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P22

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  1. Hoffentlich klagt ein angewiesener auf Feststellung....
  2. Genau das war er *g* Den Verkäufer hab ich jetzt auf der Homepage nicht gefunden, aber der Herr Albert war auch vor Ort.
  3. Zumindest Farbe kann man wählen Hatte eine sandfarbene in der Hand. Hera selbst war es nicht, war ein Händler. Redete aber auch etwas von 6-8 Monaten Lieferzeit.
  4. Ja Lieferzeiten sind lange laut dem Händler in Philippsburg. Wenn ich den Namen von ihm noch wüsste.... War ein netter Franke ;-p
  5. P22

    WBK gelb "NEU"

    Na was bleibt dann wohl oder übel? Widerspruch/Klage
  6. @schakal Du hast den Munitionseintrag ohne Bedürfnisnachweis erhalten?
  7. Ich finde die Differenzierung in der Munitionserwerbs-/-besitzberechtigung durchaus nachvollziehbar. Der Gesetzgeber will Erbwaffen grdsl. auch solchen Personen überlassen, die zuvor über keine WBK besessen haben. Sie müssen die Waffe aber blockieren und dürfen keine Munition besitzen. Der erbende WBK-Inhaber wird vom Gesetz als "sachkundig" verstanden, weshalb er die Waffen ohne Blockierung besitzen darf. Hinsichtlich der Munition gibt es keine spezielle Regelung für diesen Fall in § 20 WaffG. Nunmehr kann der erbende WBK-Inhaber über den Verweis in § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG bei einem entsprechenden Bedürfnisnachweis auch den Munitionseintrag bekommen. Wieso sollte er - ohne Bedürfnisnachweis - einfach zusätzlich zur Besitzberechtigung einen Munitionseintrag bekommen? Wenn er mit den geerbten Waffen sportlich schießen will, hat er dies - wie sonst auch - nachzuweisen. Nur weil der Erblasser damit sportlich geschossen hat, kann damit nicht automatisch der Rückschluss erfolgen, dass dies nun auch der Erbe tun will. Zum Beispiel war der Erblasser ausschließlich im BDS aktiv, der Erbe hingegen ist nur im DSB mit einem Landesverband mit sehr eingeschränkter Liste B. Aufgrund der Systematik und dem Willen des Gesetzgebers würde es verwundern, wenn er Erbe einfach so Waffen inkl. Munitionsberechtigung erhalten würde, obwohl er sie selbst sportlich gar nicht einsetzen kann. Wenn er sportlich damit nicht schießen kann, dann benötigt er auch keine Munition hierfür. Muss man nicht gut heißen, erscheint mir aber aufgrund der Regelung mehr oder minder nachvollziehbar.
  8. Du meinst "the 9ers". Mit Festschaft sportlich zulässig, wie im BKA-Bescheid angegeben. Schönes, aber teures Sportgerät. Hatte ich selbst schon in Der Hand.
  9. Da WBKs vorhanden sind, stellt sich die Frage der Blockierpflicht nicht. Lediglich für den Besitz/Erwerb der Munition ist das entsprechende Bedürfnis nachzuweisen. Danke, Flohbändiger!
  10. Hallo zusammen, wie würdet ihr folgende Konstellation beurteilen: A ist Inhaber einer gelben/grünen WBK und entsprechender Waffen. Er bekommt von B einige Kurz- und Langwaffen infolge einer Erbeinsetzung, die alle berechtigt besessen wurden und zum sportlichen schießen geeignet sind. A strebt den Verkauf einiger Waffen sowie die Übernahme des Großteils der Waffen an. § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG verweist auf die allgemeinen Vorschriften zu Bedürfnis & Co. Kann gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG kein Bedürfnis geltend gemacht werden, dann muss die Waffe blockiert werden. Bei einem Besitzer wie A wäre dieser nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG von der Blockierpflicht befreit. Welche Bewandtnis hat hier § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG? Die Regelung wird mir auch durch die Ausführungen in Nr. 20.3 a.E. WaffVwV nicht deutlich. Der Erbe darf die Waffen behalten, sofern er zuverlässig/persönlich geeignet ist (§ 20 Abs. 2 WaffG). Ob er sie blockieren muss, hängt davon ab, ob er bereits waffenrechtliche Erlaubnisse inkl. Waffen hat. Kann A hier alle Waffen auf seine WBKs eintragen lassen, ohne hierfür (im Falle der grünen WBK) einen entsprechenden Bedürfnisnachweis des Verbandes erbringen zu müssen?
  11. Nö, aber nach dem hier zugrunde liegenden Verständnis könnte man die Kongruenz von Erlaubnis und tatsächlicher Gewalt der transportierten Waffennur auf dem Schießstand usw. kontrollieren. Ich vermute schwer, dass dies nicht im Sinne des Gesetzgebers war, als er die Pflicht zur WBK-Mitnahme in Verbindung mit dem Perso geschaffen hat.
  12. Wie soll denn ohne Sichtprüfung festgestellt werden, ob man auch die richtigen Waffen dabei hat? Zum Beispiel in Überlassungsfällen usw.
  13. Ja, wird aber - gerade im Onlinehandel - tatsächlich anders gehandhabt. Die Intention der Regelung ist klar, es erfüllt aber auch eine entsprechende einseitige Erklärung des Überlassenden mit den erforderlichen Angaben den Sinn und Zweck, wenn man sich vor überlassen der Waffe über die entsprechende Erlaubnis bei der Behörde rückversichert. Da sind wir wieder bei "klaren" Regeln und ihrer Auslegung.
  14. Deine Ausführungen in aller Ehre, aber aufgrund meiner Darlegung hab ich aufgezeigt was jeder einzelne Betroffene tun kann, der entsprechendes seitens der Behörde mitgeteilt wurde. Eine Möglichkeit der gerichtlichen Klärung ist grundsätzlich gegeben. Gegenüber allen anderen, dem Verfahren Unbeteiligten hat nämlich noch kein Schiri gepfiffen.
  15. Weil es gerade so wischi-waschi ist und kein ausdrückliches Verbot, liegt nach meiner Auffassung kein Verwaltungakt vor. Jedoch stellt die Behörde eine Handlung in Frage, die tatsächlich nach Jahre langer Auffassung ganz klar war. Insofern besteht die Möglichkeit der Feststellungsklage, um gerade nicht Gefahr zu laufen, die Regelung erst vor einem Strafgericht am eigenen Leib zu klären inkl. der möglichen Probleme bei der Zuverlässigkeit.
  16. Wenn jemand, der den "Tipp" der Nichtnutzung von seiner Behörde schriftlich bekommen hat oder bekommen würde, hiergegen Klage einreicht, hätte man auch einmal die Ansicht eines VGs vll aus einem anderen Bundesland gekannt und könnte im Falle eines Falles die Klage noch zurücknehmen - sollte der Richter Sympathie für die Ansicht des BVerwG gewinnen. Außer Gerichtskosten von ca. 180 Euro und evtl. Anwaltskosten hätte man nicht viel verloren und könnte der "Geheimdiplomatie" weiteren Lauf lassen. Im Fall des positiven Ausgangs würde sich das wohl auch positiv auf die Diplomatie auswirken. Das wäre meines Erachtens die einzige Möglichkeit, von sich aus in diesem Moment tätig zu werden mit überschaubaren Risiko.
  17. Wenn jemand aus der Auswahl bereits was taugliches gefunden hat, so möge er sich doch bitte hier melden :-)
  18. @Fyodor So auch mein Gedanke - und ja, rein waffenrechtlich gesehen. @Stefan Klein: und die Erlaubnisse sollten nach bisherigen Stand der Dinge kein Problem sein. Die entsprechenden Voreinträge gibt's. Lediglich der komplette Vollzug könnte nach der hier vertretenen Auffassung am Erwerbsstreckungsgebot scheitern.
  19. Nein, das habe ich nicht übersehen. Ändert meiner Ansicht nach nichts, da sich die Frage des inländischen Erwerbs ja gerade deshalb stellt, weil im Ausland schon besessen wurde. Mit welchem Argument möchtest du das Erwerbsstreckungsgebot auch hier anwenden und keinen ungeschriebenen Sonderfall annehmen? Nur wegen der Formulierung "in der Regel"? Der mehrfache Schusswaffenbesitz im Ausland und die Verbringung nach D weicht meines Erachtens von dem Regelungszweck, den der Gesetzgeber bei der Schaffung des Erwerbsstreckungsgebots vor Augen hatte, deutlich von der Regel ab.
  20. Was will denn die Norm bezwecken? Keine zügige Anhäufung von "Waffensammlungen" über das sportliche Bedürfnis. Was haben wir hier? Bereits bestimmte Anzahl an Waffen, die wohl alle sportlich geschossen wurden und einige Zeit im Besitz des Schützen waren. Der Zweck wird also gerade nicht erreicht, da die Waffen schon vorhandenen sind. Eine Umgehung des Erwerbsstreckungsgebots durch einen zweimonatigen Umzug dürfte hier wohl auch nicht vorliegen. Welchen Grund im Sinne des WaffG gibt es dann, an dieser Regel festzuhalten? Ich sehe keinen, außer die typische Ermessenserwägung "es ist halt so"....
  21. Mal ein Vergleich von den Versandapotheken: die haben den Ausschluss der Ersatzzustellung meist auf dem Adressaufkleber und/oder auf dem Karton selbst aufgedruckt, insbesondere keine Hingabe an Kinder. Dass diese Unternehmen zusätzlich den Service "eigenhändig" buchen wäre mir fremd. Zum Stichwort Gefahrgut: fallen darunter wirklich Waffen? Ich dachte nur wirklich, von sich aus gefährliche Güter wie Munition, Schwarzpulver usw. Aber eine entladene Waffe ist ja nur ein Stück Metall/Plastik.
  22. Wie so oft bei Ermessensentscheidungen. Man kann ja jetzt schon mal den Antrag stellen und bei Misserfolg Widerspruch einlegen.
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