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Es gibt aber auch im Verfassungsrecht einen Minderheitenschutz. Wäre von LGBT, Asyl o. ä. Dingen die Rede, würde man diesen ganz groß aufziehen, weil das auch dem "woken" Zeitgeist entspricht. Im Waffenrecht gibt es seit über 50 Jahren nur eine Richtung (die wenigen Lockerungen [von vorausgegangenen Verschärfungen] außen vor). Und immer wieder ist das Argument, daß man zugunsten der Sicherheit und im Allgemeininteresse doch ein kleines bißchen persönlicher Freiheit aufgeben soll ...
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Innensenator Mäurer verschärft Waffenrecht in Bremen
Elo antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
@JuergenG Kannst Du mir bitte - ggf. per PN - etwas Hintergrundinfo zu diesem Formular geben, insbesondere, ob das tatsächlich noch so verwendet wird und von welcher Behörde? Ich habe das an den VDB weitergeleitet und die würden da gerne nachhaken. Es könnte auch interessant für die gerade laufende "Fragebogenaktion" (Evaluierung?) sein. Danke! -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ich weiß nicht, ob Eure Beiträge ironisch gemeint sind, aber es geht wohl nicht um Benchrest u. ä., sondern um das Auflageschießen im Seniorenbereich. Ab einem bestimmten Jahrgang gibt sowohl im Gewehr, als auch im Pistolenbereich die Möglichkeit aufgelegt (nicht vom Anschußtisch) zu schießen. Dadurch haben auch Menschen im höheren Lebensalter noch die Möglichkeit, den Schießsport auszuüben, m. E. eine wichtige Sache. -
Das Zitat ist nicht von mir, sondern ich habe einen SPD-Politiker zitiert. Pragmatisch ist daran m. E. nichts, aber anders würde das Zitat aus dem Kontext gerissen. Es geht darum, daß in beiden Zitaten der Freiheitsbegriff bemüht und - meiner Meinung nach - abgewertet wird.
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Zitat Dirk Wiese (SPD) in der FAZ vom 02.01.2023: Quelle: https://www.faz.net/aktuell/politik/spd-kompromissbereit-bei-verschaerfung-des-waffenrechts-18573095.html „Wir sollten beim Waffenrecht eine pragmatische Lösung auf den Weg bringen, die zu mehr Sicherheit führt – eine getrennte Aufbewahrung von Waffenteilen wäre eine solche“, sagte Wiese. Der Innenexperte schlug konkret vor, dass Bauteile von halb- oder automatischen Waffen wie etwa Lauf, Verschluss oder Magazin künftig getrennt aufbewahrt werden sollen. Fehle ein wesentliches Stück wie etwa der Verschluss, sei die Waffe nicht mehr funktionsfähig. Zugleich kritisierte Wiese den Justizminister von der FDP. „Ich würde mir für das zweite Jahr der Amtszeit von Marco Buschmann wünschen, dass man etwas weg von einem absolutistischen Freiheitsbegriff kommt“, sagte Wiese.
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Das ist interessant. Ich hatte einige der Bilder mal auf einem Seminar gesehen, jetzt weiß ich, woher die stammen.
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Mensch Leute ... Man kann ja durchaus Fragen beantworten und anderen erklären, wie man etwas tut und warum man es so tut, das ist ja letztlich auch ein Zweck eines Forums. Aber die ständigen Versuche, anderen zu erklären, daß sie etwas falsch machen und/oder daß die eigene Sichtweise die einzig richtige ist? Oder - gerade im jagdlichen Bereich - ich brauch das nicht und deswegen sollten es die anderen auch nicht nutzen ... Bin genervt - insbesondere, wenn ich feststelle, daß ich mich habe verleiten lassen, mich daran zu beteiligen ...
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Es kommt glücklicherweise nicht oft vor, aber Beispiele gibt es. Wenn ich vom Geldautomat zum Auto gehe, schaue ich mich auch aufmerksamer um als sonst. Was mich wieder mal nachdenklich gemacht hat, war die Tat in Kusel. Das war schon eine ganz besondere "Qualität" (mir fällt auf Anhieb kein anderes Wort ein). Man stelle sich vor, ein Jagdpächter trifft im Revier nichtsahnend auf so einen Typ. nrz.de, 30.05.2021: Zitat: 37-jährige Jägerin wurde bei Angriff leicht verletzt In Bünde in Ostwestfalen war am Abend gegen 22.15 Uhr eine Jägerin (37) von einem Unbekannten angegriffen worden, als sie vom Hochsitz zum Auto zurückkehrte. Mit einem Gegenstand soll der Mann auf sie eingeschlagen und sie am Kopf getroffen haben, so dass die Jägerin zu Boden ging. Der Unbekannte soll sie beschimpft haben, laut einem Zeitungsbericht fiel das Wort „Mörderin“ - dann soll er geflüchtet sein. Die 37-Jährige wurde bei der Attacke laut Polizei leicht verletzt. ... Bereits am Morgen gegen 6.15 Uhr war ein Jäger (28) auf einem Waldweg in Ruppichteroth bei Siegburg von zwei Unbekannten überfallen worden worden. Der 28-Jährige hatte sich ins Auto gebeugt, wollte seine Waffe greifen und zum Hochsitz gehen, als er von hinten umfasst wurde. pirsch.de, 08.03.2023: Zitat: Im nordrhein-westfälischen Dinslaken (Landkreis Wesel) haben Unbekannte am 5. März einen brutalen Raub begangen. Opfer war ein Jäger. Mittlerweile ermittelt die Staatsanwaltschaft – auch weil seine Waffen Beute der Täter wurden. Aufmerksame Nachbarn hörten die Hilferufe des 48-Jährigen im Nachgang des Überfalls – daraufhin alarmierten sie die Polizei. ... Der 48-jährige Jäger war gegen 22.30 Uhr auf der Autobahn 40 auf dem Weg nach Hause von Grefrath nach Dinslaken. Auf Höhe der Anschlussstelle Wankum wurde er gezwungen anzuhalten und genötigt in ein bislang unbekanntes Fahrzeug einzusteigen. Mehrere maskierte Unbekannte zwangen ihn, mit ihnen zu seiner Wohnung in die Konrad-Adenauer-Straße zu fahren. Dort musste der Mann seinen Tresor öffnen. Daraus entnahmen die Täter dessen Jagdwaffen, Munition und Schmuck. Nach dem Raub flüchteten die Täter. Zu den Waffen und der Munition sowie der weiteren Beute trifft die mittlerweile ermittelnde Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen keine Aussage. ... Beim Raub wurde der 48-Jährige Waidmann am Kopf verletzt, so dass ein Rettungswagen ihn ins Krankenhaus bringen musste. ... natuerlich-jagd.de, 25.05.2021: Zitat: ... Wie die Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis mitteilt, wurde am Freitagmorgen (21.05.2021) gegen 06.40 Uhr ein 28-jähriger Jäger aus Much auf einem unbefestigten Waldweg bei Ruppichteroth von zwei Männern überfallen. Während einer der Männer den Jäger festhielt, stahl sein Mittäter ein ungeladenes Jagdgewehr vom Rücksitz seines PKW. ...
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@SEler @RainerE Ich will einfach mal versuchen, etwas zu diversen Hintergründen zu erklären. Daß die Handhabung sicher sein muß - keine Frage. Es gibt aber bei der Jagd einfach eine Menge weiterer Rahmenbedingungen, die zusätzlich zu berücksichtigen sind. Da ist z. B., daß man alles mitschleppen muß, möglichst auch einigermaßen bequem, trotzdem soll alles keinen Lärm verursachen und bei Bedarf schnell erreichbar sein. Geräusche sind ohnehin ein ganz wichtiges Thema, Ladetätigkeiten und ähnliche Handlungen sollen möglichst geräuschlos sein. Selbst das Betätigen der Sicherung muß möglichst sachte geschehen, weil sonst die Umgebung schlagartig leer wird. Ihr kennst sicher selbst die Situation, daß nachts irgendwo auf unbelebter Fläche jedes noch so leise Geräusch sehr viel prägnanter wird. Also auch ständig schauen, wie der Wind steht, wo man hintritt und ähnliche Dinge. Ja nachdem, wo man unterwegs ist, gibt es durchaus auch eine körperliche Belastung, nicht immer steht das Auto wenige 100 m entfernt. Im Gebirge maschiert man durchaus auch größere Strecken bergauf und muß im Erfolgsfall später die Jagdbeute ins Tal tragen. Kurzwaffe ist aus meiner Sicht ein wichtiges Thema, Fangschuß oder Bau- und Fallenjagd wurde ja schon genannt. Auch da ist es eine Frage der Rahmenbedingungen, mit denen man konfrontiert wird. Es gibt aber auch die Situation, bei der der Mensch von einem Wildschwein angenommen wird, dabei kann es durchaus auch zu nennenswerten Verletzungen oder auch zum Tod kommen. Wenn eine Nachsuche ins Dickicht, Maisfeld oder Brombeerhecke führt, muß das jemand machen, das ist nicht zuletzt eine ethische Verpflichtung. So, das waren jetzt nur ein paar Stichpunkte (von vielen weiteren), die mir eingefallen sind, wie gesagt, ich wollte einfach versuchen, Euch die Situation etwas näher zu bringen, weil sich das den Nicht-Jägern möglicherweise nicht so erschließt. Jagd ist übrigens auch nach Jahren ein ständiger Lernprozeß, das gilt allerdings für viele Tätigkeiten und Aufgaben. Und für die Jäger hier - bemüht Euch doch einfach auch hier im Forum um etwas mehr Aufklärung, gibt "draußen" schon genug Ideologen, die uns das Leben schwer machen.
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Es gibt wohl seitens des BMI einen Fragenkatalog zum 3. WaffRÄndG (2020), der an Verbände, Waffenbehörden und Länder ging. Dabei könnte es sich um einen ersten Schritt zur Evaluierung handeln, Näheres in den nächsten Wochen.
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
gruene-fraktion-mv.de, 04.05.2023: https://gruene-fraktion-mv.de/2023/05/04/2022-mehr-als-1-000-verstosse-gegen-das-waffengesetz-in-mv/ Zitat: 2022: Mehr als 1.000 Verstöße gegen das Waffengesetz in MV // Oehlrich: „Das gefährdet die Sicherheit von uns allen“ In der heutigen Sitzung des Innenausschusses wurde über aktuelle Zahlen zu Verstößen gegen das Waffengesetz berichtet. Dabei stellte sich heraus, dass ein Viertel aller im vergangenen Jahr kontrollierten Waffenbesitzer*innen in Mecklenburg-Vorpommern gegen die geltenden Vorschriften verstoßen hatten. Constanze Oehlrich, innenpolitische Sprecherin der bündnisgrünen Fraktion, zeigt sich angesichts der hohen Anzahl an Verstößen alarmiert: „Mehr als eintausend Personen aus MV haben im vergangenen Jahr gegen das Waffengesetz verstoßen. Das entspricht einem Viertel aller kontrollierten Waffenbesitzer*innen. Die Dunkelziffer dürfte nochmals deutlich höher liegen. Verstöße gegen waffenrechtliche Pflichten gefährden die Sicherheit von uns allen. Deshalb sind alle Besitzer*innen von Schusswaffen aufgefordert, die in Waffengesetz und Waffengesetz-Verordnung geregelten Pflichten ernstzunehmen. Dritte dürfen keinesfalls Zugriff auf die Waffen haben. Hier ist offenbar mehr Aufklärung gefordert. Ich erwarte, dass die von den Waffenbehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten konsequent geahndet werden.“ ... -
Deine Aussage, daß mancher Unfall verhindert wurde. Wenn das so ist, müßte sich das doch zahlenmäßig niederschlagen.
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Mein Beitrag bezog sich auf Deine Aussage, daß es länger her ist, daß Jäger laden durften wann und wo sie wollten und daß Du die Verschärfung begrüßt, weil diese nach Deiner These "manchen Unfall verhindert hat". Weshalb Du nun die KW ins Spiel brigst, erschließt sich mir nicht. Das von mir zitierte Gesetz war übrigens ab 1976 gültig - wie lange müßte ich nachschlagen.
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Ich für meinen Teil möchte nicht spekulieren. Kannst Du Deine irgendwie belegen? Sind die ohnhin geringen Unfallzahlen signifikant gesunken?
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War noch unter der Gültigkeit des Gesetzes von 08. März 1976? Früher konnte man so etwas durchaus pragmatisch formulieren: § 35 Waffenschein (4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer ... 2. sonstige Schußwaffen a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz, oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt, b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt, c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbingt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, ...
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Daß durch solche Regelungen "mancher Unfall" verhindert wurde, ist (meine Meinung) reine Spekulation. Aber das BMI scheint ja nach dem immer noch unbestätigten Referentenentwurf auch der Meinung zu sein, daß es der Sicherheit dient, wenn böse Waffen gelb gefärbt werden? Alle LWB sind heute "durchgeregelt" bis zum Anschlag, wogegen das erste Waffengesetz von 1928 gerade mal mit etwa 10 Seiten auskam. Ich kann nicht nachvollziehen, warum immer wieder Verschärfungen - egel ob realisiert oder geplant - verteidigt werden. Wo soll das letztlich hinführen?
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Innensenator Mäurer verschärft Waffenrecht in Bremen
Elo antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
@JuergenG Das von Dir angehängte Formular ist von der Bremer Waffenbehörde? Weißt Du vielleicht auch, seit wann das in dieser Form Verwendung findet? -
Mir ist ein Fall bekannt, wo das in dieser Form Anwendung gefunden hat. Würde es mich betreffen, würde ich hinsichtlich der WaffVwV mit der Selbstbindung der Verwaltung argumentieren. Ich gebe Dir aber recht, ausfechten würde ich diese Konstellation nicht, mir ging es um eine Diskussionsgrundlage mit der Behörde und insbesondere darum, daß ein Raum einem verschlossenen Behältnis gleichwertig sein könnte. Letztlich haben wir hier wieder eine der fragwürdigen Situationen, wo ein Blech(brief)kasten mit Schwenkriegelschloß ausreichend, z. B. ein massiv gemauerter Kellerraum mit einer Feuerschutztüre dagegen fragwürdig wäre.
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Die Aufbewahrung im verschlossenen Raum mag durchaus nicht so abwegig sein, Diskussionsgrundlage mit der Behörde könnte hier vielleicht die (analoge) Anwendung der WaffVwV sein: Zitat: Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition ... Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt. ...
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Es ist immer wieder bemerkenswert, wie intensiv bereits im Kreis sachkundiger Personen (mit entsprechender Ausbildung und Prüfung) solche Sachverhalte diskutiert und durchaus unterschiedlich eingeordnet werden. Wenn wir zum Vergleich mal auf den berühmten § 42a im WaffG schauen (Führen von Anscheinswaffen/Hieb- und Stoßwaffen/Messer ... - "berechtigtes Interesse"), der sich je eher an Personen richtet, die keine Sachkunde als LWB mitbringen - wie wird deren Verständnis aussehen? Sind da nicht Mißverständnisse vorprogrammiert? Warum hat man diese "schwammige" Formulierung (meine Meinung) gewählt? Die Vermutungen gehen dahin, den kontrollierenden Polizeivollzugsbeamten einen möglichst breiten Ermessensspielraum einzuräumen. Immer wieder mit dem Hinweis, daß sich solche Regelungen ja nicht gegen die Masse der gesetzestreuen Bürger richten. Nun ist bei einem Verstoß die mögliche Rechtsfolge für den Nicht-LWB überschaubar. Beim LWB sieht es anders aus - Zuverlässigkeit? Es gibt hierzulande für die allermeisten "Delikte" abgestufte Sanktionen, bestes Beispiel ist die StVO. Aber beim Legalwaffenbesitz gibt es im Verwaltungsverfahren ganz überwiegend als Ergebnis nur schwarz oder weiß, wobei schwarz den Verlust der Zuverlässigkeit mit allen insbesondere auch wirtschaftlichen Konsequenzen bedeutet. Beim Jäger heißt das auch Verlust der Jagdpachtfähigkeit. Überlege gerade, ob das eventuell auch Schadenersatzforderungen durch den Vertragspartner bedeuten könnte?
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Mit ist nicht ganz klar, wohin die Frage zielt. Die letzten Verschärfungen sind ja bekannt, Magazinverbot, Bedürfnisprüfung, Verfassungsschutzabfrage, Waffenverbotszonen, zusätzliche wesentliche Teile, alles garniert mit viel Aufwand durch das NWR. Davor die Anhebung der Altersgrenzen/MPU (auch bei den Altersgrenzen Jugendjagdschein), kleiner Waffenschein, Messerverbote, Blockiersysteme für Erbwaffen, Erwerbsstreckungsgebot, Aufbewahrungsregelungen, Aufbewahrungskontrollen, Transportregeln, Einschränkungen für Jäger. Hohlspitz KW erlaubt, dafür Verbot Hartkern (was man i. d. R. ohnehin nicht hat). Dazu kommen noch die Verschärfungen durch die Rechtsprechung, bestes Beispiel die Bedürfnisprüfung für ÜK-Waffen.
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"Lockerungen" werden immer wieder genannt, aber ich finde die durchaus überschaubar. Eine echte Lockerung war m. E. die Erweiterung der gelben WBK auf gezogene Mehrlader, wobei aber letztlich das Bedürfnisprinzip bleibt und der Prüfung zugänglich ist. Dafür gabs aber inzwischen wieder die Megenbegrenzung auf 10. Zweite relevate Änderung war der Entfall des Anscheinsparagraphen. Allerdings wird das durch Feststellungsbescheide/Verbot schießsportlicher Nutzung eingeschränkt und liegt nun gem. Referententwurf wieder in ähnlicher Form auf dem Tisch. Hohlspitzgeschosse in der KW könnte im Hintergrund politische Überlegungen haben, weil die Polizeimunition parallel auf Wirkung optimiert wurde. Schalldämpfer für Jäger hat m. E. wie die Vorsatzgeräte ebenfalls politischen Hintergrund (Afrikanische Schweinepest). Die Schalldämpfer waren auch in der "Übergangsphase" nicht mehr verboten, nur war die Erlaubnis sehr restriktiv (Berufsjäger, div. Verwaltungsgerichtsurteile).
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Stellt Euch mal folgendes Szenario vor. Bei der täglichen Fahrt mit dem Kfz zur Arbeit zu 100% an die Straßenverkehrsordnung halten, keinerlei Verstöße, sonst Führerscheinentzug. Also an jedem Geschwindigkeitsschild exakt die erlaubten Km halten, niemals eine durchgezogene Linie überfahren, immer und überall akurat den Fahrtrichtungsanzeiger betätigen, die Getränkekiste im Kofferraum und den Rucksack auf dem Rücksitz mit Spanngurten sichern, vor Antritt jeder Fahrt Rundgang um das Fahrzeug mit Test der Lichtanlage, keinesfalls dazu verleiten lassen, aus Ärger über andere Verkehrsteilnehmer mal auf die Hupe zu drücken ...
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Da es ja ein Sammelfaden für allgemeine Fragen werden soll, würde ich gerne noch mal die Frage aufwerfen, die ich schon im Waffenraumfaden von groucho und Schorni gestellt habe. Grundsätzliche Annahme: Die "Anerkennung" oder "Genehmigung" (in Anführungszeichen, weil der Begriff möglicherweise mißverständlich ist) eines Waffenraumes durch die Waffenbehörde ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz). Sofern das Gesetz keine besondere Form vorsieht, kann die Bekanntgabe z. B. auch per Email geschehen. Für die fachliche Einschätzung des Waffenraumes bedienen sich die Waffenbehörden oftmals der Hilfe des LKA oder der polizeilichen Beratungs-/Präventionsstellen. Erfahrung aufgrund von diversen Beiträgen hier im Forum: Oftmals wird mit dieser "Genehmigung" eine zahlenmäßige Begrenzung insbesondere hinsichtlich der Kurzwaffen ausgesprochen. Die Frage war nun, ob die Waffenbehörden bei der "Genehmigung" eines Waffenraumes vielleicht schon mal mehrere Regelungen vermischen. weitere Grundannahme: Wer einen entsprechend großes Sicherheitsbehältnis (d. h. freistehender Tresor, ggf. zwei Flügeltüren) besitzt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 ) entspricht, kann darin z. B. 100 KW gesetzeskonform lagern [§ 13 (2) Nr. 5 AWaffV]? Zu einem solchen Tresor gibt es als Nachweis ein Typschild mit dem Widerstandsgrad und eine Rechnung. Was ist aber die Rechtsgrundlage für den Waffenraum? § 13 (1) AWaffV ... Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. ... oder?? § 13 (5) AWaffV Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; ... Zur Vollständigkeit § 13 (6) AWaffV Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. Nun noch § 36 WaffG (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen. Die mögliche Praxis: Waffenbehörde schickt ein Email (Zitat aus dem Beitrag von groucho im Faden Einrichtung Waffenraum) Guten Tag, Herr groucho, nach interner Rücksprache mit hiesiger Abteilungsleitung ist der Waffenraum (nach der vorgelegten Dokumentation) geeignet für die Aufbewahrung von 50 Kurzwaffen und unbegrenzt Langwaffen und Munition. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. (Zitat Ende) Meine Frage war - was ist das im Hinblick auf das Gesetz? Die Anerkennung der Gleichwertigkeit? Auf welcher Grundlage dann die zahlenmäßige Begrenzung? Eine Abweichung von den Vorgaben gem. § 13 (6) AWaffV? Also Raum nicht "gleichwertig", aber bis zur Anzahl X zulässig? Oder ist der Raum doch "gleichwertig", aber die Behörde hat bei der unbegrenzten Anzahl KW Bedenken und ordnet deshalb als Ergänzung (Auflage?) gem. § 36 (6) WaffG eine Höchstmenge an? Nochmals die Bitte: Es gibt doch im Forum einige mit Waffenräumen, wäre interessant, was dort konkret in den "Genehmigungen" steht. Vielleicht ist ja doch jemand bereit, diese - natürlich anonymisiert - hier im Faden einzustellen.
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Schon mal ausdrucken: https://www.nhsp.dos.nh.gov/sites/g/files/ehbemt461/files/inline-documents/sonh/dssp85.pdf