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karlyman

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  1. Zu den Taschenmessern inkl. Nagelknipser: "Die sind zwar nicht grundsätzlichen verboten, könnten aber ebenfalls als Waffe eingesetzt werden"... Ja, wie gefühlt 10.000 andere Alltagsgegenstände auch. Ernstgemeinte Nachfrage, was ist eigentlich Sache / Rechtslage am hier gezeigten Nürnberger Hauptbahnhof, wo sie so eifrig Leute auf Taschenmesserchen, Nagelfeilen & Co. überprüfen? Gibt es dort eine besondere "Verbotsverordnung"...?
  2. Halten wir doch einfach an der Stelle fest: 1. Eine KW ist eine KW und bleibt eine KW. 2. Das ist eigentlich eine restriktive waffenrechtliche Auslegung - in dem Fall aber mal von Vorteil.
  3. Wieso sollte das so sein, wenn sie dabei rechtlich Kurzwaffen bleiben...?
  4. In der Sache bin ich mittlerweile gar nicht so unglücklich, wenn es "nichts Neues" gibt...
  5. Ja - nur wenn (im Fall des besagten Bürgeramts) z.B. ein "slot" mind. 30 Minuten beträgt für Verwaltungsvorgänge, die in höchstens 10 Minuten abgearbeitet sind...
  6. Seltsam, eigentlich sollte man doch denken, besagter Schnupfen sei Vergangenheit, und die Sonderbedingungen in den Verwaltungen somit "Geschichte"... Unser Bürgeramt bei der Gemeindeverwaltung "tickte" auch noch sehr lange so, alles nur mit Termin-/"slot"-Vergabe... bis sich die Bürgerbeschwerden gegen die "unzugängliche" Verwaltung häuften, und das dem Bürgermeister dann doch zu unpopulär wurde.
  7. Ernsthaft? Das ist bei KW-Munition der Inhalt einer Jackentasche. Da bist du ja ständig am Mun-Nachkaufen.
  8. Vielleicht ist da der Fehler der entsprechenden (jagdlichen + sportlichen) LWB einfach, viel zu viel "Trara" um das Thema zu machen... Für alles an Verwendung auf dem Schießstand außerhalb eines formalen Wettkampfs, also schlicht das Schießen auf eine Scheibe/eine Zieldarstellung auf dem Stand, ist es überhaupt nicht notwendig, lauthals eine solche Festlegung zu treffen. Die Jagdwaffe wird einfach auf den Stand mitgenommen und mit ihr ein Fertigkeitsschießen auf die Scheibe durchgeführt. Stört sich jemand an einer vermeintlich "schießsportlichen" Verwendung, dann ist es in dem Moment eben keine.
  9. "Demnächst in Ihrem Theater in Hessen"...
  10. Das ist ja der grundsätzliche Widerspruch, das Paradoxe, in dieser Frage. SB. die diesbezüglich die "harte Linie" vertreten, und auf die Konsequenz (s.o.) hingewiesen werden, zucken da nach meiner Erfahrung nur mit den Achseln.
  11. Was für ein umständlicher Umweg, lediglich bei einem Wechsel der Bedürfnisgrundlage derselben Person... Ich sehe keinen echten Rechtsgrund für eine solche Veräußerung und einen Wiedererwerb.
  12. Du beziehst dich mit "zugehöriger Verein" auf die Aussage zum Schießstand des Kreisjägervereins Stuttgart (Stuttgart-Büsnau/Mahdental, auch "Frankonia Arena")? Dann stimmt das oben Genannte zur "Begründung" nicht. Es ist definitiv kein "Stand des DSB", es ist ein rein jagdlicher Stand, der nichts mit der Schießsportorganisation DSB zu tun hat.
  13. In USA gibt es ja bekanntlich ohnehin den Ansatz, eine gewisse Regulierung der Bejagung(sintensität) über technische/waffenbezogene Vorschriften zu machen. Siehe auch: Muzzleloader-season, bowhunting-season...
  14. @Valdez Na ja. 3 Leute, 5 Meinungen.... Wie @Schütze001 oben schon richtig schrieb - das Statement sollte eben aus Sicht des Schreiberlings unbedingt mit rein.
  15. Jetzt musst du nur noch den technischen Unterschied zwischen einem jagdlich verwendeten AR10 und z.B. einer Browning BAR II, Benelli Argo oder Merkel SR1 in .308 W erklären.
  16. Selbst lt. diesem Bericht war es EIN einziger Besucher, der diese Meinung vertrat. Das willst du ernsthaft als "Aufhänger" nehmen?? Dezidierten Kommentar zur Dumm-Formulierung "Schnellfeuergewehre" spare ich mir.
  17. Ich meine mal gehört zu haben, dass Staatenlosigkeit etwas ist, was soweit möglich vermieden werden soll. D.h., unser Staat wird diese nicht (sofern keine Doppelstaatbürgerschaft vorliegt) per "Entlassung" von sich aus herbeiführen.
  18. Die Gebührenerhebung für die Aufbewahrungskontrollen (entgegen dem erklärten Willen des Bundesgesetzgebers, s. Begründung zu § 36 Abs. 3 WaffG) ist ohnehin eine Sauerei. Egal, wie man es dreht und wendet.
  19. Die 6 cm Klingenlänge scheinen sich irgendwie einzubürgern... M.W. sind die in der neuen Stuttgarter Allgemeinverfügung (geltend an Wochenendnächten) auch enthalten.
  20. Berlin/NH.... ich war gestern dort. Cöos County, somit der ganze Nordzipfel von NH, ist ganz schön mit unendlich Wald, Bergen bis hoch zur Presidential Range. Macht so einen kernigen, nördlichen "Hillbilly"-Eindruck. Aber das Städtchen Berlin selbst sieht leider recht abgef... aus, hat seine guten ökonomischen Zeiten momentan ersichtlich hinter sich.
  21. Leider werden Steuermittel auch jedes Jahr für mehr als zweifelhafte Zwecke rausgeschmissen. In erheblicher Höhe.
  22. Die Protagonisten, die Kritiker als Verfassungsfeinde darstellen, werden eben stets behaupten, DASS die Kritik durch ihre "Systemdelegitimierung" FDGO-feindlich wäre... Das ist der Mechanismus. Und, in der Tat, genau der macht auch mir im Hinblick auf unsere demokratische Grundordnung Sorge.
  23. Die Videoüberwachung öffentlicher Räume, wie Bahnhöfe, Fußgängerzonen etc., ist nur dann zulässig, wenn sie "als Hilfe zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke beiträgt." Das ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Es muss z.B. ein Verdacht vorliegen, dass in bestimmten Bereichen zukünftig Straftaten stattfinden werden - um dies zu untermauern, muss für den entsprechenden Bereich eine sog. Kriminalitätsprognose erstellt werden. Die Kameraüberwachung muss erforderlich zur Gefahrenabwehr in dem öffentlichen Bereich sein. In etlichen Bundesländern wird die Videoüberwachung öffentlichen Raums durch eigene Landesgesetze geregelt. Somit - "andere Baustelle".
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