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karlyman

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  1. Ganz offensichtlich haben das bisher auch die Behörden so gesehen.
  2. Ich denke nicht, dass LWB (Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse) und die Folgen, die die entsprechenden OWis für diese ggf. haben, mit in der Überlegung bei der Einhandmesser-Regelung waren. Das ist maximal "Beifang". Aber das mit der Vergrämungsabsicht trifft es m.E. voll.
  3. Mindestens ein öffentlicher/"staatlicher" Schießstand in jedem Landkreis - hört sich ja fast wie in der CH an...
  4. Jedem auch nur annähernd Rechtskundigen musste das vorher klar sein. Es gibt nicht zweierlei Auslegung einer Rechtsnorm (eine für Bevölkerungsgruppe A, eine für Bevölkerungsgruppe B). Daher ging da auch kein Schuss "überraschend" nach hinten los. Du selbst hast einen guten Hinweis zu einer besseren Lösung gegeben - Erweiterung des Bedrohungsbegriffs. Somit nicht Orientierung am Gegenstand, sondern am Handeln.
  5. Schon. Aber das sind US-Verhältnisse. In D geht es (selbst wenn auch hier nicht alles so sehr "anti" ist, wie oft empfunden) schon anders zu bei dem Thema. Die USA haben bekanntlich eine andere Vergangenheit und Gegenwart bei dem Thema, und die Leute insgesamt sind (zumindest nach meiner Erfahrung, als ich drüben war) im Vergleich entspannter. Selbst US-"Antis" (meine US-Bekanntschaft ist auch recht waffenbesitz-kritisch) haben wohl meist nicht den Fanatismus ihrer deutschen/mitteleuropäischen Pendants. Den meisten würde wohl ein Bedürfnisprinzip nach europ. Vorbild, vielleicht noch eine Beschränkung auf etwas "gemäßigtere" Waffentypen, vollauf reichen; von einem echten Verbot privaten Waffenbesitzes ist da nicht die Rede.
  6. Aufgabe "Konstruktion von Baugruppen/Komponenten von Waffen"... Hört sich ein wenig mehr nach der ominösen SmartGun-Technologie an als nach "Stöpseltechnik".
  7. Na, machen wir doch weiter mit dem Gegenfragen-Spiel... Ein einhändig zu öffnendes Taschenmesser ist für so gut wie jede Anwendung praktischer, weil schnell öffenbar und eine andere Hand für ggf. Wichtigeres frei ist. So, und nun wieder die Gegenfrage: Worin bestand das gesellschaftliche Problem mit den einhändig zu öffnenden Klapp-/Taschenmessern?
  8. Ich auch nicht, zumindest nicht, wenn kein komplett abgeschlossener Raum. (Nebenbei, bei einer solchen Thematik bin ich mal wieder froh am eigenen Haus)
  9. Das ist nicht das einzige, was die beiden unterscheidet. Daher haben die beiden (u.a. in der Waffenpflege) auch unterschiedliche Einsatzgebiete. Bei mir gilt: WD 40 fürs Reinigen/Drecklösen, Ballistol eher fürs Pflegen. Wobei mein familiärer Anhang den Geruch von beidem in den Wohnräumen nicht haben will. Ist bei uns zwar kein Problem, aber verstehen tue ich's trotzdem nicht...
  10. Finde ich auch. Aber was tut man als Sender nicht alles, um Quote zu erzielen.
  11. Ohne Nebenräume wie Hausflur, Treppenhaus u.ä. ist der Mietgegenstand (Wohnung) gar nicht nutzbar. Diese gelten daher m.W., selbst wenn nicht explizit im Mietvertrag genannt, als mitvermietet an alle Mieter. Nicht zulässig sind dort ohne ausdrückliche Erlaubnis "Sondernutzungen" - also eigentlich alles außer dem Durchgehen, z.B. das berühmt-berüchtigte Abstellen bzw. Lagern von Gegenständen im Flur. Aber das hat der TE ja nicht vor; offensichtlich will er ja nur mit dem Waffenköfferchen durchs Treppenhaus gehen (die Knarren also weder dort lagern noch auf den Treppenstufen putzen).
  12. Der Vermieter ist, bezogen auf den vermieteten Gegenstand, aber nicht Besitzer. Sondern Eigentümer, der dem Mieter (gegen Mietzins) den Besitz, d.h. die tatsächliche Gewalt bzw. das Nutzungsrecht, temporär überlassen hat.
  13. Ach ja? Bist du dir da so sicher?
  14. Warum? Dann ist das Gebäude eben auf mehreren Grundstücken (d.h. im Kataster: mit verschiedenen Flurstücks-Nummern) errichtet. Kommt häufig vor. Na und? Auf eine Grundstücksgrenze innerhalb eines Gesamtanwesens kommt es nicht an; sondern auf die Einfriedung des Anwesens insgesamt.
  15. Und genau so ist es wohl auch mit dem Jäger, der ein Einhandmesser - nebst jagdlicher Schusswaffe - auf dem Weg zur bzw. von der Jagd führt. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies faktisch/praktisch durch die Exekutive in Frage gestellt wird, ist sehr gering.
  16. Letzteres sehe ich auch so. Die Formulierung in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG stellt nicht auf einen besonderen Öffnungsmechanismus (also federunterstützt wie beim Springmesser oder nicht) ab. Erfasst sind demnach alle Klappmesser mit feststellbarer Klinge, bei denen die Feststellung (inbegriffen die vorherige Öffnung) der Klinge mit nur einer Hand erfolgen kann. Ob beim Aufgehen der Klinge eine Feder mithilft oder nicht, danach wird nicht unterschieden. Zitat: "3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) ..."
  17. Ich habe die Behauptung (Einhandmesser führen zum jagdlichen Zweck nur im Revier)schon in manchen Diskussionen zum Thema gehört. Meines Erachtens stimmt das ja auch nicht, d.h. die "Sozialadäquanz" ist bei der Jagd im weiteren Sinne (somit auch An- und Abfahrt, also in Zusammenhang mit der Jagd) zu sehen.
  18. Schlimm genug, dass so ein blödsinniges Vorgehen erfolgte, und es erst gesondert einer Richtigstellung bedurfte... Die ist aber inzwischen (schon seit längerem) vorgenommen worden. In Form eines Erlasses des BMVg, der klarstellt, dass das Bw-Einhandmesser Teil des Feldanzuges ist und als solcher auf dem Weg zum bzw. vom Dienst geführt werden darf.
  19. Wenn und so lange sich aber z.B. der Angler oder Jäger am Angelgewässer bzw. im Jagdrevier aufhält, wird niemand den sozailadäquaten Zweck in Frage stellen. Fraglich wird es nur beim Hin- und Rückweg. Wobei wir beim Jäger die (vergleichsweise skurrile) Situation haben, dass er auf dem Weg zur bzw. von der Jagd die jagdliche Schusswaffe ja zugriffsbereit (nur nicht schussbereit) bei sich haben darf, manche dabei aber bezüglich des Einhandmessers die Zulässigkeit des Führens in Frage stellen... (war in der Praxis bei mir allerdings nie relevant).
  20. Wobei speziell in der von dir beschriebenen Situation der "sozialadäquate Verwendungszweck" des Einhandmessers vorliegen dürfte. Also dort rechtlich problemlos. Waffenrechtlich schwierig wird es beim Führen zur Arbeit bzw. von dort nach Hause.
  21. Wenn man sich die recht spontane Hereinnahme der Einhandmesser-Regelung ins WaffG (vor 01.04.2008) vor Augen führt, also die Hoppla-Hopp-Aktion in letzter Minute, in der dies erfolgt ist, dann wird es müßig, noch über dabei evtl. vorliegende Vorstellungen, Kenntnisse oder gar "Expertise" des Gesetzgebers zu spekulieren. Das Ding war und ist ein sinnloser gesetzgeberischer Schnellschuss.
  22. Glaube ich nicht. Denn wenn man(n) in genau dieser Hamburger Zone (bestimmter Bereich von St. Pauli) die "Kanone" wegschließen müsste, wäre das grob geschäftsschädigend...
  23. Klar kann man die Restriktionsschraube weiter und weiter anziehen... Aber keine Sorge, wenn Bedarf besteht, kommen dann genügend "Ausweichstrategien" zur Anwendung.
  24. Eine gewisse, einigermaßen schnelle Zugriffsbereitschaft sollte ja zum "Führen" schon da sein (das "Verschließen" ist eine Methode, um auf "Nr. sicher" zu gehen, aber nicht zwingende bzw. einzige Methode). Gegenüber einem Kfz-Fahrer diese Zugriffsmöglichkeit anzunehmen, wenn das Messer im Rucksack verstaut ist und dieser wiederum im Kofferraum liegt (wo auf jeden Fall entweder Sitze umgeklappt, eine Abdeckung oder aber die Kofferraumklappe geöffnet werden muss, um überhaupt ranzukommen - das ist schon ziemlich grenzwertig. Wie viele Vorgänge bzw. Handgriffe braucht es, um da ranzukommen? Ein kleines Schlösslein eines Behältnisses neben dem Fahrersitz wäre in einem Bruchteil der Zeit geöffnet.
  25. Was da immer so greif- und sichtbar im Innenraum von Pkw herumliegt...
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