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So ganz verstehe ich Deinen Beitrag nicht. Du zitierst erst die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung, schwenkst aber anschließend auf die Verwaltungsvorschrift. Wo siehst Du die nun die Grundlage für spezielle Fragenkataloge der (einzelnen) Verbände, die sich von dem BVA-Fragenkatalog unterscheiden? Im Unterschied zu der grundsätzlichen Anerkennung von Lehrgängen/Prüfungen gem. § 3 AWaffV? Beim letzten BVA-Fragenkatalog haben auch Angehöige von DSU, DSB, BDS, BdMP und VdRBW mitgearbeitet.
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Hermann Historica ist wohl am am 9. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr in Bochum. Eine kurze Info dazu steht auf der Webseite, darüber läßt sich auch ein Termin vereinbaren.
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Die AWaffV § 13 (2) Nr. 1 spricht bei Waffen ... deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist (z. B. F-Lupi) von "mindestens in einem verschlossenen Behältnis". Beispiele für ein verschlossenes Behältnis werden im Zusammenhang mit dem Führen von Anscheinswaffen in der BT-Drucksache 16/8224 vom 20.02.2008 auf Seite 17 genannt: Zitat: ... Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, die das vorgesehene Führensverbot für Anscheinswaffen er- weitert. Deren Transport wird künftig nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Ta- sche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Be- sitztum möglich sein. ... Quelle: https://dip.bundestag.de/drucksache/1-zu-dem-gesetzentwurf-der-bundesregierung-16-7717-entwurf-eines-gesetzes-zur/13694? Hinsichtlich des Begriffes geschlossen/verschlossen noch interessant Seite 20: Zitat: ... Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs „zu- griffsbereit“ ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich ge- schlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit weni- gen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Koffer- raum eines Fahrzeugs befindet). ...
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Erstantrag WBK nach längerem Aufenthalt im europäischen Ausland
Elo antwortete auf volltöfte10000's Thema in Waffenrecht
@volltöfte10000 Die hier zitierte Verwaltungsvorschrift spricht von einer "Privilegierung" nach (Zitat) "Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV". Bitte dazu § 26 (5) AWaffV komplett lesen: "... soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert." (Hervorhebung meinerseits) Dein Anliegen ist aber einfach "Sportschütze", Du benötigst die Waffen nicht wie vorstehend zitiert im Rahmen einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit? Abgesehen davon gibt es genug Fälle, in denen EU-Bürger mit längerem legalem Aufenthalt in D waffenrechtliche Erlaubnisse bekommen haben, man sollte annehmen, daß auch und gerade in Deinem Fall als Deutscher Staatsbürger keine größeren Probleme zu erwarten sind. Frankreich ist ohnehin unser Nachbarland, dagegen bei einem langen Aufenthalt z. B. in durch Bürgerkrieg geprägten Gebieten könnte man sich eher Schwierigkeiten vorstellen? -
Ich weiß nicht, ob Du das auf meinen Beitrag beziehst, aber ich hatte doch gerade die Frage aufgeworfen, was die EN1143-1 dazu sagt. Auf den Seiten von VDS und ECB sind solche (recht umfangreiche) Typschilder einsehbar, die Frage ist halt, was davon in der Norm ausdrücklich gefordert ist. Auf der Webseite des VDS sind Zertifikatsnummern mit dem jeweiligen Inhaber und der Baureihe einsehbar. Muß z. B. eine solche Zertifikatsnummer zwingend auf dem "Typschild" stehen? Oder genügt es, wenn der Hersteller einen einfachen Aufkleber "Widerstandsgrad XY nach EN1143-1" anbringt? Ich sage nicht, daß das zwingend so ist oder gar, daß überbordende Regelungen wünschenswert wären, das Problem ist halt, daß der Bürger in einer Bringschuld steht und die Waffenbehörde sagen könnte, "bitte weisen Sie nach ..." Um aber mal auf konkrete gesetzliche Regelungen zu kommen - § 13 AWaffV beinhaltet ja in einigen Passagen eine 200 kg-Grenze - was, wenn das "Typschild" keine Angaben zum Gewicht enthält?
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VDS und ECB sind die gängigen deutschen Zertifizierungsstellen, häufig sieht man aber auch außerdeutsche Zertifikate wie z. B. vom IMP (Polen). Ein Dauerproblem bei Diskussionen zu diesem Thema besteht darin, daß die Norm EN1143-1 nicht einfach so einsehbar (mit Ausnahme diverser Hochschulbibliotheken), sondern käuflich zu erwerben ist. Die Frage für den TE könnte sein, ob dieses von ihm beschriebene "Typschild" der Norm entspricht und im Bedarfsfall den notwendigen Nachweis ermöglicht? Das WaffG [§ 36 (3)] sieht bei der Aufbewahrung die Nachweispflicht wohl beim Bürger. Existiert beim derzeitigen Besitzer noch der ursprüngliche Kaufbeleg?
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Brownells Deutschland hast Du geschaut? The Duke hatte auch Teile, den Shop scheint es für freie Teile auch noch zu geben. Triebel könnte noch eine Möglichkeit sein.
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VGH BW Unanwendbarkeit des Erwerbsstreckungsgebots auf Wechselsysteme geringeren Kalibers
Elo antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Die Frage ist, wer letztlich die Weichen stellt. Es mag Leute auf Sachbearbeiterebene geben, die aus eigener Überzeugung einen strikten Kurs fahren, aber die Masse wird wahrscheinlich bemüht sein, ihre Arbeit möglichst geräuschlos und ohne aufwendige Klageverfahren zu erledigen. Sobald das Gericht involviert ist, müssen Akten vorgelegt, Schriftsätze verfaßt und Fristen beachtet werden. Ohne Rückendeckung "von oben" passiert das im Regelfall nicht? Und spätestens, wenn die nächste Instanz bemüht wird, können durchaus auch vorgesetzte Stellen involviert sein, z. B. weil deren Vorgaben betroffen sind? Wenn man sich nun anschaut, welche Bundesländer auf diesem Gebiet immer wieder hervortreten ... -
https://www.bonvu.com/de/services/preise lemmi hat wohl den Einkaufsservice genutzt, dazu kann er selbst sicher besser berichten.
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OVG Urteil Aufbewahrung Schlüssel/Zuverlässigkeit
Elo antwortete auf heinzaushh's Thema in Waffenrecht
Ich habe mir erlaubt, das auch in dem "großen" Faden aufzunehmen. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
Elo antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Hinweis aus einem Nachbarfaden: VG Köln, Beschluss vom 25.06.2025 - 20 L 1113/25 https://openjur.de/u/2531581.html -
Da US-Unternehmen vermutlich in D kein großes Thema, mir wäre keiner bekannt, allerdings weiß der Endkunde ja im Regelfall nicht, was auf den jeweiligen Schloßlisten steht? Und anhand einer äußeren Eingabe-/Bedieneinheit läßt sich vielleicht nicht immer auf das eigentliche Schloß schließen? Die wohl grundsätzlich Möglichkeit solcher Lücken gibt schon zu denken, und wie würde unsere Deutsche Bürokratie mit einem solchen Fall umgehen?
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Aktuelle Entwicklung: it-boltwise.de, 9. August 2025: https://www.it-boltwise.de/sicherheitsluecken-in-tresorschloessern-ein-weckruf-fuer-die-branche.html golem.de, 11. August 2025: https://www.golem.de/news/resetheist-und-codesnatch-elektronische-tresore-in-sekunden-geknackt-2508-199020.html
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Ich habe über Deinen Link den ITAR Part 123 aufgerufen, finde aber nicht den 17a. Im 17 sind die Buchstaben (a)-(e) [Reserved], einen 17a als eigenständigen Part finde ich nicht. Kannst Du das noch etwas eingrenzen? Danke!
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Ich hatte dazu mal etwas ausführlicher geschrieben, vielleicht hilft Dir das weiter. Rein technisch könnte das kein so großes Problem sein, die Frage ist halt, inwieweit Waffen(ersatz)teile aus USA ausgeführt werden dürfen. Sicherheitshalber wäre auch abzusichern, daß die Teile hier nicht als wesentliche Waffenteile bewertet werden und ggf. eine Genehmigung für das Verbringen erforderlich ist. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, gibt es in NRW gerade eine Diskussion bezüglich der Einstufung eines Gehäuse- oder Abzugsteils (?) für einen Repetierer. Der VDB hat übrigens von Zeit zu Zeit ein (kostenpflichtiges) Seminar mit Sigrun Ullrich, Dozentin bei der Zollverwaltung. https://www.boorberg.de/polizei/9783415062627
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Das wäre übrigens bei "langen" Magazinen eine getrennte Betrachtung wert.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1895/24, 18.09.2024: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html
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Hier sollte man vielleicht etwas trennen? Der § 61 GGO bezieht sich auf Druckfehler und offenbare Unrichtigkeiten, im Regelfall sollte dann eine Berichtigung über das Bundesgesetzblatt folgen? Hier handelt die ausführende ggf. in Abstimmung mit der gesetzgebenden Gewalt. Bei der teleologischen Reduktion sollte es ein (meist höheres) Gericht benötigen, das einen Gesetzestext über den eigentlichen Wortlaut hinaus "auslegt"? Das wäre dann eine Sache der rechtsprechenden Gewalt.
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Ich bin ebenfalls der Meinung, daß der Gesetzestext allein sich durchaus unterschiedlich interpretieren läßt. Der VDB dürfte sich das Thema keineswegs leicht gemacht haben, mir ist zu Ohren gekommen, daß in Marburg heute wohl die Telefone in beiden Richtungen geglüht haben. Ob nun Rechtssicherheit besteht, mag jeder für sich selbst beurteilen, es ging aber wohl auch darum, vielen verunsicherten Betroffenen möglichst schnell eine "Einschätzung" an die Hand zu geben. M. E. ist es inakzeptabel, wenn zum Verstehen eines Gesetzestextes - insbesondere, wenn der sich an eine Vielzahl Betroffener richtet - auch die Gesetzesbegründung, Stellungnahmen diverser Behörden und ggf. auch noch Gerichtsurteile herangezogen werden müssen. Man stelle sich vor, beim Beachten der Straßenverkehrsordnung müßten regelmäßig solche Prozesse ablaufen.
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VDB-Nachrichten, 25.07.2025: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/25072025_waffenrechtsaenderung_in_kraft_getreten.html Zitat: Waffenrechtsänderung in Kraft getreten Keine Änderung für Waffen, die bereits eine Zulassung für ein F-Zeichen haben ...
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Erläutere das doch bitte mal für die Nicht-Wissenschaftler. Der Satz dürfte zumindest maximal unglücklich formuliert sein und könnte zudem die Kreativität einzelner Waffenbehörden beflügeln.
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VDB-Nachrichten, 27.06.2025: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27062025_pressebericht_ueber_prozess_am_vg_duesseldorf_mit_falschem_zitat.html Zitat: Pressebericht über Prozess am VG Düsseldorf mit falschem Zitat? Richterin hat nicht von „hohem Misstrauen des Staates gegenüber Waffenbesitzern“ gesprochen Ein Pressebericht der Rheinischen Post (online seit 18.06.2025) über einen Prozess am Verwaltungsgericht Düsseldorf hat bei vielen Lesern für Empörung gesorgt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer angeblichen Äußerung der Richterin hat der VDB nachgefragt. Worum ging's? Eine 62-jährige Sportschützin klagt beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis. Diese (und alle ihre Waffen) waren ihr vom Polizeipräsidium Düsseldorf als zuständiger Behörde entzogen worden, weil sie im September 2022 eine Waffe gekauft hatte, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu haben. Die Klägerin argumentiert, sie habe nicht gewusst, dass die Waffenrechtsverschärfung im Jahr 2020 eine Kontigentierung der Anzahl an Waffen mit sich brachte, die Sportschützen besitzen dürfen. In der seit 2020 geltenden Fassung dürfen Sportschützen maximal „zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erwerben“ (§14 Abs. 6 WaffG). Die Sportschützin hatte zu dem Zeitpunkt bereits mehr als ein Dutzend entsprechender Waffen. Daher habe sie „gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen“, so die Begründung des Polizeipräsidiums für den Widerruf ihrer Erlaubnis, der gelben WBK. Im Prozess am VG Düsseldorf folgt die Richterin dieser Argumentation. Die Klägerin hätte sich über die Gesetzesänderung informieren müssen. Und dann zitiert die Gerichtsreporterin der Rheinischen Post die Richterin: „„Schusswaffen sind einfach gefährlich“, sagt sie, „und der Staat hat grundsätzlich hohes Misstrauen gegenüber Waffenbesitzern.““ Wir fanden diese Aussage („der Staat hat grundsätzlich hohes Misstrauen gegenüber Waffenbesitzern“) empörend und haben uns deshalb an das Gericht gewandt. Hier ein Auszug aus unserem Schreiben an das VG Düsseldorf: Der Bericht der Rheinischen Post über den Prozess am VG Düsseldorf am 18.06.2025 (AZ: 22 K 95/24) ist in unserem Verband und auch darüber hinaus bei vielen Legalwaffenbesitzern auf ein sehr großes Echo gestoßen. Im Zentrum steht die Aussage der Richterin, der Staat habe grundsätzlich hohes Misstrauen gegenüber Waffenbesitzern. Ist diese Aussage tatsächlich so gefallen? Wir sind als Verband der Interessenvertreter ziviler Waffenfachhändler und ihrer Kunden. Diese Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen werden gründlich und wiederkehrend auf Eignung und Zuverlässigkeit überprüft. Sie verzichten auf ihr Grundrecht (Art. 13 GG) der Unverletzlichkeit der Wohnung, da sie unangemeldet von der Waffenbehörde Besuch bekommen zwecks Kontrolle der Aufbewahrungsvorschriften. Es gibt keinen anderen Sport, der so reguliert ist wie der Schießsport. Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen verhalten sich in sehr viel höherem Maß gesetzestreu, da sie schon bei kleinsten Auffälligkeiten um den Verlust ihrer Erlaubnisse bangen müssen. Ausgerechnet diesen Menschen misstraut also der Staat? Die Pressedezernentin des VG Düsseldorf teilte uns daraufhin am Freitag, 27. Juni, mit: „(...) nach Rücksprache mit der zuständigen Einzelrichterin kann ich Ihnen mitteilen, dass sie einen Satz mit diesem Inhalt weder in der betreffenden mündlichen Verhandlung gesagt hat noch ihn für zutreffend hält. Wenn die Autorin des Berichts in der Rheinischen Post die Richterin dahingehend verstanden haben sollte, so hat sie sie missverstanden. Die Richterin hat der Klägerin, die sich gegen die Einschätzung der Behörde wehrte, sie sei waffenrechtlich unzuverlässig, im Rahmen des Rechtsgesprächs erklärt, dass der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit stellt. Sie hat zudem auf ihren Einwand, dass von ihr als Waffenbesitzerin keine Gefahr ausgehe, erklärt, dass der Gesetzgeber Kategorien aufgestellt hat, um das beurteilen und das Gericht sich an diese Kategorien halten muss.“ Die Pressedezernentin hat uns gegenüber angekündigt, sich mit der Gerichtsreporterin in Verbindung zu setzen und sie „auf die fehlerhafte Berichterstattung“ hinzuweisen. (Zitat Ende)
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Ich weiß auch nicht, inwieweit das für alle Bundesländer noch gilt, aber genau das ist der (ein?) Punkt. Die "automatisierte" Abfrage wirft als Ergebnis aus, ob "Erkenntnisse" vorhanden sind oder nicht. Das könnte - wie schon geschrieben - z. B. auch nur eine Aussage als Zeuge sein.
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Es ist nicht ungewöhnlich, daß das Gericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck bringt, daß die "Chancen" für die Klägerseite (Bürger) schlecht stehen. Damit verbunden ist oft die "Anregung", die Klage zurückzunehmen, um die Kosten möglichst niedrig zu halten. Etwas "versüßen" läßt sich das ggf. mit (ebenfalls) der "Anregung" an die Beklagtenseite (Staat/Behörde), gewisse Zugeständnisse zu machen, eventuell auch nur auf der Kostenseite. Genauso kann natürlich auch die Beklagtenseite erfahren, daß die Chancen schlecht stehen. Die Beklagtenseite hat allerdings einen gewissen "Apparat" hinter sich und auch die Kosten könnten dort vielleicht keine so große Rolle spielen? Man kann es nun "Vorschlag" nennen oder "Moderation" - wenn das Gericht eine Tendenz deutlich zum Ausdruck bringt, könnte man lediglich hoffen, diese Ansicht im Laufe der Erörterung noch zu drehen oder sein Glück in der nächsten Instanz zu suchen (mit der Frage der Zulassung der Berufung und des höheren Kostenrisikos u. a. durch Anwaltszwang)? Natürlich kann niemand gezwungen werden, so einen Vorschlag zu akzeptieren, man könnte sich aber vorstellen, daß es sehr sinnvoll ist, darüber gut nachzudenken? Auch darüber, ob es klug ist, zu sehr auf etwas zu "bestehen"?