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schmitz75

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  1. Das halte ich für Unsinn, entscheidend ist der Druck, den kann man automatisch regulieren, wird zwar nicht gemacht, ist aber möglich.
  2. Nö, in der Praxis, müssen die Waffen so sein, dass sie bei allen Betriebstemperaturen unter der Grenze bleiben.
  3. Das ist keine Grauzone, wenn die über 7.5 J haben, sind das erlaubnispflichtige Schusswaffen.
  4. Wäre es nicht besser die Waffen zu kaufen, weil die verschwinden ja nicht mit dem Rückkauf des kleinen Waffenscheins.
  5. Und das hat irgendeine Relevanz für das Argument?
  6. Mein Code ist die Telefonnummer der Waffenbehörde.
  7. Irgendwo in der Gesetzesbegründung stand mal, dass die Begehrlichkeiten wecken: "Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sollten nicht zulässig sein. Schusswaffen sind grundsätzlich nicht sichtbar in von sechs Seiten umschließenden Behältnissen aufzubewahren (Ausnahme Waffenschränke mit Panzerglastür). Grund ist, dass sichtbar aufbewahrte Schusswaffen Begehrlichkeiten wecken könnten." Also 000000 ist oft Werkskombination, daher ist die schon unsicherer.
  8. Die stehen aber in der selben Anlage und dienen nur zur Verdeutlichung das deine Interpretation Unsinn ist. Die Glock Visiere haben übrigens < 0.31GBq pro Punkt.
  9. Deiner Interpretation nach dürften dann Überspannungsableiter überhaupt nicht radioaktiv sein, was unmöglich ist. Die Freigrenzen sind absolut zu verstehen, darunter werden die Stoffe behandelt wie nicht radioaktiv.
  10. Das Korn der CZ 75b mit nem ML-177777 hat 0,565 GBq, die Kimme 0,444 GBq.
  11. Die P30 hat ab Werk keine, aber was ist mit der Glock 19x, die hat definitiv eine Tritium Visierung. Solange die unter 1 GBq haben sind die uneingeschränkt freigegeben nach Anlage 3 Teil B Nr. 1, quasi so wie Bananen.
  12. Die Bescheide bilden doch nur die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Erstellung ab. Der Verminator Bescheid ist auch nix mehr wert: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/150325FbZ263FX_Verminator.html Das BKA beantwortet die Frage selber: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/3AendWaffG/3AendWaffG_node.html
  13. Wenn das G36 nicht dauerfeuerfähig ist weil es schmilzt, dann ist das doch keine Kriegswaffe und die können die ausgemusterten G36 an Sportschützen verkaufen.
  14. Das G36 fängt sogar an zu brennen, lebensgefährlich:
  15. Nö ist sie nicht, die Anmeldebescheiniugung in 37h für Altbesitz wird für eine Anmeldung des Besitzes eines Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 erteilt.
  16. Der § 37f WaffG ist nicht für die Anmeldung von Altbesitz, die ist in § 37h geregelt, der § 37f gilt aber nur für §§ 37 bis 37d.
  17. Besuch doch einfach mal den Stand und lass dir von der Aufsicht erklären warum man nicht über den Hügel schießen kann.
  18. Man erwirbt die Kat A Waffe ja nur vorübergehend auf dem Stand, danach verwandelt sie sich wieder in eine Kat B Waffe.
  19. Das ist ja nicht nur eine transparente Version, das hat auch diverse Ausschnitte. Aber das kann wohl nur das BKA klären.
  20. Nein aber wir haben die Anweisung aus XWaffe:
  21. Was habt ihr immer mit der Beschriftung, die ist doch völlig egal, man muss die nicht angeben. Der § 37f WaffG ist nicht für die Anmeldung von Altbesitz, die ist in § 37h geregelt, der § 37f gilt aber nur für §§ 37 bis 37d.
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