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P22

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  1. Genau. Eine waffenrechtliche Handelserlaubnis erlischt, wenn ich nicht am Markt anbietend innerhalb der gesetzlichen Frist tätig werde. Das Waffenrecht interessieren Umsätze hierbei nicht. Es geht nur um das aktive Betreiben des Gewerbes ohne dessen Umfang. Ob damit steuerrechtlich alles paletti ist, steht auf einem anderen Blatt.
  2. Steuerrecht und Waffenrecht sind zwei paar Schuhe. Aber das weißt du bestimmt.
  3. Echt? Der Aufbau einer Website stellt ein Problem dar? Mehr kann für die Aufnahme der Tätigkeit nicht verlangt werden. Wenn ich aufgrund meiner Preispolitik nichts verkaufe, dann hat die Behörde auch keine Handhabe. Wo bleiben die weiteren „Tipps“?
  4. Analogien zum Erbschaftsteuerrecht dürften angesichts der unterschiedlichen Rechtsmaterien nicht angezeigt sein
  5. Genau. Das hatte der Gesetzgeber bestimmt vor Augen. Irgend ein Hinterbliebener bestätigt den angeblichen Willen des Erblassers, den dieser mit drei Worten nicht eigenhändig auf einen Bierdecke niederschreiben konnte/wollte und verschafft dieser Person die Privilegien der Erbwaffe....
  6. Weil kein formwirksames Testament vorliegt? Vorraussetzungen für ein mündliches Testament des Erblassers sind wohl nicht erfüllt. Mangels Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer besteht daher kein Anspruch auf eine Erben-WBK. Fall formal erledigt. Wenn sich der Sachbearbeiter den Schuh des mündlichen Testaments anziehen möchte, bitte schön. Große Erfolgsaussichten hat das aber nicht.
  7. Nein, Duisburg hat kein eigenes VG. Zuständig ist das VG Düsseldorf. Schauen wir einfach Mal, was das OVG daraus macht. Dass es die erstinstanzliche Entscheidung hält, halte ich für eher unwahrscheinlich - sonst hätte man die Berufung nicht zulassen müssen, sondern die "richtige" Rechtsauffassung im Beschluss über die Nichtzulassung festgezurrt.
  8. Das ist schlicht falsch. Oder führt beispielsweise jede Änderung der LBO dazu, dass erteilte Baugenehmigungen auslaufen und neue Vorschriften für Altbauten beachtet werden müssen? Nein. Vielmehr muss der Gesetzgeber mit einer Norm ausdrücklich bestehende Erlaubnisse, je nach Eingriffstiefe mit einer mehr oder weniger langen Übergangsfrist, ausdrücklich aufheben, wenn er das möchte (z.B. „Heizungsgesetz“) Nichts anderes macht übrigens § 58 WaffG. § 58 I 1 WaffG spricht den Grundsatz aus, der auch ungeschrieben gelten würde. Verwaltungsakte bleiben solange wirksam, bis sie aufgehoben werden (§ 43 VwVfG). Jede waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt die Voraussetzungen eines VAs. Logischerweise können bisher „freie Gegenstände“ von jetzt auf nachher verboten werden, da diesbezüglich keine explizite Erlaubnis erteilt wurde (Butterflys & Co.). Das ist einfach falsch und entspricht keineswegs den Grundsätzen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts.
  9. Ja, weil meine Angabe auf der gesetzlichen Vergütung des RA beruht. Die kennt keine Stundenhonorare. Selbige müssen ausdrücklich vereinbart werden
  10. Logo, dass das ein Anwalt nur über Honorarvereinbarung macht. Fürs Widerspruchsverfahren gibts ca. 400 Euro netto nach dem RVG - Sachverhalt erfassen, Akteneinsicht nehmen, Materialien recherchieren,Schriftsatz entwerfen und mit Mandant abstimmen….das ist ein Stundenlohn ca. 40 Euro „brutto“. Vielleicht mal mit dem VDB Kontakt aufnehmen, ob es Unterstützung gibt bzw. man einen Präzendenzfall begleiten möchte (ggf. mit RA Teppe).
  11. Die Frage ist halt auch, woher man das Verbot vor dem von @karlymangenannten Gründen ableiten möchte. Es ist nirgends explizit geregelt und der Sinn und Zweck der Norm spricht eher für das Gegenteil. Die Begründung des Innenausschusses halte ich für widersprüchlich. Wie sollte der Gesetzgeber das von euch verstandene/abgeleitete Verbot im Rahmen einer Novelle klarstellen, sofern er das möchte?
  12. Dieses Verständnis halte ich keineswegs für zwingend. Spricht die Formulierung („in diesen Fällen“) nicht eher dafür, dass mit deinen Hervorhebungen nur die Waffenbesitzer gemeint sind, welche der Blockierpflicht unterliegen?
  13. Also doch der bekannte Zweizeiler. Expertise kostet nunmal. Ich denke, die RAe haben etwas mehr geschrieben, als Kirchhof & Co.
  14. Manchmal habe ich den Eindruck, es wäre sinnvoller, wenn die KI antwortet....
  15. Doch, überwiegend schon, vgl. auch https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-nichtannahme-ohne-begruendung-pflicht/
  16. Mach dir keine Illusionen. Das wird sie nicht. Es kommt in ein paar Monaten/Jahren ein Zweizeiler auf Ökopapier. Fertig.
  17. Gibt es auch nicht. § 48 II Nr. 4 WaffG differenziert hier nicht. Auch die Aussage ist falsch. „Kann“ enthält kein intendiertes Ermessen wie „soll“, „in der Regel“ usw.
  18. Gibts noch ein paar weitere Informationen dazu oder war’s das?
  19. P22

    Wieviele Läufe?

    Verrätst du uns in diesem Topic, welchen Gegenstand die Klage hat, in welcher instanzzsie hängt und weshalb es nicht voran geht?
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