Wahrscheinlich kann das nur ein Jurist beantworten, aber es scheint, als wenn das Beschußgesetz einen Unterschied zwischen den Abschußeinrichtungen (allg.) und der Munition macht.
Bei den Abschußeinrichtungen scheint das überlassen grundsätzlich gemeint zu sein, bei der Munition nur das gewerbsmäßige.
§ 11 BeschG:
(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
§ 12 (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
§ 12 BeschG:
(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.
Allerdings müßte nach meinem Verständnis nicht-CIP-Munition ja ursprünglich aus einer gewerblichen Quelle (Importeur, Großhändler, Händler) stammen, welcher das Überlassen verboten wäre, so daß in der Praxis kaum eine Überlassung an WBK/Jsch-Inhaber erfolgen könnte.