf mit einer Aufenthaltsbewilligung B Zitat: "ACHTUNG: Es ist nicht mehr möglich, nur mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (zum Beispiel vom Bundesverwaltungsamt) und ohne entsprechende Waffenbesitzerlaubnis Ihres Herkunftslandes einen Schweizer Waffenerwerbsschein zu erlangen - Sie benötigen zwingend eine Waffenbesitzerlaubnis aus Ihrem Herkunftsland!" https://www.waffenmarti.ch/shop/waffenerwerb/31-antworten-fuer-auslaendische-staatsangehoerige-wohnhaft-in-der-schweiz.html
  25. Hallo! Dein SB würde wahrscheinlich gerne etwas schriftliches sehen. Versuche es hiermit, ist ein einschlägiges Werk, steht vielleicht sogar bei der Behörde: Zitat aus Heller/Soschinka Waffenrecht Handbuch für die Praxis 3. Auflage C. H. Beck München 2013 Randnummer 2537 Das Schießen mit geerbten Waffen ist unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z. B. Beschuss) erfüllt sind. Waffen, die infolge Erbfalls erworben wurden, dürfen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen, etwa weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt. Es gibt dazu allerdings eine Fußnote, die auf die WaffVwV-B und eine weitere Randnummer verweist, ich kann das hier aber nicht alles auflisten.
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