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karlyman

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  1. @ guardde: Bitte, keine Ursache; ich hab' ja nur kopiert, was da drin steht. Und für erlaubnispflichtige Mun. sieht es so aus, als ändere sich nichts.
  2. Durchsichtige Geschäftspolitik, wie schon genannt. Ich bin echt erschrocken, wie einfach ein A.-Laufstöpsel mit Schwingschleifer und Schmierstöff entfernt werden konnte.... Noch was (wenn schon "Verstöpselung" gegen Waffenschrank aufgestellt wird): Für den Gesamtpreis der "Einzelverstöpselung" einer Anzahl x an Läufen/Waffen, die normalerweise in einen Waffenschrank passen, kann ich mir einen Super 1er-Schrank kaufen. Den macht niemand mehr ohne wirklich heftiges "Equipment" auf. Die A.-Verstöpselung ist nämlich auch rein wirtschaftlich (für den Waffenbesitzer, der's zahlen muss) ein Irrwitz. Ein gutes Sicherheitsbehältnis ist tendenziell günstiger und definitiv sicherer.
  3. Also, nach den zugänglichen Informationen ist § 13 Abs. 2 AWaffV künftig so formuliert: "2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; 2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;" Demnach gilt das mit dem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss für erlaubnispflichtige Munition.
  4. Es ist rechtlich aber exakt das - nur ein Folgedokument. Keine neue waffenrechtliche Erlaubnis. Folglich kann auch der Verwaltungsaufwand nicht der einer neuen Erlaubnis entsprechen. Und der Verwaltungsaufwand ist der Maßstab für die Gebühren. Ja, ich weiß - Recht haben und Recht kriegen...
  5. Nach allem, was ich aus der Regelung bezüglich Altbestand herauslesen kann, ist dieser auf das Behältnis bezogen, nicht auf die unterzubringenden Waffen.
  6. Wie man sieht, ja (wenn der Betroffene aber Pech, nicht mehr beidäugig..). Gute Besserung.
  7. Man kann nur hoffen, dass er den juristischen "Schuss" gehört hat.
  8. "Gasdruckwaffe"... Da ging es offenscihtlich um ein Diabolo bzw. eine Rundkugel aus einer CO2-Waffe, oder? Auch für die gelten die grundlegenden Sicherheitsregeln für Schusswaffen. Üblicherweise stehen die, mehrsprachig und z.T. auch in Piktogrammform, in jeder Bedienungsanleitung von Umarex & Co....
  9. "Bedrängte aller Bundesländer, vereinigt euch..."
  10. Tja, wie gesagt, jeder Erwerbsberechtigte (über 18 J.) könnte nun ja potenziell - hinsichtlich SRS-, "freier" Druckluft- und VL-Waffen - gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Da bin ich aber mal gespannt auf kommende Aktionen der Waffenbehörden.
  11. Also, nochmal zu den Anforderungen an die Behältnisse - die Frage dieser seltsamen (nicht bestätigten) "Nicht-Sichtbarkeits"-Regelung geht mir doch etwas nach. Klar, für uns LWB mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind die Anforderungen an die Behältnisse technisch eindeutig geregelt (Norm). Und das "Sichtbarkeitsthema" ist da wahrlich ein Randthema, da die wenigen erhältlichen Behältnisse der erforderlichen Norm mit Panzerglasscheiben sehr teuer sind - kaum jemand wird sich so etwas zulegen (und die Sammler in den meisten Fällen: einen Waffenraum). Aber für erlaubnisfreie "Schusswaffen" (SRS, Softair, freie VL), wo künftig gilt "im verschlossenen Behältnis" aufzubewahren, käme ja nach dem Wortlaut des Gesetzes (bzw. § 13 AWaffV) auch eine abschließbare Vitrine in Frage (mit der sich SRS-, VL- Sammler etc. noch arrangieren könnten, einige haben so etwas wohl ohnehin schon). Darüber hinausgehende Regelungen zur "Unsichtbarkeit", welche aus der Begründung ableitbar wären, kann ich derzeit nicht finden.
  12. Die Regelung selbst (im Verordnungstext, konkret dem § 13 AWaffV) sieht neu gefasst so aus (ich hoffe, ich habe die letztgültige Version), siehe unten. (Die besagte Stelle im Begründungstext, aus der sich nach Meinung einiger Leute auch die "Nicht-Sichtbarkeit" im Behältnis ableiten soll, kann ich nicht finden). § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt. Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sind zulässig, sofern sie 1. ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen. (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; 2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; 3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet: a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für 2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. 3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. - 14 - deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie c) zusätzlich Munition; 4. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)4 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt: a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie c) zusätzlich Munition; 5. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)5 entspricht: a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie c) Munition. (3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht: 1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3. bis 1.3.4. des Waffengesetzes, 2. Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und 3. Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes. Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.“...."
  13. Zum Thema "sichtbar/nicht sichtbar" hatte Schmitz75 am 09.06.2017 im Parallelthread zum Thema Waffenschrank aus der Gesetzes-Begründung zitiert; da ging es um den Quatsch mit den "Begehrlichkeiten": "Lies mal die Begründung: "Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sollten nicht zulässig sein. Schusswaffen sind grundsätzlich nicht sichtbar in von sechs Seiten umschließenden Behältnissen aufzubewahren (Ausnahme Waffenschränke mit Panzerglastür). Grund ist, dass sichtbar aufbewahrte Schusswaffen Begehrlichkeiten wecken könnten.""
  14. Na, dann schau'n wir mal. Letzte Woche hatte ich ein Gespräch dazu mit einem VL-Schützen (Pistole, Perk. + Steinschloss), der auch ein paar nette Perkussions-Originale hat. Den schabt am meisten der offenbar kommende "Behältniszwang" auch für diese Stücke. Und zwar nicht an sich, aber diese ominöse (nur in der Begründung enthaltene?) Vorgabe, wonach die Schusswaffen-Unterbringung nicht sichtbar erfolgen muss.... (s)eine Vitriinen-Lösung würde damit streng genommen auch ausscheiden. Generell, was machen eigentlich die ganzen VL-, SRS- und Softair-Sammler, die ihre waffenrechtlich "freien" Stücke vorwiegend oder ausschließlich zu Ausstelllungs-/Dekozwecken haben, also sichtbar unterbringen wolllen (Wandmontage, Stand- oder Wandvitrinen), wenn tatsächlich eine solche, irrwitzige "nicht-sichtbar"-Regelung für sämtliche Schusswaffen kommt (bzw. zumindest per Begründungsteil aus dem Gesetz zu interpretieren ist)? Für die ist dann alles über den Haufen geworfen.
  15. Dann frage ich mal weiter: Was hältst du von den Gebühren für die Aufbewahrungskontrollen?
  16. Das Problem ist - durch ständige Wiederholung der Falschmeldung frisst sich die irgendwann doch in die Hirne der wenig Informierten ein. Und genau das ist die Strategie.
  17. zu 1: D. Bartsch ist zusammen mit S. Wagenknecht Fraktionsvorsitzender der LINKEN-Bundestagsfraktion. zu 2: Nein. Es kommt natürlich drauf an, wie ernst das von Bartsch Geäußerte gemeint ist, und ob es die Parteilinie wiederspiegelt. Ich habe meine Zweifel.
  18. Ja, bislang war die LINKEN-Position zum LWB ja in der Tat "not amusing".... Deshalb ist die Aussage von D. Bartsch (der ja beileibe kein Hinterbänkler der LINKEN ist) zum Thema ja um so aufsehenerregender. Ich fürchte aber, hier steckt kein 180-Grad-Schwenk der Position zum Thema dahinter, sondern eine "stimmenorientierte Anpassung" an eine mögliche Zielgruppe. Dass die LINKE bislang aus nahe liegenden Gründen einen sehr schweren Stand in Jäger- und Schützenkreisen hatte bzw. hat, ist D. Bartsch sicher klar.
  19. Könnte es sein, dass die LINKE ab und zu mal ein Thema herausgreift, das potenzielle AfD-Wähler gut und wichtig finden (es gab ja mind. ein anderes Beispiel dafür, siehe Äußerungen von Sahra Wagenknecht), um von dort einige Stimmen zu gewinnen....?
  20. Das ist richtig. Die Grünen haben aus ihrer Gegnerschaft zum LWB offensichtlich ein "Leib- und Magenthema" gemacht, jedenfalls verfolgen sie das Thema ersichtlich mit Fanatismus. Die grüne Behauptung, eine "liberale" Partei zu sein, ist angesichts der vielen Verbotsbestrebungen ohnehin dreist und blanker Hohn. Die Linken hatten sich da bislang oft mit angehängt. Nun offenbar nicht mehr, was (wenn es denn Parteilinie ist) äußerst bemerkenswert wäre. Allerdings liegen sie mir nach wie vor mindestens wirtschafts-, außen- und verteidigungspolitisch nicht, und (nicht zu vergessen): Im "Ernstfall" werden sie wohl eine Rot-Grün-Regierung im Bund mit in den Sattel hieven. Und dass mit dieser Kombination waffenrechtlich endgültig "Schicht im Schacht" wäre, ist auch klar.
  21. "Sicherheits"halber (und konsequenter Weise) könnte man dann auch gleich mit dem Verriegeln anderer "Dinge" weitermachen; es kommt da so eine Praxis aus dem Mittelalter in den Sinn; Entriegelung zum Gebrauch nur durch Erlaubnisinhaber oder sonstige Bevollmächtigte...
  22. Quelle für die Deliktrelevanz in diversen Ländern? Ernsthaft? Gibt es hier in diesem langen Thread bereits, und im Form zuhauf. Es ist ermüdend.
  23. Den Eindruck habe ich im Verlauf der Diskussion auch gewonnen. Da ist eine nahezu kramphafte Fixierung auf alles, was deliktisch im Zusammenhang mit Schusswaffen geschieht. Messer, Hackebeil, Eisenstange und andere, diesbezüglich -zigfach relevantere Gegenstände? Ach, egal; so lange es nicht "bumm" macht.
  24. Tja, das hat wirklich Potenzial für den Wahnsinnsthread.
  25. EU-Richtlinien brechen Verfassungsrecht.... Die EU wird wahrlich immer skurriler.
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