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Elo

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  1. Vorschlag für eine Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über Einfuhr-, Ausfuhr und Durchfuhr für Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile und Munition (nur in englischer Sprache), Stand 27.10.2022: https://home-affairs.ec.europa.eu/proposal-regulation-import-export-and-transit-measures-firearms-essential-components-ammunition_en Fragen und Antworten (derzeit auch nur in englischer Sprache): https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/QANDA_22_6428 Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version): Warum schlägt die Kommission eine Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen vor? Die Kommission schlägt eine Überarbeitung der geltenden Feuerwaffenverordnung vor, um den legalen Handel mit Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch zu erleichtern und gleichzeitig Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit dem Handel mit Feuerwaffen durch eine bessere Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und einen besseren und einfacheren Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden zu bekämpfen. Dies ist eine Folgemaßnahme zum Aktionsplan 2020-2025 gegen den Handel mit Feuerwaffen. Nach den derzeitigen Vorschriften sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Daten über die Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen zu übermitteln. Dies behindert die Entwicklung gezielter politischer Maßnahmen und die Forschung auf dem Gebiet des Schusswaffenhandels. In der EU gibt es schätzungsweise 35 Millionen illegale Feuerwaffen in zivilem Besitz, was 56 % des geschätzten Gesamtbestandes an Feuerwaffen entspricht. Um den illegalen Handel mit diesen Waffen zu verhindern, ist es wichtig, sie alle zu erfassen. Ein besserer Daten- und Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden wird auch das Risiko verringern, dass legal hergestellte und aus der EU ausgeführte Schusswaffen auf den illegalen Markt umgeleitet werden. So erhielten die moldauischen Behörden am 25. September 2019 einen Antrag auf Einfuhr von 130 000 Patronen aus der Slowakei und am selben Tag einen Antrag auf Ausfuhr der gleichen Menge an Patronen nach Belarus, einem Land, das einem Waffenembargo unterliegt. Klarere, harmonisierte Vorschriften werden den Handel und die Verbringung von Feuerwaffen für Hersteller, Händler und Benutzer von Feuerwaffen erleichtern. Der Vorschlag wird den Verwaltungsaufwand durch Digitalisierung und bessere Kenntnis der Vorschriften in der gesamten EU erheblich verringern, während die nationalen Behörden von einem einheitlichen Verfahren und Kontrollmechanismen profitieren werden. Steht dieser Vorschlag im Zusammenhang mit der aktuellen Situation in der Ukraine? Das Hauptziel des Vorschlags ist eine bessere Regulierung der legalen Ein- und Ausfuhr sowie der Durchfuhr von Feuerwaffen für zivile Zwecke, die im EU-Aktionsplan 2020-2025 zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels angekündigt wurde. Daher gibt es keinen Zusammenhang zwischen dem Vorschlag und der Ausfuhr von Feuerwaffen für militärische Zwecke in die Ukraine. Was ist der Anwendungsbereich dieser Revision? Ziel dieser Überarbeitung ist es, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Feuerwaffen für zivile Zwecke, wesentlichen Bestandteilen, Munition sowie Alarm- und Signalwaffen besser zu regeln. Sie regelt nicht die Transaktionen oder Direktverkäufe der Streitkräfte, der Polizei oder der Behörden, die durch einen Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärgütern geregelt sind. Der Vorschlag zielt darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen dem Bedürfnis nach mehr Sicherheit und der Erleichterung des legalen Handels mit Feuerwaffen herzustellen. Die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften lassen klare objektive Kriterien vermissen, die sowohl in der Feuerwaffenverordnung als auch im Gemeinsamen Standpunkt festgelegt sind, um festzustellen, ob Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile oder Munition militärischer oder ziviler Natur sind. Dies lässt Raum für abweichende Auslegungen und Unstimmigkeiten bei der Anwendung der korrekten Ausfuhrregelung für Güter, die in diesen Bereich fallen. Was sind die wichtigsten Elemente des Vorschlags zur Überarbeitung der Feuerwaffenverordnung? Der Vorschlag sieht einen aktualisierten Regelungsrahmen vor, der die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden verbessern und die Vorschriften auf EU-Ebene harmonisieren soll. Er wird Folgendes umfassen: Harmonisierte Einfuhrvorschriften: Die derzeitige Verordnung ((EU) 258/2012) enthält keine Vorschriften für die Einfuhrgenehmigung. Sie besagt lediglich, dass bei der Einfuhr von Feuerwaffen die Feuerwaffenrichtlinie anzuwenden ist. Infolgedessen gibt es derzeit keine harmonisierten oder standardisierten Vorschriften für die Einfuhr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch in die EU. Mit dem heutigen Vorschlag wird ein völlig neues Kapitel über die Einfuhrvorschriften eingeführt, das klare Bestimmungen für alle beteiligten Akteure enthält. Harmonisierte Ausfuhrvorschriften: Die Bewertung der geltenden Verordnung hat gezeigt, dass nicht alle Vorschriften in harmonisierter Weise umgesetzt wurden. In dem Vorschlag werden bestimmte Ausfuhrvorschriften präzisiert, um eine Harmonisierung zu gewährleisten. Verwaltungsvereinfachungen für Jäger, Sportschützen und Aussteller, die Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile und Munition ein- oder ausführen. So erhalten beispielsweise Jäger, die sich mit ihren Feuerwaffen vorübergehend in Länder außerhalb der EU begeben wollen, eine Genehmigung für diese Verbringung in einem vereinfachten Verfahren. Sie benötigen keine vorherige Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung; die Zollanmeldung ist ausreichend. Neue Vorschriften für Schreckschuss- und Signalwaffen, d. h. Geräte, die so hergestellt werden, dass sie nur Platzpatronen, Tränengas oder Reizstoffmunition abfeuern können. Diese müssen den technischen Normen der Nichtkonvertierbarkeit entsprechen (d. h. es muss nachgewiesen werden, dass das Gerät nicht umgewandelt werden kann, um einen Schuss, eine Kugel oder ein Projektil auszustoßen), andernfalls sollten sie als Feuerwaffen eingeführt werden. Ein besserer Überblick über den Kauf und Verkauf von Halbfertigteilen von Feuerwaffen: Nur zugelassene Händler und Makler werden sie einführen, wodurch die Gefahr von selbst hergestellten Feuerwaffen ohne Kennzeichnung oder Registrierung ("Geisterwaffen") verringert wird. Ein neues elektronisches EU-Lizenzierungssystem für Hersteller und Händler von Feuerwaffen, die Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen beantragen, wird die verschiedenen, meist papiergestützten nationalen Systeme ersetzen. Dieses neue, papierlose System wird den Antragstellern Zeit ersparen und das Verfahren vereinfachen, wie es von den Interessengruppen, die an der öffentlichen Konsultation teilgenommen haben, gefordert wurde. Das System wird auch mit dem einheitlichen EU-Zollfenster verbunden sein, was im Einklang mit dem Plan der Kommission steht, die Zollkontrollen zu straffen und den Handel durch eine verbesserte digitale Zusammenarbeit zwischen den Behörden an den EU-Grenzen zu erleichtern. Klare Regeln für eine bessere Zusammenarbeit und einen besseren Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden. Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Verweigerung einer Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung wird verhindern, dass Einzelpersonen sich in der EU umsehen, um eine solche Genehmigung zu erhalten. Darüber hinaus erleichtert eine klare Aufgabenteilung zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden die Umsetzung der Vorschriften und verbessert die Harmonisierung in der gesamten EU. (...)
  2. Pressemeldung auf der Webseite der Stadt Gießen vom 02.11.2022: Link: https://www.giessen.de/Rathaus/Newsroom/Aktuelle-Meldungen/Stadt-Gießen-lehnt-Waffenmesse-ab.php?object=tx,2874.5.1&ModID=7&FID=2874.38385.1&NavID=1894.87&La=1&startkat=2874.229 Zitat: Stadt Gießen lehnt Waffenmesse ab Das Ordnungsamt der Stadt Gießen hat die Festsetzung der von einem externen Veranstalter für den 17. bis 19.11.2022 geplanten und beantragten Waffen-Ausstellung in der Gießener Hessenhalle abgelehnt. Die Verweigerung der notwendigen Festsetzung, die nach Gewerberecht nötig ist, um die Veranstaltung stattfinden zu lassen, wurde vor allem in Abwägung der Interessen des Veranstalters und dem öffentlichen Interesse an der Veranstaltung begründet. Auch auf das Waffenrecht, das vor allem auch das Ziel hat, den Verkauf von Waffen nur unter sehr strengen Ausnahmen zuzulassen, spielt dabei eine Rolle. Die Behörde hat damit einer Entscheidung der Waffenbehörde beim Landkreis Gießen bewusst vorgegriffen, um Rechtssicherheit zu bekommen. Dort wird derzeit geprüft, ob einzelnen Ausstellern gestattet werden kann, Waffen zu verkaufen. Dem Veranstalter steht nun der Rechtsweg offen. Während der geplanten Ausstellung sollten "antike und moderne Jagd-, Schuss- und Sportwaffen sowie Zubehör und Militaria" angeboten werden. Zu Bekanntheit kam die Ausstellung, weil sie in anderen Städten angesichts von Vorwürfen des Verkaufs von NS-Erinnerungsware bereits gescheitert war. So hatten sich in Halle und Kassel unter anderem viele gesellschaftliche Gruppen gegen die Veranstaltung gewehrt, weil sie regelmäßig auch Menschen angezogen hatte, die nicht dem Gebiet der Jagd- und Sportschützen angehörten. Auch in Gießen hatte sich bereits Widerstand gebildet. Unter anderem Oberbürgermeister Becher hatte sein Unbehagen artikuliert. Die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen sei in die Ablehnungsbegründung maßgeblich eingeflossen, erklärte das Ordnungsamt die Entscheidung. Diese hätte ergeben, dass insbesondere das öffentliche Interesse daran, dass die Veranstaltung nicht stattfindet, höher zu bewerten sei als das Interesse des Veranstalters. So beziehe sich das öffentliche Interesse vor allem auf die öffentliche Sicherheit, die gewährleistet sein müsse. Dazu zähle auch, dass der Staat seine eigene Rechtsordnung schütze: "Es ist Ziel all unserer Gesetze, dass tatsächlich möglichen oder vorauszusehenden Verstößen gegen die geltenden Gesetze vorgebeugt wird. Wir wollen nicht sehenden Auges in eine Situation laufen, in der Gesetze gebrochen werden und wir eingreifen müssen.", erklärt das Ordnungsamt. Bei der geplanten Veranstaltung allerdings sei dies der Fall. Geplant sei unter anderem ein Verkauf von Waffen, der nur unter sehr engen Bestimmungen überhaupt möglich sei. Auch wenn aufgrund einer Vielzahl von Anträgen und notwendiger Detailprüfungen noch keine Entscheidung der Waffenbehörde im Einzelfall dazu vorliege, sei aber festzuhalten: Unabhängig davon widerspreche die Ausstellung auch sonst dem öffentlichen Interesse. "Bei Waffen handelt es sich nicht um übliche Handelsprodukte. Es geht nicht um herkömmliche Flohmarkt-Artikel oder die neueste Küchenmaschine," verdeutlichte die Ordnungsbehörde. "Waffenverkauf hat auf einer Ausstellung für die Allgemeinheit nichts zu suchen. Waffenverkauf ist und muss kontrollierte Verschlusssache bleiben." Auch der Verkauf von "Militaria und/oder historischen Waffen", den die überwiegende Mehrzahl der Aussteller plane, sei nicht im öffentlichen Interesse, argumentiert die Ordnungsbehörde. "An einer Ausstellung, bei der davon auszugehen ist, dass verbotene NS-Devotionalien -ob abgeklebt oder offen - zum Verkauf angeboten werden, könne kein öffentliches Interesse bestehen. Es bestehe vielmehr tatsächlich die Gefahr, dass es keine Vorkehrungen geben könne, um das wirklich zu verhindern." Deshalb, so die Einschätzung der Ordnungsbehörde, gebe es keinen anderen Weg: Nur ein Verbot sichert die Rechte des öffentlichen Interesses und auch den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
  3. Gibt sogar eine Gebührenübersicht aufgeschlüsselt auf die einzelnen Waffenbehörden (S. 38 - 42), wäre aber zu aufwendig, das alles hier einzustellen. Wahrscheinlich hat jemand eine Menge Stunden verbracht, um diese Anfrage zu beantworten. Da offenbar auch die Waffenbehörden ihren Beitrag leisten mußten (und während dieser Tätigkeit nicht ihren eigentlichen Aufgaben nachgehen konnten?), hat diese Anfrage sicherlich einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit geleistet?
  4. Landtag von Baden-Württemberg - Drucksache 17 / 2937 vom 21.7.2022 https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/2000/17_2937_D.pdf Große Anfrage der Fraktion GRÜNE und Antwort der Landesregierung Waffen in Baden-Württemberg Begründung der Anfrage (Zitat): Waffenbesitz ist ein Privileg, kein Anrecht. Die konsequente Umsetzung des Waffenrechts kommt uns allen zugute. Denn je weniger Waffen im Umlauf sind, desto sicherer leben wir alle. Diese Große Anfrage soll den Informations- und Kenntnisstand über das Aufkommen, den Besitz, die Verwendung bei Straftaten und die Kontrolle von Waffen in Baden-Württemberg stärken und somit zu einer besseren Einschätzung des sich hieraus ergebenden Gefahrenpotenzials sowie des entsprechenden politischen Handlungsbedarfs beitragen. Insbesondere in Händen von Extremistinnen und Extremisten gefährden Waffen unsere offene und demokratische Gesellschaft. Der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses „Rechtsterrorismus/NSU BW II“ warnt explizit vor der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die von Waffen in Händen von Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten ausgeht. In der Beschlussempfehlung des Untersuchungsausschusses wird die möglichst weite Einschränkung des legalen und die Verhinderung des illegalen Waffenbesitzes von Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten gefordert. Im Erneuerungsvertrag für Baden-Württemberg haben sich die Koalitionspartner der grün-schwarzen Landesregierung auf die konsequente Entwaffnung von Reichsbürgerinnen und Reichsbürger verständigt. Mit der Großen Anfrage soll geprüft werden, wie sich der Waffenbesitz und der daraus resultierende Handlungsbedarf in den verschiedenen extremistischen Bereichen in Baden-Württemberg darstellt. Das Waffenrecht kann seine Wirkung nur dann entfalten, wenn die Waffenbehörden personell ausreichend gut ausgestattet sind, um es vor Ort konsequent umzusetzen. Daher behandelt diese Große Anfrage auch die Ausstattung und die Arbeit der Waffenbehörden im Land. (Zitat Ende) Interessant sind die vielen enthaltenen Statistiken zum Waffenbesitz. Das hier ist mir aufgefallen: (Zitat - jeweils Auszüge) I I I . Wa f f e n k r i m i n a l i t ä t i n B a d e n - W ü r t t e m b e r g ... Zu 1. und 2. ... Die Anzahl der Gesamtstraftaten, bei denen mit einer Schusswaffe gedroht oder mit einer Schusswaffe geschossen wurde, sind im Jahr 2021 jeweils auf einen Tiefstwert im dargestellten Fünfjahreszeitraum gesunken. Die Anzahl der Gesamtstraftaten, bei denen mit einer Schusswaffe gedroht wurde, sind ausgehend vom Jahr 2017 bis zum Jahr 2021 kontinuierlich und um 37,5 Prozent zurückgegangen. Die Anzahl der Gesamtstraftaten, bei denen mit einer Schusswaffe ge- schossen wurde, haben ausgehend vom Jahr 2017 bis zum Jahr 2021 um 50,2 Prozent abgenommen. ... zu 3. ... Die Anzahl der Gesamtstraftaten, zu denen das Tatmittel SRS-Waffe gespeichert sowie zu denen das Tatmittel SRS-Waffe und die Verwendungsformen Drohen oder Schießen eingegeben wurden, sind im Jahr 2021 jeweils auf einen Tiefstwert im dargestellten Fünfjahreszeitraum gesunken. ... Sowohl die Anzahl der Opfer bei Fällen, bei denen mit einer Schusswaffe gedroht oder mit einer Schusswaffe geschossen und auch das Tatmittel SRS-Waffe erfasst wurde, als auch die hierbei verletzten Opfer, sind im Jahr 2021 auf einen Tiefstwert im dargestellten Fünfjahreszeitraum gesunken. Bei den leicht verletz- ten Opfern ist im Jahr 2021 ein Rückgang um 15 Opfer festzustellen, wohingegen bei der Anzahl der schwer verletzten Opfer eine Zunahme um drei Opfer zu konstatieren ist. ...
  5. Quelle: nau.ch (Nau media AG, 3097 Liebefeld, Schweiz) https://www.nau.ch/news/europa/finnische-polizei-waffen-fur-ukraine-gelangen-zu-kriminellen-66319639 Zitat: Finnische Polizei: Waffen für Ukraine gelangen zu Kriminellen Laut der finnischen Polizei landen für die Ukraine bestimmte Waffen fälschlicherweise auch in den Händen von nordeuropäischen Kriminellen. Das Wichtigste in Kürze - Waffen für die Ukraine landen teilweise in den Händen von Kriminellen in Nordeuropa. - Die finnische Polizei berichtet von Sturmgewehren, die in Helsinki gefunden worden sind. - Überliefert werden die Waffen wohl über die weniger stark bewachten Häfen. In die Ukraine gelieferte Waffen sind nach Erkenntnis der Polizei in Helsinki bereits in die Hände finnischer Krimineller gelangt. Dabei handele es sich beispielsweise um Sturmgewehre, sagte Chefkommissar Christer Ahlgren vom Nationalen Ermittlungsbüro dem finnischen Rundfunk Yle. «Waffen, die für die Ukraine bestimmt waren, sind auch schon in Schweden, Dänemark und den Niederlanden gefunden worden.» So wurde er am Sonntag zitiert. Kriminelle könnten es auf Waffen und Munition absehen, die Kiew in grossen Mengen als ausländische Militärhilfe erhält. Davor hatte die europäische Polizeiorganisation Europol bereits im Sommer gewarnt. «Wir haben Hinweise, dass solche Waffen auch den Weg nach Finnland finden», sagte Ahlgren. Waffen gelangen über Häfen nach Finnland Die Schmuggelrouten seien etabliert. Teils laufe der Waffenhandel über international agierende Rockergruppen, die von der Polizei zur Organisierten Kriminalität gezählt werden. Die Rockergruppe Bandidos MC beispielsweise habe Vertreter in jeder grösseren ukrainischen Stadt, sagte Ahlgren. Einfallstor nach Finnland seien die Häfen, die weniger überwacht würden als die Flughäfen. Ahlgren erinnerte an die Erfahrung der Polizei nach den Jugoslawien-Kriegen der 1990er Jahre. Von dort seien Schmuggelwaffen in viele Länder gelangt. «Die Ukraine hat grosse Mengen an Waffen bekommen, und das ist gut. Aber wir werden auf Jahrzehnte mit diesen Waffen zu tun haben. Das ist der Preis, den wir zahlen müssen», sagte der ranghohe Polizist.
  6. Interessant, weil auch Fotos der Waffen enthalten sind: Pressemeldung des Polizeipräsidiums Rostock vom 29.10.2022 (noch nicht Halloween) (Anzeige wegen "Störung des öffentlichen Friedens", nicht wegen § 42a WaffG) Zitat: In Militärverkleidung und bewaffnet in Schweriner Altstadt unterwegs / Zwei junge Männer mit mehr Glück als Verstand https://www.polizei.mvnet.de/Presse/Pressemitteilungen/?id=185364&processor=processor.sa.pressemitteilung
  7. Ich stell das mal als Info hier mit rein: Novelle des Sprengstoffgesetzes wird im BMI vorbereitet Quelle: VDB-Nachrichten: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/26102022_der_bundesverband_pyrotechnik_und_kunstfeuerwerk_ev_bvpk_bezieht_stellung_zu_silvesterfeuer.html In dem Zusammenhang wird auch eine Stellungnahme des Bundesverbands Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. (BVPK) zu Silvesterfeuerwerk erwähnt: https://bvpk.org/aktuelles/positionen-silvester Zum gleichen Thema gab es im April ein Papier der Innenministerkonferenz: Bericht des BMI für die 217. IMK vom 1. bis 3. Juni 2022 in Würzburg zum Thema „Mehr Gestaltungsspielräume für Kommunen hinsichtlich des Umgangs mit Silvesterfeuerwerk“ (Berlin, den 07.04.2022) https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/20220603/anlage-zu-top-56.pdf?__blob=publicationFile&v=2
  8. Auch in Österreich bemüht man sich um mehr Sicherheit ... Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich (IWÖ): Der Ministerrat beschließt eine neuerliche Verschärfung des Waffengesetzes https://iwoe.at/der-ministerrat-beschliesst-eine-neuerliche-verschaerfung-des-waffengesetzes/
  9. Elo

    30er Magazine

    Ein Blick rüber nach Österreich ... Beitrag auf der IWÖ-Webseite: Lange Magazine – und kein Ende in Sicht https://iwoe.at/lange-magazine-und-kein-ende-in-sicht/
  10. VDB-Nachrichten: Vorschlag für neue EU-Feuerwaffenverordnung liegt vor - Gespräche mit Europapolitikern und Verbänden in Brüssel https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/28102022_vorschlag_fuer_neue_eu-feuerwaffenverordnung_liegt_vor.html Zitat: In dieser Woche war unser Interessenvertreter Peter Braß für mehrere Tage zu politischen Gesprächen in Brüssel. Neben dem Austausch mit Abgeordneten des Europaparlaments stand auch die Mitwirkung an den politischen Aktivitäten befreundeter europäischer Verbände im Vordergrund. Parallel zur Reise wurde am 27. Oktober 2022 der Vorschlag der EU-Kommission für eine neue EU-Feuerwaffenverordnung vorgelegt. Als Mitglied im europäischen Dachverband European Association of the Civil Commerce of Weapons (AECAC), ist der VDB auch assoziiertes Mitglied im Europäischen Jagdverband FACE (European Federation for Hunting and Conservation). Dieser lud anlässlich seines 45-jährigen Geburtstags zur Generalversammlung nach Brüssel. Neben den rein jagdpolitischen Themen ging es auch um das Verbot bleihaltiger Munition und die geplanten Aktivitäten zum EU-Feuerwaffenrecht. Keine guten Nachrichten überbrachte David Scallan, FACE-Generalsekretär, in Sachen Bleiverbot: Die Beratungen der Fachgremien unter dem Dach der zuständigen Europäischen Chemikalienbehörde (ECHA) seien so weit fortgeschritten, dass es nahezu nur noch um das „Wann“ und nicht mehr um das „Ob“ gehe. In seinen Gesprächen mit der nationalen Politik nimmt der VDB das Thema Bleiverbot immer mit. Hier heißt es, gute und ggf. auch neue Argumentationspunkte gegen das Bleiverbot zu finden, aber auch bereits für den Fall eines Verbotes schon jetzt für möglichst großzügige Übergangsfristen und Entschädigungsregelungen einzutreten. Eine besondere Ehre waren die Unterredungen mit dem Präsidenten der interfraktionellen Arbeitsgruppe im Europaparlament zur Jagd, MdEP Álvaro Amaro, und seinem Vizepräsidenten, MdEP Alex Saliba. Diese kündigten bereits ihre Bereitschaft an, dem AECAC und dem VDB für vertiefende Gespräche zur Verfügung zu stehen. Bei den Änderungen zum EU-Feuerwaffenrecht (Richtlinie 2021/555 und Verordnung 258/2012) gab es in den letzten Monaten unterschiedliche Signale: Zwar hat die EU-Kommission in ihrem Arbeitsplan für das kommende Jahr, der Mitte Oktober vorgestellt wurde, die Richtlinie nicht aufgenommen – jedoch ist die Neufassung der EU-Verordnung, die den grenzüberschreitenden Handel und den Transport ziviler Feuerwaffen regelt, nach langer Verzögerung nun publiziert worden. Vorschlag der EU-Kommission zur Novelle der Feuerwaffenverordnung liegt vor Am 27. Oktober 2022 lag der Vorschlag der EU-Kommission vor. Erste Informationen finden Sie hier (nur Englisch). Wir werden den Vorschlag zeitnah auswerten, mit unseren Partnerverbänden auf nationaler und europäischer Ebene besprechen und Sie auf dem Laufenden halten. „Brüssel ist in seiner Bedeutung für unsere politische Arbeit und die Interessenvertretung gar nicht zu überschätzen. Das was auf EU-Ebene beraten und entschieden wird, landet früher oder später auch auf den Schreibtischen der nationalen Politik und unserer Mitgliedsunternehmen. Die neue EU-Verordnung wird einer unser Arbeitsschwerpunkte in den kommenden Wochen und Monaten sein“, fasste Peter Braß seine Eindrücke zusammen.
  11. Elo

    30er Magazine

    Ich weiß aus zuverlässiger Quelle, daß es bald Erleichterungen in der Magazinproblematik geben wird. Man arbeitet wohl an Polymermagazinen, die eine begrenzte Haltbarkeit, also ein Verfallsdatum haben. Gekennzeichnet werden die mit einer stilisierten Uhr, der Kalenderwoche und einer Bauartprüf- und Chargennnummer. Wettkämpfschützen, für die z. B. ein IPSC-Wettbewerb im Ausland ansteht, können diese TLU-Magazine (time limited use) bei lizensierten Händlern (so ähnlich wie damals bei Armatix) erwerben und dann beim entsprechenden Wettkampf nutzen. Wenige Tage später zerfällt dann der rechtlich maßgebliche Magazinkörper. Federn, Zubringer und Bodenplatte können wiederverwendet werden, ob es dafür ein Pfandsystem geben wird oder ob die Eigentum sind, ist offenbar noch nicht entschieden. Man munkelt alledings, daß es bei den Grünen noch Widerstand gibt, da die Rückstände des Magazinkörpers derzeit noch nicht kompostierbar sind. Ein weiteres Problem besteht darin, daß die Mags mit einem RFID-Chip gekennzeichnet werden sollen und Chips sind ja derzeit bekanntlich Mangelware ...
  12. VDB: Treffen mit dem Waffenberichterstatter der CDU/CSU-Fraktion MdB Marc Henrichmann https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/19102022_treffen_mit_dem_waffenberichterstatter_der_cdu-csu-fraktion_mdb_marc_henrichmann.html Zitat: ... Dominiert wurde das Gespräch von der geplanten Waffenrechtsnovelle der Bundesregierung. MdB Henrichmann befürchtet, dass eine weitere Waffenrechtsverschärfung den Druck auf die ohnehin schon überlasteten Waffenbehörden weiter erhöht und diese lahmzulegen droht. Das Deutsche Waffenrecht habe ein Vollzugsproblem, welchem es zu begegnen gelte. „Eine weitere Verschärfung des Waffenrechts führt zu keinem Sicherheitsgewinn, sondern zu einer Mehrbelastung der kommunalen Waffenbehörden, welche dadurch gehemmt werden, sich den konkreten Verdachtsfällen anzunehmen“, so der CDU-Innenpolitiker. Henrichmann schlägt stattdessen vor, die Waffenbehörden durch schlankere Verfahren zu entlasten und die Digitalisierung weiter voranzutreiben. Es könne nicht sein, dass Sportschützen und Jäger immer noch weiter in den Fokus gerückt werden und der illegale Waffenbesitz außer Acht bleibt. Zum zeitlichen Ablauf der Novelle und den möglichen Inhalten konnte der CDU-Waffenrechtsexperte keine weiteren Aussagen machen. Bekannt sei jedoch, dass das Ministerium des Innern seit dem Frühjahr an einer Novelle arbeitet.
  13. Elo

    30er Magazine

    Vielleicht hilft Euch das bei der Diskussion bezüglich Magazinkörper ... Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften S. 95, 2. Absatz Da Wechselmagazine leicht in ihre Einzelkomponenten (dies sind in der Regel Magazingehäuse, Boden, Feder und Zubringer) zerlegbar sind, ist es ferner erforderlich, das Magazingehäuse als das für die Kapazität entscheidende Bauteil in den Verbotstatbestand einzubeziehen, um eine mögliche Umgehung der Verbotsvorschrift zu verhindern. Deshalb ist der Begriff des „Magazingehäuses“ zusätzlich zu definieren. FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II mit Antworten des BMI S. 6 Sind nun auch 20-Schuss-Magazine verboten, die auf 10 Schuss blockiert werden? Magazinkörper ist in Anlage 1 WaffG aufgenommen und daher verboten. S. 8 Können hochkapazitive Magazine blockiert oder verkürzt werden? Grundsätzlich ja, aber waffenrechtlich tritt nur eine andere Rechtslage bei einer Verkürzung ein. Der Magazinkörper steht gem. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG dem Magazin gleich.
  14. Elo

    30er Magazine

    Ich muß zugeben, die Argumentation hat etwas für sich. Schaut man in die bereits erwähnte RICHTLINIE (EU) 2021/555 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Anhang I: II. Im Sinne dieser Richtlinie werden Feuerwaffen nach folgenden Kategorien eingestuft: Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen 7. jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern: i) eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder ii) eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird; b) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern: i) eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder ii) eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird; Das findet sich dann auch als Definition in der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) [Begriffsbestimmungen] zum Waffengesetz Abschnitt 3: Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist 1. Kategorie A 1.7 jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: 1.7.1 Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird, 1.7.2 Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird, Ein Verbot könnte sich dann ergeben aus Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) [Waffenliste] zum Waffengesetz Abschnitt 1: Verbotene Waffen Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; 1.2.4.5 Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind; ... 1.2.6 halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; 1.2.7 halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; Den Begriff des eingesetzten Magazins finde ich nicht ... Das könnte bedeuten, durch das Einsetzen eines langen Magazins würde die Waffe in Kat. A eingestuft, es fehlt aber im nationalen Recht für diesen Fall die konkrete Verbotsnorm? Der Vollständigkeit halber aber noch der Hinweis auf § 6 AWaffV. Oh je, wie erklärt sich das der armen Standaufsicht ...
  15. Habs noch nicht vollständig angeschaut, ist auf Youtube seit 19.10.2022, einzelne Teile kommen mir aber bekannt vor ...
  16. Hier noch die Quellenangabe zur "Null-Promille-Grenze": BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 - 6 C 30.13: https://openjur.de/u/772802.html Zitat: Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (juris: WaffG 2002) geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können. Hier noch eine interessante Ausarbeitung in Wild und Hund, die verschiedene Fallkonstallationen berücksichtigt: https://wildundhund.de/401-jvg-alkohol-und-waffenumgang/
  17. Es ist nicht meine Absicht, Dir etwas zu unterstellen. Ich habe Dich so verstanden, daß Du diese Forderungen unterstützt und dann darauf reflektiert. Ich habe dann versucht, aufzuzeigen, was wir schon an Regelungen haben und auch Beispiele gebracht, welche Konsequenzen aus einzelnen Forderungen erwachen. Einer meiner Punkte bei der Schießprüfung waren z. B. die älteren Jäger, die nur noch vom Ansitz jagen. Zur Schießprüfung kam dann später die Aussage Auch zur Fallenjagd habe ich etwas geschrieben. Wenn Du dann auf den Beitrag von drummer schreibst wäre es interessant, aus welcher fachlichen Basis Du das machst. Wenn Du erfahrener Fallenjäger bist, würde ich mir Deine Argumente gerne anhören. Ich konnte (mußte) mich mit dem Thema Fallenjagd im Rahmen einer Fortbildung beschäftigen, unserem Ausbilder war das eine Herzensangelegenheit (er ist für das Thema Niederwildhege bekannt). Fallenjagd (weidgerechte) ist ein großer Aufwand, mein Respekt gilt denjenigen, die das täglich auf sich nehmen. Wir können gerne über die grundsätzliche Berechtigung diskutieren, aber dann bitte vor dem Hintergrund der schon bestehenden Regulierung. Um das noch mal zu betonen - mir geht es nicht um die Kritik an einzelnen Aussagen oder gar Personen. Wenn wir aber solche Reizthemen wie Fallenjagd oder regelmäßige Schießprüfungen diskutieren, sollten wir das unter Berücksichtigung bereits geltender Regulierungen und insbesondere der Konsequenzen tun. Und ich bitte um Entschuldigung, weil wir auch durch diese Einlassung immer weiter vom Thema dieses Fadens abkommen.
  18. Bemerkenswert, wie sich dieser Faden entwickelt hat. Nun sind einige Teilnehmer bei der Überlegung hängengeblieben, was man den Jägern bei der Gelegenheit noch verbieten könnte. Kommt von der jagdlichen Seite der Versuch der Sachaufklärung oder die Frage nach der fachlichen Qualifikation, mit der eine bestimmte Position vertreten wird, bleibt eine konkrete Antwort aus. Ich halte es auch nicht für ein stichhaltiges Argument, Prüfungen zu fordern, weil es "machbar" wäre. Solange die Solidarität unter den LWB derart "ausgeprägt" ist, haben die Gegner leichtes Spiel.
  19. Ich weiß nicht, inwieweit Du mit dem Thema vertraut bist, aber die Fallenjagd ist bereits sehr reguliert. Das geht bis zur Zertifizierung von Fallen “Agreement on Humane Trapping Standards (AIHTS)”. Daß insbesondere Lebendfallen täglich kontrolliert werden, ist selbstverständlich. Unterstützen kann man das noch durch Fallenmelder. Bei Baujagd will hier nicht über für und wider urteilen, denk aber beispielsweise mal an unterhöhlte Deiche und ähnliche Bauten. Alternative - wäre dann wieder Fallenjagd. Einführung regelmäßiger Schießprüfungen - ja nach Bundesland und Forst wird schon ein jährlicher Schießausbildungsnachweis gefordert. Da wir ja in D sind uns bei uns alles bis ins kleinste geregelt werden muß, könnte man da natürlich nun Scheiben, Entfernungen, Anschlagarten, Ringzahlen, Kaliber, Schußzahlen vorgeben, das akribisch dokumentieren, einen ständig mitzuführenden Nachweis erstellen und das mit Kontrollmeldungen an die Jagdbehörde koppeln. Da die Landesjagdgesetze Vorrang haben, regelt natürlich jeder Bundesland die Vorgehensweise in eigener Regie. Was machen wir mit den erwähnten Jägern "im fortgeschrittenen Alter", die nur noch vom Ansitz jagen? Werden die ganz ausgeschlossen oder gibt es für Ansitzjagd eine gesonderte Schießprüfung? Null-Promille-Grenze - gibt es schon. Nicht per Gesetz, aber aufgrund Gerichtsentscheid.
  20. Die Diskussion findet nicht zum ersten Mal statt https://forum.waffen-online.de/topic/462037-die-grünen-grundsatzprogramm-2020/?do=findComment&comment=3150813 Und auch der Austausch mit den Grünen war schon Thema https://forum.waffen-online.de/topic/462037-die-grünen-grundsatzprogramm-2020/?do=findComment&comment=3155299
  21. Vielleicht auch mal ein Blick ins Nachbarland - so läuft es nun in den Niederlanden, nachdem ein Jagdverbot für Wildgänse eingeführt wurde: Vergasen mit Kohlendioxid https://www.natuerlich-jagd.de/blog/das-unsagliche-ganse-toten/ https://wildundhund.de/gaense-ins-gas-8963/ Ich will nicht zu weit vom Thema abschweifen, sehe aber die Notwendigkeit, beim Einsatz solcher Schlagworte etwas Hintergrundinformation beizusteuern.
  22. Man muß hier aber darlegen, was - heutzutage - konkret gemeint ist. Brauchbare d. h. ausgebildete und geprüfte Jagdhunde sind eine wichtige Voraussetzung für eine weidgerechte Jagd. Der Deutsche Jagdverband stellt seine Position dazu auf der HP dar: https://www.jagdverband.de/rund-um-die-jagd/jagdhundewesen/ausbildung-am-lebenden-wild Es gibt auch Videos des DJV über die Hundeausbildung in der Schliefenanlage, im Saugatter und an der lebenden Ente:
  23. Pikolomini hat ja nun mehrfach dargelegt, wie privilegiert er die Jäger sieht. Wenn ich richtig verstanden habe, hat er das auch Frau Dr. M. (ist Dr. Irene Mihalic gemeint?) dargelegt. Wenn man die Position der Grünen zum Thema "Jagd" beleuchten will, lohnt möglicherweise ein Blick in das Positionspapier der BAG Tierschutzpolitik B90/Grüne zur Novellierung des Jagdrechts. https://www.blattzeit-ohz.de/mediapool/100/1003773/data/2021/2013_04_Jagdpapier.pdf Ist nicht mehr neu, gibt aber einen Eindruck. Hier ein paar Auszüge: ... Die Liste der jagdbaren Arten ist auf Rot-, Damhirsch und Reh, sowie Wildschwein zu reduzieren. ... Die Jagdzeiten sind daher auf Oktober bis Dezember zu verkürzen. ... Insbesondere zu verbieten • die Jagd mit Schrot • die Fallenjagd • die Baujagd • die Beizjagd ... Einführung regelmäßiger Schießprüfungen, einer Null-Promillegrenze , dem Verbot der Nachtjagd ... ... Die Interessen von allen GrundeigentümerInnen, müssen gestärkt werden. Alle GrundeigentümerInnen müssen das Recht haben zu entscheiden, ob auf ihrem Grund und Boden gejagt werden darf. Aus Gründen des Umwelt-, Tier - und Verbraucherschutzes muss bleihaltige Munition verboten werden. ...
  24. Das ist Deine Meinung und die respektiere ich, auch wenn ich die für grundfalsch halte. Wenn Du Dich aber täuschst, schadest Du massiv den Interessen aller LWB. Eine Meinung haben und aktiv gegen die Interessen anderer zu handeln bzw. für diese ein großes Risiko zu produzieren sind aber zwei verschiedene Dinge. Das scheint Dich aber nicht zu stören, denn Du trägst Dein Anliegen ja schon offensiv an entsprechender Stelle vor:
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