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P22

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  1. weiter vorne und hier auch nochmal: richtig So wird ein Schuh draus.
  2. Immer wieder erfrischend, wie der Nachbar uns unsere Rechtsordnung erläutert.
  3. Wenn das alles vor dem Kauf kommuniziert worden wäre, könnte man dir beipflichten. Im konkreten Fall aber nicht.
  4. 1. Wie kann es überhaupt dazu kommen, dass eine Behörde ihre Meinung kundtun muss/kann, was sie unter einem Trainingstermin versteht? Wer viel fragt geht viel fehl? 2. Seit wann bekommen Behörden Munitionskäufe mit?
  5. Wegen der hier genannten, unordentlichen Garage?
  6. Ja das mit der persönlichen Haftung stimmt. Die rechtsfähige Außen-GbR entsteht aber nicht erst mit Eintragung, sondern sofort mit ihrer Begründung (§ 705 II BGB). Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist nur für die Vornahme bzw. den Vollzug von registerbezogenen Rechtsgeschäften erforderlich.
  7. Ich hab mich noch nicht vertieft damit auseinandergesetzt, aber einen zusätzlichen Gesellschaftsvertrag braucht es nicht, denn den gibt's ja schon aka Satzung und ergänzende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Durch das MoPeG wird die Außen-GbR - egal ob eingetragen oder nicht - Kraft Gesetzes rechtsfähig.
  8. Ist das seit heute 0.00 Uhr auch noch so? Stichwort „MoPeG“ und die damit einhergehende Rechtsfähigkeit der GbR.
  9. Das es solche Aussage heute noch gibt....wow
  10. Ein solches Vorgehen ist (rechtlich) völlig sinnlos - so ähnlich, wie der Großteil deiner Posts. Wer mehr wissen möchte, liest sich die erstrittene Entscheidung zum gegensätzlichen Verfahren (Verfassungsbeschwerde zur Verschärfung des Waffenrechts) durch und kehrt die Vorzeichen um. Kurzum: Das geltende Waffenrecht schränkt insbesondere das Freiheitsrecht in verhältnismäßiger Form ein.
  11. Wow, Dinge, die in ihrer Gesamtheit unwahrscheinlicher als ein Lottogewinn sind. 1. Kontrolle durch Polizei 2. Optische Kontrolle von WBK/Waffe 3. Abfrage im NWR über Funk 4. Anzeige fertigen 5. Staatsanwalt, der das auch noch verfolgen möchte.
  12. Nö, Sauerkraut will halt mal wieder provozieren und manche machen mit…
  13. In welchen aktuellen Urteilen soll das der Fall sein?
  14. Nein, wieso solltest du die Waffe illegal besitzen, wenn du die entsprechenden Erwerbs- und Besitzvoraussetzungen erfüllst? Wenn der SB nichts tut, bleibt der übliche Kanon von Aufsichtsbeschwerde, Untätigsklage usw. Du solltest nur einen Nachweis über die rechtzeitige Anzeige beim Transport usw. mit dir führen.
  15. Um eine Klärung mit seiner Behörde herbeizuführen könnte beispielsweise das Thema durch schriftsätzliche Anfrage angestoßen werden. Passt einem die Antwort nicht und man vertritt eine andere Auffassung, dann bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorsprechen und dort schriftlich klären lassen. Hilft das auch nicht, einfach eine Feststellungsklage vor dem VG gegen die Waffenbehörde erheben. Geht allein und die Kosten sind überschaubar, dauert halt etwas. Vielleicht hilft auch der VDB.
  16. P22

    Kurz zum Erbrecht

    Hilft bei der Frage, ob ich mit der Waffe sportlich/jagdlich schießen darf, wie genau weiter?
  17. Spielt(e) im nördlichen Baden-Württemberg?
  18. Du bist doch auch juristisch gebildet? Ist das BKA für Änderungen der Sportordnung zuständig? Nein, sondern das BVA nach § 15a WaffG.
  19. Ich würde auf einen Erbschein bestehen. Der/die darin als Erbe/n genannt sind, unterschreiben den Kaufvertrag- alle. Anzeige an deine Behörde und gut.
  20. Welchen Mehrwert hat das gegenüber einem kleinen Waffenschein, wenn man sich eine 4mm M20 nicht zulegen möchte?
  21. Oder man widerruft sogleich, da man sein Vorhaben bereits angekündigt und der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte; hilfsweise wird im Widerspruchs-/Klageverfahren geheilt….
  22. Quelle bitte. Von dir jetzt bereits mehrfach behauptet, aber nicht belegt.
  23. Ja, was denn genau? Solange der Schlüssel nicht offensichtlich griffbereit liegt, sondern beispielsweise in einer Geldkasette, die keine bestimmten Qualifizierungen erfüllen muss, aufbewahrt wird, hat das VG Köln die Aufbewahrung des Schlüssels nicht beanstandet. “[…]Eine solche Art der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht durch eine entsprechende Norm vorgeschrieben, insbesondere nicht in § 36 Abs. 2 WaffG (wonach für die Aufbewahrung von bis zu zehn Langwaffen zumindest die Aufbewahrung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau erforderlich ist) oder in §§ 13, 14AWaffV. Der dort vorgeschriebene hohe Sicherheitsstandart einer Unterbringung von Waffen und Munition in verschlossenen Waffenschränken und der hierdurch beabsichtigte Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von diesen Gegenständen durch Unbefugte ist vorliegend auch nicht durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels im Ergebnis aufgehoben worden.“
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