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P22

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Alle Inhalte von P22

  1. P22

    Munitionstransport

    Mensch alzi, das aus deinem Munde obwohl man nur Lesen muss was gemeint ist ....
  2. P22

    Munitionstransport

    Hola pancho lobo, diese Frage hat mich beschäftigt, weshalb ich den Topic hier gestartet habe. So wie nun HBM über mir die Sache dargelegt hat, habe ich sie zuvor auch gesehen/gelesen/verstanden. Nach nochmaligem Lesen inkl. der Erläuterungen hier lese ich in § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Befugnis, sowohl Waffe als auch Munition - und beides jeweils auch alleine - als WBK-Inhaber zu transportieren und zwar ohne Leihschein. Die Geschichte mit dem Leihschein wird meines Erachtens über § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) erfasst.
  3. P22

    Munitionstransport

    @ HBM Deine Aussage passt jetzt aber nicht so ganz zu der Aussage, die bzgl. der Ursprungsfrage gestellt wurde: Oder liegt der feine Unterschied in der Abrenzung privat/gewerblich? Lese ich so jetzt nicht heraus.
  4. Ok, dann steigt die Wahrscheinlichkeit wieder OVG Münster - Anwalt hast du?
  5. P22

    Munitionstransport

    Achso, aber wenn die Kollegen vorher anrufen, den Kauf vereinbaren und ich lediglich das Transportmännchen bin, dann geht das ganze wieder?
  6. Die von Qnkel geschilderte Sache hört sich aber nach Verwaltungsrechtsweg an - das kann deine Sache mit Amts-/Landgericht nicht sein.
  7. P22

    Munitionstransport

    Darf ich dann auch beim Büchser für Vereinskollegen Munition mit einkaufen, für die ich keine Berechtigung durch WBK habe, da ich sie nur vorübergehend zur Beförderung an die Vereinskollegen erwerbe?
  8. Hallo, nehmen wir an, der private A verkauft Munition (.223) aus einem Nachlass eines Jägers. C möchte die Munition kaufen und nutzen. Da A und C auseinander wohnen, eine Versendung unattraktiv ist und B sowohl am Ort des A als auch C vorbeikommt, stellt sich die Frage, ob B die Munition (100 Schuss) von A zu C transportieren darf. B hat keine Waffe in diesem Kaliber/keinen Voreintrag. Er hat eine grüne und gelbe WBK. Kann B sich einen Leihschein eines Schützenkollegen bzgl. einer .223 Büchse ausstellen lassen und damit die Muniton erwerbe und zum C transportieren?
  9. @ Juno Wenn der Vorsitzende und sein Kollege aus dem Justizkreis stammen, dann sollten sie wissen, was sie jetzt zu tun haben. Zur Sachkunde: Wenn das über den Verein geht, habe ich bei uns auch noch nie einen Behördenmitarbeiter gesehen. Bei einem rein gewerblichen Anbieter mag das vll. aus den genannten Gründen des "Erkaufens" der Sachkunde behördenintern anders gehandhabt werden.
  10. Du hast recht Mark. Ich werde mir das für die nächste Beantragung aufsparen; das jetzige Bedürfnis ist zu dringend. Unabhängig davon werde ich mich schriftlich an den Verbandsvorsitzenden wenden und um Beantwortung der Frage nachsuchen. Warum aber gleich zum LG? Amtsgericht sollte es doch vom Streitwert her auch tun?
  11. Ich lese das anders, Peter. Ich wüsste auch nicht welche Probleme es bei der Kontrolle geben sollte. Mit dem Stempel darf ich diejenige Munition besitzen/erwerben, für welche der Voreintrag besteht (z.B. 9mm Luger) - es so eng zu verstehen, dass das nur für die (noch einzutragene) eingetragene Waffe (z.B. CZ 75) gelten soll halte ich für etwas überspitzt fernliegend. Munition habe ich damit übrigens schon erworben (nein, nicht beim örtlichen Büchser).
  12. Na das kommt drauf an.... Ich z.B. hole mir ein Voreintrag inkl. Munitionserwerb um mir bereits die waffenspezifische Munition zu kaufen, um Waffen anderer Mitglieder zu schießen, welche sie mir zur Verfügung stellen. Ich weiß genau, dass ich so eine Waffe auch möchte, aber der Geldbeutel die Anschaffung vorerst nicht vorsieht - so kann ich schonmal Munition kaufen und muss nicht dem Mitglied zusätzlich bzgl. der Munition auf die Müsse gehen ;-)
  13. Richtig. Im konkreten Fall wars nur eine Woche und hat mich nicht weiter belastet - mal schauen wie es zukünfitg ist.
  14. Nö, weshalb denn? Wenn ich meine Rechte ausübe ist es mein Bier, wie ich das am günstigen + nachweisbar tue - die Kosten trage dann ich.
  15. Beim Voreintrag wird mir die Jahresfrist ab dem Unterzeichnung der Bedürfnisbescheinigung durch den Verband gewährt. Lasse ich mir also nach Erhalt der Bedürfnisbestätigung 1-2 Monate Zeit, habe ich nur noch 10-11 Monate, um den Voreintrag umzusetzen.
  16. Jeder fängt mal an....mal schauen was bzw. ob noch was kommt.
  17. Und welche Rückschlüsse willst du jetzt daraus ziehen, Olt d.R.?
  18. Danke, kannte ich als BWler nicht ;-)
  19. Zur Not mal hier durchblättern: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Sicherheit/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Fragenkatalog_sachkunde.pdf?__blob=publicationFile&v=3
  20. Ja alzi, nimms nicht zu persönlich. Es geht um unsere (die der Schützen) Interessen und ich mag nicht, wenn unsere (Interessen-)Verbände dem noch Steine in den Weg legen, die der Gesetzgeber (noch) nicht vorgesehen hat. @ sitting bull sehr blöde Situation.... Zur Sache: Ich hatte eben wieder einen Anruf aus Leimen. Schriftlich möchte man das anscheinend nicht fixieren, obwohl ich darum in meiner letzten Mail ausdrücklich gebeten hatte. Ich hätte da wohl etwas fasch verstanden. Es wird keine Vereinsmeisterschaft gefordert sondern eine Ausschreibung. Wo das genau steht kann man mir nicht sagen, das ist aber so, weil es die Liste B ist und nicht die normale Sportordnung. Auf Nachfrage, warum das nicht auf dem Antrag stehe, wurde mir gesagt, der OSM müsse das wissen. Die Liste gibt es schon seit 10 Jahren und das Erfordernis der Ausschreibung "sei klar". Auf Nachfrage was für eine Ausschreibung das sein soll ... ja üblich halt, so eine die am schwarzen Brett hängt mit Datum, Uhrzeit, Gebühr, ob man allein schießt usw. auf jeden Fall mit Stempel und Unterschrift. Schließlich müsse der Verband ja wissen bzw. sich Sicherheit verschaffen, ob der Stand des Vereins usw. das schießen mit dieser Waffe hergibt. Auf Nachfrage, dass dies doch schon im Antrag bestätigt wurde (Vorstand muss unterschreiben, dass man über 12 Monate Mitglied ist und ein Stand vorhanden ist, auf dem die dem Antrag zu Grunde liegende Disziplin geschossen werden kann), wurde ausgewichen bzw. wieder mit der B-Liste also außerhalb der Sportordnung liegend argumentiert. Sinngemäß wurde noch nachgefragt, warum ich genau die Waffe für die Disziplin möchte, ob ich mir die einfach so ins Blaue ausgesucht hätte. Auf meine Frage ob das ausdrücklich irgendwo geregelt ist, in einem Unterabsatz der SpO, Nebenbestimmung oder sonstwo wurde mir nur mitgeteilt, dass dies Liste B sei und so ist, weil es nicht in der Sportordnung selbst ist. Mein Fazit: Eine ausdrückliche Antwort, woher das Ausschreibungserfordernis stammt, habe ich immer noch nicht.
  21. Danke nochmal für die Klarstellung. Wie du in meinem Beitrag vorher lesen konntest, wird es dem gewöhnlichen Antragsteller nicht mitgeteilt, welche weitere Vss. im Rahmen einer "Befürwortungsrichtlinie" erfüllt werden müssen. Darauf wurde seitens meines Ansprechpartners nirgends hingewiesen. Entsprechende Mail ist raus, steht auch im Beitrag zuvor. Bzgl deines Einwandes möchte ich auf mein Eingangspost verweisen
  22. Ach alzi, wieso steigerst du dich denn da so rein? Bereits zu Beginn wurde ausgeführt, dass mein BDS-LV eine Wartefrist von 6 Monaten hat, also erübrigt sich die Beantragung hierüber. Von solchen Richtlinien habe ich zuvor nichts gelesen oder gehört; vielmehr entsteht bzw. entstand der Eindruck, dass hier nach Gutdünken verfahren wird (Liste B = böse) wie sich auch aus dem anderen BSV-Topic im Verbandsunterforum ergabe. Normalerweise sind alle Dinge im Verband öffentlich und abrufbar (Satzungen usw.) - solche Richtlinien gibt es beim BSV aber nicht online; nein, sie werden nichtmal auf dem Antragsformular genannt. Jetzt soll ich (oder jeder andere BSVler) wissen, dass es solche "offiziellen Verbandsregeln" gibt? Darum geht es mir hier im Kern: Gibt es solche nachvollziehbare Regeln? Wenn ja, alles gut, kein Problem, dann muss man sie primär erfüllen. Angesprochen war allerdings auch die Frage, ob die Verbände grdsl. ggü. ihren (meist nur mittelbaren) Mitgliedern höhere Voraussetzungen knüpfen dürfen als grdsl. zum Waffenerwerb vom Gesetzgeber gefordert.
  23. Eine Mail an die zuständige Dame mit den von mir im Voreintrag erwähnten Einwänden ist raus. Auf die Rückmeldung bin ich gespannt. Es wäre nett, wenn der Verband solche Befürwortungsrichtlinien veröffentlicht oder zumindest auf dem Antrag darauf hinweist. Da wäre dann - sofern es solche Richtlinien gibt - immer noch die Frage offen, ob das auch das zutreffende Organ beschlossen hat (nach dem "warum" will ich gar nicht fragen....). Mit Antworten wie "das ist halt so" oder ein Verstecken hinter dem Schlagwort "Befürwortungsrichtlinien" ist mir persönlich etwas zu dünn.
  24. @ alzi Ich dachte eigentlich die ganze Zeit, du hattest auch meine Ansicht vertreten. Auf meine Frage vom 5.1. antwortest du Und jetzt soll es völlig logisch sein, dass konkrete Wettkämpfe/VM als Termin nachgewiesen werden sollen? Ich bin immer noch im Grundkontingent, § 14 II WaffG fordert die 12 monatige Mitgliedschaft/regelmäßiges schießen sowie eine Disziplin nach der Sportordnung, wofür es genau diese Waffe bedarf - das erfülle ich alles. Ich kann weder aus der BSV-Satzung noch aus der Liste B (weder allgemeiner Teil noch bei der Auflstung der Disziplinen) die Voraussetzung einer VM finden. Den einzigen Anknüpfungpunkt bei der von mir beantragten Disziplin BD 3.01.02 sehe ich deren Zeile Nr. 7 - diesbezüglich hatte ich oben zitierten Beitrag gepostet und von alzi die entsprechende Antwort erhalten. Ich verstehe die Regelung aber eher so, als dass es je nach Wettkampf darauf ankommt, die von der Disziplin BD 3.01.02 geforderten 6 mal 5 Schuss in einer bestimmten Zeit/stehend usw. abzugeben - und das kann dem befürwortenden Verband doch herzlich egal sein. Beim Erwerb einer SpoPi/KK-LW muss ich doch auch keine Meldung zum Rundenwettkampf, Vereinsmeisterschaft o.ä. vorlegen.' Hier kann die Liste B (AT und Auflistung) des BSV eingesehen/heruntergeladen werden: http://www.bsvleimen.de/new_bsv/items/liste-b-des-deutschen-schuetzenbundes-genehmigt.html
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