Zum Inhalt springen

Elo

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.909
  • Benutzer seit

Alle Inhalte von Elo

  1. ndr.de, Stand: 06.11.2023 17:18 Uhr https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Hamburg-Was-man-bisher-ueber-den-Geiselnehmer-weiss,geiselnehmer100.html Zitat: ... Geiselnehmer hatte keine Waffenerlaubnis Der Geiselnehmer durfte aus rechtlicher Sicht keine Waffe haben. "Der Beschuldigte befindet sich nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis", sagte Oberstaatsanwaltin Liddy Oechtering am Montag. Das Verfahren gegen den Mann hat mittlerweile wegen der besonderen Bedeutung die Zentralstelle Staatsschutz der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg übernommen. "Die Generalstaatsanwaltschaft wird einen Haftbefehlsantrag insbesondere wegen des Vorwurfs der Geiselnahme, der Entziehung Minderjähriger sowie Delikten nach dem Waffengesetz stellen", sagte sie weiter. ... (Zitat Ende) Ob er wohl einen Führerschein hat??
  2. (Linkquelle: Youtube - VDB)
  3. (Linkquelle: VDB - NextGuneration)
  4. (Linkquelle: VDB - NextGuneration)
  5. Dazu nur im Hinterkopf behalten, daß die WaffVwV kein Gesetz ist. (Ich bin mir bewußt, daß Du das weißt, aber vielleicht hat nicht jeder im Forum den Kenntnisstand) Man kann letztlich nur mit der Selbstbindung der Verwaltung argumentieren. In der Praxis läuft es möglicherweise auch einfach darauf hinaus, wie die Waffenbehörde "drauf" ist oder in welchem Bundesland man wohnt. Siehe VDB-Forderung Nr. 7 ...
  6. Vielleicht hören wir ja noch etwas von dem Thema - nach der Nachricht vom 14.06.2023 wird der VDB in Niedersachsen eine Klage gegen einen Gebührenbescheid zu einer Aufbewahrungskontrolle begleiten: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/14062023_aufbewahrungskontrollen_-_packen_wir_es_an.html
  7. Hab mir das Video angeschaut, geht ja immerhin über 1:14:40. Es werden viele Aspekte der Aktion angesprochen, aber eine Sache muß man m. E. ganz deutlich herausstellen - hier bezieht der Vizepräsident Position und beantwortet Fragen. Daran könnten sich die Vorstandsmitglieder unserer stillen Verbände ein Beispiel nehmen. Aber da bleibt es bei Schweigen - es sei denn, Frau F. ist gerade zu Besuch ...
  8. (Linkquelle: Reddit - u/brotherToast13)
  9. Ein echtes Anrecht auf Ausstellung gesonderter WBKs kann ich mir nicht vorstellen. Einen Anspruch hat man bei Erfüllung der Voraussetzungen auf eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die WBK z. B. ist ein "Ausdruck" dieser Erlaubnis. siehe dazu § 10 WaffG: (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. ... Besser wäre es im Zweifelsfall wohl, den Wunsch auf getrennte WBKs freundlich gegenüber der Behörde zu äußern und zu begründen. Da die WBKs heute ja im Drucker ausgefüllt werden, dürfte es arbeitstechnisch keinen großen Mehraufwand bedeuten. Eventuell sind das verwaltungsintern aber Positionen, die Mehrarbeit bedingen, z. B. später im Rahmen fortlaufender Bedürfnisprüfungen?
  10. Service: https://www.wm-intern.de/wm-intern-november-2023/
  11. (Linkquelle: Youtube - VDB)
  12. (Linkquelle: VDB - next-guneration.de)
  13. (Linkquelle: Youtube - VDB)
  14. (Linkquelle: VDB - next-guneration.de)
  15. Es sollte nur eine Anmerkung sein, weil die Untätigkeitsklage in diesem Faden mehrfach (nicht von Dir) erwähnt wurde. Ich weiß nicht, ob Du das ohnehin schon gemacht hast - Akteneinsicht könnte interessant sein? Insbesondere auch in die Papierakte und ggf. das örtliche Waffenverwaltungsprogramm (neben dem NWR)?
  16. Hier im Faden wurde ja sowohl der WBK-Eintrag, als auch das NWR thematisiert. Ich denke, man muß das zunächst sauber trennen, weil das ja unterschiedliche Vorgänge sind. Also auch die Frage, welche Art von WBK, Kauf von privat/Händler (letzterer meldet eigenverantwortlich ans NWR). Auch wenn man von privat kauft, müßte auf die Verkaufsanzeige des Verkäufers hin ja dessen Waffenbehörde ans NWR melden. Ich weiß allerdings nicht, ob und welche Meldungen Priorität haben, ob da eine gegenseitige Plausibilitätsprüfung stattfindet und ähnliche Dinge. Zum hier mehrfach geäußerten Vorschlag der "Untätigkeitsklage": Ich habe Zweifel, ob das bloße "Abstempeln" einer WBK schon einen Verwaltungsakt darstellt (das wäre die Voraussetzung für eine Untätigkeitsklage). Es könnte funktionieren, wenn man das "Abstempeln" als Erlaubnis zum weiteren Besitz wertet. Aber das sollte man im Vorfeld gründlich prüfen, bevor man zu Felde zieht.
  17. Die Brisanz liegt darin, daß hier die Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Raum steht. Es gibt ja die sog. "Divergenzvorlage", das ist m. W. die Pflicht anstelle eines eigenen Urteils die Entscheidung des obersten Bundesgerichts einzuholen, wenn man von einer Entscheidung eines anderen Gerichts derselben Stufe oder eines obersten Bundesgerichts in derselben Rechtsfrage abweichen möchte. Ich weiß aber nicht, ob so etwas hier schon zur Anwendung kommen würde oder ob da noch andere Voraussetzungen reinspielen. Vielleicht gibt es im Forum jemand, der das näher beleuchten kann? Das (mögliche) Problem anders ausgedrückt - werden/müssen sich andere Gerichte nun an dieser Entscheidung orientieren?
  18. Du sprichst aber nicht von Kitzmann oder vergleichbaren Systemen?
  19. Man kann natürlich über alles diskutieren, aber sagt der OLG-Beschluß nicht etwas anderes aus?
  20. Es "soll" da wohl (Hörensagen!) noch etwas Zündstoff zwischen den Beteiligten geben, der über die waffenrechtliche Thematik hinausgeht? Leider ist das erstinstanzliche Urteil nicht im Netz einsehbar. Es handelt sich ja um eine Sprungrevision, ich nehme an, der OLG-Beschluß stellt wohl (insbesondere?/nur?) auf die vorgetragene Revisonsbegründung ab.
  21. VDB Nachrichten, 02.11.2023: Kleine Waffenscheine sind wie Windräder und E-Autos Zur Logik des Arguments - Essay von Benia Hüne https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/02112023_kleine_waffenscheine_sind_wie_windraeder_und_e-autos.html Zitat: „Immer mehr Bundesbürger melden eigene Gas- und Schreckschusswaffen an“, „Wie Deutschland sich bewaffnet“ oder „Immer mehr Deutsche tragen einen Kleinen Waffenschein“. Das sind Schlagzeilen, die uns regelmäßig aus größeren und kleineren Publikationen zum Thema Schreckschusswaffen und Kleiner Waffenschein entgegenprangen. Im Endeffekt sind sie – unbeachtet etwaiger rechtlicher Fehlinterpretationen – nicht falsch. Doch sie verkennen die Situation und beleuchten sie von einer Seite, die sie in ein schlechteres Licht rückt, als sie verdient hat. ...
  22. Winkelsdorf nun als Terrorexperte bei WELT auf Youtube (schlägt auch den Bogen zum Waffenrecht) (Linkquelle: Youtube - WELT Nachrichtensender)
  23. Es war ironisch gemeint, hätte es grün machen sollen. Außerdem muß ich eingestehen, daß ich selbst schon mal 2 Monate einen Mercedes gefahren habe ... ... der war sogar in einem Gelbton lackiert ... ähnlich wie zukünftig die HA?
  24. Früher waren auch Waffenscheine für Taxifahrer durchaus möglich. Die fuhren allerdings oft Mercedes - Bonzenkarre?
  25. Ich hab mir das Video gerade angesehen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch andere gefährdete Personengruppen wie Juweliere genannt werden. Auch geht es darum, daß wieder eine realistische Chance auf entsprechende Erlaubnisse bestehen soll. In der Praxis besteht die ja heute kaum noch, obwohl sich die Gesetzeslage nicht geändert hat.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.