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karlyman

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  1. Das ist ja der grundsätzliche Widerspruch, das Paradoxe, in dieser Frage. SB. die diesbezüglich die "harte Linie" vertreten, und auf die Konsequenz (s.o.) hingewiesen werden, zucken da nach meiner Erfahrung nur mit den Achseln.
  2. Was für ein umständlicher Umweg, lediglich bei einem Wechsel der Bedürfnisgrundlage derselben Person... Ich sehe keinen echten Rechtsgrund für eine solche Veräußerung und einen Wiedererwerb.
  3. Du beziehst dich mit "zugehöriger Verein" auf die Aussage zum Schießstand des Kreisjägervereins Stuttgart (Stuttgart-Büsnau/Mahdental, auch "Frankonia Arena")? Dann stimmt das oben Genannte zur "Begründung" nicht. Es ist definitiv kein "Stand des DSB", es ist ein rein jagdlicher Stand, der nichts mit der Schießsportorganisation DSB zu tun hat.
  4. In USA gibt es ja bekanntlich ohnehin den Ansatz, eine gewisse Regulierung der Bejagung(sintensität) über technische/waffenbezogene Vorschriften zu machen. Siehe auch: Muzzleloader-season, bowhunting-season...
  5. @Valdez Na ja. 3 Leute, 5 Meinungen.... Wie @Schütze001 oben schon richtig schrieb - das Statement sollte eben aus Sicht des Schreiberlings unbedingt mit rein.
  6. Jetzt musst du nur noch den technischen Unterschied zwischen einem jagdlich verwendeten AR10 und z.B. einer Browning BAR II, Benelli Argo oder Merkel SR1 in .308 W erklären.
  7. Selbst lt. diesem Bericht war es EIN einziger Besucher, der diese Meinung vertrat. Das willst du ernsthaft als "Aufhänger" nehmen?? Dezidierten Kommentar zur Dumm-Formulierung "Schnellfeuergewehre" spare ich mir.
  8. Ich meine mal gehört zu haben, dass Staatenlosigkeit etwas ist, was soweit möglich vermieden werden soll. D.h., unser Staat wird diese nicht (sofern keine Doppelstaatbürgerschaft vorliegt) per "Entlassung" von sich aus herbeiführen.
  9. Die Gebührenerhebung für die Aufbewahrungskontrollen (entgegen dem erklärten Willen des Bundesgesetzgebers, s. Begründung zu § 36 Abs. 3 WaffG) ist ohnehin eine Sauerei. Egal, wie man es dreht und wendet.
  10. Die 6 cm Klingenlänge scheinen sich irgendwie einzubürgern... M.W. sind die in der neuen Stuttgarter Allgemeinverfügung (geltend an Wochenendnächten) auch enthalten.
  11. Berlin/NH.... ich war gestern dort. Cöos County, somit der ganze Nordzipfel von NH, ist ganz schön mit unendlich Wald, Bergen bis hoch zur Presidential Range. Macht so einen kernigen, nördlichen "Hillbilly"-Eindruck. Aber das Städtchen Berlin selbst sieht leider recht abgef... aus, hat seine guten ökonomischen Zeiten momentan ersichtlich hinter sich.
  12. Leider werden Steuermittel auch jedes Jahr für mehr als zweifelhafte Zwecke rausgeschmissen. In erheblicher Höhe.
  13. Die Protagonisten, die Kritiker als Verfassungsfeinde darstellen, werden eben stets behaupten, DASS die Kritik durch ihre "Systemdelegitimierung" FDGO-feindlich wäre... Das ist der Mechanismus. Und, in der Tat, genau der macht auch mir im Hinblick auf unsere demokratische Grundordnung Sorge.
  14. Die Videoüberwachung öffentlicher Räume, wie Bahnhöfe, Fußgängerzonen etc., ist nur dann zulässig, wenn sie "als Hilfe zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke beiträgt." Das ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Es muss z.B. ein Verdacht vorliegen, dass in bestimmten Bereichen zukünftig Straftaten stattfinden werden - um dies zu untermauern, muss für den entsprechenden Bereich eine sog. Kriminalitätsprognose erstellt werden. Die Kameraüberwachung muss erforderlich zur Gefahrenabwehr in dem öffentlichen Bereich sein. In etlichen Bundesländern wird die Videoüberwachung öffentlichen Raums durch eigene Landesgesetze geregelt. Somit - "andere Baustelle".
  15. Das ist so m.W. nicht richtig. Einer solchen Aufzeichnung von Bild + Ton dort muss durch die Betroffenen zugestimmt werden. Ich wies aber ja darauf hin, dass der Standbetreiber bzw. Verein auch nicht gezwungen ist, an die entsprechende Nutzergruppe weiter zu vermieten.
  16. Meines Wissens kann man (d.h. jeder auf dem Stand betroffene Schütze) die Aufnahme + Speicherung seiner Bild-/Filmaufnahmen aus Datenschutzgründen ablehnen; d.h., diesen nicht zustimmen. Dann darf die Aufnahme nicht erfolgen. Andererseits kann der Standbetreiber eine weitere Vermietung ablehnen.
  17. Ich glaub' nicht, sonst hieße es ja Erbswaffenkaliber...
  18. GunBlock gibt es prinzipiell noch für einige Kaliber... Aber wieviel davon tatsächlich verfügbar/erhältlich sind, ist eine andere Frage.
  19. Ich gebe dir in zwei Dingen zunächst mal recht: Erstens passt das Thema eigentlich nicht zum Threadtitel (zumindest scheint keine dezidierte gesetzliche Regelung dieser Sache in der WaffG-Novelle geplant). Zweitens ist die Verankerung vom Aufwand her, bzw. wo machbar, in der Tat kein "Untergang des Abendlandes". Jetzt kommt das "aber", und das ist sicherlich auch Grund der Diskussion hier: Zum einen erschließt sich zwar, wie mehrfach gesagt, der Sinn der Sache bei kleineren KW-Würfeln, vielleicht auch noch schmalen, trotz N-/0-Einstufung leicht gebauten sonstigen Waffenschränken... Bei Tresoren der Klasse um die 400 kg gefüllt... erschließt er sich hingegen nicht; der typische Einbrecher (und wie viele "atypische" Fälle liegen real vor?) trägt einen 380- oder 600 kg-Waffentresor nicht weg. Der öffnet ihn wenn möglich, oder lässt es bleiben. Weiterhin ist es eben doch eine prinzipielle Frage. Wir haben früher Waffen in normalen abschließbaren Schränken verstaut, dann in A- oder B-Schränken (bei denen schon nicht viel an Entwendung bei Einbruchdiebstahl erfolgte), dann landeten wir bei N- oder 0-Schränken als Mindestanforderung... Die stabileren und größeren Exemplare liegen im Regelfall in Gewichtsklassen von 300, 400 oder mehr kg... Und nun soll auch hier nur noch eine zusätzliche Verankerung "helfen"? Die Eskalation der Anforderungen ließe sich ja immer weiter treiben, auch ohne Sin und Verstand . Irgendwann hat jeder für seine Jagd- oder Sportwaffen einen Tresorraum wie die Zentralbank nachzuweisen. Dass das hinterfragt wird, ist klar.
  20. Willkommen im deutschen Waffenrecht. Manche sagen, das ist im Lauf der Jahre einfach so immer unsauberer und vermurkster geworden. Andere sagen, das ist genau so beabsichtigt.
  21. Um Einbruchschutz bezogen auf den Safe kann es bei der Verankerung ja nicht gehen (der Zugang zum Safeinneren ändert sich dadurch nicht). Sondern um Schutz vor Wegnahme/Mitnahme des Safes mit Inhalt. Vermutlich ist genau das auch der Hintergedanke der Waffenbehörden bei Kontrolltätigkeit. Der 60 kg-Würfel, der in der Zimmerecke steht - Verankerung höchst relevant und wird nachgefragt. Der im Keller aufgestellte 400 kg-Schrank - Verankerung wird kaum angemahnt werden. Wenn was vom weggekommen ist, ist sicherlich relevant, auf welche Weise es wegkam...
  22. Ein Hinweis darauf ist auch oben im Beitrag von @Bounty. Es werden in D Schränke mit Zertifizierung 0 oder I (s. Plakette im Schrank) angeboten, bei denen ist die Verankerungsstelle nicht mal durchgebohrt.
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