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Elo

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  1. Man muß wieder Waffg-typisch zwischen diversen Paragraphen und Rechtsvorschriften hin- und herspringen. Beziehst Du Dich auf AWaffV § 13 (2) Nr. 1 ("mindestens in einem verschlossenen Behältnis")? Der VDB hat es in einem Merkblatt aus 2022 so formuliert: "ein Zugriffsschutz (abschließbarer Schrank) reicht aus." Die Formulierung der 2. Antwort aus dem Fragenkatalog entspricht wohl § 36 (1) WaffG. Unglückliche Kombination von Frage und Antwortmöglichkeiten?
  2. Das BVA hat wohl den Fragenkatalog überarbeitet (Stand: 16.12.2024): bva.bund.de, 13.01.2025: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Sachkunde/Fragenkatalog_sachkunde_mitAntworten.html Zitat: Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung gemäß § 7 Waffengesetz (mit Antworten) Die Fragen und Antworten für die Sachkundevermittlung und -prüfung sind in diesem Katalog zusammengestellt. Das Waffengesetz in der Fassung vom 17.07.2009, die Waffengesetz-Verordnung in der Fassung vom 17.07.2009 und das Beschussgesetz in der Fassung vom 17.07.2009 machen es erforderlich, die Fragen und Antworten für die Sachkundevermittlung und -prüfung regelmäßig zu überarbeiten und an das geltende Recht anzupassen. Sie sind in diesem Katalog zusammengestellt. ...
  3. Ich glaube @Speedmark gerne, daß das BKA das so sieht, bin aber selbst anderer Meinung und will mal versuchen, das zu begründen. Ganz oben steht Art 3 Grundgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html Das heißt ganz einfach ausgedrückt, daß Gleiches gleich behandelt werden muß und so Staat und Verwaltung bindet. (Allerdings aufpassen, es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht, wenn z. B. eine Behörde zu einer "falschen" Entscheidung gekommen ist (z. b. eine Baugenehmigung erteilt wurde, die so nicht hätte erteilt werden dürfen), kann man anschließend nicht fordern, ebenso behandelt zu werden.) Hab mal die Suchmaschine bemüht, das Bundesverfassungsgericht hat das in einem Beschluß (2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08 vom 26. Juli 2010 - gibt sicherlich noch etliche andere) mal so formuliert: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rk20100726_2bvr222708.html Zitat: ... a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 <174>; 122, 210 <230>). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 <111>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>; 122, 210 <230>). ... (Zitat Ende) Den Bescheid, der hier im Faden zur Diskussion steht, müßte man korrekterweise wohl als "Verwaltungsakt mit Feststellungswirkung" bezeichnen. Ein Beispiel dafür wäre z. B. die Feststellung eines GdB (Grad der Behinderung) bei einem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Ein solchere Bescheid bringt selbst keine Geldleistung, kann aber beispielsweise zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen, Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr oder dgl. berechtigen. Allerdings bezieht sich dieses Beispiel auf die (nicht despektierlich gemeint) körperliche Verfassung einer Person. Bei der Beurteilungen nach § 6 AWaffV wird ein Gegenstand beurteilt (der i. d. R. 1:1 reproduzierbar ist). Sofern die Anforderungen an einen Verwaltungsakt (§ 35 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) erfüllt sind, spielt das Aktenzeichen keine große Rolle, ein Verwaltungsakt kann durchaus auch mündlich bekanntgegeben werden. Um mal einen Fall zu konstruieren: Schütze A kauft sich einen HA und läßt beim BKA feststellen, daß der nicht von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist. Später veräußert Schütze A den HA in unveränderter Form an Schütze B und legt freundlicherweise oder sogar als Bestandteil des Kaufvertrages den "Feststellungsbescheid" dazu. Warum soll sich Schütze B nicht auf die ursprüngliche Beurteilung berufen dürfen? Gehen wir mal weg von Waffen und nehmen als Beispiel die Zulassung von anderen Gegenständen wie Baustoffen o. ä. - wie würde es da aussehen? (Wobei es natürlich sein mag, daß für bestimmte Gegenstände eine Zulassung der Produktion oder des Inverkehrbringens vorgeschrieben wäre.) Letztlich aber nur Meinung, die man sicherlich diskutieren kann. Verbindliches gibt es dann ggf. von den entsprechenden Beratungsberufen oder staatlichen Organen.
  4. Es war ja nur ironisch gemeint. Ich finde diesen ständigen "Kampf gegen Windmühlenflügel" in Form einer stetig feineren Ausdeklarierung in immer komplexeren Vorschriften, ergänzt durch länderspezifische Sichtweisen und Gerichtsurteile sehr bedauerlich. Und gerade stehen schon wieder neue Forderungen im Raum. Wie haben wir es vor 20 oder 30 Jahren nur geschaft, einfach den Schießsport auszuüben?
  5. @Speedmark Soweit ich weiß, bist Du Filmfan? Dann kennst Du bestimmt "Duell im Atlantik" mit Curd Jürgens und Robert Mitchum? Ich denke da an die Szene, als im deutschen U-Boot eine Kladde zur Hand genommen wird, um anhand Art und Anzahl der Aufbauten den amerikanischen Zerstörer zu identifizieren. Vielleicht brauchen wir auch etwas in der Art? Weil jüngere Schützen vielleicht ein Nachschlagewerk auf Papier nicht mehr gewöhnt sind, in Form einer App? Ein Foto der betreffenden Waffe gemacht und schon leuchtet die App (zur Freude der RO) in beruhigendem Grün - oder pulsiert in hektischem Rot? Die App wird staatlich zertifiziert und unter der föderalistischen Gesichtspunkt hat natürlich jedes Bundesland eine eigene App? In der Version 3.0 geht automatisch eine Standortmeldung an das zuständige SEK raus?
  6. Wir hatten schon geschrieben, daß ein Gegenstand eingestuft wird. Auch daß sich auch an der Einstufung/Beurteilung nichts ändern sollte, wenn Gegenstand (und Rechtslage) unverändert bleiben. Verbindliche Auskünfte gibt es aber letztlich nur vom BKA (oder vom Verwaltungsgericht).
  7. Zur Erinnerung Freitag, 24. Januar 2025 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr Webseminar Faszination Waffensammeln - Die Erlaubnis nach §17 Waffengesetz https://www.vdb-waffen.de/de/service/fortbildungsangebote/aktuelle/24012025_webseminar_faszination_waffensammeln__-_die_erlaubnis_nach_17_waffengesetz_am_240125.html Zitat: Kosten (je zzgl. MwSt.): VDB-Mitglieder: kostenlos Nicht-Mitglieder: 25,- € pro Teilnehmer Stornierung: bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei bis 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Teilnahmegebühr ab 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der Teilnahmegebühr
  8. Das sollte zu der verlinkten Gebührenordnung passen. Ich meine, daß das im Forum schon in diversen Fäden diskutiert wurde, vielleicht mal über die Suche gehen. Soweit ich mich erinnere, gibt es den "echten" Altbesitz vor dem Stichtag in 2017 und dann den nach dem Stichtag, aber vor der Gesetzesänderung - bei Dir ist es wohl der letztere Fall? Wie genau das BKA über die Anträge auf Ausnahmegenehmigung für Magazine entscheidet - keine Ahnung, aber nach § 40 (4) WaffG kommt es da wohl zu einer Interessenabwägung. Interesse = (u. a.) Bedürfnis, dazu wird wohl noch aufgrund der besonderen Gefährlichkeit solcher Magazine besonderes abgewogen? Beim Stichwort Enteignung kommt erfahrungsgemäß das Argument, daß ja die Möglichkeit der Überlassung an Berechtigte besteht (ich zitiere da nur).
  9. Es gibt im Forum sicherlich weitere Diskussionsfäden zu dem Thema. Bei dem "echten Altbesitz" sollte das BKA außen vor sein, da erfolgt die Anzeige bei "Deiner" örtlichen Waffenbehörde (die bei Vorhandensein waffenrechtlicher Erlaubnisse ohnehin regelmäßig die Zuverlässigkeit prüft). Wäre nun interessant, wie das bei jemand gehandhabt wird, der z. B. nur als Erinnerungsstück vielleicht aus der Bundeswehrzeit so ein Magazin besitzt? Könnte man eine "Anzeigebescheinigung" für Magazine unter waffenrechtliche Erlaubnis einordnen? Es gibt ja auch Diskussionsforen speziell zum Thema Messer, dort taucht das Thema hin und wieder auf, wenn jemand (nur?) eine BKA-Ausnahmegenehmigung für verbotene Messer besitzt. Anscheinend wird auch da die Zuverlässigkeit regelmäßig vom BKA überprüft. Welchen praktischen Sinn es machen könnte, falls sowohl örtliche Waffenbehörde als auch das BKA regelmäßig die Zuverlässigkeit prüfen ... müßte man vielleicht den Gesetzgeber fragen? Was schreibt das BKA denn als Rechtsgrundlage in den Gebührenbescheid und wie hoch ist der Betrag? Ich frage, weil es da für die Bundesbehörden eine Besondere Gebührenverordnung gibt. Passen könnte die Position 9.1.2: Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG. Steht so etwas im Gebührenbescheid? https://www.gesetze-im-internet.de/bmibgebv/BJNR135900019.html
  10. Nur am Rande, da mehrfach der Betrag von 232 EUR genannt wurde. Mittlerweile könnten es 251 EUR sein, siehe hier (ganz nach unten scrollen, Abschnitt 11, Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), Nr. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bmibgebv/BJNR135900019.html
  11. Die "Bekanntmachung" (im Bundesanzeiger) ist ein Zitat aus § 2 (5) WaffG. Ansonsten hatte ich geschrieben: Korrekterweise müßte man wohl von einem "Verwaltungsakt mit Feststellungswirkung" sprechen, der mit dem als "Feststellungsbescheid" bezeichneten Papier bekanntgegeben wird. Wahrscheinlich wäre es jedoch am sinnvollsten/einfachsten, die im Waffengesetz und der AWaffV genannten Begrifflichkeiten zu verwenden.
  12. Ich glaube, wir müssen sogar noch weiter differenzieren, Einstufungen nach § 2 (5) WaffG stehen im Bundesanzeiger, für Beurteilungen nach § 6 AWaffV ist das nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Fragestellung des TE gebe ich Dir aber recht, das Argument Bundesanzeiger paßt da nicht. Letztlich sind aber beide Varianten Verwaltungsakte, die einen Gegenstand einstufen/beurteilen. Wenn Gegenstand (und Rechtslage) unverändert bleiben, sollte sich auch an der Einstufung/Beurteilung nichts ändern. Die FB für HA nach § 2 (5) WaffG beinhalten aber regelmäßig auch die Frage, ob die Waffe - ggf. je nach Ausführung - vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung erfaßt sind. @CZM52 Weißt Du, ob das standardmäßig geprüft wird oder ob diese Feststellung vom Antragsteller mit beantragt werden muß?
  13. In einem Bescheid ( = Verwaltungsakt ) wird ein Einzelfall geregelt. https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html Hier geht es um die Einstufung eines Gegenstandes (§ 2 WaffG, sachlich zuständig nach § 48 (3) WaffG das BKA) https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html ... (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind 1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können, 2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn nun ein identischer Gegenstand zur Debatte steht, welcher mit dem eingestuften baugleich ist (ohne Veränderungen, Anbauten und dgl.) - warum sollte dessen Einstufung nicht anwendbar sein? Und würde eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger Sinn machen, wenn die Einstufung nur für eine einzelne Person gelten würde?
  14. Einfach mal die IHK ansprechen. Die könnten zumindest jemand mit entsprechender Expertise kennen. https://www.ihk-muenchen.de/de/service-beratung/ https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/
  15. Ich hätte es sonst bei Off Topic untergebracht, aber der Bereich soll ja in Kürze "ausgeblendet" werden. Vielleicht können wir hier einen Ersatz schaffen, um kurze Infos, Kommentare u. ä. - natürlich mit Waffenbezug - unterzubringen. Nun zur Info: Bei DMAX läuft aktuell (wohl als Wiederholung) die Serie "Kawumm! - Die explosive Science-Show". Es geht da um alle möglichen Themen, die irgendwie mit Schießpulver zu tun haben. Z. B. Besuch bei Forschungseinrichtungen, Behörden, Schwarzpulverkanonieren usw. Manchmal etwas übertrieben spaßig, aber das soll wohl nicht nur Fachpublikum ansprechen. Die aktuelle Folge "Pulver ohne Pulverdampf" behandelt historische Vorderladerwaffen (-kanonen) und rauchlose Nachfolger. Unter dem folgenden Link bei joyn.de werden derzeit diverse Folgen angeboten, wie lange das funktioniert, weiß ich nicht: https://www.joyn.de/serien/kawumm-die-explosive-science-show
  16. Wenn Ihr schon ein Gewerbe angemeldet habt, solltet Ihr Mitglied in der IHK sein. Die bieten oft Beratungstermine auch durch Anwälte an, natürlich wohl nicht speziell für Waffenrecht. Du könntest aber mal dort anrufen und fragen, ob die etwas anbieten, was Eurem Beratungsbedarf nahekommt. Ansonsten wie schon von grizzly angesprochen mal räumlich eingrenzen.
  17. 08.01.2025 – 17:02 Polizeipräsidium Heilbronn POL-HN: Gemeinsame Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Heilbronn und der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 08.01.2025 nach dem Tötungsdelikt in Bad Friedrichshall am 07.01.2025 https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110971/5945350
  18. Recht interessant, geht u. a. auch um die Zusammenarbeit mit Politik und Medien (aufgrund der aktuellen Entwicklung im Forum hoffe ich, daß das Video nicht als zu politisch befrachtet angesehen wird?). (Linkquelle: Youtube - rheinland relations)
  19. Grundsätzlich könnte der Kläger ja bestimmen, für welchen Zeitraum er die Rechtswidrigkeit festgestellt haben möchte. Macht es das nicht, wird wohl regelmäßig der gesamte Zeitraum berücksichtigt. Letztlich hat der VGH aber in zweiter Instanz für den Kläger entschieden, bleibt abzuwarten, ob das Landratsamt vor das Bundesverwaltungsgericht zieht.
  20. Danke! Gothaer bietet ja auch Jagdhaftpflicht an, die sind dann wohl mit dem Thema vertraut. Magst/kannst Du etwas mehr dazu sagen, was/wie Ihr konkret dort versichert habt und was man dafür ansetzen muß?
  21. Sicher? Oder Verwaltungsakt mit Dauerwirkung? Zitat aus dem Urteil: Entscheidungsgründe ... 14 I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Waffenerwerbs- und der Waffenbesitzverbote ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil beide Verbote Dauerverwaltungsakte sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Bescheid ist daher § 41 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332). ...
  22. Wie habt Ihr nun die (Haftpflicht-)Versicherung geregelt?
  23. VGH München, Urteil v. 16.12.2024 – 24 B 23.1800 (Revision ist zugelassen, da der VGH grundsätzliche Bedeutung sieht) https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-36867? Zitat: Titel: Waffenbesitz- und Waffenerwerbsverbot, Waffen, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, Gefahrenprognose, Unzuverlässigkeitsprognose, Gebotenheit i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG und § 41 Abs. 2 WaffG, Verhältnis von § 12 WaffG zu § 41 WaffG, „Reichsbürger“. ... Leitsätze: 1. Waffen, deren Erwerb i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG nicht der Erlaubnis bedarf, sind diejenigen Waffen, die gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Nrn. 1 und 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG „von der Erlaubnispflicht freigestellt sind“. Ferner erfasst § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG Waffen in Form der tragbaren Gegenstände i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, soweit der Umgang mit ihnen nicht nach Abschnitt 1 der Anlage 2 verboten ist. Auf Tatbestände der Erwerbs-Erlaubnisfreiheit nach dem Waffengesetz, die Waffen betreffen, die nicht im vorstehenden Sinne „von der Erlaubnispflicht freigestellt sind“, ist hingegen nicht § 41 Abs. 1 Satz 1 (Einleitungssatz) WaffG, sondern § 41 Abs. 2 WaffG anwendbar. 2. Eine Gefahr i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 WaffG und i.S.v. § 41 Abs. 2 Alt. 1 WaffG ist anzunehmen, wenn ohne Untersagung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zustand eintreten würde, der eine konkrete Gefahr für die Sicherheit – also die Rechtsgüter, die als öffentliche Sicherheit herkömmlich das Gefahrenabwehrrecht prägen – darstellen würde. Die Gefahr selbst muss nicht schon konkret sein; es muss sich wegen der im Gesetz genannten Gebotenheit der Untersagung aber um eine Gefahr mit höherer Dringlichkeit handeln. 3. Nicht jede Form der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG berechtigt zur Annahme einer Gefahr i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 WaffG und i.S.v. § 41 Abs. 2 Alt. 1 WaffG.
  24. Die frühere Regelung: https://www.buzer.de/gesetz/2881/al11730-0.htm
  25. 22 in Deutschland: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/706648/umfrage/durch-polizisten-getoetete-menschen-in-deutschland/ 7 in NRW: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/polizeischuesse-nrw-tote-100.html Es ist ja immer eine Frage des Betrachtungszeitraumes, aber 2024 war wohl leider die höchste Zahl seit Jahrzehnten und mind. doppelt so hoch wie in den Vorjahren.
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