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Elo

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  1. Ich bin mir gar nicht mehr so sicher, wo tatsächlich entschieden wird. Du sagst an der Wahlurne - aber an welcher? An der, in die die Bürger bei den allgemeinen Wahlen ihre Stimmzettel einwerfen? Oder an der, die auf den Parteitagen der jeweiligen Parteien zum Einsatz kommt? Verschärfungen im Waffenrecht haben wir seit 1972. Seitdem waren eigentlich fast alle Parteien in unterschiedlichen Konstellationen beteiligt. (keine Gewähr für alle Daten, manchmal sind die je nach Quelle etwas unterschiedlich) 19. September 1972 - WaffG Kabinett Brandt I, SPD/FDP 01. Juli 1976 - WaffGÄndG (Ausfertigung 04.03.1976) Kabinett Schmidt I, SPD/FDP 11. Oktober 2002 - WaffRNeuRegG Kabinett Schröder I, SPD, Bündnis 90/Die Grünen (Anlaß: Erfurt 26. April 2002) 26. März 2008 - Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften Kabinett Merkel I, CDU/CSU, SPD 25. Juli 2009 - nochmalige WaffG-Änderung Kabinett Merkel I, CDU/CSU, SPD (Anlaß: Winnenden 11. März 2009) 30. Juni 2017 - Zweites Waffenrechtsänderungsgesetz Kabinett Merkel III, CDU/CSU, SPD 01. September 2020 - Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz Kabinett Merkel IV, CDU/CSU, SPD Ich will hier nicht für oder gegen eine Partei argumentieren, es geht mir nur darum, eine kontinuierliche Entwicklung zu zeigen.
  2. Einige haben das Thema "Klage" angesprochen - auch da hat der VDB ja schon etwas geliefert. Ich meine die Klage aufgrund der Verweigerung der Einsichtnahme in den Bericht des BMI zum Thema „Schreckschusswaffen“. Aufgrund dieses (geheimen?) Berichts hat die Innenministerkonferenz (IMK) dann wiederum das BMI aufgefordert, Handlungsoptionen zur Verschärfung des Waffenrechts zu entwickeln. https://www.wm-intern.de/vdb-verklagt-bundesrepublik-deutschland/ Auch die Jagdverbände haben schon erfolgreich behördliche Maßnahmen einer rechtlichen Prüfung zugeführt. Soweit ich mich erinnere, ging es dabei allerdings um nicht um Waffenrecht, sondern um jagdrechtliche Regelungen.
  3. Ich gebe Dir recht, daß es besser wäre, wenn die Initiative von Seiten der Nutzer kommen würde. Die Interessen bündeln sollte nach meiner Kenntnis - bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege - ursprünglich das Forum Waffenrecht. Ich will es an dieser Stelle nicht gewichten, jede(r) soll selbst bewerten, was von dort in letzter Zeit gekommen ist. Von den Verbänden selbst hört man auch recht wenig. Man denke beispielsweise an das hier im Form breit diskutierte Thema der fortlaufenden Bedürfnisüberprüfung und insbesondere die entsprechenden Auswüchse in BaWü. Daß der VDB bzw. die Mitglieder wirtschaftliche Interessen hat, kann durchaus auch ein Vorteil sein. Die eigene wirtschaftliche Existenz ist sicherlich eine gute Motivation, sich für etwas einzusetzen. Fakt ist, daß der VDB sowohl eine Stelle für Lobbyarbeit geschaffen hat, als auch nun Geld für die Kampagne in die Hände nimmt. Neu ist auch der Versuch, nicht nur die Schützen, Jäger und Sammler ins Boot zu nehmen, sondern auch Airsoftler, Messernutzer, Paintballer und Menschen, die sich selbst schützen wollen. Man kann diesen Vorstoß nun kritisieren oder befürworten - es bleibt derzeit die einzige sichtbare Initiative von einem fachlich und wirtschaftlich ernstzunehmenden Verband. Sollte es weitere ernstzunehmende Alternativen geben (?), lasse ich mich auch da gerne berichtigen. Wer Vorschläge oder Kritik anbringe möchte, kann ja durchaus auch Kontakt mit dem VDB aufnehmen. Eine Rolle spielt m. E. auch der Zeitfaktor. Ich hatte es schon erwähnt - der Referentenentwurf zum 4. WaffRÄndG steckt wohl schon in der ministeriellen Abstimmung. Nur Vermutung meinerseits, aber wahrscheinlich werden darin wieder Elemente aus dem Gesetzentwurf „zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ aus 2021 auftauchen.
  4. Der VDB startet die Kampagne Fight4right – für faires Waffenrecht: https://www.fight4right.de/ Es sollen die Interessen aller Betroffenen gebündelt werden - also nicht nur Sportschützen, Jäger und Sammler, auch Airsoftler, Messernutzer, Paintballer, Händler und nicht zuletzt Menschen, die sich selbst schützen wollen. Ziel ist auch, möglichst viele Menschen für die Kampagne zu begeistern und sich mittels einer Fördermitgliedschaft im VDB zu engagieren. Mir ist klar, daß von einigen nun wieder Kritik kommen wird, daß das alles nichts bringt, daß es nur ums Geld geht usw ... aber Der Referentenentwurf zum 4. WaffRÄndG steckt wohl schon in der ministeriellen Abstimmung und kann jeden Tag auf dem Tisch liegen und ich habe bisher von keiner anderen Seite etwas dazu gehört. Bitte überlegt mal, ob Ihr vielleicht eine Möglichkeit seht, etwas Werbung für die Kampagne zu machen oder das Thema in anderer Form zu unterstützen.
  5. Das "Fachgespräch" unter dem Titel "Waffenrecht: Vollzug und Handlungsbedarf" von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 04.07.2022 auf Youtube: https://www.youtube.com/watch?v=i8nE81mbSjg Ablauf/Teilnehmer: (Quelle: www.gruene-bundestag.de/termine/waffenrecht-vollzug-und-handlungsbedarf) Begrüßung und politische Einführung: Dr. Irene Mihalic MdB Erste Parlamentarische Geschäftsführerin Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion Diskussionsrunde mit Prof. Dr. Oesten Baller Ehemaliger Professor für Allgemeines und besonderes Polizei- und Ordnungsrecht Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Prof. Dr. Dagmar Ellerbrock TU Dresden Lars Winkelsdorf Waffenrechtsexperte Moderation: Marcel Emmerich MdB Obmann im Innenausschuss Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion Schlusswort: Marcel Emmerich MdB
  6. Elo

    Zwei Grüne WBKs?

    Das Thema ist ziemlich komplex, aber mal vereinfacht ausgedrückt: Du mußt vor dem Erwerb einer Waffe ja diverse Voraussetzungen erfüllen, u. a. auch eine gewisse Anzahl von Übungsschießen. Sollen es später mehr Waffen werden, kommt auch die Notwendigkeit von Wettkampfteilnahmen dazu.
  7. Elo

    Zwei Grüne WBKs?

    Hab gerade noch mal geschaut - es gibt hier ja wirklich für fast alles Unterforen, aber für die Jugend ist kein Bereich vorgesehen. Das Unterforum "Frei ab 18" paßt ja nicht so recht. Vielleicht wäre ein Bereich für Jugendliche, die Schießsport betreiben oder das gerne in Angriff nehmen möchten, eine Überlegung wert? Analog für Jungjäger unter 18?
  8. Elo

    Zwei Grüne WBKs?

    Es ist wohl so, daß die jüngeren Semester für erste Infos erst mal das Netz bemühen, ist heute einfach so, dafür sollten wir Verständnis aufbringen. @sirtxbi Das ganze Thema um Waffen und das zugehörige Waffenrecht ist bei uns in Deutschland leider kein einfaches Thema. Vielfach wird aus ideologischen Gründen versucht, den Schützen und Jägern das Leben möglichst schwer zu machen, das kann umgekehrt zu einer gewissen Vorsicht oder Reserviertheit führen. Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen sind kompliziert und steigen ständig. Ich bin sicher, daß die meisten hier Dir für die Zukunft viel Freude und Erfolg bei Schießsport oder Jagd wünschen. Such Dir einen Schießsportverein in der Nähe und versuche dort einges zu lernen. Und jagdlich kann Dir sicherlich dein Vater einiges vermitteln und der Weg zur Jagdausbildung steht Dir ja schon bald offen. Sehr viele hier kombinieren auch Jagd und Schießsport, schau Dir möglichst vieles an und überlege dann, was für Dich infrage kommt.
  9. Ich sehe gerade, Du hast das Thema bei Waffenrecht und bei Jagd aufgemacht - wäre wohl sinnvoller, beide Fäden zusammenzulegen.
  10. Im Grunde hast Du schon alles geschrieben: Grundlage § 13 (5) WaffG, sofern Munition für Langwaffen und nicht nach Bundesjagdgesetz verboten. Nichts anderes auch in der WaffVwV: 13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist. Für z. B. den Einsatz auf Raubwild ist die .22 lr. nicht gem. BJagdG verboten. Daß es eine Langwaffenpatrone ist, kannst Du auch über die langjährige Bezeichnung .22 lfb (für Büchsen) herleiten. Bezüglich .22 kurz könnte die Argumentation möglicherweise schwierig werden. Ich sehe aber schon die Diskussion am Horizont, wo die Behörde nun auch bei Munition nach erlaubtem Erwerb im Anschluß das Bedürfnis zum weiteren Besitz prüft ...
  11. Siehst Du vielleicht eine Möglichkeit - je nachdem wie sich das entwickelt - hier in anonymisierter Form die entsprechenden "Aufforderungen" seitens der Behörde einstellen? Die Verbände müssen sich unbedingt um dieses Thema kümmern - insbesondere, da ja derzeit wieder ein Referentenentwurf in der Abstimmung ist.
  12. Quelle: TAG24 NEWS Deutschland GmbH, Ostra-Allee 18, 01067 Dresden https://www.tag24.de/dresden/kultur-leute/knallverbot-zugueberfall-bei-der-karl-may-fahrt-gestrichen-2517720 27.06.2022 09:27 Knallverbot! Zugüberfall bei der Karl-May-Fahrt gestrichen Von Roland Kaiser Radebeul - Das haben die Outlaws in ihrer Geschichte auch noch nicht erlebt! Beim Überfall auf die Karl-May-Fahrt des Lößnitzdackels in Radebeul an diesem Wochenende sollten ihre Waffen schweigen. Eine bereits erteilte Genehmigung zum Gebrauch von Schreckschusswaffen mit Platzpatronen war kurzfristig vom Kreisordnungsamt in Meißen widerrufen worden! Aus Protest gegen diese Entscheidung haben am gestrigen Sonntag nach Absprache mit der Traditionsbahn zehn Hobby-Cowboys in Höhe des Sonnenlandbades mit einem Plakat auf sich aufmerksam gemacht. "Die Enttäuschung darüber, dass der Zugüberfall diesmal nicht gewohnt stattfand, war einigen Fahrgästen des ausverkauften Zuges anzumerken", sagt Arndt Woithe (63) vom Meißner Schützenverein 1460. "Einige gaben sogar ihr Ticket zurück, was wiederum die Bahn trifft. Jede Fahrt kostet in der Organisation um die 800 Euro." Andere wiederum hätten aber auch Verständnis für die Aktion gezeigt. Jede Fahrt kostet die Organisatoren um die 800 Euro Behörde blieb stur Im Normalfall krachen die Büchsen und Pistolen beim legendären Überfall auf den Lößnitzdackel Radebeul. Der Sportleiter des Vereins ist seit 1994 bei dem alljährlichen Spektakel mit von der Partie. "Am Donnerstag erhielten wir ein Schreiben, wonach wir keine Genehmigung für den Gebrauch von Platzpatronen erhalten", erinnert er sich. "Daraufhin habe ich der Behörde eine E-Mail zukommen lassen mit der Bitte, die Entscheidung in Hinblick auf den sogenannten Theaterparagrafen noch einmal zu überdenken." Doch die Behörde blieb stur. Nun soll für den am 28. August geplanten Zugüberfall eine Lösung her. "Wenn sich die Wogen wieder etwas geglättet haben, werden wir das Gespräch mit dem Kreisordnungsamt suchen." Die Bahn und auch das Ordnungsamt waren gestern für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. zweiter Bericht: Quelle: TAG24 NEWS Deutschland GmbH, Ostra-Allee 18, 01067 Dresden https://www.tag24.de/nachrichten/regionales/sachsen/zugueberfall-verboten-so-machte-das-amt-die-outlaws-zu-gesetzlosen-2522859 Zugüberfall verboten: So machte das Amt die "Outlaws" zu Gesetzlosen 30.06.2022 12:43 Von Alexander Buchmann, Roland Kaiser Meißen - Der Sitzstreik der Outlaws-Cowboys während der traditionellen Karl-May-Fahrt am vergangenen Sonntag sorgt weiter für Diskussionen. Das Kreisordnungsamt Meißen hatte für den bewaffneten Zugüberfall keine Erlaubnis erteilt, nachdem es durch einen Medienbericht auf die geplante Aufführung aufmerksam wurde. Als Gründe dafür werden eine ganze Reihe nicht-erfüllter Voraussetzungen genannt. Demnach ist das Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis und mit Platzpatronen nur zulässig, wenn dies im Rahmen von Theateraufführungen oder bei Film- und Fernsehaufnahmen passiert. Beides sei hier nicht der Fall. "Die Mitglieder der Interessengemeinschaft der "Outlaws" sind weder Darsteller noch Schauspieler. Sie sind Sportschützen, die eine Tradition aufrechterhalten wollen", heißt es vom Landkreis. Nach der Prüfung von Videos vergangener Zugüberfälle schätzt das Ordnungsamt außerdem "die Nähe zu den Zuschauern als besonders gefährlich" und die "Handhabungen der Waffen" als "rechtlich äußerst fragwürdig" ein. Weitere Probleme sieht das Amt beim fehlenden Gehörschutz für die Zuschauer, einer einzuholenden Genehmigung des Kreisumweltamts für eine Veranstaltung im Landschaftsschutzgebiet und Versicherungsfragen. Deshalb konnte das Amt nach eigener Aussage nicht anders, als die Erlaubnis zu verweigern. Aus für den Outlaws-Überfall? "In der Vergangenheit wurde in Unkenntnis des Kreisordnungsamtes gehandelt und auch geschossen. Das Kreisordnungsamt ist überaus froh, dass hierbei keine Personen zu Schaden gekommen sind", teilt die Behörde mit. Bedeutet das also das Aus für den Überfall? Nicht unbedingt. Das Amt sei jederzeit bereit, "gemeinsam eine Lösung zur Aufrechterhaltung der Tradition und zur rechtskonformen Durchführung der Karl-May-Fahrten zu finden", heißt es.
  13. Ich stelle mal die steile These auf, daß der Vorgang von beiden Seiten mindestens 5 Schreiben umfaßt. "... im Hinblick auf die avisierte Kontrolle der Waffenaufbewahrung an Ihrer Anschrift ..." "avisierte Kontrolle" = 1. Schreiben Behörde? "... und aufgrund Ihrer Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 19. Mai 2022 ..." "Schreiben vom 19. Mai 2022" = 1. Schreiben TE? die beiden ersten Absätze des eingestellten Textes = 2. Schreiben Behörde? "... bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 03. Juni 2022 ..." "Schreiben vom 03. Juni 2022" = 2. Schreiben TE? der dritte Absatz des eingestellten Textes = 3. Schreiben Behörde?
  14. Es ist sehr schade, daß dieser Faden nun abgleitet. Leider gibt es als Information nur diesen Ausschnitt in Form von drei Absätzen, obwohl von Seiten der Behörde ja zwei Schreiben existieren sollen. Mehr Informationen will der TE offensichtlich nicht geben, obwohl es sicher kein Problem wäre, beide Schriftstücke mit geschwärzten Namen und Anschriften hier einzustellen. Es ist selbstredend seine Entscheidung, trotzdem bedauerlich. Das hier vom TE aufgemachte Thema, scheint mir wichtig genug, daß sich damit die Verbände beschäftigen, hatte ich ja schon geschrieben. Mit den drei Absätzen allein wird dort aber wohl niemand tätig werden, was ich auch nachvollziehen kann. Insofern bleibt nur zu hoffen, daß der TE - welchem Verband er auch angehören mag - diesen Schriftverkehr selbst an die Interessenverbände weiterleiten wird. Und uns vielleicht irgendwann über das Ergebnis informiert?
  15. Hier wird insbesondere auch das Thema der Unverletzlichkeit der Wohnung behandelt, ab Randnummer 64 geht es um die möglichen Nachteile bei einer Zutrittsverweigerung: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE120000583&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all VG Stuttgart 5. Kammer, Urteil vom 06.12.2011, Aktenzeichen: 5 K 4898/10 Leitsatz 1. Bei der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) in den Wohnräumen des Waffenbesitzers ist grundsätzlich der Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) betroffen.(Rn.54) 2. Vor-Ort-Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) kommt kein Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG zu; das von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht stellt einen Fall einer behördlichen Nachschau dar.(Rn.55) 3. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt bei einer Einwilligung des Waffenbesitzers in das Betreten seiner Wohnung. Das gilt auch im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.58) 4. Nimmt die Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle neben der Kontrolle der Aufbewahrungsverhältnisse zugleich einen Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vor, werden die der Waffenbehörde von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gesetzlich eingeräumten Kontrollbefugnisse nicht überschritten.(Rn.73) 5. Zu den weiteren Fragen der Zulässigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle siehe ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 20.09.2011 - 5 K 2953/10 -, juris.(Rn.24) ... 58 3. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt im Ergebnis jedoch jedenfalls aufgrund der erfolgten Einwilligung des Klägers in das Betreten seiner Wohnung. 59 Eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Art. 13 GG scheidet - ungeachtet einer möglichen Qualifikation der Vor-Ort-Kontrolle als Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder als sonstiger Eingriff i. S. v. Art. 13 Abs. 7 GG - jedenfalls immer dann aus, wenn der Grundrechtsinhaber in das Betreten der geschützten Räume eingewilligt hat, schließlich nimmt die freiwillige Zustimmung des Wohnungsinhabers der jeweiligen Maßnahme die Eingriffsqualität (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, <juris> sowie m. w. N. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 55 ff.; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 57 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Eben dies ist im vorliegenden Fall des Klägers gegeben. Der Kläger hat den Mitarbeitern der Waffenbehörde am 17.12.2009 Zutritt zu seiner Wohnung gewährt und so zumindest konkludent seine Einwilligung in das Betreten seiner Wohnung erteilt. 60 Ein Wegfall der Eingriffsqualität durch eine Einwilligung des Grundrechtsinhabers in das Betreten seiner Wohnung setzt für seine Wirksamkeit voraus, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt. An der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt es in Anbetracht des von Art. 13 GG geschützten Selbstbestimmungsrechts des Wohnungsinhabers insbesondere dann, wenn diese gesetzlich erzwungen oder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt wurde (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 56; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist die Einwilligung des Klägers jedoch weder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt (a) noch gesetzlich erzwungen worden (b). 61 a) Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter der Waffenbehörde die Einwilligung des Klägers durch Täuschung und Drohung herbeigeführt haben, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich. Insoweit ist ferner unerheblich, ob die Mitarbeiter der Waffenbehörde den Kläger über die rechtlichen Folgen einer Zutrittsgewährung aufgeklärt haben, da Art. 13 GG eine Belehrungs- bzw. Aufklärungspflicht nicht statuiert (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 59). 62 b) Die Einwilligung des Waffenbesitzers in die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist darüber hinaus auch nicht als gesetzlich erzwungen anzusehen. 63 Soweit vom Kläger sowie in Teilen der Literatur (vgl. Fandrey, AUR 2010, 1 (2); ebenfalls in diese Richtung gehend Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)) unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer verweigerten Mitwirkung für den Fortbestand der waffenrechtlichen Erlaubnis mitunter vertreten wird, die Einwilligung des Waffenbesitzers werde hierdurch faktisch erzwungen und sei daher nicht als freiwillig und mithin nicht als wirksame Einwilligung anzusehen, vermag das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der sich in seiner jüngsten waffenrechtlichen Entscheidung explizit dafür ausgesprochen hat, dass die im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erteilte Einwilligung des jeweiligen Waffenbesitzers nicht gesetzlich erzwungen wird (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, <juris> sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, <juris>). 64 Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung seitens des Waffenbesitzers für diesen durchaus nachteilige Folgen nach sich ziehen kann. Die Zutrittsverweigerung kann insbesondere als Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gewertet werden und so die mit einem derartigen Verstoß verbundenen waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen. Diese bestehen zum einen darin, dass in der Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erblickt werden kann. Zum anderen kann sich die Rechtsfolge des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG anschließen, wonach die Behörde berechtigt ist, bei Verweigerung der Mitwirkung den Wegfall der Zuverlässigkeit zu vermuten. Aufgrund beider Normen steht für den Waffenbesitzer als letztendliche Konsequenz ein möglicher Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG mit all seinen rechtlichen Konsequenzen (insbesondere dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung von entsprechenden Rechtsbehelfen nach § 45 Abs. 5 WaffG) im Raum. 65 Bei diesen - durchaus folgenschweren - rechtlichen Konsequenzen handelt es sich jedoch keinesfalls um gesetzlich zwingende Rechtsfolgen, die unmittelbar und in jedem Fall einer Zutrittsverweigerung durch einen Waffenbesitzer eintreten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Verweigerung des Zutritts eine rechtlich relevante Mitwirkungspflichtverletzung darstellt (aa). Darüber hinaus stellen selbst im Fall einer anzunehmenden Mitwirkungspflichtverletzung die zuvor erwähnten Rechtsfolgen lediglich die von Gesetzes wegen als zulässig angesehenen Vorgehensweisen dar, die jedoch keinesfalls bei jedem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten als quasi gesetzlicher Automatismus eintreten (bb). Ein die Freiwilligkeit ausschließender gesetzlicher Zwang zur Einwilligung in das Betreten der Wohnung ist daher nicht gegeben. 66 aa) Für die Beurteilung der rechtlichen Folgen einer Zutrittsverweigerung ist zunächst zu berücksichtigen, dass keinesfalls jede Verweigerung automatisch die Annahme einer Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG begründet und so die zuvor genannten waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann. Es sind durchaus vielzählige Fallkonstellationen denkbar, in denen sich ein Waffenbesitzer berechtigterweise weigern darf, der Waffenbehörde Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und durch die nicht zugleich eine Verletzung von Mitwirkungspflichten begründet wird. Neben der in der Gesetzesbegründung angesprochenen Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen „zur Unzeit“, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71 unter Verweis auf die Regelung des § 758 a ZPO), sind dies insbesondere Fallkonstellationen, in denen ein anerkennenswertes Interesse des Waffenbesitzers an der Verweigerung des Zutritts zu seiner Wohnung besteht. Dies könnte etwa der Fall sein bei einer laufenden Familienfeier in der Wohnung des Waffenbesitzers, dem dringlichen Wahrnehmen beruflicher oder privater Termine oder etwa der dringenden Versorgung von Kleinkindern oder Kranken in den von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Räumlichkeiten (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 49 a; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)). Bringt der Waffenbesitzer derartige Gründe nachvollziehbar gegenüber der Waffenbehörde vor, würde die Durchführung der Kontrolle eine unbillige Härte für den Waffenbesitzer bedeuten mit der Folge, dass er den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern darf, ohne dass ihm hierdurch ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorgeworfen und zugleich negative Rechtsfolgen hieraus abgeleitet werden dürfen. 67 bb) Selbst wenn jedoch keine den zuvor genannten Anforderungen entsprechende Fallkonstellation gegeben und damit eine Mitwirkungspflichtverletzung anzunehmen ist, zieht eine einmalige Zutrittsverweigerung nicht zwingend und unmittelbar die oben genannten negativen Rechtsfolgen nach sich, so dass auch aus diesem Grund nicht von einem gesetzlichen Zwang zur Einwilligung ausgegangen werden kann. 68 Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG mit der Folge eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG setzt einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes voraus. Eine einmalige Zutrittsverweigerung wird hierfür regelmäßig nicht genügen (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)), schließlich ist in diesem Fall weder ein wiederholter Gesetzesverstoß gegeben noch wird ein einmaliger Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG genügen, um ihn als gröblichen Verstoß i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu qualifizieren (vgl. dazu Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 5 Rn. 61). 69 Im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG ist zu beachten, dass diese in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dies hat zur Folge, dass die Vermutungswirkung keinesfalls zwingend und automatisch von Gesetzes wegen - etwa als gesetzliche Fiktion - eintritt, sondern vielmehr eine Ermessensentscheidung der Behörde erfordert, in die ergebnisoffen einzutreten ist und alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Da zudem der Betroffene nach § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf die Vermutungswirkung hinzuweisen ist, wird ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, das Entstehen der Vermutung zu verhindern oder aber eine entstandene Vermutung durch seine Mitwirkung zu widerlegen (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 45 Rn. 14). 70 Damit können im Ergebnis die beschriebenen Rechtfolgen allesamt nicht als gesetzlich zwingend vorgeschrieben angesehen werden. Es handelt sich bei den beschriebenen Rechtsfolgen vielmehr allein um die rechtlich möglichen Folgen im Fall einer Verweigerung des Zutritts gegenüber der Waffenbehörde, die unter bestimmten Umständen eintreten können, aber keinesfalls eintreten müssen und die stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordern. Da insgesamt eine Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen verbleibt, in denen eine einmalige Zutrittsverweigerung rechtlich folgenlos bleibt, genügt allein die gesetzlich verankerte Möglichkeit des Eintritts der genannten Rechtsfolgen für sich betrachtet nicht, um eine ausdrücklich oder konkludent erklärte Einwilligung des jeweiligen Wohnungsinhabers in das Betreten seiner Wohnung als gesetzlich erzwungen anzusehen. In Anbetracht dieser Umstände kann weder von einem gesetzlichen noch von einem faktischen Zwang zur Einwilligung gesprochen werden, so dass auch unter Berücksichtigung der waffenrechtlichen Regelungen der § 5 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 45 Abs. 2, und Abs. 4 WaffG die Freiwilligkeit der Zutrittsgewährung nicht abgesprochen werden kann. Wird mithin der Behörde von Seiten des Waffenbesitzers - wie im vorliegenden Fall - freiwillig Zutritt in die Wohnung gewährt, so ist eine wirksame Einwilligung in das Betreten der Wohnung gegeben. 71 In Anbetracht des Vorliegens einer wirksamen Einwilligung fällt die Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Fall auch nicht - wie vom Kläger angeführt - in den Anwendungsbereich der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG. Die darin niedergelegten erhöhten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Zutritt zu Wohnräumen, der hiernach nur „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ erfolgen darf, sind unerheblich, da diese vom Gesetzgeber nur für den Fall des Wohnungszutritts gegen den Willen des jeweiligen Inhabers vorgesehen sind. Nur in diesem Fall einer nicht vorliegenden Einwilligung des Wohnungsinhabers ist ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 GG gegeben, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Ebenso geht folglich auch die Bezugnahme des Klägers auf die Anforderungen für ein Betreten von Wohnräumen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. E. fehl, da sich auch diese Regelung nur auf einen Zutritt zur Wohnung gegen den Willen des Waffenbesitzers bezieht und daher allein in Bezug zu § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG, nicht aber zu der vorliegend einschlägigen Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht. 72 Im Ergebnis ist damit angesichts der grundsätzlich bestehenden Dispositionsbefugnis des Klägers hinsichtlich seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung einem Eingriff in Art. 13 GG der Boden entzogen, schließlich hat eine wirksame Einwilligung in den Zutritt zur Wohnung zur Folge, dass eine Beeinträchtigung seines Grundrechts ausgeschlossen ist. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 7 GG kommt es demnach nicht an. Der Zutritt zur Wohnung des Klägers und die Durchführung der Kontrolle auf der Grundlage von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist folglich unter dem Blickwinkel des grundrechtlich garantierten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht zu beanstanden. ...
  16. Landeesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. Zutrittsverweigerung bei Aufbewahrungskontrolle Von LJV-Justitiar Rechtsanwalt Klaus Nieding: https://ljv-rlp.de/wp-content/uploads/2018/02/BJ_Zutrittsverweigerung_bei_Aufbewahrungskontrolle.pdf
  17. Es sind halt nur zwei Absätze ohne den vollständigen Briefkopf. Betrachte es bitte aus Sicht der Verbandsfunktionäre oder auch -justiziare, die das auf den Schreibtisch bekommen und aufgrund dieser Informationen handeln sollen (oder auch nicht). Die Chance, daß das behandelt wird, ist m. E. deutlich höher, wenn beide Schriftstücke im vollständigen Format vorliegen. Die Namen können ja trotzdem geschwärzt sein. Das ist selbstverständlich Deine alleinige Entscheidung, es geht mir nur um die Chance, daß das aufgegriffen wird (was ich als wichtig empfinden würde). Es ist ja offenbar schon wieder ein Referentenentwurf in der ministeriellen Abstimmung, gerade jetzt können solche Vorstöße wie von Dir beschrieben relevant sein. Es ist aber so oder so wichtig, daß Du das veröffentlicht hast - unglaublich, auf was für Ideen die kommen.
  18. @Ebert79 Kannst Du vielleicht beide Schreiben der Behörde mal komplett hier einstellen (Namen natürlich anonymisiert), aber so, daß der Absender und der komplette Text erkennbar sind und keine Fragen bezüglich der Vollständigkeit offen bleiben? Die sollten m. E. an die Verbände weitergeleitet werden.
  19. Vista Outdoor hat die Remington-Munitionsfabrik in Lonoke, das Zubehörgeschäft und den Namen Remington und die Marken erworben. Den Remington-Teil, der nur die eigentlichen Remington-Waffen, nicht aber die Marke umfasst, wurde von Roundhill Group, LLC erworben. Das beinhaltet wohl die Fabrik in Ilion, N.Y., das dortige Museum und die Lauffertigung in Lenore City, Tennessee. Ich weiß aber nicht, inwieweit das noch unter Genehmigungsvorbehalt steht und wie die Markenrechte zwischen Vista und Roundhill gehandelt werden.
  20. Die schon zitierte BKA-Broschüre (Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 Ausgewählte Zahlen im Überblick V 1.0) führt ja auf Seite 12 aus, daß "für das Berichtsjahr 2021 eine PKS-Auswertung zum Phänomen „Messerangriff“ auf Bundesebene möglich" sei. Ich hab aber bisher dazu nichts gefunden. Es gibt einen Bericht aus NRW für 2019: "Gesamtjahresbilanz der Messerstraftaten 2019", der aber m. E. keine Entwicklung aufzeigt: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-2913.pdf
  21. Hier noch einige interessante Passagen aus folgender Quelle: PKS Bundeskriminalamt 2021 Fachliche Broschüren Innenministerkonferenz Bayern 2022 Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 Ausgewählte Zahlen im Überblick V 1.0 Seite 12: Der Anteil der als „Messerangriff“ (9) erfassten Taten der Gewaltkriminalität lag im Berichtsjahr 2021 bei 6,6 Prozent (10,917 Fälle), bei Delikten der gefährlichen und schweren Körperverletzung bei 5,8 Prozent (7.071 Fälle). „Messerangriffe“ im Sinne der Erfassung von Straftaten in der PKS sind solche Tathandlungen, bei denen der Angriff mit einem Messer unmittelbar gegen eine Person angedroht oder ausgeführt wird. Das bloße Mitführen eines Messers reicht hingegen für eine Erfassung als Messerangriff nicht aus. Fußnote: (9) Vor dem Hintergrund des Anstiegs von Straftaten unter Verwendung des Tatmittels „Messer“ hat sich die IMK auf ihrer 208. Sitzung vom 6. bis 8. Juni 2018 dafür ausgesprochen, als Grundlage für eine valide und verbesserte Darstellung der Kriminalitätslage und der daraus resultierenden Handlungserfordernisse, Messerangriffe zukünftig bundeseinheitlich statistisch zu erfassen. Seit 1. Januar 2020 werden „Messerangriffe“ bundesweit in der PKS als „Phänomen“, d. h. als Information zum Fall erfasst. Mangels valider Daten im ersten Erfassungsjahr ist erst für das Berichtsjahr 2021 eine PKS-Auswertung zum Phänomen „Messerangriff“ auf Bundesebene möglich. Aussagen zu Tatverdächtigen sind auf der Basis nicht möglich, da bei einem Fall der Körperverletzung mit „Phänomen Messerangriff“ bspw. auch neben dem bzw. der mit einem Messer drohenden oder handelnden Tatverdächtigen auch unbewaffnete Tatverdächtige erfasst sein können. Seite 22: Tabelle "Straftaten gegen das Waffengesetz" Der Rückgang der Straftaten gegen das Waffengesetz seit drei Jahren in Folge dürfte unter anderem Folge der Waffenrechtsrevision von 2017 sein. Mittlerweile bewegen sich die Fallzahlen wieder auf dem Niveau vor der Waffenamnestie. Zusätzlich dürfen die veränderten Tatgelegenheiten aufgrund der Corona-Beschränkungen bzgl. des öffentlichen Lebens hier einen Einfluss gehabt haben, da Waffen u. a. auch direkt im Zusammenhang mit anderen Straftaten als Tatmittel oder zufällig im Rahmen einer Sachverhaltsaufnahme bzw. Personenkontrolle festgestellt werden. Seite 44: Schusswaffe (11) Als Schusswaffe im Sinne von „geschossen“ und „mitgeführt“ gelten nur Schusswaffen gemäß § 1 Waffengesetz. Nicht zu erfassen ist das „Mitführen“ von Schusswaffen bei solchen Personen, die dazu bei rechtmäßiger Dienstausübung ermächtigt sind und gegen die Anzeige als Folge der Dienstausübung erstattet wurde. Fußnote: (11) Die Legaldefinition „Schusswaffen gemäß § 1 WaffG“ ist dem aktuell gültigen Waffengesetz zu entnehmen. Seite 45: Mit einer Schusswaffe „gedroht“ ist dann zu erfassen, wenn wenigstens ein Opfer sich subjektiv bedroht fühlt (hier z.B. auch durch eine Spielzeugpistole). Ein Mitführen von Schusswaffen ist dann zu registrieren, wenn die bzw. der Tatverdächtige die Schusswaffe bei der Tatausführung bei sich hatte. Der Vorsatz, die Schusswaffe zu verwenden, ist nicht erforderlich. Link zur Quelle: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2021/FachlicheBroschueren/fachlicheBroschueren_node.html
  22. Das sind polizeilich registrierte Fälle, in denen es zu einer "Schußabgabe" kam. Richtig interessant wäre es aber, wenn man wüßte, inwieweit da nun erlaubnispflichtige Waffen beteiligt waren. Erfahrungsgemäß wird die ganz überwiegende Zahl dabei auf Schreckschuß-, Luftdruck- u. ä. "Waffen" entfallen. Der Schuß mit einer Lupi auf ein Verkehrsschild wäre eine Sachbeschädigung und ein Verstoß gegen das WaffG, in diesem Fall "mit Schußabgabe". Noch interessanter wird es bei "Drohung mit Schußwaffe". Dort genügt es, die Hand in die Jackentasche zu stecken und zu behaupten, darin befinde sich eine Schußwaffe.
  23. https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Waffenkriminalitaet/waffenkriminalitaetBundeslagebild2021.pdf Zitat: Verstöße gegen das WaffG 31.672 Fälle (-12,5 %) 29.472 Tatverdächtige (-13,3 %) Verstöße gegen das KWKG 631 Fälle (-0,3 %) 577 Tatverdächtige (+1,8 %) Schußwaffenverwendung Drohungen mit Schusswaffen 3.881 Fälle (-11,2 %) Schussabgaben 4.074 Fälle (-8,5 %)
  24. Falls Du Zugriff auf ein Umreifungsgerät hast, lassen sich damit Kunststoff- oder sogar Metallbänder um den Karton spannen. Hier vielleicht einmal über die Längsseite und zweimal über die Schmalseite. Die gehen ohne geeignete Schere oder zumindest Messer kaum noch runter, damit läßt sich der Karton nicht mehr "zufällig" aufreißen. Manche Transportunternehmen wollen keine Bandumreifung, weil die ggf. Probleme auf den Transportbändern macht. Das läßt sich aber umgehen, wenn man anschließend einfach Paketband über die Umreifungsbänder klebt. Wenn ich etwas hochwertiges und/oder schweres versende, versuche ich möglichst solche Bänder zu verwenden. Man sieht dadurch auch eher, ob jemand sich an der Verpackung zu schaffen gemacht hat.
  25. Du kannst mit den zugelassenen Bohrern durchaus die Hammerfunktion verwenden, ich denke, daß es anders kaum geht, aber es kann längere Zeit dauern, bis so ein Stück Armierungsstahl durch ist. Man kann ja nicht erkennen, ob der nur ein kleines Stück am Rand berührt wird oder in vollen Durchmesser getrennt werden muß. Ungünstig ist auch statt eines Mattenstahls ein 10 mm (?) Stabstahl o. ä., u. U. sind die Statiker nicht begeistert, wenn solche durchgebohrt werden. Guter Hammerbohrer ist Voraussetzung, aber letztlich Verschleißteil. Wichtig ist den Bohrhammer nicht zu überlasten, da gibt es ja sehr unterschiedliche Leistungsklassen und Qualitäten. Ich habe vor einiger Zeit eine teure Fein-Bohrmaschine beim Versuch beschädigt, Freihand unter beengten Bedingungen durch eine Stahlplatte zu bohren. Hat sich verkeilt und ich habe noch einen kräftigen Schlag auf die Hand bekommen. Der Versuch machte mich schlau.
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