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karlyman

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  1. Hat hier jemand Info, ob das Gesetzeswerk überhaupt schon den Bundespräsidenten "passiert" hat ?
  2. Es geht nicht um Platz, sondern darum, dass das Gesetz unterschrieben aus dem Bundespräsidialamt kommt und zeinah zur Veröffentlichung vorgelegt wird.
  3. Das Problem: Mit so einem Müll wird medial "Stimmung gemacht", d.h. - Empörung beim wählenden Bürger - und "Besorgnis" bzw. ein Wittern von Stimmengewinn beim gleichfalls fachlich ahnungslosen politischen Entscheider produziert. Und gegen so einen Medien-Müll müssen wir als LWB konstant anrudern.
  4. Und (nur am Rande): Den Formulierungs-Quatsch mit der "Luftdruck"waffe offenbar auch nicht...
  5. Jetzt wird hier ein reiner Streit um Begriffe daraus. Das StGw90 und das StGw77 (Bullpup-Design) entsprechen, im Vergleich zu früheren sog. "Rifles", doch genau dem Karabiner-Prinzip des (relativ) kurzen. leichten, handlichen "assault rifle". Standard-Format in modernen Armeen eben. So war's gemeint. Irgendwie führt diese Teildiskussion aber nicht weiter.
  6. Als Jäger, als Schütze, als LWB generell.... Weniger bzw. simpler wird das sicher nicht mehr.
  7. Ein guter Punkt. Ich denke, die Antwort auf diese Frage könnte uns alle ziemlich beunruhigen...
  8. Nur in Kürze, gerade gelesen: Die ARD veranstaltet am morgigen Mittwoch (erst 20.15 Uhr dt./österr. Fernsehfilm; danach Diskussionsrunde bei S. Maischberger) einen "Themabend Amok". Wahrscheinlich hat man von all den Flüchtlings-/AfD- etc. Runden inzwischen so die Nase voll, dass man eben dieses Thema mal wieder "hochnudelt" bzw. wiederkäut.
  9. Sag' ich (und nicht nur ich) ja... Auf den Erwerb und Besitz der jagdl. HA haben die abweichenden landesrechtlichen Regelungen keinen Einfluss, da dabei auf das BJagdG Bezug genommen wird. Aber für die jagdliche Verwendung der HA schon. So, wie das im ba.-wü. Jagdrecht jetzt drinsteht, dürfte bei Jagd in Ba.-Wü. kein Magazin "größer 2" im HA (zum Schuss auf Wild) verwendet werden.
  10. Prinzipiell guter Ansatz. Muss dann nur noch (politisch/parlamentarisch) mit Leben erfüllt werden.
  11. Aber doch nicht als infanteristische Standardwaffe; die hatte ich gemeint. Da haben auch die genannten Nationen ein StGw im "Carbine"-Format.
  12. Ich denke, der Zug "Rifle" statt "Carbine" ist bei praktisch allen modernen Armeen inzwischen abgefahren.
  13. Einerseits ja... andererseits sind Revier-Außengrenzen häufig auch Gemeindegrenzen, und die enden bei Gemeinden in solcher "Randlage" in aller Regel an der Landesgrenze. Es sei denn natürlich, es werden mehrere Reviere "hüben und drüben" einheitlich bejagt. Ich hab's allerdings auch schon mal erlebt, dass die Jagdautos bei der DJ in Ba.-Wü. geparkt wurden, und nach ein paar Metern im Gelände, im eigentlichen Revier, war man in Hessen. Ausdrückliche Ansage an die "Auswärtigen": "Dran denken, Leute, hier gilt hessisches Jagdrecht". Deutschland, dein Förderalismus... Manchmal ganz nett, fast ein wenig folkloristisch; aber bei Dingen wie dieser Waffen-/HA-Frage wird's doch echt lächerlich.
  14. Du meinst, die Ökojäger sind wach, und die anderen (-zig mal so groß bzw. so viele) schnarchen?
  15. Eben, diesen Unterschied sehe ich auch. Die ba.-wü. Jäger (somit auch ich) dürften bezüglich Jagdausübung in Ba.-Wü. weiterhin der "2-Schuss-Mag-Regelung" unterliegen, nicht der etwas liberaleren Bundesregelung. Allerdings richtet sich der Erwerb und Besitz der Jagdwaffen ja nach Bundesrecht, und da gibt es folglich keine landesrechtliche Beschränkung. Was aber zeigt - diese unsinnige Diskrepanz gehört geradegezogen.
  16. Ja, die Übernahme der Bundesregelung ist dringend notwendig, sonst "hängt" man als Betroffener seltsam dazwischen... Das "schreit" geradezu nach einer entsprechenden Forderung durch den LJV-(und auch: ÖJV-)Landesverband. Stichwort Verbändebeteiligung im Verfahren. Ich hoffe, die Verbände sind in der Frage sensibilisiert.
  17. Aber genau den Fall hätten wir doch nach Inkrafttreten der neuen BJagdG-Regelung zu HA-Magazinen. Ba.-Wü. (evtl. noch andere) haben weiterhin noch die alte, restriktivere (und, wie wir wissen, gerichtlich extrem "auslegbare") Regelung in ihren Landes-Jagdgesetzen, der Bund hat nun eine neue Regelung getroffen. Was also ist künftig bei Jagdausübung z.B. in Ba.-Wü. mit HA + Wechselmagazin (ohne Mag.-Begrenzung, mit 3 Schuss geladen; oder mit einem neuen "3-Schuss-Magazin")?
  18. Art. 72 (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. ... (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 1.das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine) ... Und was ist das JWMG Ba.-Wü.....?
  19. Ich nehme an, mit "auf dem Grundstück" hat er sein zum Wohnhaus gehörendes Grundstück gemeint. Noch dürfte es nicht die Regel sein, dass Sondengänger fremde Wohngrundstücke/Wohnhausgärten abgehen... Und, wer rechtskonform agieren will, muss und wird die Lagerung dann ohnehin baulich sichern.
  20. Und dazu noch.... unmittelbare Wirkung nur auf die rechtlich streitenden Parteien entfaltete.
  21. Also, diese Patrone hört sich wirklich total massenkompatibel bzw. nach logistikfreundlichem "NATO-Einheitskaliber" an.
  22. Pssst... Die Herleitungen bzw. Aussagen dazu im aktuellen Waffenrechts-Thread "Neues BJagdG: Röhrenflinte auf JJS ohne Schussbegrenzer möglich?" könnten dich beunruhigen...
  23. Es wurden auch schon Grabstätten der Pharaonen geknackt, geschützt hinter Labyrinthen und tonnenschweren Steinblöcken... Irgendwann wird es "Gaga".
  24. Was soll der Quark eigentlich? Die private Waffenaufbewahrung in D auf heutigem technischem Standard stellt kein Problem dar. Es findet daraus kein relevanter "Übergang vom legalen in den illegalen Bereich" statt. Punkt. Wer hier also weitere Verschärfungen (= Verteuerungen) will, will nicht die Sicherheit erhöhen. Er will den privaten Waffenbesitz weiter erschweren. Nennt sich "Vergrämungstaktik".
  25. Ich schätze es durchaus, wenn man sich Gedanken über Eventualitäten macht. Aber ein Stück weit gebe ich farmer3, s.o., recht. Es ist schon ziemlich hin-konstruiert. Man kann es auch ganz pragmatisch sehen: Man hat einen jagdlichen HA. Der ist in der WBK eingetragen; bei den allermeisten ohne irgendeine Beschränkung. Beschränkungen der Nutzung ergeben sich aus dem z.Zt. der Nutzung geltenden BJagdG. "Leipzig" hat ein Urteil gesprochen, und das gilt im eigentlichen Sinne nur für und gegen die streitenden Parteien. Wenn ich mit der hier "entwickelten" Problematik zu meinem Waffenrechts-Sachbearbeiter (stets korrekt arbeitender Mann) gehe, so bin ich mir sicher, dass er sich quasi an die Stirn tippt und fragt, was ich denn wolle bzw. für ein Problem habe... (oder, ob ich eines suche). Ist es nicht so, und übergeordnete Stellen des WaffG-Vollzugs (Regierungspräsidien, Ministerien) sehen ein handfestes Problem - also die erworbenen Bestandswaffen nicht von der neuen Regelung gedeckt und unter die unsägliche Leipziger Beurteilung fallend - dann sollen und werden sie das mitteilen. Und dann muss das allgemeingültig gelöst werden. Was Intention des Gesetzgebers ist, ist klar.
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