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karlyman

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  1. Ja, die Übernahme der Bundesregelung ist dringend notwendig, sonst "hängt" man als Betroffener seltsam dazwischen... Das "schreit" geradezu nach einer entsprechenden Forderung durch den LJV-(und auch: ÖJV-)Landesverband. Stichwort Verbändebeteiligung im Verfahren. Ich hoffe, die Verbände sind in der Frage sensibilisiert.
  2. Aber genau den Fall hätten wir doch nach Inkrafttreten der neuen BJagdG-Regelung zu HA-Magazinen. Ba.-Wü. (evtl. noch andere) haben weiterhin noch die alte, restriktivere (und, wie wir wissen, gerichtlich extrem "auslegbare") Regelung in ihren Landes-Jagdgesetzen, der Bund hat nun eine neue Regelung getroffen. Was also ist künftig bei Jagdausübung z.B. in Ba.-Wü. mit HA + Wechselmagazin (ohne Mag.-Begrenzung, mit 3 Schuss geladen; oder mit einem neuen "3-Schuss-Magazin")?
  3. Art. 72 (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. ... (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 1.das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine) ... Und was ist das JWMG Ba.-Wü.....?
  4. Ich nehme an, mit "auf dem Grundstück" hat er sein zum Wohnhaus gehörendes Grundstück gemeint. Noch dürfte es nicht die Regel sein, dass Sondengänger fremde Wohngrundstücke/Wohnhausgärten abgehen... Und, wer rechtskonform agieren will, muss und wird die Lagerung dann ohnehin baulich sichern.
  5. Und dazu noch.... unmittelbare Wirkung nur auf die rechtlich streitenden Parteien entfaltete.
  6. Also, diese Patrone hört sich wirklich total massenkompatibel bzw. nach logistikfreundlichem "NATO-Einheitskaliber" an.
  7. Pssst... Die Herleitungen bzw. Aussagen dazu im aktuellen Waffenrechts-Thread "Neues BJagdG: Röhrenflinte auf JJS ohne Schussbegrenzer möglich?" könnten dich beunruhigen...
  8. Es wurden auch schon Grabstätten der Pharaonen geknackt, geschützt hinter Labyrinthen und tonnenschweren Steinblöcken... Irgendwann wird es "Gaga".
  9. Was soll der Quark eigentlich? Die private Waffenaufbewahrung in D auf heutigem technischem Standard stellt kein Problem dar. Es findet daraus kein relevanter "Übergang vom legalen in den illegalen Bereich" statt. Punkt. Wer hier also weitere Verschärfungen (= Verteuerungen) will, will nicht die Sicherheit erhöhen. Er will den privaten Waffenbesitz weiter erschweren. Nennt sich "Vergrämungstaktik".
  10. Ich schätze es durchaus, wenn man sich Gedanken über Eventualitäten macht. Aber ein Stück weit gebe ich farmer3, s.o., recht. Es ist schon ziemlich hin-konstruiert. Man kann es auch ganz pragmatisch sehen: Man hat einen jagdlichen HA. Der ist in der WBK eingetragen; bei den allermeisten ohne irgendeine Beschränkung. Beschränkungen der Nutzung ergeben sich aus dem z.Zt. der Nutzung geltenden BJagdG. "Leipzig" hat ein Urteil gesprochen, und das gilt im eigentlichen Sinne nur für und gegen die streitenden Parteien. Wenn ich mit der hier "entwickelten" Problematik zu meinem Waffenrechts-Sachbearbeiter (stets korrekt arbeitender Mann) gehe, so bin ich mir sicher, dass er sich quasi an die Stirn tippt und fragt, was ich denn wolle bzw. für ein Problem habe... (oder, ob ich eines suche). Ist es nicht so, und übergeordnete Stellen des WaffG-Vollzugs (Regierungspräsidien, Ministerien) sehen ein handfestes Problem - also die erworbenen Bestandswaffen nicht von der neuen Regelung gedeckt und unter die unsägliche Leipziger Beurteilung fallend - dann sollen und werden sie das mitteilen. Und dann muss das allgemeingültig gelöst werden. Was Intention des Gesetzgebers ist, ist klar.
  11. Na, da kommen dann lustige Wochen auf die Behörden zu. Es sei denn, dass irgendwelche Landespolitiker (Länder = Exekutive für das WaffG) noch einen Rest an gesundem Menschenverstand entdecken und solchen Bullshit per Erlass/Erklärung ins Aus befördern. Denn einem normalen Menschen kann man das nicht erklären.
  12. Also, dann verkaufen wir alle entsprechenden "Eisen" um 16.00 Uhr und erwerben sie um 16.15 Uhr wieder. Nach dann neuer Regelung BJagdG. Mit Verlaub, wir befinden uns im Irrenhaus.
  13. Es ging und geht aber nicht um dich, sondern um das, was die Bw wollte. Und ein grundsätzliches "Fass" zur Munitionsfrage aufzumachen, ist auch etwas daneben... Sieh' dir an, worauf man sich im NATO-Rahmen abgestimmt hat. Die 5,56x45 mm wird noch für längere Zeit da sein.
  14. Na und? Was soll nun aus diesen vorgeblich "nicht nicht verbotenen Waffen" resultieren?
  15. An das "verboten" i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, siehe oben, glaube ich in dem Zusammenhang ohnehin nicht so recht. Es wurde keine Verbots-Eigenschaft der Waffen ausgesprochen, sondern im Nachhinein - hergeleitet aus den sachlichen Verwendungsverboten des BJagdG - das Erwerbs- und Besitzrecht an den einschlägigen Waffen auf Grundlage des JS verneint. Auf jeden Fall wäre ein solches "im Nachhinein" wirkendes Verbot, welches (wie gesagt) mühelos durch formale Veräußerung und sofortigen Wiedererwerb auf JS auszuhebeln wäre, ziemlich windig, und auch klar nicht in der Intention des Gesetzgebers - siehe aktuelle Entwicklung.
  16. Au weia. Wir kommen auf Gedanken und "offene Flanken", auf die wären die härtesten Antis nicht von selbst gekommen. Haben wir nun Bedarf für die nächste "Klarstellung"?
  17. Wobei man sich speziell - das nur nebenbei - bei den HA-Flinten trefflich über das "wechselbar" bzw. die Begrifflichkeiten streiten kann. Im Fall eines Röhrenmagazins ist bei vielen Modellen nichts mit schnell mal wechseln im Sinne eines üblichen Steckmagazins (also das, was der Gesetzgeber bzw. eher die unsägliche Leipziger Rechtsprechung, so "fürchtete")... Der Tausch der Röhre ist eher die Demontage und Wiedermontage eines Bauteiles.
  18. Einer der Kommentatoren wirft schon die Frage auf, ob nun quasi als "Revanche" HK bei der Sturmgewehr-Neuvergabe (Nachfolge G36) übergangen werde... Nach dem jüngsten Ablauf der Sache, und dem Verzicht auf weitere juristische Auseinandersetzung, glaube ich das gerade nicht. Auch wäre ein willkürlicher, von vornherein erfolgender Ausschluss der Fa. in einem Vergabeverfahren wohl auch anfechtbar. Schauen wir mal, was da so alles angeboten wird... So ein klein wenig "schallt schon der Ruf" nach dem HK 416 (in der einen oder anderen Variante).
  19. In meinem Bereich (d.h. großer Verein in Ba.-Wü. im Zuständigkeitsbereich mehrerer Waffenbehörden) sind vier "Gebührenszenarien" (Verwaltungsgebühr für Aufbewahrungs-Kontrollen) vorhanden: - grundsätzlich keine Gebühr - Gebühr nur, falls Beanstandungen da waren (dann für die "Nachkontrolle"); ansonsten nicht - "noch erträgliche" Gebühren deutlich unter 100,- € - hohe Gebühren, z.T. gestaffelt, mit deutlich über 100,- €. Nr. 1 und auch 2 sind m.E. in Ordnung, der Rest nicht.
  20. Stimmt; "sollte" ist natürlich deutlich schwächer; eine Empfehlung. Rechtlich ist das eigentlich folgerichtig. Der Bund empfiehlt den Ländern (Kreisen, Kommunen), die - im Gegensatz zu ihm - die Kompetenz für den Verwaltungsvollzug haben, eine Vorgehensweise. Wobei, der Bundesgesetzgeber hätte sich gleich denken können, was daraus wird. Hat er vielleicht auch... somit hat er wohlfeile Worte formuliert, die in der Praxis kaum Relevanz haben (Immerhin, bei weitem noch nicht alle Behörden verlangen die Kontrollgebühren).
  21. Also, meines Wissens gibt's MAS seit 15 Jahren schon nicht mehr.
  22. Ein "soll" ist in der Verwaltungsrechtssprache ein sog. "bedingtes Muss". Also nach meinem Verständnis etwas Verpflichtendes, es sei denn, es sprechen gewichtige Gründe dagegen... Leider liegt die Gebührenerhebungs-Kompetenz nicht beim Bund, sondern bei denen, die das Waffenrecht vollziehen, nämlich den Ländern und somit nachgeordnet Kreisen/Kommunen.
  23. Der Einwand ist richtig; das "Hineinfunken" des Staates, die Vielzahl "halbstaatlicher" Unternehmen, ist in Frankreich schon stark ausgeprägt. Allerdings spielte und spielt das in F immer dann eine bedeutende Rolle, wenn es um die Protektion der heimischen Industrie ging. Es kann hier (Waffenindustrie in F kaum mehr vorhanden; HK als deutsches/ausländisches Produkt) also keine Rolle spielen.
  24. Gegen die Gebühren ließe sich - in der Tat - so manches rechtlich einwenden. Da sind wir gleicher Meinung. (Problem ist hier eben, dass die Hoheit zur Gebührenerhebung in andere Händen als die des Bundes, mit seiner "soll"-Bestimmung, gelegt wurde..). Ich meinte allerdings: Im Vergleich mit dem abenteuerlichen Konstrukt einer Waffensteuer als kommunale Aufwandsteuer (siehe angedachte Modelle in Bremen, Stuttgart etc., etwa 2010) stehen die Gebühren noch auf "festeren Beinen".
  25. Um das zu ergänzen: Man kann davon ausgehen, dass die französischen Streitkräfte, bevor sie sich jetzt für das HK416 als neue Infanteriewaffe entschieden, das Ding auch so ca. "ein oder zwei" Vergleichs-Tests mit Konkurrenten unterzogen haben...
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