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Elo

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  1. Es gibt auf Youtube einen relativ neuen Beitrag über einen "Tresoröffner" mit Sitz in Hamburg. Der Bericht ist m. E. etwas langatmig, zum Ende wird aber gezeigt, wie anhand eines abgenutzten Schlüssels oder sogar anhand eines Schlüsselfotos ein neuer Nachschlüssel gefertigt werden kann, das erscheint mir recht interessant. Es werden auch Pauschalpreise (nur) für die zerstörungsfreie Öfnung genannt, je nach Fall 300 - 500 EUR.
  2. Auf jeden Fall schön, wenn der Nachwuchs sich auch für den Schießsport begeistert! Die Frage bleibt letztlich, wie das Bedürfnis auszulegen ist. Bedeutet das wie Tackleberry meint, ein umfassendes Bedürfnis für alle nicht vom Schießsport ausgeschlossene Waffen(arten)? Oder - eng ausgelegt – nur ein Bedürfnis für Waffen(arten) die üblicherweise über die gelbe WBK erworben werden? Seit dem damals alle überraschenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Magazinbegrenzung beim Halbautomaten für Jäger bin ich zu der Meinung gelangt, daß man sich selbst bei vermeintlich ganz klarer Rechtslage keineswegs sicher sein kann, wie es letztlich ausgeht, wenn die Gegenseite es wirklich wissen will ... Und ich habe den Eindruck, daß es immer öfter zur engst möglichen Auslegung tendiert. Wenn ich in der Situation wäre, würde ich versuchen, es von der Behörde absegnen zu lassen. Man stelle sich vor, die Straßenverkehrsordnung wäre so aufgebaut wie das WaffG …
  3. Bei der (Aus-)Leihe wäre noch die Voraussetzung zu beachten, daß diese "für einen von seinem [dem Leihnehmer] Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" erfolgt. vgl. § 12 (1) Nr. 1 a) WaffG § 12 (1) Nr. 1 WaffG fordert ja grundsätzlich, daß der Leihnehmer WBK-Inhaber sein muß. Bei der Erteilung dieser WBK wurde u. a. ein Bedürfnis anerkannt. Es liegt nahe, daß § 12 (1) Nr. 1 a) WaffG sich auf eben dieses Bedürfnis bezieht. Wenn also der Leihnehmer beispielsweise Inhaber einer gelben WBK ist, wird auch nur die Ausleihe solcher Waffenarten möglich sein, die von der gelben WBK abgedeckt werden.
  4. Das Grundproblem lautet wohl, ob jemand, dessen waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer WBK wegen Verlust der Zuverlässigkeit (hier laut Schilderung Steuerprobleme, maßgeblich sind wohl die ebenfalls genannten 60 Tagessätze) noch mit z. B. Vereinswaffen unter Aufsicht schießen darf. Die Frage ist dann doch letztlich, ob durch den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit, die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 WaffG außer Kraft gesetzt werden? § 12 WaffG: (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; Hab versucht, das nachzuschlagen, Heller/Soschinka bejaht das für den Fall eines Waffenbesitzverbotes (für den Einzelfall) nach § 41 (2): Zitat aus Rn 1027: Die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes schließt das Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben; in den Fällen des § 41 Abs. 2 WaffG folgt daraus, dass die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 WaffG nicht anwendbar sind. (...) Die Argumentation von Pikolomini verstehe ich so, daß der Verlust der Zuverlässigkeit praktisch ein Waffenbesitzverbot (nur für erlaubnispflichtige oder auch erlaubnisfreie?) bedeuten würde. Ob das so aus dem Gesetz hervorgeht? Macht sich jemand strafbar, der der dem „Unzuverlässigen“ eine Luftpistole mit F-Zeichen leiht?
  5. Das Code Kombi B30 ist m. E. eine gute Lösung, weil es ja zwei Schloßarten vereint. Das Problem bei der Nachrüstung: Du brauchst den Zugang für den Schlüssel und zusätzlich eine Bohrung, um das Kabel von der Tastatur außen nach innen an das eigentliche Schloß zu führen. Wenn das nicht schon vorhanden ist, wird die geprüfte Bauart des Behältnisses verändert. Es gibt meines Wissens Schloßlisten, aus denen hervorgeht, welches Schloß für einen Tresor zulässig ist. An diese Info ist aber oft schwierig ranzukommen.
  6. Ein zertifiziertes Tresorschloß sollte m. W. keinen Schließzylinder mit federgelagerten Stiften haben, deshalb ja die Bezeichnung Doppelbartschloß. Hier wird es m. E. recht gut gezeigt: https://www.youtube.com/watch?v=ZsdV2WaJCbI
  7. @LordKitchener Sperrst Du mit dem Tresorschlüssel nur das Schloß oder betätigst Du mit dem Schlüssel gleichzeitig auch das Riegelwerk (also kein extra Betätigungshebel für das Riegelwerk)? Gibt es noch bei älteren Modellen. Grundsätzlich mal versuchen, an der Tür zu rütteln oder dagegen zu drücken und gleichzeitig vorsichtig versuchen, den Schlüssel zu bewegen. Schauen, ob der Hebel für das Riegelwerk wirklich in Endstellung ist. Mit der Lampe in die Schlüsseleinführung leuchten - irgendein Fussel zu sehen? Öl ins Tresorschloß wird von den meisten Herstellern nicht empfohlen.
  8. Die Weitergabe von Infos war nur ein Beispiel für die Möglichkeiten. Aber bereits dazu braucht es 1. entsprechende Adressen 2. die datenschutzrechtliche Einwilligung aber nicht unbedingt eine Mitgliedschaft. Der VDB geht nun offensichtlich den Weg, eine Fördermitgliedschaft anzubieten und eröffnet darüber AUCH die Möglichkeit, rechtlich sauber den ständigen Kontakt zu diesen Mitgliedern zu pflegen. Man kann diese dann auch in Zielgruppen aufteilen und für diese passende Angebote machen. Es geht ja nicht nur um die LWB, offensichtlich möchte man auch die Paintballer, Airsoftspieler, Bogen-/Armbrustschützen usw. ins Boot nehmen. Ich wollte aber im Grunde nur einen Denkanstoß geben, wo möglicherweise Hintergründe liegen. Adressenlisten gibt es sicherlich eine Reihe, die Frage ist wohl, wer die nutzen kann/darf. Tackleberry hat da einen interessanten Aspekt angesprochen.
  9. Bei der Verbändebeteiligung des Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen betrug die Frist zur Rückäußerung wohl gerade mal 5 Werktage. Wenn Du nun dazu die Mitglieder beteiligen möchtest - welcher Möglichkeit räumst Du eine höhere Rücklaufquote innerhalb der Frist ein? Einer Info auf der Homepage oder einem Email mit der Kennzeichnung "dringend" an alle eingetragenen Empfänger?
  10. Ich weiß aus einem Gespräch, daß der VDB in einigen Bereichen gerne mehr "machen" würde, z. B. ganz banal die Weitergabe von Informationen direkt an die LWB. Wäre logistisch ganz einfach mit einem Newsletter per Email zu machen und würde wenig kosten. Das spezielle Problem dabei liegt wohl im datenschutzrechtlichen Bereich, weil ohne vorherige Einwilligung nicht Tausende von Empfängern per Mail angeschrieben werden dürfen. Natürlich könnte man das rein technisch auch über die Schießsportverbände machen. Ein Frage ist, inwieweit die ein Interesse haben ... Schaut Euch mal an, was in den letzten 18 Monaten an konkreten rechtlichen Infos, Merkblättern usw. vom VDB kam und was von den einzelnen Verbänden (ich meine damit nicht bloße Wiederholungen oder Hinweise auf etwas, das andere herausgegeben haben).
  11. Hallo! Der VDB hat ein neues Merkblatt zu den Magazinen aufgelegt: https://www.vdb-waffen.de/d/9m1bmrs6.pdf
  12. Von der Webseite des Beschußamtes Ulm: Zur Bewältigung dieser Aufgaben unterhält das Beschussamt in den Herstellerfirmen Blaser, Mauser und Sauer in Isny, Heckler & Koch sowie Feinwerkbau in Oberndorf, Anschütz und Walther in Ulm sogenannte Abfertigungsstellen, d.h. die Waffen werden direkt in den Produktionsstätten geprüft. https://www.beschussamt-ulm.de/beschussamt/hauptnavigation/wirueberuns/aufgaben/index.php?lvl=2063
  13. Insbesondere im Fotobereich sind die eneloop in Größe AA und AAA wohl erste Wahl, nur halt nicht mit Micro USB Anschluß. Zwei CR123 lassen sich oft durch einen 18650 (gibts auch mit Micro USB Anschluß) ersetzen, aber wie _peti schon geschrieben hat, passen die von den Abmessungen nicht überall. 9V Block und Mono D gibt es nicht als eneloop, für die Mono D gibt es aber Adapter in dieser Größe, in die sich drei kleinere AA einsetzen lassen. Bei meinen Akkus in Mono D Größe von diversen Herstellern habe ich den (subjektiven) Eindruck, daß diese recht anfällig sind, bereits beim ersten Laden waren zwei defekt.
  14. Thema ist ja jagdliches Schießen durch Jugendliche: AWaffV § 10 (3) letzter Satz
  15. Ich bin der Meinung, daß die Argumentation von @Proud NRA Member durchaus bedenkenswert ist. Leider hat sich das deutsche Waffenrecht (Waffengesetz / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung [AwaffV] / Gesetz über das Nationale Waffenregister [WaffRG], flankiert von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz [WaffVwV] / BKA-Leitfaden sowie dem Jagd- Beschuß- und Sprengstoffrecht (hab ich was vergessen?) und garniert mit einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu einem Gebilde entwickelt, das der Normalbürger nur noch schwer versteht. Siehe die etlichen threads hier im Forum, die im Grunde ganz banale Fragen behandeln, aber trotz intensiver Diskussion zu keinem eindeutigen Ergebnis führen. Lassen sich Betroffene auf gerichtliche Klärung ein, werden sie oft mit meines Wissens nirgendwo im Gesetz normierten Grundsätzen wie beispielsweise „so wenig Waffen im Volk wie möglich“ konfrontiert, die nichtsdestotrotz wohl Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben. Ein gutes Beispiel war vor einigen Jahren das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Halbautomaten für Jäger. Die von allen erwartete Auslegung zu Gunsten der beiden Kläger wurde von allen Vorinstanzen bestätigt. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich sehr ausführlich mit der Thematik auseinandergesetzt und die „bürgerfreundliche“ Auslegung bestätigt. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat dann in dieser Form wohl kaum jemand gerechnet. Das soll nun keinesfalls ein Aufruf zu „vorauseilendem Gehorsam“ sein, ich will damit sagen, daß man auf diesem Feld vor Überraschung nicht gefeit ist und mit Fallstricken rechnen sollte. Wenn der Inhaber eines Jugendjagdscheins sein jagdliches Mehrdistanz-Übungsschießen trainiert, wäre z. B. daran zu denken, daß die Aufsicht einen gültigen Jagdschein mitführen muß.
  16. Dein Frage bezieht sich ja explizit auf sportliches Schießen und Wettkämpfe, also bleiben Übungsschießen und Wettkämpfe nach DJV-Schießstandordnung und Schießvorschrift außen vor. Grundsätzlich gelten ja die bekannten Regelungen des WaffG [insbes. § 13 (7)], man könnte nur noch schauen, ob das Jagdrecht dazu irgend etwas hergibt und das dürfte fraglich sein: Bundesjagdgesetz - § 16 Jugendjagdschein (1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein. (3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden. (4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend. Ob das sinnvoll/logisch ist, bleibt eine andere Frage ...
  17. Zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen (Drucksache 19/2948) - hier die Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 19/3023419 - 02.06.2021): https://dserver.bundestag.de/btd/19/302/1930234.pdf
  18. Die nachfolgende Info stammt vom SB einer Waffenbehörde anläßlich einer Ausbildungsveranstaltung. Eine wichtige Voraussetzung ist ja, daß Antragsteller eine gefährde Person (im Sinne des WaffG) ist. Um das zu prüfen, veranlaßt die Waffenbehörde eine Gefährdungsanalyse (auch Gefährdungsbeurteilung o. ä.), die i. d. R. durch das Landeskriminalamt (LKA) durchgeführt wird. Nun kommt aber der große Trick. Wenn das Ergebnis lautet, daß die Gefährdung nicht ausreichend ist, wird er Antrag angelehnt. Wenn das Ergebnis lautet, daß die Gefährdung ausreichend ist, bekommt die gefährdete Person Polizeischutz und somt fällt die Gefährdung und damit auch der Antragsgrund weg – Antrag wird ebenfalls abgelehnt. Grundsätzlich kann man wohl sagen, daß in den letzten Jahren immer höhere Anforderungen selbst an gewerbliche Sicherheitsunternehmen gestellt werden. Das läßt sich m. E. so nicht aus dem Gesetz herauslesen, sondern resultiert an engeren behördlichen Vorgaben und der Rechtsprechung. Zudem das Problem der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe im WaffG. Berühmtes Beispiel der § 42 a (Führverbot) „berechtigtes Interesse“ „allgemein anerkannter Zweck“ der § 19 ist ähnlich „geeignet und erforderlich“ Das bedarf dann der Interpretation durch die Behörden und ggf. die Gerichte ...
  19. Zunächst sehr bedauerlich, daß hier offenbar ein geplanter Angriff auf einen LWB erfolgt ist. Glücklicherweise hat dieser wohl zumindest keinen körperlichen Schaden davongetragen. Bemerkenswert finde ich die Umstände. Nach dem Bericht wollte der Jagdpächter ja gerade sein Ausrüstung vom Rücksitz des Fahrzeugs holen, als der körperliche Angriff erfolgte. Das würde bedeuten, daß das Fahrzeug gerade erst dort abgestellt war und die Täter demnach entweder vorab in Position waren oder gefolgt sind. Eigentlich ist das Einsteigen ins Fahrzeug nach der Jagd, gerade noch bei Dunkelheit die problematischere Situation, weil dann ja jemand mit bösen Absichten meist mehrere Stunden Vorbereitungszeit hat. Die beschriebene Situation erfordert so oder so eine ziemliche Vorbereitung von Seiten der Täter oder es müßten Ortskundige gewesen sein. Aber auf jeden Fall ein ziemlicher Aufwand unter dem Risiko einer körperlichen Auseinandersetzung, um sich in den Besitz einer einzigen Jagdwaffe zu bringen. Diese war aber immerhin ziemlich wertvoll, was allerdings wiederum nur Leute mit Bezug wissen bzw. im Vorfeld beurteilen können.
  20. Bundesrat Drucksache 303/1/21 - 12.05.21 Die Empfehlungen von Innen-, Gesundheits- und Rechtsausschuß zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0301-0400/303-1-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  21. Hatte das eben unter Waffenlobby geschrieben, gerade erst gesehen, daß es hier ein eigenes Thema gibt. Die FDP Sachsen hat die hier angekündigte Diskussionsveranstaltung vom 21. April 2021 auf Youtube online gestellt: https://www.youtube.com/watch?v=5_TNbSlUwCo Dauer 1:39:13
  22. Die FDP Sachsen hat auf Youtube die Diskussionsveranstaltung vom 21. April 2021 (Sportschützen aus der Schusslinie holen – Für ein zielsicheres Waffenrecht) online gestellt: https://www.youtube.com/watch?v=5_TNbSlUwCo Dauer 1:39:13 Ergänzung - gibt zu dieser Veranstaltung unter Waffenrecht einen eigenen thread, zu spät bemerkt.
  23. Im Grunde bin ich ja schon recht konkret geworden. Allerdings möchte ich hier den LWB-Gegnern – von denen sicherlich einige auch mal interessiert in dieses Forum schauen – nicht noch detaillierte Ratschläge geben, an welcher Stelle sie ansetzen könnten. Daneben - ein paar Beiträge vorher habe ich ja schon geschrieben, wie verwundert ich bin, wie erbittert hier manchmal Meinungen aufeinander stoßen. Ich diskutiere gerne, aber ich möchte nicht spalten oder Schuldzuweisungen vornehmen. Zum DSB hatte ich was geschrieben, weil ich dort Beiträge zahle. Zu den anderen Verbänden habe ich natürlich auch eine Meinung, aber äußern sollen sich deren Mitglieder.
  24. Ich habe diesen Faden damals verfolgt und eben noch mal überflogen - mir ist an keiner Stelle aufgefallen, daß FrankyL79 um Spenden gebeten hätte, im Gegenteil, das wurde ausdrücklich verneint. Deshalb die Frage - gibt es da eine konkrete Fundstelle? Katja Triebel hat am 02. März 2020 das Spendenkonto der GRA erwähnt, das wäre dann aber ein anderer Hintergrund und solle m. E. nicht vermischt werden.
  25. Grundsätzlich schon. Ich habe ja schon mehrfach an freien (verbandsübergreifenden) Wettkämpfen teilgenommen, wo alle ihren Spaß hatten und mit einem guten Gefühl nach hause gefahren sind. Andererseits ist es selbst im eigenen Verein oft nicht möglich, alle Interessen unter einen Hut zu bringen. Im DSB oft ein besonderes Problem, weil dort nicht nur die rein sportlichen Erwägungen eine Rolle spielen, sondern auch Dinge wie insbesondere das Brauchtum relevant sind. Das soll aber nicht bedeuten, daß Brauchtum etwas schlechtes wäre, weil auch die Vereine mit diesem Schwerpunkt unsere Position in der Öffentlichkeit verbessern. Letztlich braucht es innerhalb der LWB aber vereins- und verbandsübergreifend Toleranz und Zusammenhalt. (Wunschdenken?) Letztlich wollte ich mit meinen Zahlen aber nur mal beleuchten, wie die Verhältnisse innerhalb der Verbände liegen und wie diese von anderen Interessengruppen wie beispielsweise Politik und Medien aufgenommen und wohl auch benutzt werden. Manches könnte ich noch konkreter ausführen, aber das wäre in einem öffentlichen Forum fehl am Platz.
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