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P22

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  1. Ich selbst habe auch mit einer solchen Geldkassette angefangen, fotografiert und dem WBK-Antrag beigefügt. War kein Problem. Reichte aber in der Tat nur für .22lfb,danach hab ich mir etwas größeres geholt: http://www.amazon.de/QUIPO-Schlie%C3%9Ffachw%C3%BCrfel-Schlie%C3%9Ffachschrank-Schlie%C3%9Ffachschr%C3%A4nke-Umkleideschr%C3%A4nke/dp/B00XWJ1ZGY Gabs bei Ebay damals aber für 44 Euro neu.
  2. @hunter Hast du entsprechende kurzwaffen in diesem Kaliber? Hat von euch jmd einen solchen Munitionserwerbschein "für fast alles"?
  3. § 42a VwVfG findet nur dann Anwendung,"wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet" ist, vgl. Wortlaut von § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Erforderlich ist also, dass ein bestimmtes Fachgesetz ausdrücklich eine solche Genehmigungsfiktion statuiert. Dies ist in gewissen Bereichen geschehen, sieh die Beispiele im Wiki-Artikel. Z.B hier in § 6a GewO: http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6a.html Fiktiver VA bedeutet, dass man keine echte Entscheidung der Behörde hat, dies aber letzlich so behandelt wird. Gerade im Waffenrecht ist das in der Rechtsfolge etwas doof, da man mit dieser Fiktion immer noch keine WBK in den Händen hält. Denkbar wäre evtl. der Weg der Fiktion in Bezug auf einen Voreintrag und wenn dieser nicht vorgenommen wurde, muss die Behörde aber nach § 42a Abs. 3 VwVfG auf Verlangen den Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich bestätigen. So könnte man ggf. zum Waffenerwerb kommen; wenn sich die Behörde allerdings sperrt und die Bestätigung nicht/nicht sofort erteilt, habe ich nur wenig gewonnen, da man auch in diesem Fall den Rechtsweg beschreiten müsste. Daher macht die Fiktion in ihrer jetztigen Ausgestaltung nur in bestimmten Bereichen Sinn.
  4. @chief Das Finish war in Ordnung, wie der Rest der Waffe auch :-)
  5. §42a VwVfG ist der richtige Weg, leider nicht im Waffenrecht umgesetzt. Im verlinkten Wiki-Artikel sind beispielhafte Fachgesetze genannt, die eine solche Anordnung der Fiktion des VAs treffen. Der Wiki-Artikel hats eigentlich recht gut beschrieben. Im Prinzip die gleiche Ausgangslage wie bei einer Untätigkeitsklage (Antrag bei Behörde, keine Bescheidung nach 3 Monaten) - in der Rechtsfolge bekommt man aber über § 42a VwVfG seinen begehrten VA fiktiv zugestanden; während ich bei der Untätigkeitsklage lediglich ohne Durchführung des Vorverfahrens (in den Ländern, in denen es dieses noch gibt) nun zulässig Klage erheben kann.
  6. Woraus ergibt sich deine Auffassung nach die Unzulässigkeit solcher Aufschläge bei Kreditkartenzahlungen?
  7. Na tendenziell wohl eher nur vom Hersteller. Es muss nach dem gesetzgeberischen Willen wohl rasch bei einer Kontrolle erkennbar sein, ob die Vss. erfüllt sind bzgl. des Aufdrucks. Man will sich ja - sowohl aus staatlicher Sicht als auch als Nutzer - rasch davon überzeugen ob das Spray den gesetzlichen Anforderungen genügt und nicht erst das Spray beschlagnahmen und hinsichtlich des Wirkstoffs, Konzentration usw. untersuchen.
  8. Der Büchser kann das organisieren und hierzu beraten, wenn es sich für die Gewehre nicht mehr lohnt auch "unscharf" machen, wenn man daran hängt. Die Optionen und Preise kann wohl am besten der Büchser vor Ort klären - am wenigsten sicherlich das Ordnungsamt.
  9. Wenn du den Rat von meinem vorschreiber befolgen möchtest, könnte dir das gleiche passieren wie "needspeed" im Topic "Revolver mit 2,5 Zoll" geschrieben hat - dann sind die Waffen auf einmal weg. Frage bei Büchsern an, ob sie sich für einen kleine Gebühr darum kümmern, die Lage bzgl. der Gewehre zu klären.
  10. Man Kanns auch übertreiben.... Die Behörde weiß das genaue Funddatum in Opas Dachboden nicht. Da sollte Zeit genug sein, die Fakten der Waffen durch Hersteller, Büchser und Co klären zu lassen bevor ich zur Behörde laufe und im Zweifel alles verliere bzw noch auf meine Kosten beseitigt wird....
  11. Wie bitte? Möchtest du uns das mal dezidiert darlegen? Zur Abbuchung zwingen? Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage? Du hast alles erforderliche getan, einen klagbaren Anspruch auf Zahlung hast du nicht; der Verkäufer hingegen schon.
  12. Um Himmels Willen.... Unterschlagung weil von einer erteilten Abbuchungserlaubnis kein Gebrauch gemacht wurde? Achso, heute ist ja Fastnachtsdienstag. Ich hoffe zumindest, dass diese Aussage ein Scherz war. Zivilrechtlich ist die Katze im Sack,der Anspruch besteht und der Schuldner hat alles erforderliche getan, damit der Gläubiger an sein Geld kommt. Wenn er nicht zugreift macht sich der Schuldner unter keinen Umständen strafbar. Wer seine Forderungen nicht einzieht ist dafür selbst verantwortlich.
  13. Einfach warten. Wieso sollst du auf sie zukommen? Vll. verjährt das ganze ja.... Ich habe vor kurzem mal eine schriftliche Mahnung über einen mittleren Betrag erhalten, den ich nicht zuordnen konnte und schon gut 289 Tage im Verzug war.... Hat sich letztlich als Fehler im System dargestellt, es war nichts offen. Buchunghaltung scheint nicht ihr Ding zu sein.
  14. P22

    Munitionstransport

    Ich hatte heute nochmal die Möglichkeit in einem weiteren Kommentar nachzuschauen. Diese Information dient vorwiegend den stillen Mitlesern und der Vollständigkeit halber; User, die durch diesen Beitrag verwirrt und/oder provoziert werden bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung Steindorf, WaffG, 10 Aufl., 2015, Rn. 16f. Hervorhebungen im Original.
  15. So, nun habe ich vor zwei Tagen die Ausschreibung durchgefaxt/gemailt und habe heute das begehrte Stück erhalten: http://abload.de/img/besttigungbsvxssft.jpg Der Eintrag der Ausschreibung im Abschnitt 3.3 des Formulars für Anträge nach § 14 Abs. 3 - so einer war es nicht, da ich noch im Grundbedürfnis bin! - lässt darauf schließen, dass die Voraussetzung der "Ausschreibung" aus den allgemeinen Standesrichtlinien im Abschnitt "war schon immer so" resultiert. Ergebnis: Ziel faktisch erreicht, Begründung des AUsschreibungserfordernisses fehlt. Brief zur Grundlage dieses Erfordernisses werde ich noch verfassen....und wahrscheinlich war das nicht mein letzter Antrag zur Liste B
  16. P22

    Munitionstransport

    Danke für deine Empfehlungen. Noch sicherer wäre die schriftliche Anfrage bei der zuständigen Behörde, wie sie das sieht. Zu deiner zweiten Anmerkung: Wenn man als User den von dir geschilderten Eindruck hat - was hält einem davon ab, nichts zu tun? Ein Forum ist nunmal für den Austausch dar. Ich habe zur Recherche - wie bereits geschildert - vor dem Posting im Heller/Soschinka nachgeschaut; den oben zitierten Kommentar habe ich mir dann über Umwege besorgt.
  17. P22

    Munitionstransport

    Sorry BlackBull, wenn ich dich durch das Thema etwas verwirrt habe. DIe Frage hat sich mir, wie eingangs geschildert gestellt, und ich habe beim Lesen von § 12 die Sache auch so wie von _peti dargelegt und wie von der Behörde von voyager praktiziert verstanden. Da ich jedoch auf Nummer sicher gehen wollte, habe ich diese Frage hier eingestellt und auf sinnvolle Antworten gehofft. Hierzu hat es einige Beiträge bedurft, bis etwas essenzielles dabei herauskam. Für die "Lesehilfen"/Hinweise/Informationen usw. bedanke ich mich auch, es eröffnet immerhin den Horizont, wie man das ganze auch verstehen kann. Ich bin jetzt eine Stufe weiter gegangen, habe selbst recherchiert und mein Ergebnis nun für alle hier dargelegt. Wie du jetzt darauf kommst, dass es nie um die Klärung der ursprünglichen Frage ginge, sondern mir "Stimmungsmache" im Forum vorwirfst, verstehe ich nicht. Ich habe meine Frage sachlich gestellt und auf sachliche Beiträge gehofft. Nur weil manche den Gesetzestext wie einige hier lesen/verstehen muss das ja noch lange nicht richtig sein. Auch ich reklamiere für meine Ansicht nicht die alleinige Richtigkeit; dennoch kann ich davon ausgehen, dass man sich mit der sichtweise differenziert auseinandersetzt und nicht solche Töne wie von alzi & co. zu Anbeginn anstimmt. Wenn die Sache so "klar" ist, dann hätten 1-2 sachliche Sätze gereicht oder man enthält sich komplett. Das Thema war nach meinen Suchbemühungen auch noch nicht Gegenstand des Forums.
  18. P22

    Munitionstransport

    Ein Blick in die Gesetzgebungsmaterialien dürfte das Ergebnis auch bestätigen: BT-Drs. 14/7758, S. 60: Die bisherige Regelung sollte also übernommen werden; lediglich das Auslegungsproblem beim Merkmal "Erwerb auf Schießstätte zum sofortigen Gebrauch" wurde klarer gefasst. Nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 WaffG aF bedurfte man keinen Munitionserwerbsschein, wenn man die Munition u.a. unter der Vss. des § 28 Abs. 4 Nr. 3 WaffG aF von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erwirbt. Auch diese gesetzgeberische Fassung bringt meines Erachtens deutlich zum Ausdruck, dass nicht immer eine Waffe mit der Munition erworben und besessen werden muss; mithin die Munition nicht strikt akzessorisch der Waffe folgt.
  19. P22

    Munitionstransport

    Ich zitiere aus König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 12 Rn. 1: König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 12 Rn. 3: Die Hervorhebungen stammen von mir. Ich denke diese Kommentierung verfolgt die Auslegung von _peti.
  20. Für den Voreintrag gibts aber keinen Ermessensspielraum. Wenn ich das Bedürfnis nachweise, ist der Voreintrag einzutragen. Egal ob zwei Tage zuvor zwei Waffen gekauft wurden. Die Argumentation der Behörde ist nicht überzeugend. Schließlich soll das nochmalige (grüne WBK) bzw. erste (gelbe WBK) Vorstellen bei der Behörde zum Abstempeln auch dem Zweck dienen, dass Erwerbsstreckungsgebot zu überwachen.
  21. Genau, nach der jeweiligen Gebührenordnung kommt es auf die jeweilige Amtshandlung an. Daher löst regelmäßig jeder Eintrag für sich die Gebühr aus.
  22. P22

    Munitionstransport

    Diese Schlussfolgerung verstehe ich nicht ganz: Woraus nimmst du die Gewissheit, dass der Gesetzgeber immer nur eine gemeinsame Beförderung von Waffe + Munition möchte? Deine Schlussfolgerung zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG "unter der Vss das eine Waffe erworben wurde" ist nicht zwangsläufig. _peti und ich verstehen es vielmehr so, dass die Voraussetzungen der Tatbestände des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG in Bezug auch auf die Munition gelten, d.h. WBK, Überlassung zur Beförderung usw. Wie du selbst mit dem Fettdruck der Worte "Waffen" und "Munition" zu § 12 Abs. 1 und 2 dargelegt hast, behandelt der Absatz 1 den erlaubnisfreien Waffenerwerb/-besitz und Absatz 2 den erlaubnisfreien Munitionserwerb/-besitz. Es macht - unter teleologischen Gesichtspunkten - keinen Sinn (wie _peit bereits dargelegt hat), dass man eine Desert Eagle alleine transportieren können soll, als Großkaliberschütze allerdings einem verwehrt wäre, eine bereits verkaufte Packung .22lfb dem Vereinskollegen mitzubringen. Deshalb erscheint deine Auslegung keineswegs zwingend und ausschließend, worauf letztlich dieser Topic fußt. Sofern der Gesetzgeber immer einen Waffenerwerb/-besitz zusätzlich zum Munitionserwerb/-besitz voraussetzen wolle würde, hätte er eine andere Wortwahl getroffen bzw. treffen müssen.
  23. P22

    Munitionstransport

    Vll. kann uns jemand mit Blick in einen Kommenar zum WaffG weiterhelfen. Ich hatte heute Mittag schon in Heller/Soschinka nachgeschaut, bin allerdings zu dieser Frage nicht wirklich fündig geworden.
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