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P22

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  1. @ Julius Corrino Wenn du dir die Mühe machst und die angegebene BT-Drs. im Urteil des BVerwG anschaust, wirst du feststellen, dass der Gesetzgeber genau doch das bei der Einführung dieser Regelung im Kopf gehabt hat. Es steht einmal im Teil der allgemeinen Begründung in der Drucksache und speziell bei der Norm mit nur einem, oben bereits besagten, Satz, dass die Regelung schon für die zukünftige Berner Regelung mit aufgenommen wird.
  2. Habe die Mail gerade gelesen, hat sich also überschnitten ;-)
  3. Zum Baurecht nochmal kurz: Die Frage, ob bauliche Anlagen in welcher Form und wo zulässig sind, ergibt sich zum einen aus dem Bebauungsplan (Stichwort: Baufenster, Einfriedungen), zum anderen aus dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht (Abstandsflächen usw.) und möglicherweise aus bestehenden Gestaltungssatzungen in Form örtlicher Bauvorschriften. Bei Hecken & Co. ist das jeweilige Nachbarrecht des Landes noch zu beachten. Prozentuale Angaben, wann was erlaubt ist und woraus lassen sich daher regelmäßig nicht aufstellen ;-)
  4. Hallo zusammen, wegen der eingebrachten Begründung "fehlende Gemeinnützigkeit" wollte ich nur kurz nachfragen, ob es hierzu einen neuen Sachstand gibt. Sofern es hierzu einen Topic gibt, darf mein Beitrag gerne dorthin verschoben werden ;-) Wird gegen diese Maßnahme seitens der Betroffenen geklagt oder gibt's auch hier nicht-öffentliche Verhandlungen?
  5. Warst du nicht derjenige, der Voreintrag + Munitionserwerbsberechtigung OHNE dazugehörige Waffe für keine gültige Erlaubnis hält? Warum sollte dann - deiner Logik folgend - bloßer Stempel + "9mm Luger" ausreichen? Die ganze Frage stellt sich hier ja gerade ohne JJS.
  6. Ob das ausreicht? Ich bin ja der Auffassung, dass jedenfalls beim Voreintrag als Sportschütze inkl gestempelter Munitionserwerbsberechtigung zum Erwerb und Besitz ausreicht. In deinem Fall sollte vll noch in eine andere Spalte ein Zusatz hinzu.
  7. @300 rum: Was meinst du mit in die wbk stempeln? Einfach in der Spalte Munitionserwerb Stempel und das Kaliber dazu?
  8. Jetzt streu doch nicht den Käse hier auch noch ein....
  9. Die erbrechtlichen Dinge sollten bei dieser Sachlage zur Freude aller lieber von einem Anwalt/Notar formuliert werden ;-)
  10. P22

    Waffentransport

    Wer sagt denn das?
  11. Kennen die Verfahrensbeteiligten bzw. deren Anwälte den Fachaufsatz von Alexander Rott (Referent beim Bundesamt für Justiz, Bonn) in der Zeitschrift "Agrar- und Umweltrecht", 2015, S. 1ff.? Titel: "Zur Erteiliung waffenrechtlicher Besitzerlaubnisse an Jäger" Der Autor liefert wunderbare Argumente und Herleitungen, die das Urteil des OVG Münster noch weiter untermauern. Diese Gesichtspunkte hätten beim BVerwG vorgebracht werden sollen und spätestens beim BVerfG zur Sprache kommen. Der Aufsatz wurde aufgrund der Revision vom BVerwG verfasst, wonach dieser nochmal die Rechtslage näher beleuchten wollte. Immerhin wurde der Aufsatz im Januar 2015 veröffentlicht und das BVerwG hat diesen nicht berücksichtigt, obwohl er sich dezidiert mit der Materie auseinandersetzt und über 12 Monate vor Verkündung des Urteils veröffentlich wurde. Interessant ist hierbei auch, dass der Autor auf die Kurzwaffenproblematik - die hier auch schon angesprochen wurde - eingeht. Unter der Beachtung der Genese des BJagdG führt er gegen die nun vorgenommene Auslegung des BVerwG aus: Interessant fande ich weiter auch die Einleitung:
  12. P22

    Morgen zum Amt

    Und wenn er 15 Jahre registriert ist? Er ist vll. anfangs nur interessiert gewesen, hat mitgelesen usw wie viele hier und letztlich dann in einen Verein eingetreten und steht jetzt vor dem "Höhepunkt" des WBK-antrags. Nachdem was hier für Geschichten von SB erzählt werden, dem allgemeinen Umgang mit Waffenbehörden usw. fragt man doch lieber mal nach, bevor man irgendetwas falsch macht. Vernunftbegabte wie alzi & Co. mögen über solche Beiträge hinwegsehen und Unterstellungen aus der Richtung "Alu-Hut-Fraktion" unterlassen ;-)
  13. Nunja, das geht jetzt Richtung Korinthe :-p Eine Baugenehmigung stellt nämlich auch nur fest, dass das geplante Vorhaben, wie es eingereicht wurde, mit dem öffentlichen Recht (insbesondere Baut) im Einklang steht.
  14. Ja, die Problematik besteht hier dann in der Definition der "Kleinigkeit". Das BKA sagt ausdrücklich nur die eingereichte, untersuchte Waffe. Punkt. Analog einer Baugenehmigung. Wird das Häuschen jetzt 2 cm näher zum Nachbar/höher gebaut oder sonstwie abweichend gebaut gilt die Genehmigung hierfür nicht. Man kann es sich evtl nachträglich genehmigen lassen sofern genehmigungsfähig oder muss evtl die Überschreitungen rückbauen.
  15. Der Verein, der dir die Mitgliedschaft bestätigt kann dies ja nur für die Mitgliedschaft in diesem Verein tun. Wenn du schon 5 Jahre in einem anderen Verein bist wird dein jetziger sicherlich nicht die Hand dafür ins Feuer legen. Ansonsten reicht auch monatliches Training anstelle von 18 mal verteilt im Jahr.
  16. @Andreas Ja, das stimmt im Kern. Ich beantrage den Bescheid zwecks Rechtssicherheit. Diese habe ich dann aber auch nur diesbezüglich der konkreten Waffe, die im Bescheid ausdrücklich genannt ist. Ändere ich an einem einmal genehmigten AR 15-Klon nun wesentliche Teile wie Lauf, Griffe usw. dann bezieht sich die Feststellung des BKA nunmehr nicht auf dieses neue Modell. Wie bereits ausgeführt wurde, steht das ganze ja auch auf jedem Bescheid ;-)
  17. Ohne Anwalt drohen im Fall des unterliegens Gerichtsgebühren bei einem Streitwert von 5000 Euro von 363 Euro.
  18. 1. Ja das Urteil gilt - wie nun öfters ausgeführt wurde - unmittelbar zwischen den Parteien. Dennoch lassen sich der Begründung abstrakte Rechtsausführungen entnehmen, die auf gleiche Fälle übertragbar sind. Stellt euch doch das ganze mal umgekehrt vor: jemand erstreitet eine für uns Waffenbesitzer günstige Entscheidung - dann würde sich doch mit recht auch jeder hierauf berufen wollen - obwohl das Urteil nur zwischen den Parteien wirkt. Dennoch wird die Verwaltung die Entscheidung dann auf alle Waffenbesitzer anwenden, da ansonsten eine Klagewelle drohen würde, sofern das Gericht keine Einzelfallentscheidung auf Grund eines außergewöhnlichen Sachverhalts getroffen hat. 2. Waffenrechtliche Verwaltungsakte können aufgrund der speziellen Regelungen im WaffG für die Zukunft widerrufen bzw. für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hierfür ist die Behörde zuständig. Je mach Laune des ausführenden wird er die bisherige Praxis beibehalten -dagegen wird sich der Bürger nicht wehren. Er könnte aber auch die Begründung des BVerwG in der Sache übernehmen und würde damit - je nach "Kampfeslust" des Bürgers - massig Verfahren produzieren. Spätestens dann würden die Behörden auf übergeordneter Ebene entsprechende Anordnungen treffen. Ebenso vorstellbar wäre, dass solche Anordnungen nun gleich getroffen werden, um ein "aufblühen" der Sache zu vermeiden. 3.wichtig wäre jetzt ein strukturelles vorgehen in der Sache und vorallem in diesem Topic. Lamentierungen über die ganze Sache sollten ausgelagert werden oder es sollte ein extra Topic gestartet werden -ähnlich dem Eu-topic- wo der aktuelle Sachstand abrufbar ist wie evtl. Crowdfounding, Verfassungsbeschwerde erhoben, Rückmeldungen der Abgeordneten/Verbände usw.
  19. @artsystems Ja, das Urteil gilt formal nur zwischen den Parteien. Faktisch wirkt ein Urteil eines oberen Gerichts jedoch viel weiter, da sich die Behörde darauf berufen wird - sofern sie möchte und das Urteil überhaupt kennt. In der Regel schließen sich die unteren Gerichte nämlich der Auffassung des höheren Gerichts an - ob das auch hier so sein wird, wird man abwarten müssen. Warum schließen sich die Gerichte an? Weils für den Richter einfacher ist, er "schreibt ab" und kann sich relativ sicher sein, dass sein Urteil nicht aufgehoben wird. Mit der Amtshaftung wird das ganze nichts, da es gelebte Rechtspraxis über Jahre war und sogar ein spruchkörper eines Gerichts diese Auffassung bestätigt hat. Da steigt man spätestens beim verschulden im Amtshaftungsanspruch aus.
  20. Nur nochmal zur Zwischennotiz, unabhängig ob es ein solches Urteil gab: 1. Natürlich kann das Verfahren "nichtöffentlich" vor dem BVerwG gelaufen sein - eine mdl. Verhandlung in der Revionsinstanz ist die Ausnahme. 2. Beim BVerwG sind wir bereits in der Revisionsinstanz, darüber gibts nur noch das BVerfG/europäische Gerichte. 3. Sofern keine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig ist, kann das BVerwG auch selbst durchentscheiden und muss nicht zurückverweisen. 4. Klar wirkt ein Urteil unmittelbar nur inter partes, dennoch wird sich die Verwaltung/unteren Gerichte an dieser Rechtsauffassung orientieren, wenn sie nicht mit eine Klage-/Rechtsmittelflut auslösen möchten.
  21. Ich kenne Händler, die damit kein Problem haben. Ich sehe darin auch keines.
  22. Schau mal nach, was in der Gebührensatzung deiner Gemeinde/deinem Kreis konkret drinsteht. Gebührenhöhe, entstehen der Gebühr usw.
  23. Wer oder was bekommt bzw. braucht einen Munitionserwerbschein eigentlich? Ich schieße im Verein oft mit fremden Waffen mit unterschiedlichen Kalibern, für die ich keine Munitionserwerbsberechtigung habe. Kann ich mir jetzt einen solchen Munitionserwerbschein für alle KW/Lw Kaliber ausstellen lassen bzw. auch auf wesentliche beschränken? Bedürfnis hätte ich ja nach meinem empfinden, dann muss ich nicht immer nach Munition betteln und abrechnen ;-)
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