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Elo

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  1. Ich wollte nur darauf hinaus, daß es solche Dinge aus nachvollziehbaren Gründen über eine Reihe von Jahrzehnten gegeben und sich auch durchaus bewährt hat. Aber wie schon gesagt, das hatte eher nichts mit dem Führen von Waffen oder dem Bewältigen von Großlagen zu tun, worauf sich die Diskussion aber offenbar nun konzentriert.
  2. Es gab früher durchaus die Konstellation, daß Beamte (in der entsprechenden Funktion ggf. auch Angestellte/Arbeiter) diverser Behörden (z. B. Deutsche Bundesbahn) kraft Gesetz nebenamtliche Polizeibeamte waren, ggf. gleichzeitig auch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Bevor nun entsprechende Kommentare kommen - mit dem Führen einer Dienstwaffe hatte das im Regelfall eher nichts zu tun.
  3. Hier ist der Bericht auf dem Youtubekanal der Tagesschau, dort etwa 03:21 - 03:38 https://www.youtube.com/watch?v=Jr0l6HwHUgc Links oben Wasserzeichen: QUELLE X, @coolservativ Rechts oben Wasserzeichen: AFD berichte.de Über die Suchmaschine finden sich (wenige) Einträge Richtung X (Twitter) und Facebook, bin aber dort nicht angemeldet. Das zweite Wasserzeichen scheint örtlich mit Sachsen verbunden zu sein, ist aber alles nichts belastbares.
  4. Man sollte hier zwei Möglichkeiten und deren mögliche Folgen unterscheiden. 1. Den möglichen Rechtsweg mit allen Konsequenzen. 2. Den Versuch, das Ganze mit möglichst wenig Aufwand und Kollateralschäden im Dialog beizulegen. Wenn man es auf Nr. 1 ankommen läßt und die Behörde (im schlimmsten Fall) widerruft die Erlaubnis und setzt das im Sofortvollzug durch, könnte es lange dauern, bis der Betroffene sein "Recht" bekommt? Und wenn die Würfel erst mal gefallen sind, wird die Behörde vermutlich auch ihr Gesicht wahren wollen und sich Arbeit machen? Vielleicht wäre ein Zwischenweg die günstiges Lösung, z. B. in der Form, um eine schriftliche Form des "Anrufinhalts" zu bitten, um das prüfen zu können? Wenn das jemand auf der Behörde zu Papier bringt und die Rechtsgrundlagen daneben liegen hat, führt das vielleicht zu neuen Erkenntnissen?
  5. In der aktuellen "ProGun" gibt es auf Seite 3 einen Beitrag von VDB-Präsident Michael Blendinger zum Waffengesetz und auf Seite 6 und 7 das Ergebnis der Umfrage zu Aufbewahrungskontrollen.
  6. In der neuen ProGun gibt es auf Seite 30/31 einiges zum "Vorkosten": https://www.vdb-waffen.de/newsurl/39pdm3g1.html
  7. VDB, 08.09.2023: Neue Ausgabe "ProGun" https://www.vdb-waffen.de/newsurl/39pdm3g1.html
  8. Vielleicht mal ein einfacher Vorschlag zur Argumentation, ganz losgelöst von Gesetzestexten. Frag die Behörde, wie regelmäßig die Erlaubnisse für die auch im DSB gängigen Kleinkaliber-Sportpistolen behandelt werden.
  9. Der TE ist 23, bei 14 (1) WaffG geht es zunächst um die Vollendung des 21. Lebensjahres - vielleicht für die lückenlose Argumentation nicht nur auf den § 14 WaffG konzentrieren, sondern auch § 6 berücksichtigen: (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2. Der Vollständigkeit halber - die Tippmann ist für das sportliche Schießen zugelassen?
  10. Eure Anwältin kann das sicherlich am besten beurteilen. Wenn ich den Absatz 4 richtig lese, gibt es zwei Fristen, einmal für den Antrag auf Zulassung der Berufung und für die Begründung dieses Antrags.
  11. Hab gerade noch mal in das Urteil geschaut, das Verwaltungsgericht hat die Berufung ja nicht (ausdrücklich) zugelassen? Der Kreis muß nun die Zulassung der Berufung beantragen, darüber entscheidet dann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. https://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html Ich weiß nun nicht, inwieweit die Berufung üblicherweise zugelassen wird, aber es sollte zumindest die Chance geben, daß das Oberverwaltungsgericht den Antrag zurückweist.
  12. correctiv.org, 06.09.2023: (CORRECTIV – Recherchen für die Gesellschaft gemeinnützige GmbH, Essen) Zitat: Neue Rechte Die bewaffneten Rechtsextremen von nebenan Rund 1.000 Rechtsextreme in Deutschland dürfen legal eine Waffe besitzen. Sie sind eine latente Gefahr für die Gesellschaft. CORRECTIV zeigt mit einer interaktiven Karte erstmals, in welchen Landkreisen sie leben. ... https://correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2023/09/06/rechtsextreme-mit-waffen-in-ihrer-nachbarschaft/ Es werden u. a. statistische Zahlen präsentiert. Problematisch könnte dieser Satz sein (Zitat): Die Bundesländer haben zur Art der Waffenerlaubnis unterschiedliche Angaben gemacht: Die meisten haben nicht zwischen Waffenbesitzkarte (WBK) und Kleinem Waffenschein differenziert, andere schon, wieder andere haben nur WBK-Besitzer genannt. Wir fassen zusammen und sprechen hier vereinfachend von „Waffenerlaubnis“. Mitarbeit u. a.: Lars Winkelsdorf
  13. Ich habe mir mal so einen Tresor mit biometrischem Schloß vorführen lassen. Kann nicht sagen, inwieweit das nun für alle Modelle gilt, aber bei diesem Modell mußte der Sensor beheizt werden, um eine gleichmäßige Temperatur zu gewährleisten. Dafür ist dann ein Netzanschluß erforderlich. Um so etwas nachzurüsten, müßte für die Kabeldurchführung der Korpus angebohrt werden, mit allen Konsequenzen für die Zulassung.
  14. Vorab - es gibt nun bekannterweise erstmals das Urteil einer zweiten Instanz, welches ja hier gerade diskutiert wird. Die Diskussion zeigt auch, daß wohl Fragen offen bleiben. Vielleicht ist die Diskussion auch verfrüht, solange das eigentliche Urteil nicht vollständig einsehbar ist? Trotzdem ist die Schlüsselaufbewahrung ja schon längere Zeit Thema. Hat mal jemand das auf der VDB-Webseite verlinkte Urteil des VG Bayreuth aus 2015 (B 1 K 15.345) angeschaut? Interessant finde ich diese Passagen (Zitat): 33 Im täglichen Leben sind regelmäßig Situationen zu erwarten, die eine absolute Kontrolle ausschließen. Der Kammer ist dabei durchaus bewusst, dass es äußerst schwierig ist, einem Mitbewohner, insbesondere einem engen Familienangehörigen wie der Ehefrau, den Zugriff zu einem Waffenschrankschlüssel absolut lückenlos unmöglich zu machen. Auch ist der Kammer bewusst, dass unter Eheleuten normalerweise ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, so dass Vorsichtsmaßnahmen gegenüber dem Ehegatten eher als unnötig und möglicherweise auch als ungewöhnlich oder sogar als belastend empfunden werden. Damit besteht die Gefahr, dass im Alltag kleinere Nachlässigkeiten in Bezug auf die Kontrolle des Waffenschrankschlüssels auftreten. Doch erfordert die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, dass ein Waffenbesitzer nach den oben genannten Kriterien alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, damit ein Unbefugter keinen Zugriff auf seine Waffen und Munition nehmen kann. Diesen Anforderungen hat die Waffenaufbewahrung des Klägers nicht ausreichend entsprochen. 37 Nach Auffassung des Gerichts kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu, da - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung die Frage nicht geklärt ist, in welchem Umfang Sicherungsmaßnahmen gegenüber engen Familienangehörigen erforderlich sind, bzw. in welchem Umfang über das vorgeschriebene Mindestmaß hinaus der Waffenbesitzer in Eigeninitiative tätig werden muss, auch wenn keine besondere Gefahrenlage erkennbar ist (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ich frage mich oft, wie weit man noch versuchen wird, auf diesem speziellen Gebiet dem Äquivalent einer "absoluten Sicherheit" nahezukommen, bzw. den Bürgern die Fiktion einer (möglichen) "absoluten Sicherheit" zu vermitteln? Schaut man sich zu diversen Themen die Äußerungen in den sozialen Medien an, scheint es auch einen gewissen Anteil der Bevölkerung zu geben, die sich eine "absolute Sicherheit" (oder das Gefühl derselben) wünschen und dafür einschränkende Maßnahmen in Kauf nehmen? Politische Akteuere befeuern diese Szene, indem sie ihre "Besorgnis" ausdrücken, z. B. über die zunehmende Zahl von KWS? Neben den "Angstbürgern" gibt es noch den wohl größeren Anteil, dem es schlichtweg egal ist, solange man nicht selbst betroffen ist?
  15. Du mußt Dir ganz grundsätzlich bewußt sein, daß - z. T. völlig unabhängig von waffenrechtlichen Fragen - andere Spielregeln gelten, sofern Du gewerblich unterwegs bist. Und die meisten Aktivitäten ziehen zwangsläufig irgendwelche Pflichten nach sich. Sobald beispielsweise Kaufverträge per elektronische Kommunikation abgeschlossen werden, bedeutet das zwingend (abgesehen von gewissen Ausnahmen) Widerrufsrecht. Dazu gehört dann z. B. eine korrekte Widerrufsbelehrung, war bei den letzten Änderungen gar nicht so einfach, die aus den diversen Textbausteinen richtig zusammenzusetzen. Wenn Du wirklich ernsthaft Waffen anbieten willst, werden potentielle Kunden auch die Munition dazu erwarten. Und willst Du Kunden eine Büchse oder eine OR-KW anbieten und die für Optik (mit Batterie) und Montage zur Konkurrenz schicken? Ob Du letztlich eine Gewerbemülltonne nutzen mußt, wird auf die Argumentation gegenüber der örtlichen Abfallwirtschaft ankommen. Sobald Du versendest, kommt halt das Verpackungsregister und ein Entsorgungsvertrag dazu, das ist unabhängig von einer eventuellen Gewerbemülltonne. Hier kannst Du Dir einen ersten Eindruck verschaffen: https://nwr-meldeportal.de/ Auch da nicht vergessen - vollkommen unabhängig von irgendwelchen waffenrechtlichen Meldungen, wird eine zumindest minimale Buchführung benötigt. Sicherlich kann man die mit Textverarbeitung und Tabellenkalkulation erledigen. Die Steuererklärung muß man als Gewerbetreibender zwingend elektronisch an die Finanzverwaltung tätigen. Es gibt aber zum Thema Gewerbegründung etliche Informationsangebote im Netz, von der IHK usw.
  16. (Linkquelle: YT - Christian Teppe)
  17. Der VDB hat das Thema aufgegriffen und eine Umfrage dazu gestartet: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/30082023_ovg-urteil_anforderungen_an_die_aufbewahrung_von_waffenschrankschluesseln.html
  18. Ich denke, es wäre nun - wieder einmal - vornehme Aufgabe "der Verbände", das zu kommunizieren, zu bewerten und Handlungsempfehlungen zu geben. Gefühlt widerspricht sich ja einiges aus der Pressemeldung? (Zitat) Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, ist gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlen jedoch, obwohl es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. ... Aber bisher gibt es nur eine Pressemeldung, irgendwann in naher Zukunft wird wohl das komplette Urteil abrufbar sein. Die Ausgangsproblematik in beiden bekannten Fällen was übrigens Abwesenheit aufgrund Urlaub mit Verbleib des Schlüssels im Haus.
  19. Es gibt das bereits bekannte Urteil des VG Köln und hier das Urteil aus der Vorinstanz vom VG Düsseldorf, das wohl im Volltext nicht vorliegt. Mit dem OVG hat aber nun wohl erstmals ein Gericht der zweiten Instanz geurteilt und sich recht eindeutig positioniert - zumindest scheint das aus der Pressemitteilung hervorzugehen? Es gibt nun die auf diesem Gebiet recht restriktiven (?) Behörden in NRW und gleichzeitig ein für NRW höchstrichterliches Urteil. Die weitere Entwicklung - zumindest für NRW - dürfte doch allen hier klar sein? Glück für den unmittelbar Betroffenen, der hier mit einem blauen Auge davonkam.
  20. Die möglichen Konsequenzen aus dem Urteil mal außen vor gelassen - man sollte bedenken, daß das Gericht hier zugunsten des (einzelnen) Bürgers geurteilt hat. Behörde und Vorinstanz haben auf Erlaubniswiderruf entschieden.
  21. Bevor vorschnell gejubelt wird - das Gericht weist darauf hin, daß es sich um einen Ausnahmefall handelt. Zitat: Allerdings hat der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt hat. Denn die Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Dem genügte der Tresor des Klägers nicht.
  22. Pressemitteilung, 30.08.2023: OVG entscheidet zu Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/48_230830/index.php Zitat: Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat heute das Oberverwaltungsgericht entschieden. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers aus Duisburg hat es allerdings für rechtswidrig gehalten. ...
  23. report-k.de, 30.08.2023: OVG NRW: KSK-Soldat hat keinen Anspruch auf Waffenschein https://www.report-k.de/ovg-nrw-ksk-soldat-hat-keinen-anspruch-auf-waffenschein/ Zitat: Ein Bundeswehrsoldat und Mitglied des Spezialkommandos der Bundeswehr (KSK) will einen Waffenschein. Er brauche diesen, weil er eine Gefährdung seiner eigenen Person durch islamistische Terroranschläge fürchtet. Der Mann wohnt in NRW. Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschied heute entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins bestehe. ...
  24. Auf spiegel.de vom 25.08.2023 ist folgender Artikel: Zitat: Mutmaßliche Umstürzler um Heinrich XIII. Prinz Reuß Mehr als 360 Schusswaffen bei »Reichsbürgern« gefunden Neue Zahlen der Regierung zeigen: Die »Reichsbürger«-Gruppe um Prinz Reuß hortete deutlich mehr Waffen als bekannt. Bei Durchsuchungen wurden Hunderte Pistolen, Gewehre, Messer und Äxte sichergestellt. ... https://www.spiegel.de/politik/deutschland/heinrich-xiii-prinz-reuss-mehr-als-360-schusswaffen-bei-reichsbuergern-gefunden-a-66af3f81-8f7e-47e8-81fe-79ef95c89574? Bisher erfolglos versucht, die erwähnte Anfrage im Informationssystem des Bundestages aufzufinden. Es wäre allerdings nicht zum ersten Mal, daß die Presse die vorher "hat".
  25. Ich hatte trotz wirklich großer Vorsicht schon mal Probleme mit Abmahnern. Die Grundlage, auf der die gearbeitet haben, war ein jahrzehntealtes Urteil eines Landgerichts, dessen Volltext im Netz nicht zu finden ist. Hab mich dann gewehrt, ging aber letztlich nicht ohne anwaltliche Beratung und natürlich Kosten. Ich will Dir Deinen Plan nicht schlechtreden, aber wenn Du im gewerblichen Bereich einigermaßen rechtssicher agieren willst, mußt Du sehr viel Zeit in Recherche und Vorbereitung investieren. Darüber sollte man sich einfach bewußt sein. Die Alternative ist, einfach auf Lücke zu setzen und zu hoffen, daß es gut geht. Es ist leider so, daß es in D für kleinere gewerbliche Aktivitäten nur selten wirklich einfache Regelungen gibt. Auch für Angebote auf eGun und dem VDB-Portal gelten Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung, Preisangabenverordnung, Textilkennzeichnungsgesetz, Batterieverordnung, Verpackungsgsetz usw. Anlieferung einer Gefahrgutsendung - gewerbliche Regelungen beachten! Läßt sich alles lösen, aber - wie gesagt - man sollte sich des Aufwands bewußt sein. Falls jemand erzählt hat, daß H&K an den Einzelhandel liefert, würde ich diese Quelle mit Vorsicht betrachten.
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