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karlyman

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  1. "An Wettkämpfen teilnehmen", ja. Da ist kein Einzelwaffenbezug da, es muss aber eben Wettkampfaktivität des Antragstellers/Schützen da sein und belegt werden. Der Einzelwaffenbezug wurde in Ba.-Wü. durch den dortigen Verwaltungsgerichtshof interpretiert.
  2. Ich übernehme mal die Antwort. bzw. lasse das Wikipedia (zum "Amoklauf von Erfurt") übernehmen, Zitat: ..."Steinhäuser führte bei der Tat zwei Waffen mit. Er benutzte nur seine Pistole Glock 17, für die er mehrere Magazine zu je 17 und 31 Schuss mitführte. Die andere Waffe, eine Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun) Mossberg 590, trug er auf dem Rücken. Sie wurde während der Tat nicht benutzt."...
  3. Anscheinend. Und teilweise mit noch weniger.
  4. Aber abgesehen von den VRF ist's in Österreich, gerade wenn man die Kat. C betrachtet, im Schnitt besser. Und den in A schon eingeführten "Psychotest"... bekommen wir in D absehbar ohnehin.
  5. Tja, mit dem Wortlaut des (nunmal so geschriebenen) § 14 Abs. 5 WaffG ist das so eine Sache. Da steht bekanntlich folgendes drin: (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Nicht mehr. Gerade aus dem Wortlaut von Nr. 2 / 2. Halbsatz ließe sich ebenso eine nicht auf Einzelwaffen, sondern nur schützenbezogene Aktivitätserfordernis ableiten.
  6. Wenigstens haben sie bei einer Stelle, die sonst immer am unsachlichsten darauf herumreitet, mal klar gemacht, was es mit den ach so dämonisierten "halbautomatischen Waffen" auf sich hat... Überhaupt nix besonderes nämlich. Möge es irgendwie Früchte tragen (groß ist die Hoffnung wahrlich nicht, aber sie stirbt zuletzt..).
  7. Hast du (auch im rechtlichen Sinn) verstanden, was ich geschrieben habe?
  8. Tja, dort wo die EU Verschärfungen bringt, immer achselzuckend auf Brüssel verweisen, man müsse ja leider umsetzen... aber da, wo die EU-Normierung weniger restriktiv ist, dann national in D gesonderte Verschärfungen einbringen. "Sauber".
  9. Zu Schusswaffen sagt Münch/BKA übrigens, s. Text oben: „Daher halte ich weitere sinnvolle Beschränkungen für begrüßenswert“... Interessant. Ihm fallen dazu tatsächlich weitere sinnvolle Beschränkungen ein?
  10. Von dieser besonders illustren Auswahl an Landes-Innenministerien... nicht.
  11. Allein bei der Charakterisierung eines üblichen kleinen Klappmessers als "Waffe" wird es doch schon komplett schräg.
  12. Seltsam, ich habe - legal - erlaubnispflichtige Waffen, und das ohne Waffenschein...
  13. Echt? Als ich so um die Jahrtausendwende meine erste WBK / waffenrechtliche Erlaubnis beantragte, gab es zwar die Pflicht zur sicheren Verwahrung. Die anlasslosen Kontrollen wie später mit dem § 36 Abs. 3 WaffG eingeführt gab es nicht.
  14. "Extra 3", das ist eine polemische Meinungsmaschine, die sich als "Satire" ausgibt... Ich tue mir ja manches an, aber diesen (Blutdruck steigernden) Scheixx nicht mehr.
  15. Er hat dennoch nicht unrecht mit , was den "Autoren" und "Journalisten" angeht.
  16. Das ist eine Meinung... Kann er haben.
  17. Interessant, und für sich sogar evtl. ein Sammelthema. Aber irgendwie... sind und bleiben das "kastrierte" Mehrlader. Da ist mir meine echte - originäre - Einzelladerpistole (T/C Encore) doch lieber.
  18. Je mehr man da über Sinn, Unsinn und Zumutbarkeit nachdenkt, desto mehr wird man "kirre".
  19. So ist es. Ich habe das nie so verstanden, dass Alltagsgegenstände wie ein Schweizermesserchen drunter fallen. Wäre es so (alles potentiell "Gefährliche"), müssten sie auch Schirme mit fester Spitze, Kugelschreiber, festes Schuhwerk etc. vom Transport ausschließen...
  20. Irgendein übliches Taschenmesser ohne Waffeneigenschaft? Bei der DB oder sonstigen öffentlichen Verkehrsbetrieben? Glaube ich nicht.
  21. Ich halte es tatsächlich (leider) für durchaus wahrscheinlich, dass man bei einer WaffG-Änderung auch etwas aus diesem Bereich reinpackt (oder sollte ich treffender sagen, "abschneidet"). Die Politik ist gegen die vielen Messerattacken hilflos bzw. nicht willens oder in der Lage, das Problem an der Wurzel zu packen... also schafft man Placebo-Regelungen "fürs Publikum". Nur dass bei Verboten zu Alltagsgegenständen viele "vom Publikum" selbst betroffen / in der Freiheit beeinträchtigt werden.
  22. Ich frage mich allerdings, wer einen solchen Aufwand betreiben würde... Nur, um den Bedürfnisnachweis für einen "normalen" Revolver auf WBK Grün nicht erbringen zu müssen. Muss letztlich jeder selbst wissen.
  23. Was die verkennen, ist, dass Messer (gerade wie die oft genannten gängigen Schweizermesser) praktische Alltagsgegenstände sind, die eben auch auf Reisen sowie alltäglichen Wegen bei Vielen mit dabei sind, und da natürlich dazu "gehören". Wer sich wirklich bewaffnen will, weicht auf sonstige Alltagsgegenstände aus, die ebenfalls in der Lage sind zu stechen, oder damit zuzuschlagen. Zu glauben, man könne das über kleinliche Verbotsregelungen ausschließen, hängt als Politiker naivem Kinderglauben an.
  24. NRW-Innenminister Reul sagt so etwas schon vor ca. 10 Tagen, u.a. war dazu in der Münster'schen Zeitung zu lesen (Zitat): "Schon heute seien Waffen, wie Butterfly- oder Springmesser, bei Volksfesten, wo Menschen zusammenkommen und Alkohol konsumieren, verboten. „Der Bund ist jetzt gefordert, das Waffengesetz so anzupassen, dass auf solchen Veranstaltungen – ebenso wie in Zügen oder Bahnhöfen – jegliche Messer verboten werden. Messer gehören in die Küche, nicht auf die Kirmes“, sagte Reul."
  25. Der will aber nicht ernshaft Opa Müller und Lieschen Meyer das Mitführen ihres Schweizermesserchens im Zug bzw. auf der Bahnreise verbieten? Das ist ja lächerlich.
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