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Nur zur Erläuterung: Wir sprechen hier m. E. von einem Verwaltungsakt. Zunächst richtest Du einen Antrag an die Behörde, z. B. ich bitte festzustellen, daß mein Waffenraum einem Behältnis Grad I der Norm DIN/EN 1143-1 gleichwertig ist. Die Behörde trifft nun eine Entscheidung auf Basis der gesetzlichen Regelungen und teilt Dir diese mit. Sofern das Gesetz keine besondere Form vorsieht, kann das auch per Email geschehen. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ... Übersetzungsversuch (Kurzform): Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme [Behörde wird auf den Gebiet des Waffenrechts tätig], die eine Behörde [örtliche Waffenbehörde] zur Regelung [Regelungscharakter - hier: Bewertung Waffenraum] eines Einzelfalls [groucho] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts [Waffenrecht] trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen [groucho kann Raum nutzen] gerichtet ist. Man kann die Kriterien nun detilliert durchprüfen, aber ich würde sagen, das könnte passen. Andere Meinungen? Wenn z. B. keine Rechtsmittelbelehrung drinsteht, muß das kein ausschlaggebendes Kriterium für die Möglichkeit z. B. eines Widerspruchs sein. Es verlängert nur die Fristen, in denen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann: § 58 Verwaltungsgerichtsordnung
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ich bin lange DSB-Mitglied und habe mich oft über den DSB geärgert, besonders im Hinblick auf dessen zurückhaltendes Verhalten bei den Verschärfungen und ganz besonders während der Briefaktion des VDB. Wir sollten aber nicht vergessen, daß die Treiber der Verschärfungen ganz woanders sitzen (und sich natürlich über die Zersplitterung der LWB freuen und diese sogar nutzen - Stichwort Teile und herrsche ...). Wir haben ja hier schon oft über das Problem der mangelnden Öffentlichkeitsarbeit (zumindest mein Lieblingsthema) diskutiert. Vielleicht müßte man diesen Begriff weiter ausdehnen? Konkret - sollten sich die örtlichen Vereine von DSB, BDS, DSU, BdMP, VdRBW mehr austauschen und möglichst vernetzen? Ist es denkbar, daß die Vereine in den GK-Verbänden auf die DSB-Vereine vor Ort zugehen? (Umgekehrt wird m. E. schwieriger, weil die DSB-Vereine einen vergeleichsweise riesigen Verwaltungsapparat über sich haben) Könnte man verbandsübergreifende Stadt-/Kreismeisterschaften austragen? Die regulären Vereins-/Kreismeisterschaften für Mitglieder anderer Verbände öffnen (ggf. außer Konkurrenz). Das wäre übrigens auch im Hinblick auf den Nachweis der Wettkampfteilnahme sinnvoll. Mir ist bewußt, daß man da nun etliche Hinderungsgründe finden kann. Aber vielleicht lassen sich genauso Lösungsmöglichkeiten finden. Es würde ggf. schon genügen, wenn man sich auf Vereinsebene einige wäre und nicht großartig um Erlaubnis beim Kreis-/Bezirks-/Landesverband ... fragt? Hier sind doch einige in DSB-Vereinen mit angeschlossenen BDS-Gruppen - wäre so etwas aus Eurer Erfahrung denkbar? -
Welches LKA ist das? BaWü? Zuständig ist grundsätzlich Deine örtliche Waffenbehörde. In der Praxis ist es wohl oft so, daß die auf die Fachkompetenz der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen oder wie hier des LKA zurückgreifen. Das LKA beurteilt aber lediglich den Raum aus fachlicher Sicht. Wenn das LKA beispielsweise sagt: Der Raum ist einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad I nach EN 1143-1 gleichwertig, es sollten aber nur 40 KW darin gelagert werden, ist die Frage, ob das mit dem Gesetz ("... eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen ..." - Fundstelle hat Stefan Klein schon zitiert) vereinbar ist. Die eigentliche Anerkennung - also der Erlaß eines Bescheides - erfolgt dann durch die örtliche Waffenbehörde. Das ist ein Verwaltungsakt, der auch überprüft und angegriffen werden kann. Es wäre von Interesse, ob sich das LKA bei seiner Beurteilung auf einen konkreten Widerstandsgrad festlegt. Wenn dabei Grad I herauskommen sollte, könntest Du gegenüber der örtlichen Waffenbehörde auf die gesetzliche Regelung verweisen. Als Diskussionsgrundlage: Annahme: In den Raum dürfen nur 40 KW. Später: Wenn es mal mehr sein sollen, kommt ein zweiflügeliger Tresor Grad in I in den Flur vor dem gesicherten Raum und da dürfen dann laut Gesetz auch 100 KW rein? Bedeutet das mehr Sicherheit?
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Im Grunde ist das das Standardvokabular, olympische Wettbewerbe, Abgrenzung gegen rechts, Mentaltraining, Waffen, die mit Sportwaffen nicht zu tun haben, Erfahrung als Funktionär im Verein, Sportleiter, Kampfrichter ... typische Funktionärskarriere. Man muß allerdings im Hinterkopf behalten, daß diese Funktionäre über etliche Jahrzehnte mir diesem System groß geworden sind und es deshalb schwierig ist, über den Tellerrand zu schauen. Auch haben die Leute sicherlich viel Zeit und Herzblut in ihren Sport gesteckt. Die 5-stufige Organisation (Verein - Kreis - Bezirk - Landesverband - Bundesverband) trägt auch ihren Teil bei. Auch immer bedenken - dieses Systen bringt genauso lange auch echten Spitzensport hervor, wie zuletzt Doreen Venekamp mit Weltrekord im Vorkampf des Weltcups in Bhopal. Über solche Leistungen braucht man nicht - wie hier leider geschehen - die Nase zu rümpfen. -
Vielleicht helfen diese beiden Unterlagen (LKA Bayern und LKA BaWü) weiter. Es scheint aber wohl nirgendwo wirklich glasklare Aussagen für diese Fragestellung zu geben. https://www.polizei.bayern.de/mam/praevention/210922_blka_gestaltung_waffenraum.pdf https://praevention.polizei-bw.de/wp-content/uploads/sites/20/2016/10/BROSCHUERE-Sichere_Aufbewahrung_von_Waffen_und_Munition.pdf Wenn es ein zertifizierter Waffenraum Grad I mit Plakette vom Hersteller wäre, könnte man einfach auf die Aufbewahrung gem. den Vorgaben des Waffengesetzes verweisen und damit KW unbegrenzt. Hier ist es aber eine Einzelfallprüfung durch die Behörde. Trotzdem - wenn die Behörde zu der Bewertung kommt, daß der Raum gleichwertig zu einem zertifizierten Behältnis Grad I ist, dann sollte auch die daraus resultierene Folge "gleichwertig" sein. AWaffV § 13 (1) ... Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. ...
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Beitrag aus der Gruppe "Waffenlobby" auf Facebook (Der leserliche Name ist nicht der Verfasser, sondern der Adressat) https://scontent-fra3-1.xx.fbcdn.net/v/t39.30808-6/342837715_259319973193025_6591262594082430493_n.jpg? -
Ich will Deine Auslegung nicht hinterfragen und es ist auch nicht provokativ gemeint - aber willst Du beim deutschen Waffenrecht wirklich dahingehend argumentieren, daß die Regelungen der Logik folgen? Nicht, daß es nicht wünschenswert wäre ...
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Bei den Kleinanzeigen sind wohl schon mal Rollregale zu finden: https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/rollregal-registratur-rollbares-archiv-regal/2412391522-84-7038 https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/archivregal-verfahrregal-lagerregal/2387698058-84-4570 Übrigens könnte er mit dem Rollregal den Zugang zu den tiefer gelegenen (Wortspiel) "Geschossen" tarnen ... ?
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Hast Du da mehr Hintergrundinfo, insbesondere hinsichtlich der Nutzung durch die Waffenbehörden? Ist NADIS nur eine Auflistung von Personendaten oder lassen sich daraus auch weitere Erkenntnisse ziehen?
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Mir geht es nur um Fakten oder zumindest Hinweise, aber möglichst von mehreren Seiten, damit das auf einer breiten Basis aufbaut. Wenn man den Gesetzestext liest, ist im Grunde klar, daß das nicht zu den Schlußfolgerungen des Gutachtens paßt. Mich wundert nur, daß ein Lehrstuhlinhaber für öffentliches Recht derartige Fehler machen soll, das wäre doch selbst bei einem "Auftragsgutachten" nicht stimmig?
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Ich hatte das schon mal in dem Faeser-Faden angesprochen, gab aber nur wenig Resonanz. Das Thema ist nicht ganz neu, erscheint mir aber wichtig, deshalb noch ein Versuch. Ich würde das gerne mit entsprechenden Anmerkungen weiterleiten, könnte dazu aber Hilfe durch die Schwarmintelligenz des Forums brauchen. Es gibt hier ja einige Leute mit Ausbildung und/oder Erfahrung im Waffenrecht, es wäre schön, wenn die bitte mal in das verlinkte Gutachten reinschauen könnten und sich so (weitere?) Unrichtigkeiten oder Widersprüche finden würden. @ASE ? @Sachbearbeiter ? ... ? Zum Thema: Webseite B90/Grüne - Bundstagsfraktion: Gutachten zum Waffenrecht Verfassungsfeind*innen entwaffnen https://www.gruene-bundestag.de/themen/innenpolitik/verfassungsfeindinnen-entwaffnen Gutachten: https://www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/innenpolitik/01-PDF/Gaerditz_Stellungnahme_Regelanfrage.pdf Zitat aus dem Gutachten des Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz vom 18.12.2022 (Hervorhebung meinerseits): ... 4. Fortentwicklungen Abschließend stellt sich nunmehr die Frage, ob sich ggf. verfassungskonforme Verschärfungen der Regelung vornehmen lassen, um diese effektiver zu machen. Eine mögliche Weiterentwicklung zur Effektuierung des Waffenrechts bestünde darin, auch Altfälle umfassend einer nachträglichen Regelüberprüfung zu unterwerfen. Solche nachträglichen Überprüfungen kennt das geltende Recht bislang nicht. § 5 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG führt zu einer verpflichtenden Regelanfrage bei der Beantragung neuer Erlaubnisse. § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG ersetzt dies durch eine Informationspflicht durch die Verfassungsschutzbehörde, falls nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, es könnten verfassungsfeindliche Aktivitäten vorliegen, die die Zuverlässigkeit hindern. Was damit nicht geregelt ist, ist eine automatische Überprüfung von den zahlreichen Altfällen, bei denen eine Erlaubnis bereits erteilt wurde, bevor die Regelanfrage beim Verfassungsschutz eingeführt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Waffenbehörden in früheren Erlaubnisverfahren nur ausnahmsweise von etwaigen verfassungsfeindlichen Aktivitäten erfahren haben. Eigene wirksame Möglichkeiten, die Verfassungsfeindlichkeit in Altfällen zu überprüfen, haben und hatten die Waffenbehörden nicht. ... (Zitat Ende) Die Frage - gibt es solche "Altfälle" überhaupt? Aus dem aktuellen Gesetzestext: § 4 WaffG (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen ... § 5 WaffG - Zuverlässigkeit (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: ... 4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig. ... (Zitat Ende) Das WaffG gilt seit 01. September 2020. Wenn eine darin eine regelmäßige Prüfung mind. nach 3 Jahren vorgeschrieben ist, müßten spätestens am 01. September 2023 alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis überprüft sein. Kennt jemand eine Fundstelle, die das relativiert?
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Alleine auf dem Schießstand mit Sachkunde/Standaufsicht jedoch ohne WBK
Elo antwortete auf aki_pt's Thema in Waffenrecht
Hier werden doch mehrere Regelungen vermischt? CZM52 könnte z. B. als Händler einen Angestellten den konkreten Auftrag geben, eine Waffe zum Beschußamt zu bringen = § 12 (1) Nr. 3 a) WaffG. walthi könnte von einer schießsportlichen Vereinigung beauftragt werden, eine Vereinswaffe, die zur Reparatur bei CZM52 ist, abzuholen und zum Vereinsschießstand zu bringen = § 12 (1) Nr. 3 b) WaffG. @CZM52 Zustimmung? -
Dem Vernehmen nach soll eine Firma (weiß den Namen nicht mehr, fing glaube ich mit H an?) bereits an einer entsprechenden Lösung mit Widerstandsgard I, biometrischer Sicherung und zeitgesteuerter Öffnung (in Abhängigkeit von den Jagdzeiten) arbeiten. Aufgrund der unterschiedlichen Landesjagdgesetze wird es für jedes Bundesland eine eigenständige Ausführung mit entsprechender Zulassung geben. Wird die Ausgabeeinrichtung auf einer mobilen Ansitzkanzel installiert, ist vor dem Transport in ein anderes Bundesland eine Konformitätsbescheinigung durch einen Sachverständigen und eine Verbringungsgenehmigung erforderlich. Die Kanzel ist zudem mit einem zugelassenen GPS-Tracker auszurüsten.
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Alleine auf dem Schießstand mit Sachkunde/Standaufsicht jedoch ohne WBK
Elo antwortete auf aki_pt's Thema in Waffenrecht
@walthi einfach mal als Gedankenspiel etwas anders aufgebaut - wie würdest Du die Frage beurteilen, wenn Du die Themen "Schießens ohne eigene WBK" und die "Befugnis zur Ausübung der Standaufsicht" erst mal getrennt betrachtest? Einerseits - dürfte der TE unter Aufsicht einer anderen Person auf der Schießstatte schießen? Andererseits - dürfte der TE eine andere Person beim Schießen auf der Schießstätte beaufsichtigen ohne selbst zu schießen? (Dabei auch mal an Waffenstörungen u. ä. denken) Die als Einzelperson auf dem Stand schießende Aufsicht ist dann noch mal ein gesonderter Fall. Es gibt auch noch einen weiteren Aspekt - man kann hier diskutieren über Waffensachkunde und Sachkunde für Standaufsicht in Verbindung mit entsprechender Ausbildung und Prüfung, letzteres nach den Qualifizierungsrichtlinien der einzelnen Verbände. Für die tatsächliche Ausübung der Standaufsicht muß aber auch (AWaffV § 10) eine Bestellung/Beauftragung durch den Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte erfolgen. Da können nun Dinge einfließen, die walthi als "Frage des gesunden Menschenverstands" bezeichnet hat. -
Es geht um Betreiber von Youtube-Kanälen mit großer Reichweite. Beiträge zu verfassen ist deren Tagesgeschäft. Die haben den Referentenentwurf thematisiert und insbesondere Briefaktion und Petition unterstützt, daß die im Namen der LWB sprechen, ist mir nicht aufgefallen. Verlink doch mal ein paar Beispiele. Bemerkenswerter Satz. Verbände (welche?) werden "gewählt"? Sind von der Politik "akzeptiert"? "Dürfen" die "EINZIGE Institution der Interessenvertretung" sein? Beleg doch bitte mal mit Quellen (machst Du doch sonst auch?) Hier ein paar Vorschläge: §§ 47 ff GGO? §§ 69 ff GBT?
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Schauen wir mal auf das Beispiel "Briefaktion" der VDB, die dieser ohne Unterstützung der meisten Verbände durchgezogen hat. Zitat aus der Stellungnahme des DSB vom 18.01.2023 15:19: https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/news/dsb-steht-fuer-abgestimmte-sachargumente-im-waffenrecht Der DSB teilt die Verärgerung seiner Mitglieder sowie der vielen Schießsportinteressierten in Deutschland über die gegenwärtige Situation zum Thema Waffenrecht. Massenhaft versendete E-Mails oder Briefe, beispielsweise über den VDB-Briefgenerator, hält der DSB jedoch für völlig kontraproduktiv - zumal ohne abgestimmte, fundierte inhaltliche Positionierung. Dies war auch - bis auf den Initiator der Aktion – einstimmige (!) Meinung aller teilnehmenden Verbände beim bereits vermeldeten Treffen in Kassel ... (Zitat Ende) Wie ging es dann weiter? Welcher Verband hat seinen Mitgliedern was empfohlen? War es eine gute Sache, die Youtuber mit großer Reichweite an einen Tisch zu bringen? Wie war das mit der Petition an die FDP?
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ich würde hier ja lieber über das diskutieren, was grün/rot tatsächlich tut, als über das zu spekulieren, was die FDP möglicherweise tun könnte. Wenn aber die FDP die Richtung ändern wollte, wäre Hamburg doch die absolute Steilvorlage gewesen? Oder hat da jemand irgendwelche belegbare Informationen? Um wieder auf das Thema des Fadens zu kommen: liebes "Schwarmwissen" - bitte schau mal in das verlinkte Gutachten, vielleicht findet Du Unrichtigkeiten oder Widersprüche. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Worauf ich hinaus wollte - gibt es solche "Altfälle" überhaupt? § 4 WaffG (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen ... § 5 WaffG - Zuverlässigkeit (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: ... 4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig. ... Das WaffG gilt seit 01. September 2020. Wenn eine darin eine regelmäßige Prüfung mind. nach 3 Jahren vorgeschrieben ist, müßten spätestens am 01. September 2023 alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis überprüft sein. Oder gibts da noch eine Fundstelle, die das relativiert? -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
B90/Grüne - Bundstagsfraktion: Gutachten zum Waffenrecht Verfassungsfeind*innen entwaffnen https://www.gruene-bundestag.de/themen/innenpolitik/verfassungsfeindinnen-entwaffnen "Gutachten": https://www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/innenpolitik/01-PDF/Gaerditz_Stellungnahme_Regelanfrage.pdf Zitat aus dem Gutachten des Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz vom 18.12.2022 (Hervorhebung meinerseits): 4. Fortentwicklungen Abschließend stellt sich nunmehr die Frage, ob sich ggf. verfassungskonforme Verschärfungen der Regelung vornehmen lassen, um diese effektiver zu machen. Eine mögliche Weiterentwicklung zur Effektuierung des Waffenrechts bestünde darin, auch Altfälle umfassend einer nachträglichen Regelüberprüfung zu unterwerfen. Solche nachträglichen Überprüfungen kennt das geltende Recht bislang nicht. § 5 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG führt zu einer verpflichtenden Regelanfrage bei der Beantragung neuer Erlaubnisse. § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG ersetzt dies durch eine Informationspflicht durch die Verfassungsschutzbehörde, falls nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, es könnten verfassungsfeindliche Aktivitäten vorliegen, die die Zuverlässigkeit hindern. Was damit nicht geregelt ist, ist eine automatische Überprüfung von den zahlreichen Altfällen, bei denen eine Erlaubnis bereits erteilt wurde, bevor die Regelanfrage beim Verfassungsschutz eingeführt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Waffenbehörden in früheren Erlaubnisverfahren nur ausnahmsweise von etwaigen verfassungsfeindlichen Aktivitäten erfahren haben. Eigene wirksame Möglichkeiten, die Verfassungsfeindlichkeit in Altfällen zu überprüfen, haben und hatten die Waffenbehörden nicht. -
Eine Schätzung auf Basis der Kennzahlen vom BVA könnte so aussehen: Natürliche Personen mit einer Anschrift im Bundesgebiet, welche im Privatbesitz einer Waffe oder eines Waffenteils im Sinne der untenstehenden Kennzahlen zu Waffen/Waffenteilen sind. ca. 943.000 ./. davon Jagdscheininhaber in D. ca. 404.000 (Quelle Statista, 2020/21) verbleiben ca. 539.000 (inkl. Sammler u. ä.) Eventuell läßt sich das weiter runterbrechen, ich weiß aber keine öffentliche Quelle für detailliertere Zahlen. Zur Einordnung: Mitglieder DSB (Quelle Statista, 2022): ca. 1,3 Mio. Mitglieder BDS (Quelle Wikipedia, 2021): ca. 90.000 Nach den Zahlen aus Statista hat der DSB hat zwar in den letzten 20 Jahren ca. 300.000 Mitglieder verloren, bleibt aber in absoluten Zahlen der "Platzhirsch".
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Eine Frage - die ich mir als auch DSB-Mitglied stelle - ist ja wohl, ob wir eine Interessenvertretung außerhalb der Schießsportverbände brauchen? Dazu nun ein paar Schmankel aus einer ganz aktuellen Diskussion in der Gruppe "Schießen ist ein Sport" auf Facebook. https://www.facebook.com/groups/169691159756599/posts/6358889637503356/# Ausgangspost kommt von einem Händler, der dort eine B&T Modell „SPC9" vorstellt und wie folgt beschreibt: Kaliber 9mmLuger, mit einer Lauflänge von 27 cm und mit einem geschlossenen Handschutz, einem Kompensatoro. ä. Mündungsaufsatz, einer ausziehbaren Schulterstütze und einem kurzen, maximal zehn Patronen fassenden Magazin ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach §6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 AWaffV nicht erfasst. Dazu nun einige ausgewählte Kommentare: Markus M. Welchen "Sport" übt man mir dieser Waffe aus? Harry P. ... das ist keine Sportwaffe Werner M. Das ist doch keine Sportwaffe Oswald S. ... Gott sei Dank nicht im DSB! Anton F. brauchen wir Sportschützen so etwas??? Oswald S. ... LW nicht im DSB! Dort ist der olympische Sport Oswald S. ... nein! Schiesssport hat was mit den olympischen Disziplinen zu tun und nix mit Ballerei! Josef N. Dies ist keine Waffe für unseren schönen Schießsport und sollte hier nicht mehr auftauchen. Manfred M. Der Prügel ist keine Sportwaffe und hat im Schießsport nichts zu suchen. Welche Disziplin wird mit der Waffe geschossen? Oswald S. für mich hat so eine Waffe nix mit Schießsport zu tun!!!!! Jürgen P. So eine Waffe ist beim DEUTSCHEN SCHÜTZENBUND nicht erlaubt. Das ist keine Sportwaffe. Jürgen P. ... Ich sage nur Falsch. Wer im BDS ist darf soviel Waffen kaufen wie er will. Das ist nicht richtig. Beim DSB darf man nur Sportgeräte "Waffen" kaufen mit denen man auch Wettkämpfe bestreitet. Alles andere wir nicht genemigt. Ich bin über 50 Jahre aktiver Schütze und kenne mich gut aus. Jürgen P. ... 😡Das sind keine SPORTschützen. Beim DSB nicht erwünscht. Da geht es geordnet zu. Pro Disziplin eine Waffe. Beim BDS wollen sie nur ballern. Präzesionsschießen nicht beliebt. Das sind keine Falschinfos. Leider Tatsachen.
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Beschreib doch bitte die Rahmenbedingungen etwas mehr. Geht wohl um Kurzwaffe, wahrscheinlich auch mehr um Präzisions- als Zeitdisziplinen? Macht es einen Unterschied, ob Training oder Wettkampfsituation?
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Glücklicherweise ist es ja jedem freigestellt, sich irgendwo zu engagieren, bei einem Verband Mitglied zu werden, mit Arbeitsleistung, finanziell oder auch nur moralisch zu unterstützen. Genauso soll auch jeder für sich entscheiden, inwieweit man bestimmte Einschätzungen, Ziele, oder Lösungsansätze unterstützt. Oder wie man bisherige Bemühungen und deren Erfolge bewertet. Wer sich von FWR, DSB usw. in der Vergangenheit und auch jetzt gut vertreten fühlt - in Ordnung. ABER bitte zerredet es nicht, wenn jemand mit neuen Ideen kommt und andere sich dafür einsetzen - ganz gleich, ob das eine Briefaktion, eine BT- oder offene Petition, das Gespräch mit Mandatsträgern oder auch nur das Schnupperschießen für jedermann ist.
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Meine Aussage bezog sich auf die aufgeworfene Frage, inwiefern etwas "undemokratisch" ist. Wenn man tatsächlich auf die Frage der Demokratie abstellt, ist ja ein Bestandteil z. B. der freie Zugang zu öffentlichen Ämtern für alle und jeden (abgesehen von der Voraussetzung wie Mindestalter, Staatsbürgerschaft ...). In der Praxis jedoch wird es den wenigsten gelingen, ohne Parteizugehörigkeit, -disziplin und sonstige Unterstützung ein Mandat zu erringen. Soll jetzt nur ein Beispiel sein, aber ich hoffe es zeigt, in welchem Kontext ich das meine. Demokratie bzw. das Verständnis derselben ist sicherlich ein dehnbarer Begriff, der sich auch aus der Historie, der Region oder anderer Bedingungen definiert. Für die Frage, ob etwas "undemokratisch" ist, könnte man dann ähnliche Kriterien heranziehen.
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Die 3 Arten der Mitgliedschaft (es gibt ja deneben noch die außerordentlichen Mitglieder) lassen sich auf der VDB-Webseite (Reiter "Über uns" - "Mitgliedschaft") nachlesen. Dort sind auch die Voraussetzungen (insbes. die gewerbliche Tätigkeit) genannt. Grundsätzlich steht es ja jedem offen, die Voraussetzungen zu schaffen und dann die entsprechende Mitgliedschaft zu beantragen. Beim VdRBW ist es doch ähnlich, da gibts auch die Fördermitglieder, die - wenn ich mich richtig erinnere - kein passives Wahlrecht haben? Die Beispiele kann man dann weiterführen, über Dt. Feuerwehrverband bis hin zu den Grünen. Die grundsätzliche Frustration über mangelnde Einflußmöglichkeiten kann ich allerdings nachvollziehen. Bin ja nun schon teilweise sehr lange Mitglied in drei Schießsportverbänden und habe das Gefühl, daß die Funktionäre im Grunde machen was sie wollen und sich halt hier und da "legitimieren" lassen. Bitte nicht als Angiff gegen das Ehrenamt mißverstehen, ich achte das.