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Elo

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  1. Meldung von der VDB-Webseite: Gespräch mit Referatsleiter Waffen & Sprengstoffrecht (KM 5) https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/09062022_gute_gespraeche_in_berlin.html Sicherlich wird dazu hier wieder Kritik kommen, ich für meinen Teil freue mich aber schon, wenn wenigstens Gespräche geführt werden und es dazu dann auch eine Information gibt. Etwas mehr Inhalt wäre natürlich wünschenswert.
  2. www.deutschlandfunk.de - Von Benjamin Dierks | 06.06.2022 https://www.deutschlandfunk.de/waffen-waffengesetz-waffenrecht-amok-100.html Zitat: ... Das Bundesinnenministerium bestätigte auf Anfrage, dass mittlerweile ein Entwurf für die Gesetzesänderung vorliege und nun mit anderen Ministerien abgestimmt werde. Worauf diesmal besonders geachtet werden soll: Dass zum einen keiner an Waffen kommen kann, der politisch radikalisiert ist. Und/oder zum anderen psychisch so schwer krank ist, dass er für sich oder andere eine Gefahr darstellt. ...
  3. Der Händler sollte Deinerseits folgende Infos bekommen: Deine Personen-ID aus dem NWR, die NWR-Erlaubnis-ID der WBK, in der die Reparaturwaffe eingetragen ist und die NWR-Waffen-ID der Reparaturwaffe.
  4. Elo

    60Tagessätze

    Eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO war auch Thema in dem Verfahren gegen den Jäger, der auf einer Baustelle gefundene Waffen zur Polizei "gebracht" hat. Gibt dazu hier einen Extra-Thread. Der VGH München hat dazu (Beschluss v. 07.02.2022 – 24 CS 21.2636) unter Ziffer 23 folgendes ausgeführt (Unterstreichung meinerseits): Das Vorbringen des Antragstellers, er habe mit ehrbaren Absichten lediglich fahrlässig gehandelt und die Staatsanwaltschaft habe ein Verschulden des Antragstellers als gering angesehen und daher das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, ist nicht geeignet, den Vorwurf eines gröblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu entkräften. Die Ordnungsbehörden sind bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit in diesem Zusammenhang rechtlich nicht an die Beurteilung in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden. ... (Es gibt wohl noch keine endgültige Entscheidung im Hauptverfahren, es ging nur um den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung)
  5. Elo

    60Tagessätze

    Das ist grundsätzlich ein sowohl schwieriges wie auch sensibles Thema. Wenn das wirklich hier jemand hinter sich hat, dürfte es zweifelhaft sein, ob der/die Betreffende die Erfahrungen in einem öffentlichen Forum auf die Frage eines Neumitgliedes ausbreiten möchte. M. E. eine klassische Frage für das Anwalt - Mandantengespräch unter 4 Augen.
  6. Elo

    60Tagessätze

    Ich lese das so, daß es noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist. Bist Du im Strafverfahren anwaltlich vertreten? Ist Dein Rechtsbeistand über die möglichen speziellen Konsequenzen für Dich informiert? Wenn noch auf die Tagessätze Einfluß genommen werden kann, erübrigen sich möglicherweise die aus einer Verurteilung erwachsenden Konsequenzen im späteren Verwaltungsverfahren.
  7. Das Thema des angestrebten Verbots für das Großkaliberschießen in dem Stader Schützenverein scheint kein Fake zu sein. Es gibt einen Pressebeitrag, der aber wohl nur mit Abo einzusehen ist:
  8. Hab ein paar Zahlen beigesteuert ... interessiert natürlich die Ideologen wenig. Trotzdem dürfen wir denen nicht völlig das Feld überlassen.
  9. Zumindest gibt es einen Schützenverein in Stade-Hagen: https://www.svhagen1966.de/ Vielleicht ist ja im Forum jemand aus dieser Gegend und kann etwas dazu ausführen?
  10. § 45 WaffG (3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
  11. Für die Behörde selbst noch relevant (wenn auch schon etwas in die Jahre gekommen): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist. Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z.B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar. Interessant finde ich die Gegenüberstellung. WaffVwV: Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Eintrag hier in WBK: zum Besitz von ...
  12. § 13 WaffG (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), ...
  13. Ist die Frage, ob das tatsächlich das Ziel dieser Eintragung ist - zu verhindern, daß bei (vorübergehend) nicht gelöstem Jagdschein weitere Munition erworben wird. Kann z. B. nachteilig sein, wenn man weiter am jagdlichen Übungsschießen teilnehmen möchte. Es ist übrigens ein allgemein anerkannter Rat, sich trotz vorhandenem Jagdschein den Munitionserwerb in die WBK eintragen zu lassen. Der TE tut gut daran, diesen zu beherzigen. Sicherlich kein Zeichen einer "schief gelaufenen" Ausbildung.
  14. @Jack Weaver Ich hab mit Interesse gelesen, was Du zu dem Thema geschrieben hast, insbesondere was nach Deiner Darstellung zulässig oder nicht zulässig ist. Wichtig wäre dabei aber nun - auf welchen Rechtsgrundlagen basieren Deine Aussagen? Wo steht beispielsweise die Pflicht, ein Sachverständigengutachten vorzulegen? Dürfen Kellerwände nur noch von konzessionierten Firmen hochgezogen werden? Die Entscheidung trifft die "zuständige Behörde" (§ 13 AWaffV). Ich will nicht ausschließen, daß diese sich bei ihrer Entscheidungsfindung eines SV-Gutachten bedient, geübte Praxis ist aber die fachliche Beratung oder Vorgabe durch die polizeilichen Präventions- oder Beratungsstellen. Und wenn die Slickride für seinen Waffenraum grünes Licht von der Waffenbehörde bekommt, ohne dafür Sachverständige zu beauftragen oder jedes Gewerk von Fachfirmen hestellen zu lassen, ist dies seinem Geldbeutel sicherlich dienlich? Wenn Du vom Fach bist, gib ihm doch mal ein paar Tipps, wie er das Ganze für sich kostengünstig realisieren kann.
  15. @Slickride Dann frag doch das LKA RLP, ob sie aus fachlicher Sicht den in Bayern geltenden Vorgaben zustimmen. Soweit ich weiß, sind die bayrischen Regelungen allerdings recht hoch angesetzt. Beim Baumaterial hätte ich damit kein Problem, Einbruchmeldeanlage könnte aber Kostenfalle werden, falls VDS-konform und/oder Aufschaltung zu einer besetzten Zentrale gefordert wird. Dazu wurden aber von den Vorschreibern schon Lösungen beschrieben. Dann eine konkrete Beschreibung des geplanten Waffenraumes verfaßt, also wie schon gesagt Stärke und Material der umliegenden Wandungen (Boden und Decke nicht vergessen), Fenster und sonstige Durchführungen ausschließen, Widerstandsgrad der Tür. Das ganze schriftlich mit der Bitte um Genehmigung zur Waffenbehörde der Stadt Ludwigshafen. Dann müssen die tätig werden.
  16. @Slickride Magst Du mal sagen, welche Waffenbehörde (Kreis/Stadt) konkret für Dich zuständig ist? Und wie weit ist die Planung Deines Bauvorhabens fortgeschritten? Kannst Du (noch) Einfluß auf den Zuschnitt der Räume und Stärke/Material der Wände nehmen? Grundvorgabe beim selbst erstellten Waffenraum ist relativ einfach - keine Fenster und eine zertifizierte Wertraumtür ab Klasse 0 oder 1 aufwärts, letztlich geht es dann um die Stärke und das Material der Wandungen drumherum, das muß die Waffenbehörde absegnen. Der modulare Waffenraum hat den Vorteil, daß Du ein Wertbehältnis mit zertifiziertem Widerstandsgrad XY bekommst und dann gegenüber der Behörde argumentieren kannst, daß Du gem. den Vorgaben in § 36 WaffG und § 13 AWaffV aufbewahrst und demnach keine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Schützt Dich aber nicht davor, daß die Behörde nach § 36 (6) WaffG höhere Auflagen macht. Allerdings sind die modulare Waffenräume die teuerste Lösung und nicht reihenweise auf dem Gebrauchtmarkt erhältlich. Für eine Lagerhalle (siehe die im Faden eingestellten Fotos) o. ä. wohl eine gute Lösung, aber nicht unbedingt für einen Kellerraum mit begrenztem Platzangebot. Hab selbst mal zu dem Thema recherchiert und es schließlich aufgegeben, weil unter Kostenbetrachtung nicht sinnvoll. Der beste Weg wäre eine frühzeitige Absprache mit der Waffenbehörde, ggf. unter fachlicher Beteiligung der Polizeiliche Beratungsstellen: https://www.polizei.rlp.de/de/aufgaben/praevention/kriminalpraevention/einbruchschutz/wer-hilft-mir/polizeiliche-beratung/ Da die Waffenbehörden in RLP gerne auf das LKA verweisen, würde ich mal hier anfragen: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz Polizeiliche Prävention Valenciaplatz 1-7 55118 Mainz Tel.: 06131 / 65-2224 Fax: 06131 / 65-2480 lka.ls3.ma(at)polizei.rlp.de
  17. Wer den Beschluß mal selbst nachlesen will: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-3142?hl=true Das ist übrigens noch keine endgültige Entscheidung im Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht, es ging nur um den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des WBK-Inhabers. Der macht beispielsweise geltend, daß die LW in Textilien eingewickelt waren und der Transport der KW in einer Kiste im Kofferraum erfolgte. Die KW hätten sich in einem desolaten Zustand befunden, seien nicht funktionsfähig und wären auch nicht zu entladen gewesen. Randziffer 28 der Entscheidung: (Zitat) Das Verwaltungsgericht wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob der Bescheid rechtmäßig ist, da das zuständige Landratsamt keine Ausführungen dazu gemacht hat, ob eine Ausnahme von der Regelvermutung vorliegt. Zur Klärung, ob ein Ausnahmefall vorliegen könnte, kommt im Hauptsacheverfahren z.B. die Einvernahme des Zeugen A., der eine auf den 22. Juni 2021 datierte eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wie der Fund und der Transport der Waffen aus seiner Sicht stattfanden, in Betracht.
  18. Ehrlich gesagt kann ich nicht so ganz nachvollziehen, warum hier so intensiv über den Erwerb diskutiert wird. Der Finder nimmt die Waffe nach § 37c WaffG in Besitz. Seine Pflicht ist dann, dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. [§ 37 c (1)] Die Behörde kann dann sicherstellen oder Anordnungen treffen. [§ 37 c (2)] Das Problem lag doch eher in der unzulässigen Form des Transports und der nicht sachgerecht durchgeführten Sicherheitsüberprüfung. Wobei sich - wie schon ein Vorredner erwähnt hat - die Frage stellt, ob die zustandsbedingt überhaupt möglich war. Seht Ihr das anders?
  19. Bitte erklär mal, inwieweit das Thema verfehlt ist. Warum fühlst Du Dich angegriffen / angepöbelt? Hätte ich das besser als "Hervorhebung" kennzeichnen müssen?
  20. Ich hatte das einschlägige Urteil schon auf der ersten Seite zitiert. Waffenbesitzer muß jederzeit Zugriff auf die Waffen haben. Freundin im Urlaub beispielsweise zählt nicht. Und wir kennen ja das Ergebnis, wenn sich Waffenbesitzer (durchaus rechtmäßig) auf die Unverletzlichkeit der Wohnung berufen. Letztlich Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.
  21. Ich denke nicht, daß es darum geht, sich hier etwas auszudenken (und ich habe für mich auch nicht mehr die Illusion, daß sich nach einem Blick ins Gesetzbuch immer alles eindeutig einordnen und beantworten läßt). Die Frage der Aufbewahrung ist regelmäßig Thema vor den Verwaltungsgerichten und ich glaube, daß es kein Fehler ist, einem Neuling vor Erteilung der ersten WBK eventuelle Fallstricke bzw. die mögliche Argumentation der Behörde aufzuzeigen. Für die Sicht von Mittelalter spricht aber, daß es zumindest nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln nicht auf eine Meldeadresse ankommt. Das hat nämlich im Urteil vom 09.12.2010 (20 K 577/09) zugunsten einer Klägerin geurteilt, die Waffen in der Wohnung ihres Sohnes in Husum untergebracht hatte. Zitat: ... Seine Erwägung, dass die Klägerin in Husum nicht mit Zweitwohnsitz gemeldet sei und daher formell gesehen nicht einmal von einem Zugangsrecht ausgegangen werden könne, ist nicht haltbar, denn die melderechtliche Situation ist nicht maßgeblich für die hier zu treffenden Feststellungen im Rahmen von waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten. Ob die Klägerin (jederzeit) die Möglichkeit hat, an die in der Wohnung ihres Sohnes aufbewahrten Waffen zu gelangen, richtet sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten, ggfls. der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Wohnungsinhaber und Waffenbesitzer. Insofern sind vorliegend im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin bei eigenem Wunsch nicht beliebig Zugriff auf ihre Waffen nehmen kann. Darüber hinaus hat der Beklagte bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass es sich bei dem Sohn der Klägerin - was unstreitig ist - um einen Nichtberechtigten handelt, dieser Umstand ist indes für das Bestehen eine Verpflichtung der Klägerin - wie vom Beklagten angenommen - zur Aufbewahrung ihrer Waffen in unmittelbarer räumlicher Nähe nicht maßgeblich. Es gibt aber auch Urteile in ganz anderer Richtung, wo beispielsweise einer zuverlässigen Klägerin aufgrund der Unzuverlässigkeit des Lebensgefährten die Aufbewahrung in der gemeinsamen Wohnung untersagt wurde (Thüringer OVG vom 10.03.2006 - 3 EO 946/05). Dabei war aber wohl eine psychische Erkrankung des Lebensgefährten ausschlaggebend. Zitat: Das familiäre Zusammenleben bedingt, dass auch Familienangehörige des Waffenbesitzers Zugang zu Waffen selbst dann bekommen können, wenn diese sicher und ordnungsgemäß in einem Waffenschrank aufbewahrt werden. Die Waffen müssen aus dem Schrank herausgenommen, transportiert und gereinigt werden. Unabhängig von all dem wünsche ich dem TE viel Spaß mit dem neuen Hobby.
  22. Die grundsätzliche Frage ist ja immer, was steht im Gesetz. In § 36 WaffG und § 13 AWaffV tauchen u. a. Begriffe wie Wohnung/Wohnräume/häusliche Gemeinschaft auf. Wenn Du unter der Anschrift Deiner Freundin nicht gemeldet bist, keinen Mietvertrag hast, könnte das mit der Wohnung schon mal problematisch sein. Daneben das Problem des erlaubten Umgangs nicht vergessen, wenn die Waffe nicht im Tresor steht, z. B. bei ganz banalen Dingen wie dem Putzen. Abgesehen davon sollte man den Waffenschrank nirgendwo unterbringen, wo man nicht dauerhaft und rechtssicher das Hausrecht hat. Letztlich (wie bei den meisten Diskussionen hier) der Standardrat - im Zweifelsfall durch die Behörde absegnen lassen.
  23. Ich hab mir mal Eure HP angeschaut und bin dort auch auf den Link zum Architekturforum mit der Dokumentation des Baufortschritts gestoßen. Wirklich eine bemerkenswerte Anlage, gerade weil ein Verein so etwas in der heutigen Zeit noch stemmt. Stellt die Anlage doch mal hier vor, würde bestimmt einige interessieren. (Hab bewußt keine Links eingestellt, das wäre wohl Mitgliedern aus dem Verein vorbehalten)
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