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Elo

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  1. Pressemitteilung Sachsen-Anhalt, 25.04.2023, Magdeburg – 5/2023: https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen? Zitat: Keine Entziehung der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der Partei AfD Oberverwaltungsgericht Mit Beschluss vom 24. April 2023 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass die Mitgliedschaft in der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) nicht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge hat. Damit wurde die vorausgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt. ... OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 VG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 212/22 MD
  2. Elo

    Einrichtung Waffenraum

    Er hätte von der Küche einen kleinen Schacht bis in den Waffenraum vorsehen können. Das Küchenmesser wird direkt nach Gebrauch da reingeworfen und landet im Waffenraum. Allerdings werden die Küchenmesser die mögliche Anzahl der KW im Waffenraum reduzieren, wobei Messer über 20 cm Klingenlänge doppelt zählen.
  3. Wahrscheinlich habe ich das unsauber formuliert, ist schon lange her. Wenn ich mich richtig erinnere, wurde sinngem. protokolliert, daß der Beklagte (Behörde) die beantragte Erlaubnis erteilt und der Kläger die Klage zurücknimmt. Im Grunde ist das eine Klagerücknahme (unter "Bedingungen"?), das habe ich als Vergleich bezeichnet. @ASE weiß sicherlich, wie ich das meine. Das Gericht hat so mit wenigen Sätzen das Verfahren abgeschlossen und muß kein Urteil mit Sachverhalt und Begründung ausformulieren. Man kann das den Beteiligten noch schmackhaft machen, indem man auf die verringerte Gerichtsgebühr hinweist.
  4. Zunächst noch mal der Hinweis - wie meistens bei diesen Themen ist weder die genaue Kommunikation, noch der tatsächliche Inhalt der Akte bekannt. Demnach sind die ganzen Überlegungen hier lediglich grundsätzlicher Natur, einen fundierten Rat kann man aus dem Sachverhalt nicht ableiten. Der Gang zum (spezialisierten) Anwalt ist sicherlich kein Fehler, die Frage ist jedoch - wie schon mehrfach angeführt - wer letztlich auf den Kosten sitzenbleibt. Ich habe schon vor dem Verwaltungsgericht geklagt, auch in einer waffenrechtlichen Angelegenheit. Das Ergebnis war ein Vergleich, insofern zu meinen Gunsten, als daß ich die beantragte Erlaubnis bekommen habe. Der spezialisierte Anwalt hat zur Annahme des Vergleichs geraten, weil man so "auf der sicheren Seite ist" und ich habe zugestimmt. Was ich in diesem Moment nicht bedacht hatte, waren die Kosten, denn im Regelfall trägt beim Vergleich jede Partei ihre eigenen. Zu "meinen" Anwaltskosten kam dann auch noch eine "Vergleichsgebühr", insgesamt waren die recht hoch. Im Ergebnis hatte ich, was ich wollte, aber es war ziemlich teuer. Ich will damit übrigens nicht sagen, daß sich gute Anwälte nicht rechnen oder die Forderungen nicht angemessen sind, nur daß man sich über das Kostenrisiko bewußt sein sollte. Wenn man also in der Lage ist, eine satte Anwaltsrechnung lässig zu begleichen, ist das sicherlich die einfachste Lösung. Nicht jeder schüttelt aber mal gerade so einen ggf. vierstelligen Betrag aus der Brieftasche, ich zumindest überlege mir das reiflich. Un die anwaltliche Vertretung nimmt einem nicht alle Laufarbeiten ab, ggf. muß man trotzdem noch Dokumente beschaffen oder Sachverhalte aufschlüsseln. Der Fall hier schein tiefgründiger zu sein, aber wenn es um den Nachweis der Aufbewahrung oder den Fortbestand des Bedürfnisses geht, dürfte die Behörde auf der sicheren Seite sein. Und - das habe ich schon bei anderer Gelegenheit gesagt - nicht immer sind die SB bei den Waffenbehörden darauf aus, den LWB Schwierigkeiten zu machen. Es gibt da im Hintergrund ja auch immer eine politische Komponente, die ggf. Vorgaben (offiziell, vielleicht auch inoffiziell?) macht. Beispiel: Kreistag des Main-Kinzig-Kreises beschließt "umfangreiches Maßnahmenpaket", Dazu gehört auch die Kampagne „Rückgabe Kleiner Waffenschein“. https://www.facebook.com/1429611923964580/photos/a.1434730700119369/2710206852571741/?
  5. Da hätte ich Zweifel. Siehe hier: § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz - Akteneinsicht durch Beteiligte Abgesehen von dem Recht aufgrund Gesetz - man kann einfach höflich fragen und und sich ggf. gemeinsam die relevanten Unterlagen anschauen. Es mag durchaus Behörden geben, die ein solches Problem auf möglichst einfachem Weg beilegen möchten und dabei Hilfestellung leisten. Wie die Behörde in Thüringen da eingestellt ist, läßt sich natürlich als Außenstehender nicht sagen. Gibt aber vielleicht Leute im Verein, die da Erfahrungswerte haben? Siehe dazu: § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz - Beratung, Auskunft ...
  6. Auch ich hatte ja geschrieben, es wäre die einfachste und sicherste Möglichkeit, damit zum Anwalt zu gehen. Bisher weiß der TE aber offenbar nicht, was konkret in der Akte steht. Wenn aber hier schlicht nur ein paar Unterlagen "verloren" wurden, läßt sich das eventuell sehr einfach beheben. Ohne möglicherweise hohe Kosten zu verursachen, die später ggf. nicht oder nicht vollständig erstattet werden. Auch in die Überlegung einbeziehen - die im WaffR bekannten Anwälte können auch auf Basis von Honorarvereinbarungen arbeiten.
  7. Wie grizzly45 schon geraten hat, wäre die einfachste und sicherste Möglichkeit, damit zum Anwalt zu gehen. Aber vielleicht ist die Akte nur durch irgendeinen blöden Zufall unvollständig? Auch vor 5 Jahren hat doch wohl keine Behörde eine WBK ohne entsprechende Nachweise ausgestellt. Wie war der Kontakt zu der bayrischen Waffenbehörde, eventuell mal dort nachfragen? Hast Du noch Kopien vom Antrag für die Gelbe und den erforderlichen Nachweisen?
  8. Die Bilder vom Schrank würde ich - wie Sal-Peter schon geschrieben hat - auch umgehend schicken, ist ja auch kein großer Aufwand. Die andere Frage ist, was in der Akte, die von Bayern nach Thüringen gegangen ist, drinsteht. Es wäre ein Option, darin mal Einsicht zu nehmen, damit Du weißt, was bei der "neuen" Behörde konkret vorliegt. Das wäre sicherlich auch kurzfristig möglich. Du scheibst, Du hast "kürzlich eine Waffe verkauft und eine neue erworben" - gelbe WBK?
  9. Ich habe mir gestern nicht den ganzen Film angesehen, aber mal in die Kommentare geschaut. Die scheinen mir in der Masse nicht besonders geistreich, aber (mein subjektiver Eindruck) ganz überwiegend positiv. Und immerhin hat der Typ (Impressum: Zerberstus Ltd ... 7562 Tersefanou, Cyprus) 1,22 Mio. Abonnenten. Wenn irgendwo ein redaktionelles Medium über lasche Waffengesetze "informiert", tauchen in den Kommentaren doch regelmäßig die Verbotsphilosophen auf, warnen vor "amerikanischen Verhältnissen" und spulen ihre Agenda ab - wo sind die hier?
  10. Elo

    Einrichtung Waffenraum

    Ich habe noch etwas über die Thematik nachgedacht und würde gerne mal zur Diskussion stellen, ob die Waffenbehörden bei der "Genehmigung" (in Anführungszeichen, weil der Begriff möglicherweise mißverständlich ist) eines Waffenraumes vielleicht schon mal mehrere Regelungen vermischen. Grundannahme: Wer einen entsprechend großes Sicherheitsbehältnis (d. h. freistehender Tresor, ggf. zwei Flügeltüren) besitzt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 ) entspricht, kann darin z. B. 100 KW gesetzeskonform lagern [§ 13 (2) Nr. 5 AWaffV]? Zum Tresor gibt es als Nachweis ein Typschild mit dem Widerstandsgard und eine Rechnung. Was ist aber die Rechtsgrundlage für den Waffenraum? § 13 (1) AWaffV ... Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. ... oder?? § 13 (5) AWaffV Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; ... Zur Vollständigkeit § 13 (6) AWaffV Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. Nun noch § 36 WaffG (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen. Die mögliche Praxis: Waffenbehörde schickt ein Email (Zitat aus dem Beitrag von groucho) Guten Tag, Herr groucho, nach interner Rücksprache mit hiesiger Abteilungsleitung ist der Waffenraum (nach der vorgelegten Dokumentation) geeignet für die Aufbewahrung von 50 Kurzwaffen und unbegrenzt Langwaffen und Munition. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. (Zitat Ende) Meine Frage - was ist das im Hinblick auf das Gesetz? Die Anerkennung der Gleichwertigkeit? Auf welcher Grundlage dann die zahlenmäßige Begrenzung? Eine Abweichung von den Vorgaben gem. § 13 (6) AWaffV? Also Raum nicht "gleichwertig", aber bis zur Anzahl X zulässig? Oder ist der Raum doch "gleichwertig", aber die Behörde hat bei der unbegrenzten Anzahl KW Bedenken und ordnet deshalb als Ergänzung (Auflage?) gem. § 36 (6) WaffG eine Höchstmenge an? Es gibt doch im Forum einige mit Waffenräumen, wäre mal interessant (natürlich anonymisiert), was dort konkret in den "Genehmigungen" steht.
  11. Elo

    Einrichtung Waffenraum

    Nur zur Erläuterung: Wir sprechen hier m. E. von einem Verwaltungsakt. Zunächst richtest Du einen Antrag an die Behörde, z. B. ich bitte festzustellen, daß mein Waffenraum einem Behältnis Grad I der Norm DIN/EN 1143-1 gleichwertig ist. Die Behörde trifft nun eine Entscheidung auf Basis der gesetzlichen Regelungen und teilt Dir diese mit. Sofern das Gesetz keine besondere Form vorsieht, kann das auch per Email geschehen. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ... Übersetzungsversuch (Kurzform): Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme [Behörde wird auf den Gebiet des Waffenrechts tätig], die eine Behörde [örtliche Waffenbehörde] zur Regelung [Regelungscharakter - hier: Bewertung Waffenraum] eines Einzelfalls [groucho] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts [Waffenrecht] trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen [groucho kann Raum nutzen] gerichtet ist. Man kann die Kriterien nun detilliert durchprüfen, aber ich würde sagen, das könnte passen. Andere Meinungen? Wenn z. B. keine Rechtsmittelbelehrung drinsteht, muß das kein ausschlaggebendes Kriterium für die Möglichkeit z. B. eines Widerspruchs sein. Es verlängert nur die Fristen, in denen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann: § 58 Verwaltungsgerichtsordnung
  12. Ich bin lange DSB-Mitglied und habe mich oft über den DSB geärgert, besonders im Hinblick auf dessen zurückhaltendes Verhalten bei den Verschärfungen und ganz besonders während der Briefaktion des VDB. Wir sollten aber nicht vergessen, daß die Treiber der Verschärfungen ganz woanders sitzen (und sich natürlich über die Zersplitterung der LWB freuen und diese sogar nutzen - Stichwort Teile und herrsche ...). Wir haben ja hier schon oft über das Problem der mangelnden Öffentlichkeitsarbeit (zumindest mein Lieblingsthema) diskutiert. Vielleicht müßte man diesen Begriff weiter ausdehnen? Konkret - sollten sich die örtlichen Vereine von DSB, BDS, DSU, BdMP, VdRBW mehr austauschen und möglichst vernetzen? Ist es denkbar, daß die Vereine in den GK-Verbänden auf die DSB-Vereine vor Ort zugehen? (Umgekehrt wird m. E. schwieriger, weil die DSB-Vereine einen vergeleichsweise riesigen Verwaltungsapparat über sich haben) Könnte man verbandsübergreifende Stadt-/Kreismeisterschaften austragen? Die regulären Vereins-/Kreismeisterschaften für Mitglieder anderer Verbände öffnen (ggf. außer Konkurrenz). Das wäre übrigens auch im Hinblick auf den Nachweis der Wettkampfteilnahme sinnvoll. Mir ist bewußt, daß man da nun etliche Hinderungsgründe finden kann. Aber vielleicht lassen sich genauso Lösungsmöglichkeiten finden. Es würde ggf. schon genügen, wenn man sich auf Vereinsebene einige wäre und nicht großartig um Erlaubnis beim Kreis-/Bezirks-/Landesverband ... fragt? Hier sind doch einige in DSB-Vereinen mit angeschlossenen BDS-Gruppen - wäre so etwas aus Eurer Erfahrung denkbar?
  13. Elo

    Einrichtung Waffenraum

    Welches LKA ist das? BaWü? Zuständig ist grundsätzlich Deine örtliche Waffenbehörde. In der Praxis ist es wohl oft so, daß die auf die Fachkompetenz der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen oder wie hier des LKA zurückgreifen. Das LKA beurteilt aber lediglich den Raum aus fachlicher Sicht. Wenn das LKA beispielsweise sagt: Der Raum ist einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad I nach EN 1143-1 gleichwertig, es sollten aber nur 40 KW darin gelagert werden, ist die Frage, ob das mit dem Gesetz ("... eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen ..." - Fundstelle hat Stefan Klein schon zitiert) vereinbar ist. Die eigentliche Anerkennung - also der Erlaß eines Bescheides - erfolgt dann durch die örtliche Waffenbehörde. Das ist ein Verwaltungsakt, der auch überprüft und angegriffen werden kann. Es wäre von Interesse, ob sich das LKA bei seiner Beurteilung auf einen konkreten Widerstandsgrad festlegt. Wenn dabei Grad I herauskommen sollte, könntest Du gegenüber der örtlichen Waffenbehörde auf die gesetzliche Regelung verweisen. Als Diskussionsgrundlage: Annahme: In den Raum dürfen nur 40 KW. Später: Wenn es mal mehr sein sollen, kommt ein zweiflügeliger Tresor Grad in I in den Flur vor dem gesicherten Raum und da dürfen dann laut Gesetz auch 100 KW rein? Bedeutet das mehr Sicherheit?
  14. Im Grunde ist das das Standardvokabular, olympische Wettbewerbe, Abgrenzung gegen rechts, Mentaltraining, Waffen, die mit Sportwaffen nicht zu tun haben, Erfahrung als Funktionär im Verein, Sportleiter, Kampfrichter ... typische Funktionärskarriere. Man muß allerdings im Hinterkopf behalten, daß diese Funktionäre über etliche Jahrzehnte mir diesem System groß geworden sind und es deshalb schwierig ist, über den Tellerrand zu schauen. Auch haben die Leute sicherlich viel Zeit und Herzblut in ihren Sport gesteckt. Die 5-stufige Organisation (Verein - Kreis - Bezirk - Landesverband - Bundesverband) trägt auch ihren Teil bei. Auch immer bedenken - dieses Systen bringt genauso lange auch echten Spitzensport hervor, wie zuletzt Doreen Venekamp mit Weltrekord im Vorkampf des Weltcups in Bhopal. Über solche Leistungen braucht man nicht - wie hier leider geschehen - die Nase zu rümpfen.
  15. Elo

    Einrichtung Waffenraum

    Vielleicht helfen diese beiden Unterlagen (LKA Bayern und LKA BaWü) weiter. Es scheint aber wohl nirgendwo wirklich glasklare Aussagen für diese Fragestellung zu geben. https://www.polizei.bayern.de/mam/praevention/210922_blka_gestaltung_waffenraum.pdf https://praevention.polizei-bw.de/wp-content/uploads/sites/20/2016/10/BROSCHUERE-Sichere_Aufbewahrung_von_Waffen_und_Munition.pdf Wenn es ein zertifizierter Waffenraum Grad I mit Plakette vom Hersteller wäre, könnte man einfach auf die Aufbewahrung gem. den Vorgaben des Waffengesetzes verweisen und damit KW unbegrenzt. Hier ist es aber eine Einzelfallprüfung durch die Behörde. Trotzdem - wenn die Behörde zu der Bewertung kommt, daß der Raum gleichwertig zu einem zertifizierten Behältnis Grad I ist, dann sollte auch die daraus resultierene Folge "gleichwertig" sein. AWaffV § 13 (1) ... Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. ...
  16. Beitrag aus der Gruppe "Waffenlobby" auf Facebook (Der leserliche Name ist nicht der Verfasser, sondern der Adressat) https://scontent-fra3-1.xx.fbcdn.net/v/t39.30808-6/342837715_259319973193025_6591262594082430493_n.jpg?
  17. Ich will Deine Auslegung nicht hinterfragen und es ist auch nicht provokativ gemeint - aber willst Du beim deutschen Waffenrecht wirklich dahingehend argumentieren, daß die Regelungen der Logik folgen? Nicht, daß es nicht wünschenswert wäre ...
  18. Elo

    Einrichtung Waffenraum

    Bei den Kleinanzeigen sind wohl schon mal Rollregale zu finden: https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/rollregal-registratur-rollbares-archiv-regal/2412391522-84-7038 https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/archivregal-verfahrregal-lagerregal/2387698058-84-4570 Übrigens könnte er mit dem Rollregal den Zugang zu den tiefer gelegenen (Wortspiel) "Geschossen" tarnen ... ?
  19. Hast Du da mehr Hintergrundinfo, insbesondere hinsichtlich der Nutzung durch die Waffenbehörden? Ist NADIS nur eine Auflistung von Personendaten oder lassen sich daraus auch weitere Erkenntnisse ziehen?
  20. Mir geht es nur um Fakten oder zumindest Hinweise, aber möglichst von mehreren Seiten, damit das auf einer breiten Basis aufbaut. Wenn man den Gesetzestext liest, ist im Grunde klar, daß das nicht zu den Schlußfolgerungen des Gutachtens paßt. Mich wundert nur, daß ein Lehrstuhlinhaber für öffentliches Recht derartige Fehler machen soll, das wäre doch selbst bei einem "Auftragsgutachten" nicht stimmig?
  21. Ich hatte das schon mal in dem Faeser-Faden angesprochen, gab aber nur wenig Resonanz. Das Thema ist nicht ganz neu, erscheint mir aber wichtig, deshalb noch ein Versuch. Ich würde das gerne mit entsprechenden Anmerkungen weiterleiten, könnte dazu aber Hilfe durch die Schwarmintelligenz des Forums brauchen. Es gibt hier ja einige Leute mit Ausbildung und/oder Erfahrung im Waffenrecht, es wäre schön, wenn die bitte mal in das verlinkte Gutachten reinschauen könnten und sich so (weitere?) Unrichtigkeiten oder Widersprüche finden würden. @ASE ? @Sachbearbeiter ? ... ? Zum Thema: Webseite B90/Grüne - Bundstagsfraktion: Gutachten zum Waffenrecht Verfassungsfeind*innen entwaffnen https://www.gruene-bundestag.de/themen/innenpolitik/verfassungsfeindinnen-entwaffnen Gutachten: https://www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/innenpolitik/01-PDF/Gaerditz_Stellungnahme_Regelanfrage.pdf Zitat aus dem Gutachten des Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz vom 18.12.2022 (Hervorhebung meinerseits): ... 4. Fortentwicklungen Abschließend stellt sich nunmehr die Frage, ob sich ggf. verfassungskonforme Verschärfungen der Regelung vornehmen lassen, um diese effektiver zu machen. Eine mögliche Weiterentwicklung zur Effektuierung des Waffenrechts bestünde darin, auch Altfälle umfassend einer nachträglichen Regelüberprüfung zu unterwerfen. Solche nachträglichen Überprüfungen kennt das geltende Recht bislang nicht. § 5 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG führt zu einer verpflichtenden Regelanfrage bei der Beantragung neuer Erlaubnisse. § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG ersetzt dies durch eine Informationspflicht durch die Verfassungsschutzbehörde, falls nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, es könnten verfassungsfeindliche Aktivitäten vorliegen, die die Zuverlässigkeit hindern. Was damit nicht geregelt ist, ist eine automatische Überprüfung von den zahlreichen Altfällen, bei denen eine Erlaubnis bereits erteilt wurde, bevor die Regelanfrage beim Verfassungsschutz eingeführt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Waffenbehörden in früheren Erlaubnisverfahren nur ausnahmsweise von etwaigen verfassungsfeindlichen Aktivitäten erfahren haben. Eigene wirksame Möglichkeiten, die Verfassungsfeindlichkeit in Altfällen zu überprüfen, haben und hatten die Waffenbehörden nicht. ... (Zitat Ende) Die Frage - gibt es solche "Altfälle" überhaupt? Aus dem aktuellen Gesetzestext: § 4 WaffG (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen ... § 5 WaffG - Zuverlässigkeit (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: ... 4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig. ... (Zitat Ende) Das WaffG gilt seit 01. September 2020. Wenn eine darin eine regelmäßige Prüfung mind. nach 3 Jahren vorgeschrieben ist, müßten spätestens am 01. September 2023 alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis überprüft sein. Kennt jemand eine Fundstelle, die das relativiert?
  22. Hier werden doch mehrere Regelungen vermischt? CZM52 könnte z. B. als Händler einen Angestellten den konkreten Auftrag geben, eine Waffe zum Beschußamt zu bringen = § 12 (1) Nr. 3 a) WaffG. walthi könnte von einer schießsportlichen Vereinigung beauftragt werden, eine Vereinswaffe, die zur Reparatur bei CZM52 ist, abzuholen und zum Vereinsschießstand zu bringen = § 12 (1) Nr. 3 b) WaffG. @CZM52 Zustimmung?
  23. Dem Vernehmen nach soll eine Firma (weiß den Namen nicht mehr, fing glaube ich mit H an?) bereits an einer entsprechenden Lösung mit Widerstandsgard I, biometrischer Sicherung und zeitgesteuerter Öffnung (in Abhängigkeit von den Jagdzeiten) arbeiten. Aufgrund der unterschiedlichen Landesjagdgesetze wird es für jedes Bundesland eine eigenständige Ausführung mit entsprechender Zulassung geben. Wird die Ausgabeeinrichtung auf einer mobilen Ansitzkanzel installiert, ist vor dem Transport in ein anderes Bundesland eine Konformitätsbescheinigung durch einen Sachverständigen und eine Verbringungsgenehmigung erforderlich. Die Kanzel ist zudem mit einem zugelassenen GPS-Tracker auszurüsten.
  24. @walthi einfach mal als Gedankenspiel etwas anders aufgebaut - wie würdest Du die Frage beurteilen, wenn Du die Themen "Schießens ohne eigene WBK" und die "Befugnis zur Ausübung der Standaufsicht" erst mal getrennt betrachtest? Einerseits - dürfte der TE unter Aufsicht einer anderen Person auf der Schießstatte schießen? Andererseits - dürfte der TE eine andere Person beim Schießen auf der Schießstätte beaufsichtigen ohne selbst zu schießen? (Dabei auch mal an Waffenstörungen u. ä. denken) Die als Einzelperson auf dem Stand schießende Aufsicht ist dann noch mal ein gesonderter Fall. Es gibt auch noch einen weiteren Aspekt - man kann hier diskutieren über Waffensachkunde und Sachkunde für Standaufsicht in Verbindung mit entsprechender Ausbildung und Prüfung, letzteres nach den Qualifizierungsrichtlinien der einzelnen Verbände. Für die tatsächliche Ausübung der Standaufsicht muß aber auch (AWaffV § 10) eine Bestellung/Beauftragung durch den Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte erfolgen. Da können nun Dinge einfließen, die walthi als "Frage des gesunden Menschenverstands" bezeichnet hat.
  25. Es geht um Betreiber von Youtube-Kanälen mit großer Reichweite. Beiträge zu verfassen ist deren Tagesgeschäft. Die haben den Referentenentwurf thematisiert und insbesondere Briefaktion und Petition unterstützt, daß die im Namen der LWB sprechen, ist mir nicht aufgefallen. Verlink doch mal ein paar Beispiele. Bemerkenswerter Satz. Verbände (welche?) werden "gewählt"? Sind von der Politik "akzeptiert"? "Dürfen" die "EINZIGE Institution der Interessenvertretung" sein? Beleg doch bitte mal mit Quellen (machst Du doch sonst auch?) Hier ein paar Vorschläge: §§ 47 ff GGO? §§ 69 ff GBT?
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