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Mahnung nach Widerspruch Aufbewahrungskontrolle
karlyman antwortete auf sportskanone's Thema in Allgemein
Faktisch in der Tat nicht, weil die Gebühren offensichtlich in etlichen Fällen als "Waffen-Abschreckungsabgabe" missbraucht werden. Wozu sie aber nicht verwendet werden dürfen; sie sind aufwandgerecht zu gestalten (mal ganz abgesehen von der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit, über die aber mehrere Verw.-Gerichte recht brüsk hinweggegangen sind. Nachdem man um 2010, wo die Idee der "Waffensteuer" als kommunale Aufwandsteuer hochkam, erkannt hatte, dass diese auf rechtlich ziemlich tönernen Füßen steht (und es auch mit den Einnahmen unterm Strich nicht so weit her ist), hat man sie bleiben lassen.... Aber auffälliger Weise gerade in den Städten, wo sie am intensivsten angedacht war (s. Bremen, Stuttgart) hat man anschließend Verwaltungsgebühren für die Aufbewahrungskontrollen eingeführt, die sich in der Höhe "gewaschen" haben. Rechtlich wohl deutlich sicherer/unangreifbarer als bei der Steuer... -
Mahnung nach Widerspruch Aufbewahrungskontrolle
karlyman antwortete auf sportskanone's Thema in Allgemein
Die Verwaltungsgebühren sind (nomen est omen) Gebühren, die für den Verwaltungsaufwand der Aufbewahrungskontrollen entstehen. Sie sind keine "Waffensteuer" (die waren als kommunale Aufwandsteuern angedacht). Rechtlich eine völlig andere Baustelle. Allerdings entsteht bei vielen Gebührenerhebungen und -gestaltungen für die Kontrollen der Eindruck, man habe hier eine "Waffensteuer durch die Hintertür" (= faktisch "Strafsteuer für Waffenbesitz") eingeführt. Gerade bei Beispielen wie Bremen und Stuttgart beschleicht einen dieses Gefühl. -
Mahnung nach Widerspruch Aufbewahrungskontrolle
karlyman antwortete auf sportskanone's Thema in Allgemein
Diese Gebührengestaltung in Stuttgart ist ohnehin der blanke Wahnsinn. Das ist eine Waffen-"Strafsteuer" durch die Hintertür. Dass (und mit welchen "Begründungen") die Verwaltungsgerichte solche Praktiken mitmachen, ist der Hammer. Die dahinter stehenden Grundauffassungen "tropfen" aus jeder Zeile der Entscheidungsbegründungen. Wäre ich Stuttgarter, so würde ich (angesichts einer nicht so kleinen Waffenzahl; und was machen eigentlich die Sammler?) da ernsthaft Vermeidungsstrategien fahren. Die sind möglich, wenn auch mühsam. -
Mahnung nach Widerspruch Aufbewahrungskontrolle
karlyman antwortete auf sportskanone's Thema in Allgemein
Meines Wissens: Keine aufschiebende Wirkung, was die Zahlung anbelangt, bei öffentlich-rechtlichen Abgaben und Gebühren. Ein entsprechender Hinweis ist meist im Bescheid enthalten. D.h. es müsste zunächst mal gezahlt werden. Inhaltlich hat der TE sicherlich recht mit seinem Widerspruch. Mal abgesehen vom Irrwitz der Gebührenerhebung für die Kontrolle an sich, ist auch die Gebührengestaltung (Höhe) eine Unverschämtheit. Verwaltungsgebühren sollen den tatsächlich entstehenden Aufwand der Verwaltung für eine Handlung abdecken; da scheinen 139 € für 10 Min. Kontrolldauer im Missverhältnis zu stehen. -
Dieses Bedürfnis (so lange es nicht krankhaft übersteigert ist) zeugt prinzipiell von gesundem, dem menschlichen Individuum eigenen Verstand. Es ist Ausdruck des Selbsterhaltungstriebes.
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H. Goll war und ist einer derjenigen Abgeordneten, die ziemlich offen zu ihrem Waffenbesitz und Sportschießen stehen. Zuletzt z.B. - auch in der Presse veröffentlichte - Teilnahme am BDMP-Eichwald Cup in Ba.-Wü. Wenn wir jetzt anfangen, auf solche Leute auch noch "einzuprügeln".... Meinungsverschiedenheiten hin oder her; da fällt mir nichts mehr ein.
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Ja; bei mir sieht es so aus, dass ohnehin alle Fahrziele, was Sportschießen und Jagd angeht, mit vertretbarem Aufwand nur mit dem Auto erreichbar sind. Also wird das Auto (bei Sportschießen mit KW manchmal auch Motorrad) genommen, und da stellt sich das "Dilemma" also nicht. Ein Thema für mich wird das Ganze nur, wenn z.B. mal etwas von dem in der Stadt gelegenen BüMa/Händler abgeholt werden soll, und ohnehin gerade ein Zeitticket in der Schublade liegt... Und dann höre ich noch den flammenden Appell von grüner (o.ä.) Seite, doch den ÖPNV anstelle des Autos zu nutzen... Dann empfiehlt es sich eben, nur wirklich dezent transportierbares mitzunehmen. Wobei da meist ohnehin andere Verkehrsunternehmen als die besagte DB genutzt werden. Ich kann mir allerdings schon vorstellen, dass es Leute und Konstellationen gibt, die mit den (ersichtlich ideologisch motivierten) Bahn-Beförderungsverboten praktische Probleme bekommen.
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Präziser: gegen die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn verstößt du im genannten Fall, wenn du mit der DB einen Beförderungsvertrag eingehst. Mittlerweile fährt die DB z.B. auch in vielen Regionen im Nahverkehr für Verkehrsverbünde, und der Fahrgast hat keinen Beförderungsvertrag/kein Ticket der DB, sondern dieses Verbundes. Dann kommt es auf die Vertragsgestaltung dieses Unternehmens an.
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War das auf H. Goll bezogen? Wenn ja, weißt du, von wem du da redest?
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Das mit der Bahn - im weiteren Sinne Fernverkehr und ÖPNV - wurde schon öfter mal in WO diskutiert. Rechtlich betrachtet hängt es letztlich vom Beförderungsvertrag ab, den der Fahrgast eingeht. DB, sonstiger Anbieter, regionale Verkehrsverbünde.... Es gibt ja bei weitem nicht mehr nur "die Bahn". Kann sein, dass bei einem Anbieter "Waffen" summarisch ausgeschlossen sind, beim anderen dann wieder "Gegenstände mit erhöhter Verletzungsgefahr, Säuren..." etc... es kann da ganz unterschiedlich formuliert sein.
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Die Eckernförder haben doch in bzw. mit Frankreich vor Jahren bereits eines der größten Dienstwaffengeschäfte überhaupt gemacht; SP 2022. Die sollen den Oberndorfern jetzt auch mal was gönnen... Und dafür sorgen, dass die zivilen SIG Sauer-Besteller nicht ein gefühltes halbes Leben auf ihre Bestellung warten müssen.
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
karlyman antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Eben. Auch solltest du, wenn du denn auf eigenem Grdst. die Pistole mitführen willst, daran den signalfarbigen, DIN A 3 großen Anhänger mit der Aufschrift "Pistole! Erlaubnispflichtig! Geladen!" weglassen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
karlyman antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Gut auf den Punkt gebracht. Und die Spielregeln werden in beiden Bereichen langsam aber sicher verschärft.... Erinnert mich an die Szene aus "Star Wars", wo die Wände des Müllbunkers rücken und kontinuierlich den verbleibenden Raum einengen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
karlyman antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Seltsam. Man könnte das Bild auch so interpretieren, dass "Robert de Niro junior" hier sein häusliches Trockentraining mit dem Sportrevolver absolviert. Also vollkommen im Rahmen seines waffenrechtlichen Bedürfniszwecks agiert... -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
karlyman antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Danke für deine Ausführungen. Man könnte zum Thema soo viel sagen. Oder es einfach auf den Nenner bringen: "Man darf sehr vieles... nur sich nicht blöd anstellen". -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
karlyman antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Wurde denn (im Hinblick auf das "Aufmachen des Fasses") der Zustand der Waffe - geladen/ungeladen - festgestellt? -
Das dürfte etwa auch der Preis sein, den der übliche "kleine Händler/Büxer" verlangt... Auch bei "meinem" Händler ist das so: Frankonia Rabattpreis (10/15%) ist sein Normalpreis.
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
karlyman antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Wenn ich diese Diskussion richtig verstehe, ging und geht es nicht um das Herumtragen an sich.... Sondern um das geladene Herumtragen. -
Ist das ein Bushnell Holosight da drauf?
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
karlyman antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Dass durch das Nicht-Laden Gefahren minimiert werden, ist schon klar. Mir ging es um die pauschale Unterstellung, es sei im Fall des Herstellens des geladenen Zustandes stets von "unsorgfältigem Umgang" auszugehen. Da wurde eben einfach eine (rechtl.) Fiktion gebildet. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
karlyman antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Eigentlich erstaunlich, in welch grober Pauschalität da Personen - die grundsätzlich Sachkundeausbildung + Umgangspraxis haben - ein "unsorgfältiger" Umgang attestiert wird... (P.S.: Von Richtern übrigens, die in den meisten Fällen selbst kaum Ahnung von der Materie haben dürften). -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
karlyman antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Das Laden einer (halbwegs modernen) Waffe ist im "Ernstfall" ggf. eine recht schnell vornehmbare Angelegenheit. Ich gebe dir zwar recht (ja, die Rechtsprechung scheint ziemlich in die von dir genannte Richtung zu laufen...). Andererseits ist die Frage damit, s.o., auch ein Stück weit akademisch. -
Ja, das ist ein wichtiger Punkt.... Wasser- und Bodenschutz. Nicht der Sand als "Füllung" ist das Problem, sondern das bauliche "Drumherum". Wir haben im Verein vor vielen Jahren auf fünfseitig umschlossenen Sandkugelfang umgebaut, also im Grunde eine nur nach vorne offene, sandbefüllte Betonbox. Keine Abnahmeprobleme.
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Naja.... letzteres ist wohl nicht das Dümmste. Die 1,- Angebote können bekanntlich auch unangenehme Begleiterscheinungen mit sich bringen.