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P22

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  1. P22

    Wieviele Läufe?

    Er hatte doch vor dem VGH verloren, weiter ging es meines Wissens nicht mehr.
  2. Mit dem kleinen aber feinen Unterschied, dass der Erbe mit dem bisherigen Besitzer in einer häuslichen Gemeinschaft leben muss.
  3. Wahrscheinlich derjenige, mit der passenden Langwaffe.
  4. Wenn man zwischen beiden Fällen einen Unterschied erkennen möchte, dann wäre der darin zu erblicken, dass der Verstoß in Hamburg glasklar war und den Buchstaben des Gesetzes entsprach, während letzterer keineswegs einen offensichtlichen Verstoß gegen das WaffG darstellt. Aber den Unterschied sieht man nur, wenn man möchte.
  5. Wahrscheinlich schon, aber was kostet so eine Platte? Ist ein normales kleines "Lichtschachtfenster" wie bei Schorni.
  6. Das sind die Antworten der örtlichen Metaller-Lobby Das traue ich mir schon zu. Wird die Tür auf den gefliesten Estrich gesetzt?
  7. Es handelt sich um einen verputzten Bestandskellerraum. Die Platte kommt auf den Putz, wird weiß gestrichen und gut ist ;-)
  8. Moin zusammen, bei mir verdichtet sich das Thema Waffenraum in naher Zukunft auch. Ich dachte, ich beginne mal einen Beitrag, in welchem Gleichgesinnte auch ihre Fragen platzieren können und hoffentlich eine Antwort bekommen. Mein potentieller Waffenraum verfügt über ein Kellerfenster. Dieses soll laut dem LKA BW zugemauert, zubetoniert oder mit einer Stahlplatte St52 in 5mm dicke verschlossenen werden. Hat jemand eine Onlinequelle für eine solche Stahlplatte parat?
  9. Bitte nicht mitmachen und ab jetzt über Verband/Anwalt agieren.
  10. Und welches Verfahren ist jetzt noch offen? Gerne in einem separaten Thema.
  11. Wir sind hier nicht im Saarland;-) In BW dürfen es sogar 5 sein - dank des Klagemarathons. Mit einem Gespräch wäre es in deinem Klagefall aber ersichtlich nicht getan gewesen. Was ist in dem Zusammenhang noch in der Pipeline?
  12. P22

    Einrichtung Waffenraum

    Ausreichend wäre die Mail auf jeden Fall (§ 37 II 1 VwVfG), aber den klassischen „Papierbescheid“ kann man immer noch anfordern (§ 37 II 3 VwVfG).
  13. 1. Rechtsschutz vorhanden? Evtl. über Verband? 2. direkt zum Anwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. 3. nichts vorab der Behörde schicken, auch keine Bilder vom Schrank. Allenfalls die Mitteilung, dass man sich anwaltlicher Hilfe bedient. 4. Akteneinsicht über Anwalt beantragen. Akteneinsicht wird persönlich allenfalls vor Ort gewährt, Anfertigung von Kopien stehen im Ermessen der Behörde….weiteres Eskalationspotential. 5. Kostentragung ergibt sich aus Ziffer 1, falls nicht, je nach Waffenanzahl ein paar hundert Euro netto, evtl. Pauschale mit RA für die einzelnen Tätigkeiten vereinbaren (Akteneinsicht, Schreiben an Behörde).
  14. P22

    Einrichtung Waffenraum

    Dem ist nichts hinzuzufügen.
  15. ahja, klar. Eine Professur war noch nie finanziell attraktiv. Wenn man die Voraussetzungen mitbringt, ist jede Notarstelle in Hintertupfingen finanziell interessanter. Wer kann den dann in diesem Themengebiet neue Maßstäbe setzen? Ich denke, dass Schriftenverzeichnis spricht für sich: https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Gaerditz/Schriftenverzeichnis/Gaerditz-Schriftenverzeichnis.pdf Mit welchem Milieu? Rechtswissenschaftler? Zum Thema: Es kann ja auch ein Fehler passiert sein, den man selbst nicht ausgemerzt hat. Kommt immer mal wieder vor. Sogar in der Justiz: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vgh-bawue-3s147019-sc-freiburg-stadion-laerm-immisisionsschutz-anwohner-bundesliga/
  16. Find ich gut! Eben. Ja das wundert mich auch, da Herr Gärditz jetzt kein Hinterbank-Wissenschaftler ist. Umso mehr sollte man diese Aussage nicht einfach so hinnehmen. Vielleicht mal den VDB mit RA Teppe und/oder Konstantin Kuhnle unter Zuhilfenahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages einbinden bzw. auf das Gutachten und diese „Fehlinterpretation“ hinweisen.
  17. Nun, es handelt sich ja bei dem Autor des Gutachtens um keinen „Thorben Anti-Gun“, sondern einen angesehenen Juristen aus dem öffentlichen Recht. Er wird wahrscheinlich den Grünen nahe stehen. Dennoch sind die Ausführungen rechtlich nicht haltbar, wie hier bereits aufgezeigt wurde - ja im juristischen Sinne nichtmal „vertretbar“. Bevor hier wieder Allerlei Mumpiz geschrieben wird und man sich gegenseitig aufstachelt - wie wäre es damit, wenn man seine Gedanken mal Satz für Satz ordnet und dem Herren Gärditz - nebst Verteiler (Grünen, FDP, Verbände usw.) - zukommen lässt und um Stellungnahme bittet?
  18. Ja? Erhelle uns doch bitte.
  19. Genau der Aspekt ergibt sich aufgrund der föderalen Struktur - aus südlicher Sicht eher glücklich - bei jedem Bundesgesetz, welches durch die Länder vollzogen wird. Und das ist nunmal der Grundsatz bei jedem Bundesgesetz (siehe Art. 30, 38 GG).
  20. Ja? Ist das so, wie deine nie belegte Behauptung, die Waffenbehörde dürfe auch die korrekte Lagerung von Schreckschusswaffen prüfen?
  21. Das hier kein falscher Zungenschlag reinkommt: die Monatsfrist läuft, wenn 1. die Erbschaft angenommen habe (ausdrücklich ggü. dem Nachlassgericht, konkludent gegenüber Miterben oder Beantragung des Erbscheins) oder 2. wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Gibt es kein Testament und ich bin naher Verwandter oder wird mir eine Abschrift der Testamentseröffnung vom Nachlassgericht übersandt, dann laufen die sechs Wochen automatisch an. Wenn ich nicht ausschlage, bin ich automatisch (Mit-)Erbe nach sechs Wochen und ab da läuft die Frist des § 20 WaffG. Die Ausstellung eines Erbscheins ist keine Voraussetzung für den § 20 WaffG.
  22. Ab Annahme Erbschaft (= konkludente Erklärung bei Erbscheinantrag) oder Ablauf der Ausschlagungsfrist (Fristbeginn von 6 Wochen: ohne Testament idR Tag der Kenntnis des Todes, bei Testament erst nach dessen Eröffnung.
  23. Dann beginnt die Frist ja auch nicht zu laufen. Was willst du da anfechten?
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