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Elo

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  1. Es heißt ja auch "für faires Waffenrecht". Ich würde es schon als Erfolg werten, wenn man das Gesetz etwas einfacher und praxisbezogener gestalten könnte. Und selbst kleine Verbesserungen werden nicht ohne Dialog funktionieren. Die Leute gehören derzeit nun mal zu den politischen Entscheidungsträgern, es wäre nicht sinnvoll, das zu ignorieren.
  2. Interessant, ich wußte gar nicht, daß es so was von Walther gibt. Hier ist übrigens die Bedienungsanleitung: https://www.yumpu.com/de/document/read/8465094/walther-lg3-young-star-bedienungsanleitung-d
  3. Elo

    30er Magazine

    Vom Präfekt natürlich.
  4. Elo

    30er Magazine

    Ich stelle mal eine Frage (ohne den Anspruch hier die absolute Wahrheit zu kennen): §58 (17) WaffG: ... "so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam" Wenn wir nun in die Übersicht Waffentypologie gemäß XWaffe Version 2.2 und Anlage 1, Abschnitt 3 WaffG schauen, finden wir dort unter Kategorie A: 1.7.2 Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern ... oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird. Nun die Frage: wird aus der halbautomatischen Kat B, für die hier ja diverse Feststellungsbescheide zitiert wurden, durch das Einsetzen des 30er Mags eine Kat. A?
  5. Für uns zum Verständnis des Gesamtzusammenhangs. Du schreibst Verband RK / RAG - die haben meist keine eigenen Schießstände - was war das für ein Stand? Übst Du dort für die RK oder RAG Schießsport die Schießleiterfunktion aus? Der Gegenpart kommt mit/von einer Jagdschule? Kommen die regelmäßig, ggf. mit Nutzervertrag? Wer beaufsichtigt die dann?
  6. Nur mal zur Information, es geht mir nicht darum, eine der Auslegungen zu bestätigen oder zu widerlegen. https://www.bssb.de/service/themen/waffenrecht Der Bayerische Sportschützenbund trennt auf seiner Webseite das Bedürfnis nach § 14 - Regelungen für den Besitz - nicht in die unterschiedlichen Fälle: Zitat: Hierzu wurde in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein einheitliches Formular erstellt, das zukünftig für den Nachweis zum Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses verwendet werden soll. (Zitat Ende) Zum Formular gibt es dann auch einen Link. Das Formular trägt den folgenden Titel: Bescheinigung als Nachweis des weiterbestehenden Bedürfnisses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG i. V. m. § 58 Abs. 21 WaffG (Hier nun Bezug auf Absatz 4 ...?) Interessant wäre, ob die Abstimmung mit dem Ministerium in Kenntnis des Ba-Wü-Urteils erfolgt ist.
  7. Ihr könnte Euch entspannen :) - diesmal nicht FDP, sondern B90/G. (Der Beitrag mit der FDP hat mir aber besser gefallen ...) VDB: Termin mit MdB Marcel Emmerich im Müller Schießzentrum Ulm (MSZU) https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/07092022_bundestagsabgeordneter_marcel_emmerich_zu_besuch_im_mueller_schiesszentrum_ulm_mszu.html
  8. (Quelle: Fachliche Leitstelle NWR) Hintergrundinformation: "Im Besitz der Waffe" oder doch "Nicht im Besitz der Waffe" Das NWR erhält zahlreiche Meldungen zu Überlassungen von Waffen, die nicht immer in der zeitlich richtigen Reihenfolge eingehen. Dies ist dadurch bedingt, dass der Fachhandel automatisiert und ohne schuldhafte zeitliche Verzögerung seine Meldungen tätigt, der private Waffenbesitzer hingegen 14 Tage Zeit hat, seiner zuständigen Behörde gegenüber den Sachverhalt anzuzeigen. Dies kann dazu führen, dass der private Überlasser noch nicht gemeldet hat, der Fachhandel aber die Waffe schon einem Dritten weiter überlassen hat. Damit hier kein „Knoten“ im System entsteht verlangt das NWR zu fast jeder Buchung eine passende Gegenbuchung, quasi als Bestätigung. Zudem gibt es den Kenner „Waffe bei Anzeige im Besitz“, um eine zeitliche Sortierung vorzunehmen. Die Waffe wird immer demjenigen zugeordnet, der als letzter den Besitz gemeldet hat. Also dem Fachhändler, der den Kenner gesetzt hat oder dem Kunden, der seiner Behörde gegenüber Angaben gemacht hat. Sollte der Kunde seine Waffe schon angemeldet haben und der Fachhandel führt anschließend seine Buchung durch, stellt dies nur dann ein Problem dar, wenn der Kenner falsch gesetzt wird: Nämlich dann wenn behauptet wird, dass die Waffe im Handelsbestand ist. Im NWR wird die Waffe dann dem Kunden entzogen und dem Fachhandel zugeordnet, da dieser zeitlich als letzter den Besitz behauptete. Da der Kunde seinen WBK-Eintrag bereits hat, wird sich die nun falsche Waffenzuordnung von alleine auch nicht mehr auflösen. Daher: Ist die Waffe zum Zeitpunkt der elektronischen Buchung bereits an den Kunden ausgehändigt, ist der Wert „Waffe bei Anzeige im Besitz“ nicht, bzw. mit „Nein“ anzugeben.
  9. Elo

    30er Magazine

    Und deswegen wird man Dich da mit offenen Armen empfangen. Es war aber nur ein gutgemeinter Rat, rück dort mit Deiner an und schau, was passiert.
  10. Elo

    30er Magazine

    Vor der Frage des "voll machens" stellt sich (wenn keine Ausnahmegenehmigung o. ä. vohanden?) die Frage des Besitzes. WaffG, Anlage 2, Ziffer 1.2.4.3 und folgende sind bekannt? Rein theoretisch könnte ja der Sportschütze die passende Erlaubnis z. B. für IPSC im Ausland haben, ich glaube aber nicht, daß sich hier im Forum viele finden. Mit Jagdschein hat das dann aber nichts zu tun. Neben der rechtlichen Einstufung und als Rat für den angehenden Jungjäger - 30er Mags entfachten auch schon früher auf jagdlichen Schießständen (oder gar Gesellschaftjagden) keine große Begeisterung.
  11. Hatte ich vergessen, hier noch der Link zur Fundstelle der Pressemitteilung auf innen.hessen.de: https://innen.hessen.de/presse/hessen-entzieht-30-waffenerlaubnisse-im-ersten-halbjahr-2022
  12. 31.08.2022 - Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport auf innen.hessen.de: (Die beiden Absätze unter der Überschrift "Verbesserung in der Gesetzeslage auf hessische Initiative" sind lesenswert.) Zitat: Hessen entzieht 30 Waffenerlaubnisse im ersten Halbjahr 2022 Innenminister Peter Beuth fordert Bundesministerin Faeser zum Handeln auf. Der Hessische Innenminister Peter Beuth hat neuen Zahlen zur Entwaffnung von Extremisten in Hessen präsentiert und zugleich die Untätigkeit des Bundes bei dringend gebotenen Änderungen im deutschen Waffenrecht kritisiert. „In Hessen haben wir in der ersten Jahreshälfte 2022 weitere 30 Extremisten entwaffnen können. Das ist ein neuer Teilerfolg im Zuge eines sehr aufwendigen Verfahrens, das längst durch eine Änderung des Waffenrechts hätte vereinfacht werden können. Die Hessische Landesregierung fordert bereits seit Jahren, dass bei Waffenerlaubnissen die Regelversagung für Extremisten eingeführt wird. Wer dem Verfassungsschutz als Extremist bekannt ist, sollte keine Waffenerlaubnis haben, das ist ein denkbar einfaches Prinzip. Ich teile ausdrücklich das Vorhaben der Bundesinnenministerin, ebenfalls Extremisten entwaffnen zu wollen. Jedoch verweilt Ministerin Faeser auch bei diesem wichtigen sicherheitspolitischen Thema im Ankündigungsmodus. Getan hat sich bisher nichts. Regierungsverantwortung zu tragen, heißt vor allem drängende Probleme auch konkret zu lösen. Die Bundesregierung hat alles, was sie braucht, um jetzt zu handeln,“ so Innenminister Peter Beuth. In der ersten Jahreshälfte konnten in Hessen weitere 30 Personen, die dem extremistischen Spektrum in Hessen zugeordnet werden bzw. polizeilich aufgrund politisch motivierter Kriminalität bekannt sind, waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen bzw. versagt werden. In 15 Fällen war lediglich ein Kleiner Waffenschein Gegenstand, also die zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (nicht zum Erwerb und Besitz von „scharfen“ Schusswaffen) berechtigende Erlaubnis. Den übrigen 15 Personen wurden infolge der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse insgesamt 88 „scharfe“ Schusswaffen, davon 51 Kurz- und 37 Langwaffen entzogen. Zum Stichtag 30. Juni 2022 verfügten 197 Personen, die dem extremistischen Spektrum in Hessen zugeordnet werden bzw. polizeilich aufgrund politisch motivierter Kriminalität bekannt sind, über waffenrechtliche Erlaubnisse. Davon besitzen 105 Personen ausschließlich einen Kleinen Waffenschein. Dieser berechtigt nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, jedoch nicht zum Erwerb und Besitz von „scharfen“ Schusswaffen. Verbesserung in der Gesetzeslage auf hessische Initiative Mit Wirkung zum 20. Februar 2020 wurde das Waffengesetz (WaffG) durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz verschärft, um den Legalwaffenbesitz von Extremisten zu erschweren, insbesondere durch die auch von Hessen seit einigen Jahren geforderte Einführung einer Regelanfrage nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 WaffG sowie einer Regelunzuverlässigkeit bei bloßer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 b) WaffG in den letzten fünf Jahren. Durch die Regelanfrage nach § 5 Absatz 5 Nummer 4 WaffG muss nun die zuständige Waffenbehörde bei der für den Wohnsitz der betreffenden Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde anfragen, ob Tatsachen bekannt sind, die nach § 5 Absatz 2 Nummer. 2 und 3 WaffG Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Zudem ist die zuständige Verfassungsschutzbehörde verpflichtet, sofern sie im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WaffG bedeutsame Erkenntnisse erlangt, dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen (sog. Nachberichtspflicht, § 5 Absatz 5 Satz 3 WaffG). Die genannten waffengesetzlichen Änderungen tragen dazu bei, dass Extremisten – unabhängig von ihrer phänomenologischen Zuordnung – waffenrechtliche Erlaubnisse noch effektiver versagt bzw. entzogen werden können. Trotz der bereits erreichten Verbesserungen der Gesetzeslage hat Hessen immer wieder gefordert, dass bereits die Speicherung einer Person beim Verfassungsschutz die widerlegbare Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. Hierdurch würden die Waffenbehörden in die Lage versetzt, eine Versagung bzw. Entziehung auch in den Fällen vorzunehmen, in denen dies derzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Auch hat Hessen den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen (BR-Drs. 303/21) in der vergangenen Legislaturperiode begrüßt und wird sich weiter mit großem Nachdruck dafür einsetzen, dass die dort vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht werden. Hintergrundinfo: Entwaffnung von Extremisten seit 2019 Im Jahr 2019 konnten 16 Personen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden. Davon verfügten 10 Personen ausschließlich über einen Kleinen Waffenschein, also die nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (nicht zum Erwerb und Besitz von „scharfen“ Schusswaffen) berechtigende Erlaubnis. Den übrigen sechs Personen wurden infolge der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse insgesamt 245 „scharfe“ Schusswaffen, davon 78 Kurzwaffen und 167 Langwaffen, entzogen. 2020 konnten 24 Personen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden. Davon verfügten 10 Personen ausschließlich über einen Kleinen Waffenschein, also die nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (nicht zum Erwerb und Besitz von „scharfen“ Schusswaffen) berechtigende Erlaubnis. Den übrigen 14 Personen wurden infolge der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse insgesamt 288 „scharfe“ Schusswaffen, davon 101 Kurz- und 187 Langwaffen, entzogen. Im Jahr 2021 konnten wiederrum 50 Personen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden. Davon verfügten 19 Personen ausschließlich über einen Kleinen Waffenschein, also die nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (nicht zum Erwerb und Besitz von „scharfen“ Schusswaffen) berechtigende Erlaubnis. Den übrigen 31 Personen wurden infolge der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse insgesamt 135 „scharfe“ Schusswaffen, davon 62 Kurz- und 73 Langwaffen, entzogen.
  13. Die «Rundschau» schreibt ja in ihrem Bericht, daß sie fünf Strafrechtsexperten um eine Einschätzung zur Anklage gebeten hat, davon stufen die meisten die Sache als gerechtfertigte Notwehr ein. Die Staatsanwaltschaft selbst erklärt, sie dürfe sich vor dem Prozeß nicht äußern. Wahrscheinlich wird man warten müssen, ob es zu einem Prozeß kommt. Ich hätte auch gedacht, daß das eigentlich eine eindeutige Situation ist. Man stelle sich mal vor: 6 Bewaffnete stehen vor deinem Haus und beginnen, die Fassade hochzuklettern. Bildquelle: www.srf.ch
  14. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) und blick.ch berichten aktuell über den Schweizer Waffenhändler, der sich in der Nacht zum 30. Oktober 2020 gegen 6 bewaffnete Kriminelle zur Wehr gesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft fordert dafür nun drei Jahre Gefängnis, davon sechs Monate unbedingt. https://www.srf.ch/news/schweiz/strafe-fuer-selbstverteidigung-ueberfall-opfer-drohen-drei-jahre-gefaengnis https://www.blick.ch/schweiz/mittelland/aargau/aargauer-staatsanwaltschaft-knallhart-waffenhaendler-schiesst-auf-gangster-jetzt-soll-er-in-den-knast-id17856134.html? https://www.argoviatoday.ch/aargau-solothurn/aargauer-ueberfalls-opfer-soll-fuer-drei-jahre-ins-gefaengnis-147847715
  15. Müßte er dazu nicht 21 Jahre alt sein? § 14 (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Hebelt § 6 das aus? WaffVwV Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen 14.1 § 14 Absatz 1 Satz 1 enthält eine spezialgesetzliche Regelung über das Alterserfordernis für den Privatbesitz von Sport-Schusswaffen und -munition: Das Mindestalter für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zum Zweck des sportlichen Schießens beträgt unabhängig, ob das Bedürfnis nach § 8 oder nach § 14 zu bewerten ist, 18 Jahre. Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter 21 Jahre, sofern ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 vorgelegt werden kann; liegt dieses Gutachten nicht vor, beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Bei Antragstellern, die 21 und noch nicht 25 Jahre alt sind und deren geistige Eignung nicht auf der Grundlage eines Gutachtens nach § 6 Absatz 3 festgestellt ist, ist die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu beschränken. Diese inhaltliche Beschränkung ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen.
  16. Würde mich interessieren - ist die Verfassungsschutzabfrage inzwischen wirklich noch ein gängiger Grund für längere Bearbeitungszeiten? Gibt es hier aktuell noch entsprechend Betroffene? Ich hätte gehofft, daß das mittlerweile vernünftig geregelt ist und auch da automatisierte Abfragen möglich sind. Zur Untätigkeitsklage. Hat die Waffenbehörde die Abfrage z. B. beim Verfassungsschutz getätigt und wartet nun auf das Ergebnis, ist die Frage, ob man nun die Waffenbehörde tatsächlich wegen "Untätigkeit" belangen kann. Der Einfluß der Waffenbehörde insbesondere insbesondere auf den V-Schutz dürfte begrenzt sein. Und Transparenz ist in diesem Bereich sicherlich ein besonderes Thema. Sicherlich aber kein Freibrief für beliebig lange Verfahrensdauer. Wer nachlesen will: § 75 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html ... Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus...
  17. Ich hatte die Möglichkeit, vor mehreren Monaten einen Spitzenfunktionär eines (Großkaliber-)Verbandes auf speziell das bewußte VGH-Urteil anzusprechen. Die Antwort war "Wir sind da dran". Man kann nur hoffen, daß sich da tatsächlich etwas tut. Letztlich müssen die Verbände ja ohnehin dabei mitwirken, da wäre es nur sinnvoll, frühestmöglich auf eine möglichst positive Lösung hinzuarbeiten.
  18. Ich gebe Dir recht, daß das Urteil in seinem Ergebnis bedauerlich ist. Es gab aber schon welche, die noch weitere Kreise gezogen haben, ich denke hier insbesondere an das HA-Urteil gegen die Jäger. Die beiden Kläger waren damals nach meiner bescheidenen Meinung gut beraten und vertreten, daß das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster derart negieren würde, hat wohl kaum jemand erwartet. Worauf ich hinaus will - Wir sollten grundsätzlich glücklich sein, wenn LWB noch den Mumm aufbringen und auch das finanzielle Risiko eingehen, um sich gegen (vermeintliche) Fehlentscheidungen der Behörden vor dem Verwaltungsgericht zu wehren. Wäre diese Möglichkeit nicht gegeben und würde auch nicht hier und da genutzt, könnte die Situation auch deutlich schlechter aussehen. Dabei denke ich gar nicht daran, daß eine Behörde nicht auch so angemessen und bürgerfreundlich entscheiden würde - die Frage ist aber insbesondere im Bereich des Waffenrechts, welcher (politische/informelle) Druck zur möglichst engen Auslegung der rechtlichen Möglichkeiten einwirkt.
  19. Du meinst diesen Beitrag (2 Seiten)? https://www.facebook.com/photo/?fbid=5447280095378863&set=pcb.5431786380200237
  20. Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 29.08.2022: https://staatsanwaltschaft-heidelberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/10523836/?LISTPAGE=1222784 Zitat: Todesermittlungsverfahren und Ermittlungsverfahren gegen Wiener Waffenhändler und dessen Mitarbeiter wegen der Amoktat im Neuenheimer Feld vom 24.01.2022 abgeschlossen; Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heidelberg auf Grund der Amoktat vom 24.01.2022, bei der ein 18 Jahre alter Student in einem Hörsaal der Universität Heidelberg im Neuenheimer Feld mit zwei Langwaffen eine 23 Jahre alte Studentin getötet, insgesamt acht weitere Studierende leicht verletzt und sich anschließend selbst erschossen hatte, ist abgeschlossen. Im Zuge der Aufklärung der Amoktat wurden umfangreiche Ermittlungen im persönlichen Umfeld des Täters vorgenommen, um zu klären, ob es weitere Beteiligte gibt, die sich strafbar gemacht haben könnten. Anhaltspunkte für einen strafrechtlichen Vorwurf gegen weitere Personen, haben sich hierbei nicht ergeben, weswegen das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg nunmehr eingestellt worden ist. Auch im Verfahren gegen den Inhaber sowie den Verkäufer eines Wiener Waffengeschäfts haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergeben, weswegen auch dieses Verfahren einzustellen war. Die Abgabe der Tatwaffen war nach österreichischem Recht grundsätzlich erlaubt. Die Waffen wurden zwar unter Verletzung der dreitägigen, sogenannten „Abkühlphase“ an den späteren Täter abgegeben. Allerdings war der 18-Jährige seit Langem fest zur Tatbegehung entschlossen, so dass der Schutzzweck des österreichischen Waffengesetzes, nämlich Spontantaten zu verhindern, durch den Verstoß der Waffenhändler nicht berührt worden ist. Darüber hinaus war die Tat für diese auch nicht vorhersehbar, da der Amoktäter angegeben hat, die Waffen zur Jagd zu benötigen. Bei dem Ankauf der Waffen zeigte er gegenüber den Verkäufern zudem keine Auffälligkeiten, die auf eine Verwendung zu Straftaten hingedeutet hätten.
  21. VDB-Wahlkreisaktion in Göttingen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden der FDP-Bundestagsfraktion Konstantin Kuhle und zwei Parteikollegen: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/23082022_wahlkreisaktion_bei_der_mt_jagdausruestungs-gmbh_in_goettingen.html Im Beitrag sind auch zwei Links zum Aktionsplan der Innenministerin und zum Koalitionsvertrag (nicht Seite 109 wie dort genannt, sondern Seite 108).
  22. Das Problem sehe ich allerdings darin, daß die von diesen verbreiteten - ich bezeichne es mal als Halbwahrheiten - seit mehr als einem Jahrzehnt permanent in die Berichterstattung der Presse bis hin zu Anhörungen in Landtagen oder im Bundestag einfließen. Es fällt mir auch nicht auf, daß daß diese Verlautbarungen - wie es m. E. sein sollte - energisch beispielsweise von den Verbänden dementiert werden. Ob das in der "Geheimdiplomatie" begründet ist oder ob man die Äußerungen dadurch nicht noch aufwerten will? https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/umdrucke/3400/umdruck-17-3453.pdf https://www.bundestag.de/resource/blob/482108/ae98e41d424ba8408a1fd17c21a506ad/18-4-707-e-data.pdf
  23. Das englische Waffenrecht wird ja immer wieder von einigen Protagonisten als beispielhaft herangezogen. Insofern ist diese Meldung auf blick.ch (Schweiz) bemerkenswert: https://www.blick.ch/ausland/neunjaehrige-erschossen-gewaltwelle-erschuettert-liverpool-id17813075.html Zitat: Publiziert: 23.08.2022 um 11:00 Uhr Aktualisiert: 23.08.2022 um 14:14 Uhr Mädchen (†9) erschossen – dritter Vorfall in einer Woche Gewaltwelle erschüttert Liverpool In der nordenglischen Stadt Liverpool jagt ein tödlicher Schussvorfall den nächsten. Wie die Polizei jetzt mitteilt, wurde am späten Montagabend in einem Haus ein Mädchen (†9) erschossen. Es ist in Liverpool der dritte Vorfall innerhalb einer Woche. Eine Welle tödlicher Gewalt erschüttert die nordenglische Stadt Liverpool. Wie die Polizei in der Nacht zum Dienstag mitteilte, wurde am späten Montagabend in einem Haus ein neunjähriges Mädchen erschossen. Dabei verletzte der Täter bei seinem Amoklauf auch einen Mann und eine Frau, die mit Schussverletzungen ins Spital gebracht werden mussten. Medienberichten zufolge war der mutmassliche Verbrecher in das Haus im Nordosten der Grossstadt eingedrungen. Wie «The Mirror» berichtet, hätten Nachbarn im Gebiet Knotty Ash gegen 22 Uhr Schüsse gehört. Kurz daraufhin habe der Täter die Flucht ergriffen. Bürgermeisterin spricht von «entsetzlichem Akt des Bösen» Das kleine Mädchen erlitt in der Brust schwere Schussverletzungen und wurde in kritischem Zustand in Spital gebracht. Das Leben der Neunjährigen konnte jedoch nicht gerettet werden: Sie erlag ihren Verletzungen. Beim tragischen Vorfall handelt es sich um keinen Einzelfall: Es war das dritte Mal innerhalb einer Woche, dass ein Mensch in Liverpool erschossen wurde. Am Sonntagmorgen starb eine Frau (†28), nachdem jemand in ihrem Haus auf sie geschossen hatte. Sie starb vermutlich vergeblich – denn: Der Angriff habe vermutlich nicht der Frau gegolten, wie die Polizei mitteilte. Bisher gibt es keinen Hinweis, dass die Attacken auf die 28-Jährige und das Mädchen zusammenhängen. Am Abend des 16. August wurde zudem ein 22-jähriger Mann erschossen. Daraufhin flüchteten zwei Täter auf Elektrofahrrädern. Bürgermeisterin Joanne Anderson bat die Bevölkerung um Hilfe. «Dies ist ein entsetzlicher Akt des Bösen. Wenn Sie etwas wissen, müssen Sie sich melden», sagte Anderson. Sie erinnerte daran, dass vor genau 15 Jahren ein elfjähriger Junge versehentlich in einer Auseinandersetzung jugendlicher Banden erschossen wurde. «Haben wir nichts gelernt?», sagte die Bürgermeisterin. Die Polizei hatte zuvor geklagt, sie stosse in Liverpool auf eine Mauer des Schweigens. (SDA/dzc)
  24. Derzeit ist ja die Klage des VDB aufgrund der Verweigerung der Einsichtnahme in den Bericht des BMI zum Thema „Schreckschusswaffen“ beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Also nicht nur Gerede, sondern eine konkrete Maßnahme. Wir werden sehen, ob die diesen Bericht rausrücken müssen. Das wäre dann ein Präzedenzfall - in die eine oder andere Richtung.
  25. Tagesschau "Investigativ": https://www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/rechtsextreme-waffenverbot-verfassungsschutz-101.html Wo Rechtsextreme schießen üben Stand: 15.08.2022 18:35 Uhr Hunderte Rechtsextremisten und sogenannte Reichsbürger üben auf Schießständen an der Waffe. Das geht nach Kontraste-Informationen aus einer internen Analyse des Verfassungsschutzes hervor. Von Sascha Adamek, Daniel Laufer, Lisa Wandt, rbb Zitat: Erstmals gibt es genaue Zahlen darüber, inwiefern sich deutsche Rechtsextremisten und "Reichsbürger" auf Schießständen im In- und Ausland betätigen. Nach Informationen des ARD-Politikmagazins Kontraste zeichnet eine interne Auswertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ein klares Bild über die Zusammensetzung der Schützen und auch ihre Gewaltbereitschaft: Rund 350 Personen aus diesem Spektrum üben demnach auf Schießständen an der Waffe. Davon werden mehr als 90 Prozent als Rechtsextremisten eingestuft, der Rest als sogenannte "Reichsbürger" oder "Selbstverwalter". Die BfV-Analyse zeigt zudem, in welchen einschlägigen Parteien und Vereinigungen die Schützen Mitglieder sind - und das sind mit über 80 Prozent die meisten. Diese verteilen sich zu je etwa einem Drittel auf NPD und "Die Rechte", die übrigen sind Mitglied beim "Dritten Weg" (24 Prozent) oder beim "Flügel" bzw. der "Jungen Alternative" der AfD (neun Prozent). Unter den rechtsextremen Vereinigungen finden sich die "Identitäre Bewegung", die "Europäische Aktion", aber auch verbotene Kampfsportgruppen wie "Blood and Honour" oder "Combat 18". Dass selbst registrierte Neonazis an der Waffe trainieren können, kritisiert der Obmann der grünen Bundestagsfraktion im Innenausschuss, Marcel Emmerich: "Jedes Wissen, das Extremisten über Waffen erlangen, ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Sie dürfen keinen Zugang zu Waffen haben und haben am Schießstand nichts verloren", sagt Emmerich zu Kontraste. Lübcke-Mörder soll Schießstände besucht haben Wie gefährlich das im Zweifel werden kann, zeigen die Morde des Hanau-Attentäters und der Mord an Walter Lübcke. Beide Täter sollen vor ihren Taten Schießstände besucht haben. Wie alle Bürger dürfen in Deutschland auch vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestufte Personen auf Schießständen üben. Nur wenn gegen eine Person ein sogenanntes Waffenverbot im Einzelfall verhängt wurde, ist ihr das untersagt. Das Problem aber ist, dass die Betreiber der Anlagen das nicht kontrollieren müssen und dieses in der Praxis auch schwierig sein dürfte. Wer eine Waffe besitzt, braucht eine Waffenbesitzkarte - nicht aber, wer aber auf dem Schießstand nur mit geliehenen Waffen übt. Diese Ausnahme im Waffengesetz ermöglicht dem Nachwuchs von Schützenvereinen das Üben an der Waffe. Dadurch tue sich jedoch auch ein Schlupfloch auf, sagt der Waffenrechtsexperte André Busche gegenüber Kontraste. So könnten "auch Leute auf Schießständen schießen, die niemals legal eine Waffe erwerben dürften, weil sie etwa vorbestraft sind". Die Schützenvereine könnten gar nicht wissen, ob gegen einen Schützen ein Waffenverbot im Einzelfall verhängt wurde. "Die Behörde darf dem Schützenverein diesen Verwaltungsakt nicht mitteilen", so Busche. Die Betreiber von Schießstätten müssen auch nicht Buch führen, wer diese wann besucht habe. Rechtsextreme schießen oft ohne waffenrechtliche Erlaubnis Welche Folgen das haben kann, zeigt die BfV-Auswertung: So haben 35 Prozent der rechtsextremen Schießstandbesucher keine waffenrechtliche Erlaubnis und sind zudem polizeibekannt. Seit zwei Jahren werden Erwerber von Waffenbesitzkarten vom Verfassungsschutz überprüft und dann nach weiteren fünf Jahren erneut. Doch all jene, die keine Waffenbesitzkarte haben, fallen dementsprechend durchs Raster. Marcel Emmerich fordert klare Regeln und eine Sicherheitsüberprüfung der Schießstandbesucher, um sicherzustellen, dass Rechtsextreme nicht mehr schießen üben dürfen. "Wir brauchen in Zukunft eine Regelversagung, damit alle Personen, über die der Verfassungsschutz Informationen gespeichert hat, die waffenrechtliche Erlaubnis verlieren", sagt Emmerich. Experte André Busche sieht das wiederum kritisch. "Technisch wäre es möglich, ein Verfahren umzusetzen, das Zusatzvoraussetzungen vorsieht", aber fraglich sei für ihn, ob der Sicherheitsgewinn das angesichts der hohen Belastungen für Schießvereine rechtfertige. Auch ein Probeschießen - etwa im Nachwuchs - wäre dann nur mit einer vorherigen Überprüfung möglich.
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