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schmitz75

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Alle Inhalte von schmitz75

  1. Die unterliegen der Zulassungspflicht nach §7 BeschG. Ob die überhaupt zugelassen werden können ist fraglich, weil Patronenmunition geladen werden kann.
  2. https://www.fwr.de/fileadmin/Dokumente/erl_kwl_feb_2015.pdf Außerdem hast du das ganze vor 2 Jahren schonmal gefragt:
  3. schmitz75

    Krisenvorsorge

    Dieses Forum finde ich ganz gut, da gibt es nicht irgendwelche Endzeitspinner: https://forum.urban-prepping.de/
  4. Verbotene Magazine nach Nr. 1.2.4.4 Anlage 2 müssen in 1er Schränken aufbewahrt werden. https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
  5. Da bin ich mir nicht so sicher, der BR Ausschuss will die Prüfung beim Jagdschein auf die Waffenbehörde verlagern, steht ganz am Ende: Man sollte auch nicht vergessen, dass die EU Kommission die Befristung waffenrechtlicher Erlaubnisse gefordert hat. Der Europäische Feuerwaffenpass ist es schon.
  6. Die MPU wird für alle Erlaubnis gefordert, nur für den Waffenschein wiederholt sie sich alle 3 Jahre. Über den Umweg ganz am Ende der Empfehlung gilt sie dann auch für Jagdschein Verlängerungen. Hab ich schon vor ein paar Tagen gepostet, hat keinen interessiert, war wichtiger über den Einmarsch der BW in Deutschland zu diskutieren. Hier eine konsolidierte Fassung des §6, mit allen Forderungen des BR Ausschusses:
  7. Wenn du das nicht verstehst empfehle ich dir den Wikipediaartikel zu Gesinnungsstrafrecht zu lesen. Das Problem ist unter anderem, dass man die Gesinnung einer Person die sich nicht in Taten manifestiert nicht erfassen kann. https://de.wikipedia.org/wiki/Gesinnungsstrafrecht Verstößt auch klar gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Der Rechtsstaat wird z.B. durch Bundestagsmitglieder repräsentiert, wenn du jetzt die AFD BT Mitglieder ablehnst, dann bist du nach der Definition rechtsextrem. Diese rechtsextreme Gesinnung macht dich unzuverlässig.
  8. Das "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" soll doch ersetzt werden durch "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen", wenn es nach dem BR Auschuss geht. wohlgemerkt muss man nicht selber diese Voraussetzungen haben, es reicht wenn man sich im Umfeld von solchen Leuten betätig.
  9. Der zuständige Ausschuss vom BR fordert noch einige Änderungen, manche haben es in sich. https://www.bundesrat.de/drs.html?id=303-1-21 MPU bei Erstantrag und Verlängerung einer Erlaubnis bei der Verfassungsfeindlichkeit soll es reichen das : "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass sie [...] Ansichten innegehabt haben" und statt der Mitgliedschaft in verbotenen Vereinen, reicht es sich im Umfeld dieser zu bewegen. Und das persönliche Erscheinen soll angeordnet werden können, damit "die Waffenbehörden evidente Mängel der Zuverlässigkeit, wie etwa aggressives Auftreten, extremistisches, demokratie- und fremdenfeindliches Verhalten, und der persönlichen Eignung, wie merkliche Probleme der Motorik, schwere geistige Mängel, psychische Auffälligkeiten oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen können." wird am 28.5. drüber abgestimmt
  10. In den Anweisungen für XWaffe für die Verwaltungsbehörden steht: https://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/6/61/XWaffeLeichtGemacht.pdf
  11. Das ist völlig egal, dann wären sie halt gleichgestellt nach 1.2.2 und nicht nach 1.2.1.
  12. Die EOD disruptoren sind normal den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände, weil sie Kartuschenmunition benutzen. Wenn man einen baut der keine Munition benutzt, könnte es den Bereich des WaffG verlassen. Da die Dinger aber eh nur von Polizei und Militär benutzt werden, dürfte es keinen Markt dafür geben. Ist das selbe Prinzip wie beim JPX, der JPX4 war verboten weil er eben Kartuschenmunition benutzt, der JPX und JPX6 nicht, weil keine Kartuschenmunition: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/150126FbZ328_JPX4.pdf?__blob=publicationFile&v=2 https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SonstigeWaffe/180509FbZ428JetProtector.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Die GSG9 hat so ein Teil auch in Groß um Türen zu öffnen, zeigen die in irgendeiner Reportage.
  13. Steht in der §13 der AWaffV, dass Schalldämpfer nicht bei den Mengen zählen: Die Fälle wo man die Langwaffe mit Schalldämpfer nicht in einem A Schrank aufbewahren darf sind verbotene Langwaffen oder nicht dauernd bewohnte Gebäude.
  14. Chrome warnt mich das www.gruene-bundestag.de eine Fälschung von bundestag.de sein könnte.
  15. Bei uns (Bayern) haben die Behörden die alle von alleine verschickt, meine waren noch nicht da, kurze email, paar Minuten später haben die mir die per email geschickt.
  16. Es gibt hier doch sogar ein Bogensport Forum? Frag das BKA, sonst kann das eh niemand beantworten. Oder warte auf die Verwaltungsvorschrift.
  17. Der 27er ist aber keine waffenrechtliche Erlaubnis. Manchmal ist halt einfach das Gewerbeaufsichtsamt für 27er zuständig, das ist ganz unterschiedlich in verschiedenen BL.
  18. Das BfS sagt Tritium Gaslichtquellen sind auch unterhalb der Freigrenze für Visiereinrichtungen für Privatpersonen nicht erlaubt. BJ68 hat also Recht.
  19. Es gibt nur eine Definition im Waffengesetz von nicht zugriffsbereit und darin kommen 3 Griffe nicht vor: "sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt"
  20. 1. Du darfst als Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum schießen und natürlich auf Schießstätten. Allerdings kann ersteres die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr auf den Plan rufen, wenn sich wer gestört fühlt. 2. du musst durchladen, schau mal auf youtube nach Videos zum Umgang mit Schreckschusswaffen 3. Anhand der Farbe kann man Patronen nicht sicher unterscheiden. 4. Zuhause (eigenes befriedetes Besitztum) kannst du eine Waffe per Definition nicht führen, du darfst sie aber geladen bei dir Tragen, Grund ist egal. Du musst sie allerdings ungeladen in einem verschlossenen Behältnis getrennt von Munition aufbewahren. 5. Schusserlaubnis bekommst du wahrscheinlich nicht, bräuchtest du für Schussabgaben außerhalb der Fälle in 1. 6. Du darfst die Waffe schon auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung nicht führen. Die Aufbewahrung im Auto ist keine gute Idee. Du musst die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufbewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme sichern. 7. Aufbewahrung Zuhause, siehe 4 8. So viele wie du willst
  21. In Abs 17 §58 WaffG darüber diskutieren wir doch die ganze zeit:
  22. Wenn das Verbot mir gegenüber nicht wirksam wird, wenn ich die Magazine einem Berechtigten überlasse, kann ich die Magazine ja kurz einem Berechtigen überlassen und dann wieder von ihm erwerben. Erwerb ist ja kein Problem, da Verbot nicht wirksam für diese Magazine.
  23. Verbotene Magazine dürfen nur in 1er Schränken aufbewahrt werden.
  24. Da steht nur was von Gewerbsmäßiger Überlassung, nichts vom Erwerb.
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